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und von 7 Uhr früh im Winter,
5 Uhr früh im Sommer ᷣ don 5 Uhr früh im So) 10 Uhr Abends im Winter
bis 11 Uhr Abends im Sommer und
standen. Die Stunden ä. ö . n n,, a 11 Uhr Abends bis resp. 7 und 5 Uhr früh ( in diesem Artikel.
; en Begriff zur Nacht eit ; . bibegngennee ff fee, V öttzrurg are Beltellung eines Crpteß=
Se ; Behörde eine Entschädigung nicht geleistet wird, briefes von Seiten der Post⸗Behörde eine. , , 6. . doch dem Absender in solchen Fällen der Regreß an den schuldigen Mer in frei . . . . icht auf die Behandlung der Vereins-Eppreßbriefe und auf die Vereinnahmung und die Auszahlung der Bestellgebühren gelten die für den nee, Verkehr in dieser Hinsicht gegebenen Bestimmungen ad S. 26 der Vorschriften über das Erpeditions⸗Verfahren. . — Eg ist jedoch hierbei, wenn die Bestellgebühr vorausbezahlt ist, Folgen— des zu beachten: . o n,, ö. a) bei Expreßbriefen, die einem anderen Vereinsgebiet ausgeliefert werden. . .
Die Ausgang-Gränz-Post-Anstalt hat die nach Ausweis der Vor— zeichnung resp. des Werths der bezüglich en Frankomaike bei der Aufgabe⸗ Post⸗Anstalt erhobene und vereinnahmte Bestellgebühr der fremden Vereins—⸗ Post-Anstalt als Weiterfranko unter Nr. 2 der Brieskarte jedoch abgesondert von dem Weiterfranko für nichtdeutsche Korrespondenz zu vergüten.
b) bei Expreßbriefen, die aus fremdem Vereinsgebiet eingehen und im diesseitigen Postgebiete verbleiben. , .
Die Eingangs- Gränz - Post⸗ Anstalt hat die Bestellgebühr bei dem Weiterfranko zu vereinnahmen und dem Eypreßbriefe das vorgeschriebene Formular zur Benutzung am Bestimmungsorte mitzugeben. .
Die Ausfertigung des Formulars von Seiten der Eingangs-Gränz— Post-Anstalt findet auch dann statt, wenn die Bestellgebühr bei der Aufgabe des Briefes nicht vorausbezahlt ist. ö
c. bei Expreßbriefen, die im Transit durch Preußen befördert werden.
Die Eingangs- und die Ausgangs-⸗Gränz-Post-A Anstalt hat zu verfah— ren, wie Ad b. und Ad a. angegeben ist. J J Die Vereins- Expreßbriefe sind übrigens gleichzeitig wie rekommandirte Briefe zu behandeln. Die Eintragung derselben in die Karten hat dem- nach speziell bei den rekommandirten Briefen und die Behandlung der Re— zepisse zu denselben in der durch die Verordnung vom 31. März R vorge— schriebenen Weise zu erfolgen. . . Bei dem Uebergange der Vereins-Expreßbriefe auf fremdes Vereins⸗ Postgebiet hat die diesseitige Ausgangs⸗Gränz-⸗Post⸗Anstalt die spezielle Ein⸗ sragung noch mit dem Vermerk: „sogleich zu bestellen“ und mit der Angabe zu begleiten, ob und in welchem Betrage die Bestellgebühr bei der Aufgabe entrichtet worden ist. Außerdem ist in der Ladungs-Rekapitulation neben dem Briefkarten⸗ (Paket) schlusse, der einen Expreßbrief enthält, der Ver— merk: „sogleich zu bestellen“ mit rother Dinte zu machen und das Brief— paket selbst mit der gleichen Bezeichnung auf dem Umschlage zu versehen. k Portofreiheit.
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien der Post Vereins -Staaten unten sich, nicht aber mit andeien Personen, wird in dem ganzen Vereinsgebiet portofrei befördert. .
In demselben Umfange genießt die Korrespondenz der Familienglieder des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis die Portofreiheit.
Wo in Folge besonderer Vereinbarung mit einer anderen Vereins
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Post⸗Verwaltung auf Grund älterer Verträge eine ausgedehntere Portofrei- heit auf den diesseitigen Posten zugestanden ist, sind die beiheiligten Ober-⸗Postdirectionen mit specieller Instruction versehen worden.
4 in 28.
Die Korrespondenz in reinen Staatsdienst ⸗ Angelegenheiten wird im Wechselverkehre der Postvereins-Staaten nur dann portofrei befördert, wenn sie zwischen Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Post— gebiets und solchen Behörden eines anderen Postgebiets gewechselt wird. Korrespondenz in dergleichen Angelegenheiten zwischen den Behörden eines und desselben Staates, von denen eine zufällig in einem anderen Staatsgebiete oder Postbezirke ihren Sitz hat, ist dagegen nicht portofrei. Die Korrespondenz der Gesandten an ihre betreffenden Regierungen unter— liegt demnach der Portozahlung. .
Etwaige Ausnahmen von dieser allgemeinen Bestimmung auf den dies⸗ seitigen Posten sind den betreffenden Ober-Postdirectionen bereits mitgetheilt worden.
Die Portofreiheit in Bundesangelegenheiten erstreckt sich auf die Dienstkorrespondenz der Bundesversammlung, der Bundeskanzlei, der ver— schiedenen Bundeskommissionen und Ausschüsse, der Militairbehörden in den Deutschen Bundesfestungen, so wie überhaupt der Kommanden jener Mili— taircorps, welche sich in einem anderen Deutschen Bundesstaate, als dem, welchem sie angehören, befinden, und zwar aller dieser sowohl unter sich, als mit den Behörden resp. Kommanden aller Deutschen Postgebiete. Die Korrespondenz der Bundestagsgesandten ist dagegen nicht portofrei.
4 989.
Als amtliche Laufschreiben gelten nur solche, welche zur Eimittelung von Sendungen erlassen werden, deren Verbleib die Post⸗Verwaltung nach— zuweisen verpflichtet ist, als rekommandirte Briefe, Gelder, Pakete 2c.
Andere Laufzettel werden als Privatsendungen behandelt und aus— taxirt, Briese von Privatpersonen an fremde Vereins-Post-Anstalten müssen frankirt abgesendet werden.
. . a . 9 Da die portofreje Beförderung der Briefe an Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts nur im Wechselverkehre der Vereinsstaaten zulässig ist, so bezieht sich diese Porto-Vergünstigung nur auf die Korrespondenz, welche an Soldaten dislocirter Bundestrüppen aus dem Heimatlande ge— richtet ist. Vereins-Briefe an Soldaten, die in ihrem Heimatlande statlo— nirt sind, sind nicht portofrei.
In Absicht auf die Bezeichnung und Stempelung der in Preußen auf gegebenen Briefe an Soldaten der gedachten Kategorie gelten die für den internen Verkehr gegebenen Bestimmungen. ;
—
836
Ad Art. 31.
Die für Privatpersonen, Vereint 2c. auf den diesseitigen Pesten be willigte Portofreiheit bleibt bis auf Weiteres für den Verkehr innerhalb des Preußischen Posibezirks bestehen.
Auch sind die von diesseitigen Behörden nach Orten in anderen Ver— einsgebieten aufgegebenen Briefsendungen, insoweit selbigen innerhalb Preußen die Portofrteiheit zustehen würde, sowohl bei unmlsttelbarer Aus— lieferung, als bei dem Transit durch drittes Vereinsgebiet als herrschaft— liche Korrespondenz zu behandeln.
A d A 2 Unbestellbare Briefe.
Für Briefe, welche an den Absender zwar als unbestellbar, indeß nicht nach dem ursprünglichen Aufgabe-Orte, sondern nach einem anderen Ort zurückzusenden sind, wird fur die Beförderung von dem urtsprünglichen Aufgabe -⸗Orte bis zum Wohnorte des Absenders besonderes Porto nicht erhoben. .
Die aus anderen Vereinsstaaten eingegangenen reklamirten Briefe werden, wenn sie nach Orten des Postgebietes, wohin sie ursprünglich adressirt gewesen sind, nachgesendet werden müssen, als Vereins-Korrespon⸗ denz angesehen und in der im Art. 35 angegebenen Weise behandelt.
geit nunkg en .
Die Bestimmung darüber, ob eine Zeitung als politisch oder als nicht politisch anzusehen ist, steht der Post-Verwaltüng zu, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. 66
Ad Art. 5
Die Zeitungs-Rechnungen sind bis zur Mitte des dritten Monats der AbonnementsPeriode aufzustellen und zu berichtigen, bis dahin aber A schlagszahlungen von der bestelleuden Post-Anstalt zu leisten.
d it. 5
Der Bezug von ausländischen Zeitungen im Tranzit kann mittelst ge— schlossener Pakete erfolgen, falls die betreffenden Vereins-Post-Verwaltungen sich darüber geeinigt haben. Wo eine derartige Bezugsweise der Zeitungen bisher schon bestanden hat, ist die Einigung als erfolgt anzusehen, und es bedarf daher nur in dem Falle eines Antrages bei dem General-Post-Amte, wenn sich bei einer Post-Anstalt des diesseitigen Postgebiets der Bezug aus— ländischer Zeitungen in geschlossenen Paketen für die Folge als Bedürfniß
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herausstellen sollte.
auf die Taxirung der Paket⸗ und Geld zug für denselben sind vorerst unverkürzt 1
S Art und Weise, in welcher die Werth— 1
Fahrpost. Die Bestimmungen in Absicht Sendungen resp. auf den Poniol geblieben. Nur bestimmt Art. 61 die declaration zu erfolgen, und welche Taxe je nach der Dee Anwendung zu finden hat, näher.
81 4 1 gelt ink 9üwortkh — 19 roinß on 1 fa0A0HKNO Bei frankirten Geld⸗ und Werth-Sendungen, die in Preußen aufgegeben
daher in Thalern declarirt sind, wird demnach das Werihporto, gleichviel
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16111 11
10
p ob die Sendung nach Ländern des 14.·Thalerfußes, oder des 20⸗Gulden— fußes, oder des 24 ⸗-Guldenfußes bestimmt ist, für jede einzelne Beförde— rungsstrecke der betheiligten Post-Verwaltungen mit resp. 1 und Silb⸗ jroschen für jede 100 Thaler erhoben und beziehungsweise Vereins-Post-Anstalten in Vergütung gestellt.
wird für die in Ländern des 20⸗Gulden⸗ oder de
— Umgekehrt : denfußes zur Post gegebenen, und folglich in Gulden declarirten Werthsendungen, welche nach Vereins -Ländern bestimmt wie in Preußen, der 12 -Thalerfuß gilt, das Werth-Porto in 411 Frankirung auch für die Taxirungsstrecke des nach Thalern Landes mit resp. B und 4 Kreuzern für jede Werths erhoben und vergütet. Bei unfrankirten Geld und Werth-Sendung Verwaltung sich ihren Porto-⸗Antheil selbst berechne Gebiete die Taxe ebenfalls nach Maßgabe welcher die Declaration vertragsmäßig hat erfolgen müssen. .
im Wechselverkehre
Den bishe gehörigen Ser zugetreten. . . .
Letztere können indeß vorerst auf Post⸗Anstalten des Oesterreichisch Gebietes nicht angenommen werden. . Nöorschüss
; 19m NBrschius ungen 1nd Vorschu
E.
Für die Höhe derselben ist alls Maximum der Betrag von 50 Rtl oder 75 Fl. (87 Fl. Rh. W.) festgesetzt
Eine Frankirung derselben darf bei ihrek Ar 1 biete nicht stattfinden. J
In Bezug auf ihre Behandlung und die Vereinnahmung der Prot gebühr finden im Allgemeinen die für den internen Verkehr gegebenen Vo schriften des Expeditions-Verfahrens Anwendung mit der Ausnahme, d schrist 14 ;
die Sendungen am Bestimmungsorte nicht 10, sondern 14 eingelöst lagern dürfen. Es wird für dieselben erhoben: a) das gewöhnliche Porto der Fahrpost, und zu ar, wenn die
aus einem Briefe besteht, das Minimum des Gewicht to d Beförderungsstrecke; . .
p) eine Procuragebühr von 1 Sgr. oder 3 Kl. als Minimum, sonst aber von dem Vorschußbetrage für jeden Thaler oder heil eines Thalers „ Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Gulden
5 1é Kreuzer, mithin bei Vorschüssen
von 1 Pf. bis 2 Rthlr. incl. 1 Sgr. . 1 1 Gu. 2 . * J 4 6 f von 2 Rthlr. — Sgr. 1 — 1 ö — l E — 2 4 54 . * 1 5 2 z 1
ö se Gebühr ad b. bezieht diejenige post⸗Verwaltung welche den Vb
Baar⸗Einzahlungen. — * — 21 5 . ö f . ö nn 1a MGthl Die Höhe derselben ist vorerst auf ein Maximum von 19 Rthlin. 15 Fl. (177 Fl. Rh. Währung) festgesetzt. Der zu jeder Einzahlung er
837 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
M 142.
ö .
Sonnabend den 19. Juni
1852.
forderliche Brief (Adresse) wird mit dem Minimal-Porto der Fahrpost. are
belegt. Außerdem wird für jede Baarzahlung an Gebühr erhoben, als Mini— mum 1 Sgr. oder 3 Kr., sonst aber von der eingezahlten Summe für je— den Thaler oder Theil eines Thalers 7 Sgr. und für jeden Gulden oder
Theil eines Guldens S Kr., mithin bei Einzahlungen von 1 Pf. bis 4 Rihlr. inkl. I Sgr.
von 4 Rihlr. — Sgr. 1 5 ĩ 3 ⸗ 5 w * 1. ' * 6 . ). 1 ;
S — 5 5 . 1 — . 8 * 57 ⸗— u .
2 . w Die Gebühr bezieht diej enige Post-Anstalt, welche die Zahlung an den Adressaten leistet.
Die Vergütung der Baarzahlungen von der Post-Anstalt des einen an die Post⸗Anstalt des andern Vereinsgebietes hat wie die Vergütung von Weiter⸗-Franko zu erfolgen. Die Vereinnahmung der Gebühr bei Baar— zahlungen, welche nach dem diesseitigen Postgebiete gerichtet sind, erfolgt demnach
wenn solche vom Absender vorausbezahlt ist, bei der Eingangs-Gränz-Post-Anstalt;
wenn solche vom Empfänger einzuziehen ist, bei der Post⸗Anstalt des Bestimmungsorts.
In Bezug auf die Behandlung der Baarzahlungen, die Annahme und Auszahlung der von dem Absender eingezahlten Geldbeträge, die Verein- nahmung der letzteren und die Berechnung der Asignationen z. finden die für den internen Verkehr erlassenen Bestimmungen des Abschnitts VI der Dienst-Instruction für die Ober⸗Postdirectionen Anwendung mit fol— genden Modificationen:
a) bei Einzahlung, die einem anderen Vereinsgebiet ausgeliefert werden.
Die Ausgangs-GränzPostanstalt, welche den Betrag der Einzahlung
'r fremden Vereins -Postanstalt für Rechnung der diesseitigen Postverwal— tung als Weiterfranko vergütet, behält die Assignation zurück, versieht solche mit dem Vermerke über Zeit des Abgangs und die Nummer der betreffen— den Karte, in welcher die Vergütung erfolgt ist, und sendet solche mit den übrigen Assignationen, jedoch ohne Anrechnung ihres Nennbetrages, in die Ober-Postkasse, damit diese die vorgeschriebene Vergleichung mit dem
nzahlungsregister der Aufgabe ⸗Post-Anstalt bewirken kann. ö
b) bei Einzahlungen, die aus fremdem Vereinsgebiete eingehen und im
Die Eingangs-Gränz-Post-Anstalt trägt die Einzahlung nachrichtlich das Auflieferungs⸗Manual unter Hinweisung auf die Karte ein, mittelst welcher seitens der fremden Post-Anstalt der Betrag der Einzahlung ver— gütet ist, fertigt sodann eine Assignation aus, und nimmt endlich die Num—
3
——
Berlin, 18. Juni. Se. Majestät der König haben Aller— 5
, , . ö Gestuts-Medaille verliehen worden
An wm e 4 . 95 . ö! we — 1 8 . 7 2 . Anwei 119 U! I Be nören di Staats und Poltzet⸗ 91 ü 26 . M . 3 ? 1 21 npwaltschast ber die Verhandlung der konkurrirer 5 ͤ 1 z Den (H ew erhe z Bngli * —11* ö me rk S 85 . — . r lIbPrLIVY* P DIIzei nnd e . . 59 2 9 * ö ⸗ 635 61 3 ( N .
mer der letzteren mit der Adresse und dem Betrage in das monatliche Ein⸗
ung s⸗-Register auf, von dessen Schlußsumme der Betrag dieser Einzahlung zenfalls unter Hinweisung auf die betreffende Eingangskarte demnächst ede abgesetzt wird. Dies f Richtigkeit der quittirt timmungsortes als baar 1b richtige el elh! ihlte Baarsendung an ei lungen, die Die Eingangs-Gränz⸗Post-Anstalt verfährt post⸗Anstalt, wie ad a. angege . . c esen Artikel ist auch für die G zwischen Vereins ⸗ Postbel orden un Post stal in n enstlichen Verkehre vorkommer die Portofre 6 anzer ins unter der Bedingung stipulirt worde ö d s egel der absendenden Behörde oder Anf schlosse 1 ijenstlichen Eigenschaft bezeichnet sind. Berli den 16. Juni 1852. 23 hre Königlichen Hoheiten der ö ) r
urbgroßherzogin und
; Vw mn — 1 s7) 6 1 i * * n n
Strelitz, sind, von Dresden kommendz nach Neu-⸗Steelitz hier
Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schönburg-Glauchau, von Rochsburg.
Se. Excellenz der General -Lieutenant und Commandeur der Garde⸗Kavallerie, Graf von Waldersee, von Magdeburg.
Der General-Major und Commandeur der 11ten Infanterie— Brigade, von Röhl, von Wriezen a. O.
— — — —
Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Chef des Generalstabs der Armee, von Reyher, nach Sigmaringen.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und kommandirende General des Garde-Corps, von Prittwitz, nach St. Petersburg.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich österreichischen Hofe, Graf von Arnim, nach Königsberg in Pr.
Se. Excellenz der Königlich Hannoversche Staats-Minister ö von Reiche, nach Hannover. .
— — — — — bb ö.
gnädigst geruht: Den Königlichen Stallmeistern Gebhardt, .
Schönbeck und Ramschüssel, die Erlaubniß zur Anlegung ber Lon Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland denselben verliehenen
382 . —
nitante Hoc 1 ** 211 a1Ia-SprFB0 ö mn. 8 r ACT J ö h Insignen des St. Stanislaus-Ordens dritter Klasse zu ertheilen. ö
X
1 * . * . landwirthschaftliche Ange— . zu Stangendorf, in Aner—
1 21 * * 4 * Vo n dem No 5 ĩ 2
kennung seiner Verdienste um die vaterländische Pferdezucht die silberne
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s lung der konkurrirenden Gewerbe-Polizei — und Gewerbe⸗Stener⸗ Vergehen entgegenzutreten, an die Beamten der Staats—⸗
* Heschk werden 1nd GEomwvweten? 3 gnflikßo 369 9 3 Beschwerden und Kompetenz-Konflikten über die Behand— 9
werde ich zu nachstehender Anweisung und Polizei⸗Anwaltschaft des Depar⸗
tements veranlaßt.
ö *. .
(
; 8 1 . D L
. 2
der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 be⸗ stimm 1) Wer den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzessioa, Appro bation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt, oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht, hat Geld buße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu dre Monaten verwirkt. Enthält die Handlung zugleich ein Steuervergehen, so soll nicht außerdem noch auf eine Steucetstrafe erkannt werden; es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen.
7 3 84Iy— 59 51 1 199 9 . Ss aovl 1ö8I 3 s⸗ 1 hFoststt 11 . 1941 14 Die Strafe für diese Zuwiderhandlungen besteht hiernach in
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1 . 59181 1 * 4111 * 0 M Iv * 3 34 iarlenæn M einer Geldbuße bis höchstens zu 200 Rthlr.; es kann dieses Max mum nicht überschritten werden auch wenn das konkurrirende
7
ö Stteuervergehen schon an sich eine eben so hohe oder noch höhere
; . K 2. w . 1 . 99 Strase nach sich zöoge, wie es jedoch nach Inhalt der hier einschla⸗— genden Steuergesetze nicht der Fall ist. Hieraus solgt daß der ae . . G ö ; . Charakter dieser Strashestimmung wesentlich ein polizeilicher ist
—
1 1 1164 M. r M. . z XV ow * 2 2 ᷣ 42 Mit Rücksicht 8 Linführungs Ordnung zum Strafgesetzbuch sind also di 177 a4. a. O. erwähnten Zuwi—
derhandlungen nach wie vor als einfache Uebertretungen, die zur
2
Kompetenz des Einzelrichters gehören, anzusehen. Indessen, wenn die genannten Handlungen auch lediglich als Uebertretun gen anzusehen sind, so kann doch dieser Umstand nicht hindern, daß bei Abmessung der polizeilichen Strafe das
—
volle Maß der Steuerstrafe in Ansatz gebracht wird. Denn
die an sich verwirkte Steuerstrafe kann dadurch nicht verrin
gert werden, daß neben dem Steuervergehen noch ein polizei— . liches Vergehen vorliegt. Der §. 177, welcher formell das Steuer ergehen in dem Polizeivergehen aufgehen läßt, giebt hierbei doch *
unzweifelhaft zu erkennen, daß materiell die verwirkte Steuerstrafe
velches bei Festsetzung derartiger Strafen zu beobachten ist, bestel — demnach darin, daß zuerst die Höhe der etwa eintretenden Steuer— — strafe in Erwägung gezogen, zu letzterer ein nach den Umständen zu bestimmender verschärsender Zusatz gemacht und danach die ganze Strafe, die jedoch niemals das Maß von 200 Rthlr. übersteigen 4 darf, beantragt wird. .
Hiernach werden die Beamten der Staats- und Polizei- An— waltschaft veranlaßt, in obiger Weise zu verfahren, nöthigenfalls gegen Beschlüsse oder Erkenntnisse die zuständigen Rechtsmittel ein zulegen.
Frankfurt a. d. O., den 25. Mai 1852.
Der Ober⸗Staats⸗Anwalt.
Paschke.