1852 / 143 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

210 812 Darlehnsnehmer zum Zweck der Um⸗ schreibung auszustellenden Schuld -U⸗mtunde, zu delen Aufnahme und Ausfertigung auch der Landschafts⸗Sondikus kompetent ist, muß der Landschaft cedirten Post Er vähnung

umzuschreibenden,

1

ö . 5 ) Aus der demnächst von dem

mehr wird zu den Handzeichen des

der 1 del

get ( . ( D., H arlehnsnebmer , Khlosische Landschaft bezügli dieser ihr ; ; 2. der Darlehnsnehmer die schlesische Landschaft bezüglich dieser ihr im §. 46 Thl. II. Tit. 2

! 11

[ 8. zu seiner persöalichen Gläubigerin

1715

Hod 15 95 106 9 1869 s c 15t ü 14 3

* es cines besonderen Unterschriftszeugen nicht (Kabinets— Ordre vom 20. Juni 1816 Gesetz⸗ Sammlung S. 203). Unfähigen der Name desselb 18 a Unfähigen Ne selben durch den Pro sokollführer resp. einen Schöppen oder den Doll— metscher beigefügt, und der Richter versieht die Urkunde mit dem der Allgemeinen Gerichts-Ordnung vor—

Viel⸗

geschriebenen Atteste (vergl. SS. 175 und 176 Thl. J. Tit. 5 des

. 18 . edirten Hypothekenfo derung 1 ] J annehmen, und sod ann unter dem Bekennminiß, die verschriebene Allgemeinen Landrechts) ö Summe als ein Darlehn zu schulden, diejenigen Stipula⸗ b) Wenn die . . . ö an eingehen, welche Ter S. 6 des Regulatios vom II. Mai ö . ;. . n . Zuziehung einer solchen Per son auf⸗ 34g! vorschteibt, auch zur Sicherung de— also eingegangenen gan, . e de, mn, dn ng. . neuen Obligation das bereits konstikuirte Hypothekenrecht mit meinen , . ff. des Anhangs zur Allge⸗ übernehmen (vergl. 88. Jo und 47 Thi. J. Tit. 16 des fein erichts-Ordnung über die zu beobachtenden Förmlich— ö Allgemeinen Landrechts). Wenn im Verhältniß zu der alten —— 6 . Höbothekenpost eine Erhöhung des Zinsfußes stattgefunden hat, ö d ichtlichen Urkunde fo bedarf es rücksichtiich des uͤberschießenden landschaftlichen Zins⸗ . . Allgemeinen Gerichts-Ordnun . zuantums einer neuen Verpfändung und Eintragung, so wie einer lu k J J Prioritäts-Einräumung von seiten der a iderweit bereits ingrossir— ,,, k der Darlehns-Urkunden ten Gläubiger. Ein Gleiches muß überhaupt gescheher 3 wenn . , ,., * ö Urkunden muss n nach 8 6 des Regu⸗ und insoweit es an einem bereits fonstituirten Hypothekenrecht ö . ö. ö. , , und Unterschrist de Syn fehlt, so z. B. wenn die alte Hypotheß nur auf Kapital und ö Fürstenthums - Landschasts-Virection) ausgesern Zinsen, nicht aber auch auf die Einzithungskosten sich erstieckt . Erlangun f ö rgl. 8 Thl. I 2 20 des Allgemeinen Landrechts). irn ö J . 6 1 8 po heken echts gehört ferner Die Beilage A. enthält ein Beispiel für Aufnahme der hier ; ö . 36 ö ; r ,,, ig der vom Dar behandelten Novation. ö (68 266 4 3 9 , , Wenn mehrere bereits ingrossirte Kapitalsposten umgeschrieben wer— . ö . den follen, so wird rückschtüich jeder Post cine enn eee ben der K . Erfordernissen ad 3 entsprechende) Schald-Urkunde auszunehmen und 3 . , dem betreffenden Instrument zu anneltiren sen; oder es a eh, n, en n ns G der auf die sämmtlichen Posten gemeinschaftlich sich beziehenden Er ö. . a ,, 1. klärung des Darlehnsnehmers so viele Exemplare ausgefertigt . . , , , werden, als umzuschreibende Instrumente vorhanden sind. Unzuläng ö . lich erscheinen zu diesem Zwecke bloße copiaé vidimatae der , . den Erklärung des Schusdners; insbesondere können bloße, gerichtlich dem J . . z oder notariell beglaubte Abschriften, sofern das Oꝛigina w 1 welch lich, sondern notariell oder von dem La vschasts Syndikus aufgenom⸗ ö , ö,, ,,,, lonst 4 nan sst, die. Stelle diefes Originals, gemäß 5. 28 Tit. 3 hl; 4! . ö ö. - der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und der Kabineis-Ordre vom Ala , ,, ö ,, . Lit 6. November 1831 (Gesetz-Sammlung S. 180), nicht vertreten. , . ö. . meid B. Der materielle Inhalt der vo: DJ , . ie Pertinenzstücke mittarri. u der Kreditben . Aalelle l Inhalt , Darlehnsnehmer urkundlich mitbeructgtsichtigt worde 1n . zu seh daf abzugebenden Erklärungen ist durch 8. 6 des Regulativs vorgezeichnet Ab- resp. Zuschreibung ne r Eintragung a , . . Stipulatiouen muͤssen allemal (sowohl bei ursptünglicher Konstitui⸗ erfolgt (8. 443, Thl ] . ) der Allg: leine 8 36 ) i rung des Hypothekenrechts, als im Fall der Umschreibung bereits ingrossir⸗ juschreibung et öäter, so muß d ' , ö, . ter Posten) wörtlich ausgedrückt sein; eben weit die rechtüche Existenz dieser , . . . 1 . Modalitäten des Geschäfts erst durch die wirkliche Vereinbarung geschaffen II. C . , un . . wird. Als Gläubigerin ist in der Urkunde allemal die „Schlesische Land— rität des lan schafth h in * 9. ö : il , e. ,. schaft“ (nicht die kreditbewilligende Fürstenthums-Landschast) aufzuführen; Hypotheken . E69 ne, ö. . e , m. r und es muß, wenn diesem zuwider gehandel ist, vorerst durch detlarirende H' vothefenfoliums 96 ge . . . . K . 1 und nachträglich zu ingiossirende Erklärungen sowohl des Darlehnsnehmers, 11. NRubr ,, e n, , ,. . e, als der betreffenden Fürstenthum - Landschaft (in urkundlicher Form) di Hopolheften ,, fin . , . R 6 . an. . Unrichtigkeit beseitigt werden, bevor die Pfandbriefs⸗-Kommission extlahirt durch 's , girllih dahin nn, . 1 werden darf. Uebrigens versteht es sich, daß die allgemeinen Beding ingen 1 J K i der materiellen und formellen Gültigkeit eines Rechisgeschäfts auch be tütisch . ri fs ter bitten 1st , . . Aufnahme der landschaftlichen Schuld- Urkunden beachtet weiden müssen ,, ,. fe g. e ,,, , Wir heben hierbei folgende Punkte besonders hervor: 6 o . 3. ö . . 1) wenn der darlehnsgehmende Besitzer die Urkunde nicht selbst ausstellen 2) d 1d rch da ren Guhaber ver Schlesischen kann oder will, so ist die gehörige Vertretung desselben durch . ö ö ͤ einen Spezial-⸗Bevollmächtigten (vergl. SS. 126, 107 und 123 Tyl ; ö J Tit. 13 des Allgemeinen Landrechts), durch den bestellten und (vͤ ig der Mijont , , n , n,, s. 525 Thl. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts) autorisirten V f Kapita 3 e . ie 31 ö . ; mund oder Kurator, durch den Vater (vergl. §S8 990 und 525 Thl. I . . 6. 5 e . . n n j . Tit. 18 des Allzemeinen Landeechts, S5. 170 und 171 Thl. II. Tit. ö n, n, , 6. r 4. 1. O.) ö überwachen und dasur zu sorgen, daß die nach den nit 0 ,. e. unfiß. 64 r Umständen erforderlichen Legitimations-Urkunden dem Dokumente an- lässig ist . . nektirt werden. Bei einer Ehe nach Dotalrecht wird die Frau S 1 re au e 9 mit Konsens des Ehemannes dle Schuld? und Verpfändungs- ten Posten versch e nat ich,. 1 Urkunde bezüglich des ihr gehörigen Grundstücks auszustellen haben; erst, nachdem sie uf at isl, die Eintrag ice e d. bei obwaltender Gütergemeinschaft hat in allen Fällen der Ehemann bewirken zu lasten ö eib e zu a, . jedoch mit Einwilligung der Frau die nöthigen Erklärungen alsdann k 62. ch ,, j ö . 57 J abzugeben. Werden beide Eheleute als Kontrahenten behandelt, so des Allgeme en . r ig, . 7 8 . 1j 9 n n m 3 Welter ungen darauf zu halten, daß die in solchem Fa a e Konst ali v 65 : . . . 2 1. 14 des Allgemeinen Landrechts vor er wirt f Rn hel i , ge ch ebene Eertioralion der Fran, und in diesem Falle somit die ö elne Ten n e Tshngn ö . gen eg * an. gulgenommenen 2 arlehns-Urkunden ist sorgfal le Dise - Verfügung. b k im S8. 11 des Gesetzes vom 11. Juli Re vo Ma z ausa j feiten 1 , . Förmlich von dem Hypothekenrichter zw ingetrag d si ; a) daß die im 5 [0 Nr. , , , . heben wir hervor; Eintragungsvermerk einer voll Angar ir 1 . , , vorgeschriebene vom Notar und den un? 136 Bßefont = ug J ö ) Zeugen abzugebende „Versicherung“ oft insosern fehlt, als di ö ker ,, ,, . lunde nur die Regißratur enthält, daß , . . 96 J , , , . . . Verhälnisse entzegenstehe; . Ut, daß teines der betrrssenden läuftigkeit n ur nor hw ndl Da l 9] 1 1 b) daß die Vorschriften in ben Ss. 24 bis 35 2 als einer landschaftlichen, für Jedermann a m 8 haft beobachtet werden. „24 bis 35 a. a. O. nur mangel- -ersichtlich ist. Es, wind Hehn ö mne . . . 199312 5 * . 806 l 21 J. 8 . 2 „Bei obwaltender Verletzung solcher wesentlich x eh, n e, ,, . . nn,, . . lichkeiten darf vor Beseinigun 1 Förm hält, namentlich also: „Prozentsat, zin ungsterm Kändigun Emission nicht ertrahint see, . des Mangels die Psa 1dbriess 6 Verpflichtung 31 haarer R ickza lung 18 Verz nn etivaigt 3) Bei den 8 erichtlichen Ve ] andlungen ü wn alu Rückstände, und pie „Unterwerfung unterd Bestimmungen des Regulg diesfälligen gesetzlichen Vorsch if , Analphabeten sind die vom 16. Mai 1849 überha;lth 4 heken behorde in d ö . k . hristen hausig letzt worden S3 si 14. ag nvermerk a enpmme! E ückss ht auf C6 in dieser Beziehung zwei Fälle zu untersc e , . . ragungsggsmerl gil gen,, ,,,, . ) der Fall, wenn die Verhandlung. . K t , ppothekenrichter sich, Protokollführers oder zweier ö , nicht weigern. Darauf daß die Eintragung in der angedeuteten Prototollsührers oder zweier vereideten Gerichtsschöppen (88 46 ehe wrd Ein irstenthums - Landsch 4 76 wenn 46, 18 Thl. II. Tit. 2 der Allgemeinen Gerichts in,, k , ,, in ö * 9 elne eG xvRNwVI z 86 ? 3 1 s (int r 1514 ; ͤ 10165 8 z ; y eines vereideten Dollmetschers (vergl. ,, , . . 2 , n,, tober 1837 Gesetz-Sammlung S . . . vom Ol können, daß der Kreditsuchende wegen der zu bewirkenden En zung m k aufgenommen wird. Vier Insormation im Sinne unseres rlasses versehen wird

813 gewiesen werden muß. Wird aber erst nach bereits erfolgter Eintragung Fes landschaftlichen Darlehns die Löschung der vorstehenden Posten bewirkt, so ist alsdann außer dem ebenfalls durch Hypothekenschein (nicht durch bloße Vermerke des Ingrossators) zu führenden Nachweise der wirklich er⸗ folgten Löschung auch noch die Vergewisserung darüber erforderlich, daß dieselbe nicht zur Ungebühr erfolgt ist (vergl. 8. 528 Thl. J. Allgemeinen Landrechts und §. 286 Tit, 2 der Hopotheken⸗Ordnung). Es muß also aus den Dokumenten, auf Grund deren der Hypothekenrichter gelöscht hat, geprüft werden, ob dieselben nach Form und Inhalt wirklich inen gültigen Titel zur Löschung haben abgeben können; und diese Toku—⸗ mente sind demnächst dem Pfand briefs⸗Emissions. Autrage beizufügen. (Bei⸗ läufig machen wir mit Bezug auf §. 529 Thl. J. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts und s. 287 Tit. 2 der Hopotheken⸗Ordnung darauf aufmerksam, Faß im Falle des Erwerbs einer postlozirten Hypothek zum Zweck der Um⸗ schreibung, sofern die Cession schon vor zirten

*

erfolgter Löschung der prälo

ausgedrückt des nach dem Regulativ vom 11. Mai 1849 von ihr bewilligten ; Pfandbriefs⸗Darlehns eingeräumt werde, und zwar sowohl wegen des Rapitals und der mit 43 resp. 44 pi als auch wegen der von dem etwaigen sen mit 4 pCt. und der etwaigen

Posten an die Landschaft geleistet worden ist, eine gleicht Prüfung der Recht! 9 h J

mnäßigkeit der Löoöschung eintreten muß.) Allerhöchsten Srdre vom 12ten v. M. (Anlage ),

Wenn dem landschaftlichen Darlehen das Vorrecht durch Prioritäts des Königs Majestät die in der Allerhöchsten Ordre vom 5. Juli inräumung seitens vorstehender Gläubiger verschafft werden soll, so ist 1821 bestlmmten Diätensätze für die Gendarmen dahin abzuändern I) für eine in materieller und formeller Beziehung untadelige Priortäts- geruht baben, daß statt der Sätze von 20 Sgr. für den berittenen

Cession zu sorgen. Anlangend namentlich den Inhalt, so muß darin und 15 Sgr. für den Fuße Gendarmen von jetzt ab: dem berittenen sein, daß die Priorität der schlesischen Landschaft wegen Gend armen 9 , , , , , r

Gendarmen 25 Sgr. und dem Fuß-Gendarmen 20 Sgr. tůüglich

den, in welchen f e

Rückstande zu entrichtenden Zin— Einziehungskosten, und

diese Priorität eingeräumt werden vor Ter für den Cedenten einge- b tragenen Post, sowohl in Ansehung ihres Kapitals, als auch der darmen hierdurch eine Aenderung nicht erlit en haben. zinsen und Kosten. . ; Berlin, den 7. Juni 1862. Rücksichtlich der Form ist festzubalten, daß Prioritäts Ee] Der Minist des Innern Der inanz-Minister stonen weiblicher Personen unter Beobachtung der 6 , ,,, . ö , , hl. J. Tit. 14 beziehungsweise 58. ö ö , o en, n o del schwingy. des Allgemeinen Landrechts stets gerichtlich aufgenommen 1 9 hinister . werden müssen, und daß eine Vertretung der cedirenden . Frauensperson durch einen Spezial ⸗Mandatar, als eine Umgehung in sener Vorschriften, unstatthaft ist. Im Uebrigen sind zur Aufnahme sämmtliche Königliche Regierungen und das Königliche P Präsidium zu Berlin h

ch die Notarien befugt, wobei, wie die Rotariats-Ordnung vorgeschrie⸗

8 4*

W

on Prioritäts-Einräumungen au ch von selbst versteht, alle durch

wesentlichen Förmlichkeit“ beobachtet werden müssen.

ür die gehörige Eintragung der Prioritäts Cession mit ihrem wesent⸗ lichen Juhalte, und dafür zu sorgen, daß dieselbe durch einen Hypo— thekenschein (nicht blos durch den 8. Tit. 2 der Hypotheken= rdnung vorgeschriebenen, außerdem erforderlichen Ingrossationsver= dem Barlehns-Instrumente konstatirt wird.

Wenngleich die Annektirung einer copia vidimata des über die zurück— etende Post lautenden Instruments welche §. 232 a. a. O. verlangt der Praxis fast allgemein unterlassen wird, so ist doch jedenfalls erfor-

„daß die Priesritäts-Cession dem D arlehns-Instrumente im Original

beigeheftet wird, 1

2

* 1199 merk) bei

t weil ohne den Titel die Rechtsgütigkeit der erfolgten Ein⸗ g sich nicht beurtheilen läßt.

** 111

Breslau, am 4. Juni 1851. ,, n . J. Schlesische General ⸗Landschafts⸗Direction . (Beilage delt zr m vierten Juni Ein isend Acht Hundert Ein und Funfzig.) . 98 Som In 36 w 8 6 , * Zanvekft der Bauer CLS en cheint vor dem unterzeichneten Landschasts⸗ 2 ikus der Ba 1 2. . —* z 1 utsbesitzer X. N wohnhaft zu S., im ꝛieise X., von person beka geschäftsfähig besunden. cr Ro 974 h , . . = en, , . K . Er beabsichtigt die Aufnahme Neuer landschaftlicher Pfandkt fee d klärt demgemäß, nach 8. 6 des Regulativs vom 1414. Mai 1843 (Gesetz

immlung von 1849 S. 182 ff.) Auf meinem Bauergute Nr. 8 zu S., im Kreise L., haftet Rubric—

Nr. T für den Ober⸗Amtmann A. ein Kapital von 406 Rihlrn., zu 4 Pro- ent verzinslich. Dieses Kapital soll, in Neue landschaftliche Pfandbriese

3 P nie Echlesifc

hlesische

umgeschrieben werden, und ist zu diesem Zweck bereits an die Sch Landschaft abgetreten worden, Ich nehme hiermit die Schlesische La schaft zu meiner persönlichen Gläubigerin an, und indem ich die Kapi valuta' mit Vier Hundert Thalern nunmehr als ein Darlehn ihr schuldig zu sein bekenne, und das zur Sicherheit der abgetretenen Forderung bereits hestellte Hypothekenrecht bei dieser neuen Verbindlichkeit mitübernehme, ver pflichte ich mich in Gemäßheit des §. 6 des Regulativs vom 11. Mar 1849: a) für das Darlehn eine fortlaufende Jahreszahlung E Prozent in gleichen halbjährigen Raten an Johannis und Weih— nächten von Johannis 1851 ab zu entrichten; desselben nach sechs—⸗ durch das Regula

( uf fündig

Austund!lgn 18

nba 11 0*

X 7 (Interessen)

das Darlehns-⸗-Kapital selbst oder Theilbeträge monatlicher, der Landschaft jedoch nur in den vom 11. Mai 1849 bestimmten Fällen zustehenden durch Baarzahlung des Rennwerths zurückzuzahlen; 9) im Fall der Zahlungssäumniß den Rückstand mit 4 Prozen verzinsen, und unterwerfe mich 4) der exekutivischen Beitreibung des prozessualisches Verfahren nach den 11. Mai 1849, so wie 2) den Bestimmungen desselben überhaupt.

Zur Sicherheit des versprochenen Mehrbetrages von 3 der Verzinsung eines hiervon verbleibenden Rückstandes und etwa erwachsenden Einziehungskosten verpfände ich das Bauergut zu S. im Kreise L., und bewillige und beantrage die hopothekarische Ein= tragung dieser Verpfändung sowohl, als meiner vorstehenden Erklärungen

überhaupt.

Rückstandes ohne ein vorgängiges Vorschriften des Regulatiss vom

Prozent Zinsen, der dieserhalb Nr. 8

Tit. 20 des mi

Diäter

* 58 2 es muß 5 1

[

X. 1 1 sch hbecntragde: Ich beantrage: diese Verhandlung einmal lur dil Schlesische Landschaft auszuserti 118 189 9 37 1144 11 2 QGnstrume 8 über 1 und die Ausfertigung mit dem Instrumente uber die Buhrica Ill. Hr, ] 21 gero j 1464 Mehl 383 286 eingetragenen 406 Rihlr. zu verbinden. Die Verhandlung wurde dem Erschienenen vorgelesen, von ihm gene gt und unterschrieben. U Ge schlossen⸗ * ¶— 7 z ö. 52 6 4 (Unterschrift.) . Yz es 3e. 1 * 8 221 1 ö. Ministerium des Jnunern. . rk Ferfügung dom 7. Juni 1852 betreffen! . z X . 9 I 1 U 1 * 1 7 J t 9 *. ö (8 184 z ö . 1 1 erung 161 1 91 en satzen der Gendarmen ö . 9 7 ĩ 3 . . . * 21 1 J! 69 6 3 s . Die Königl tegierung erhält hierbei beglaubte Abschrift de ö

ö die Gendarmen aus estimmungs mäßig Anspruch haben.

ch von jetzt ab verfahren

d

n den Fällen gezahlt werden,

ibewilligung überhaupt h Die Königliche Regierung hat hier u lassen, wobei jedoch darauf aufmerksam gemacht wird, daß die l (

8

8 2 2 2 2

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8 —— 33 1

oA * z n 71 * 5 949 wegen der Marsch-Zulage für di 16

.

Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 27. April d. J. will

Ich die in der Allerhöchsten Ordre vom 5. Juli 1821 bestimmten Diätensätze für die Gendarmen, damit solche mit den Sätzen, welche für die Eivil⸗ und Militair-Beamten jetzt gelten, in einem richtigen Verhältniß stehen, hierdurch dahin abaͤndern, daß statt der Säße von 20 Sgr. für den berittenen und 15 Sgr. für den Fuß 25 Sgr

Gendarmen, von jetzt ab: dem berittenen Gendarmen zr. Sar. täglich in den Fällen ge⸗

dem Fuß Gendarmen 20

und ; aa al Sig (& . 6 Ti gn hemmen zahlt werden, in welchen die Gendarmen auf eine Diätenbewilligung ) 3 218 55 ] 9 2 ga g qtmeistern überhaupt bestimmungsmäßig Anspruch haben. Ven Wachtmeistern in der Gendarmerie ist dagegen wie bisher in diesen Faulen der Satz von 1 Rthlr. täglich zuzugestehen. ga an 1 3 Potsdam, den 12. Mai 1852. / . x3 * ö Friedrich Wilhelm. M* 1 R Ir , 54 ü Westphalen. von Dod lIschn don 36 —ĩ A * n Min t anz d = F 1 2 111 A 1 Om! en rCeelh 1 1 14n In Inspecteur 3 Pt n 8 Breslau 4 *** 81 195 ö 2X * 1 9 *. 992 N S5 ** 1 v Y * Fer sonal Veränderungen 1In bel rte l ö 5 r en 1 nu * V e ; a0 w = [ 2 1. 28 * M 91 3 0 eetz indgerichts ⸗Alssesse zum Garn n . . urch ru a d Erie as-Minister * 1 1 u gung * C I 18 8* Den 29. Mai. c Dr. Schenck, Stabsarzt vom 2. Bat. 12. Land : ison⸗-Arzt in Graudenz angestellt. Dr. Kle Stabsarz Land Gearwité 7 ö 8y 88 e n mfr 2 ( ( Landw. Regmts. , in gleicher Eigenschast 3 n ᷓ— 8 versetzt. . 8 Den 6. Juni. . Dei 1* wilt Gutend.-S r 8 * = 8 . Deichmann, Milit.“„Intend. Seeretan, = bmedber, Kalkulat . 22750 3431 3 6 8 4 m el 8 r 83153 arb : . Förster, Geh. Kanzlei⸗Seeretanm, Schemel, Secretair unt 5 arbeit,! * 2 . 2 z * Möanisteriut rnrannt 1164 ie. zu Geheimen Secretairen im Kriegs-Ministerium ernannt. ö ch ö n ; c . 65... . m fer n , M * Denn r . Proviantamts »Controleur in Erfurt, als Reserve⸗ Magazin- Menn 20 1 Aschersleben, Kröcher, Proviantamts-⸗Controleur, von Sem! 1 nach versetzt. * 1 2. 1 j * Durch Verfügung des General- Audit ; ] —— 9 Ven 9 sunt. e tzlaff, Corps-Auditeur vo! V. Amte - Sor? zu 2

versetzt.