8 ö 2
850
ehalten wird, aber ein Wechsel der Transportmittel unterweges nicht
. und das von den Reisenden, einschließlich der Fracht für
dreißig Pfund Freigepäch zu erlegende Personengeld den Satz von 2 27 Sgr. für die Meile nicht übersteigt, oder / ;
b) zur Beförderung von Pafeten, deren Gewicht Einhundert Pfund äbersteigt, wie auch solcher Sachen, welche die Posten reglements- mäßig (8. 50) mitzunehmen nicht verpflichiet sind. Das Gewicht
von' mehr als Einhundert Pfund darf nicht dadurch hervorgebracht sein, daß mehrere Pakete von geringerem Gewichte unter Einer Adresse aufgegeben werden, oder daß mehrere an verschiedene Em⸗ fänger oder von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger hbestimmte Pakete zum Gewicht von Einhundert Pfund und dar— unter in ein Gebind zusammengepackt oder dem Gegenstande der Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem Zwecke beigepackt werden, um für ein Paket das Gewicht von mehr als Einhundert Pfund zu erreichen.
.
Die Unternehmer der in §. 2, Nr. 1 bezeichneten Transport-Anstalten
sind verpflichtet, Briefe, Zeitungen, Gelder und alle andere dem Postzwange unterworfenen Gegenstände, so wie die zur Begleitung dieser Gegenstände etwa nöthigen Postbeamten, unentgeltlich mitzunchmen. Die Unternehmer der im §. 2, Nr. 2, lit. a. bezeichneten Fuhrgelegenheiten sind verpflichtet, Briefe und Zeitungen unentgeltlich und die zur Begleitung dieser Gegen— stände etwa nöthigen Postbeamten gegen Zahlung des gewöhnlichen Per— sonengeldes mitzunehmen. ĩ
S. 4.
Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs⸗- und Ankunftszeit, bei welchen das von den Reisenden einschließ— lich der Fracht von dreißig Pfund Freigepäck zu erlegende Personengeld auf mehr als 2 Sgr. für die Meile festgestellt wird, dürfen nur mit Ge⸗ nehmigung der Postverwaltung und unter den von derselben zu bestimmen— den Bedingungen errichtet werden.
3 5
Dem Postzwange sind unterworfen und dürfen daher g4usschließlich nur durch die Post versendet werden:
4) alle versiegelte, zugenähte oder sonst verschlossene Briefe;
2) alle nach dem Gesrtze vom 2. Juni d. J. einer Stempelsteuer unter— liegenden Zeitungen und Anzeigeblätter;
3) gemünztes Geld und Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts;
4) alle Pakete bis zum Gewichte von zwanzig Pfund einschließlich, jedoch mit Ausnahme solcher Sachen, welche die Posten reglementsmäßig anzunehmen nicht verpflichtet sind.
Die Postzwangspflichtigkeit einer Sendung wird dadurch nicht ausge— schlossen, daß mehrere Pakete von postzwangspflichtigem Gewichte unter Einer Adresse aufgegeben werden, oder daß mehrere an verschiedene Em⸗ pfänger oder von vesschiedenen Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pakete von postzwangspflichtigem Gewichte in ein Gebind zusammengepackt, oder dem Gegenstande der Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem Zwecke beigepackt werden, um für ein Paket das Gewicht von mehr als zwanzig Pfund zu erreichen.
Die Annahme und Beförderung eines postzwangspflichiigen Gegen— standes darf von der Post, sofern die Vorschriften über Adressirung, Ver— packung u. s. w. beobachtet sind, nicht verweigert, insbesondere darf keine postzwangspflichtige inländische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im Wege dis Postdebits erfolgt, von demselben ausgeschlos— sen und eben so wenig darf bei der Normirung der für die Beförderung und Debitirung der verschiedenen inländischen Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsätzen verfahren merden.
, Be B;
Postzwangspflichtige Gegenstände (8. 5) vom Auslande, welche im Inlande bleiben oder durch das preußische Gebiet transitiren sollen, müssen bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post eingeliefert werden. Jedoch sind Gelder und Päckertien (8. 5, Ni. 3 und 4), die durch das preußische Gebiet ohne Umladung und auf einer Strecke, die nicht mehr als fünf Meilen beträgt, transitiren sollen, als postzwangspflichtig nicht zu betrachten.
746*
Postzwangspflichtige Gegenstände können durch expresse Boten oder Fuhren versandt werden. Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender abgeschickt sein und Gegenstände für Andere weder mitnehmen noch zurückbringen.
.
Bei Versendungen und Reisen von Orten, von wo ab, und nach Or— ten, wohin leine Postbeförderung stattfindet, bleiben die Beschränkungen aus dem Postregale und dem Postzwange bis zur nächsten auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte belege nen Postanstalt ausgeschlossen.
. §. 9.
Hinsichts der Eisenbahn- Unternehmungen verbleibt es bei den be— sonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits kon— zessionitten Eisenbahn-Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen (8.36 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. November 1838, Gesetz— Sammlung S. 5065) bleiben die bisherigen Bestimmungen über ben Um— fang des Postzwanges maßgebend. ;
B chu itt LJ. Von der Garantie. §. 10.
ö , n, ,, . . dem Absender Ersatz für den Verlust und ie Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglementsmäßig eingelie— i g J n 8e I ( 115 mgnß eingelie⸗ ferter Gegenstände: n .
1) der Geldsendungen (§. 5 Nr. 3),
2) der Pakete mit oder ohne Werths-Declaraßion,
3) der Briefe mit deklarirtem Werthe, und .
4) der rekommandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendun gen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Ia! ein geliefert worden sind.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegen— stände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend, ganz oder theilwtise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Pieises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt aus— geschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beför— derung oder Bestellung é
a) durch die tigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch einen Zufall, wohin jedoch Raub und Diebstahl niemals gerechnet weiden sollen, herbeigeführt worden ist, oder
e) auf einer auswärligen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die preußische Postverwaltung nicht durch Convention die Ersatzleistung ausdtücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlie— ferung bei einer preußischen Post-Anstalt erfolgt und will der Absen⸗ der seine Ansprüche gegen die auswärtige Post⸗Behörde geltend machen, so hat die preußische Postverwaltung ihm Beistand zu leisten.
Für andere, als die unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände und insbesondere sür gewöhnliche Briese wird weder für Verlust oder Beschädi— gung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet.
§. 11.
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Ge— genstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das bei der Einlieferung ausgemittelle Gewicht übereinstim- mend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unver— letzt und das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden worden sind.
8 16 =.
Ist eine Werths-Declaration geschehen, so wird dieselbe bei der Fest⸗ stellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden S chaden⸗ ersatzös zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der deklarirte Werth den gemtinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden Anuspiuch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu beftrafen.
7
.
Ist bei Paketen die Declaration des Werthes unterblieben, so ver gütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes ohne Rücksicht auf den wirklichen Werth des verlorenen Gegenstandes zehn Silbergroschen für jedes Pfund der Sendung. Dabei werden Pakete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, den Paketen zum Gewichte von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet Bei bloßen Be⸗ schädigungen kann die Postverwaltung nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens und niemals über den angegebenen Normalsatz von zehn Silbergreschen für das Pfund hinaus in Anspruch genommen werden
2
Für einen rekommandirten Brief oder eine andere rekommandirte Sen— dung, so wie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief oder anderen Gegenstand (8. 10 Nr. 4) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Ruͤcksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern gezahlt. Eine Werthsdeclaration ist diesen Gegen ständen nicht zulässig.
ö. 8 15
Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postverwaltung
1 für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßig einge⸗ lieferten Passagierguts mit Einem Thaler für jedes Pfund, im Uebri— gen nach Maßgabe der S8§. 42 und 13, und
2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschädigung nicht erweislich durch einen Zufall oder die Folgen eines unabwend⸗ baren Naturereignisses oder durch die Schuld des Reisenden herbei⸗ geführt ist, für die erforderlichen Kurkosten, Ersatz.
Eine weitere Verbindlichkeit zur Entschädigung hat die Postverwaltung nicht. Insbesondere leistet sie bei der Extrapostbeförderung weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen Deschädigung des Reisenden Entschädigung
. 16.
Eine weitere, als die in den ss. 12, 13, 144 und 15 nach Verschie⸗ denheit der Fälle bestimmte Eutschädigung wind von der Postverwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädlgung einer Sendung enistandenen mit telbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht staͤtt. —
4
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß, in allen Fällen gegen die Ober-Postdirection gerichtet werden, in deren Bezirfe ber Ort der Linlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.
6
Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ablauf von fechs Mongten, vom Tage der Einlieferung der Sendung „der vom Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Ver jährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kompetenten Ober-Posidirection unter brochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vonr
1
Empfange derfelben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
869 i —
§. 49
In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Postanstalten befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe, so wie andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beför— derung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf den Postzwang jeder anderen Transport⸗Gelegenheit zu bedienen.
Abfchuůẽ itt HI. Besondere Vorrechte der Posten. 8. Ww.
Die ordentlichen Posten nebst deten Beiwagen, so wie die auf Kosten des Staats beförderten Kuriere und Estafetten, imgleichen die von Postbe— förderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, so wie endlich die Briefträger und Postboten sind von Entrichtung der Ehaussee⸗, Wege, Brücken-, Damm -, Pflaster⸗, Prahm- und Fährgelder und an— derer Eommunications-Abgaben befreit. Diese Befreiung findet auch, je= doch unbeschadet bestehender Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Ab— jaben berechtigten Corporationen, Gemeinden oder Privatpersonen stait
53.
In besonderen Fällen, wo die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, so wie die Extra. posten und Estafetten sich der Neben- und Feldwege bedienen, auch über ungehegte Wiesen und Aecker fahren, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersatz.
8 4 Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten und Estafetten ist keine pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einer werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. §. 23. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten so wie den Extraposten Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. §. 24. Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder Execution nicht mit Beschlag belegt werden.
§. 25.
Wenn die auf einer Poststation kontraktlich zu haltende Pferdezahl in olge ungewöhnlicher Frequenz nicht ausreicht, so sind die Besitzer von Uckerpferden und die Lohnfuhrleute, und zwar zunächst die am Stationsorte
sodann jene der benachbarten Ortschaften, der Post die erforderlichen
en ö
Hülfspferde gegen die volle und unverkürzte Zahlung der Extrapostgebührer stellen verpflichtet. 8 6.
Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten oder Estafetten unterweges ifall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben
zu ihrem Weiterlommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Entschä— digung schleunigst zu gewähren.
. . 9 77. J .
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen z den behufs der Staats- und Kommunal-Bedürfnisse zu leistenden Spann diensten nicht herangezogen werden.
§. 28
Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barriere-Beamten sind verbun—
5. . I Rang 6 5 437 5 141 96 gel en, die Thore und Schlagbaäume schleunigft zu ossnen, sobald der J ostilloõn ; . 23 J s I . i , nassolke 1 TAI 211 818 D 6a 8 übliche ligngal giebt. Cben jo mussen au dasse be die Fährleuse Die ] 1 4 9 g J 1 1 , rfahrt unverzüglich bewirken. 206) J ö 6 ö B l he 1 D . 16 1nd 8 hütn 9 ckung vi Post fret mitzu 360 Ist⸗ Anstalten sind ber chtigt, unbezahlt gebliebene portobetrage uhren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben estehen⸗ rf . z SM orrwAIIIL 19 58 1 ES G 5 1911 z 51 1952 schriften im Verwaluꝑngswege erxekutivisch einziehen zu la ĩ §8 i 5 Me 3 8 14199 * * Donitrt * rale sin d 10 — 195 51 Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die wer
en Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann
welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst wer en, fließen nach Abzug des Porto und der sonstigen Kosten zur Post— Armenkasse. Melder sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt
1 l ihm die Post Armenkasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen
zuruct. A b schuniti 1* rafbestimmungen bei Post⸗ und Porto⸗Uebertretungen . Mit Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern wird bestraft: 1) wer mit unterweges ⸗Fewechselten Transportmitteln oder zwischen stimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- oder Ankunsts— zeit — wobei einzelne Ünterbrechungen der sonst regelmäßig stattfin denden Fahrten nicht in Betracht kommen Personen oder Sachen gegen Bezahlung besördert, ohne nach einer der in den §5. 2. 8 und 9. enthaltenen Bestimmungen dazu ermächtigt zu sein; 2) wer von den Bedingungen, unter denen er von der Post-Verwaltung zur Beförderung von Personen (58. 4.) ermächtigt worden, abweicht: z) wer außer den in den §5. 6. bis 8. nachgelassenen Fällen Briefe odet andere postzwangspflichtige Gegenstände (§. 5.) befördert. ö Wird durch mehrere von verschiedenen Unternehmern einzeln eingexich tete nicht regelmäßige Fuhrgelegenheiten im Ganzen eine Regelmäßigkeit in den Fahrten im Sinne des 5§. 32. Nr. 1. hergestellt, oder wird das eben daselbst ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transportmittel durch den Anschluß mehrerer für sich nach §. 2. Nr. 2. lit. a. erlaubter Fuhrgelegen⸗ heiten umgangen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene Auf— forderung der Postverwaltung die Regelmäßigkeit oder den Anschluß der Fahrten nicht einstellt, die Strafe des §. 32. verwirkt.
— —
S. 34.
Im ersten Rückfall wird die Strafe (§58. 32. und 33.) verdoppelt, im zweiten Rückfalle kann der Schuldige zugleich seiner Besugniß zur Treibung Hö des Fuhrgewerbes für immer oder auf Zeit verlustig erklärt werden. ö
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in den §§. 32. und 33. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, inner= halb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertre— tungen verubt.
§. 50. Mit dem vierfachen Betrage des Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von fünf Thalern, wird bestraft:
1) wer außer den in den §8§. 6 bis 8 nachgelassenen Fällen Briefe oder andere postzwangspflichtige Gegenstände (§. 5) auf andere Weise als durch die Post verschickt: ö
2) wer bei Versendungen durch die in 8. 2 N.. 2 lit. b. nachgelassenen Transport⸗Anstalten, um da iselbst vorgeschriebene Paketgewicht von mehr als Einhundert Pfi zu erreichen, mehrere an verschie— dene Empfänger oder von verschiedenen Versendern an Einen Em⸗ pfänger bestimmte Pakete in ein Gebind zusammenpackt oder dem Gegenstande einer Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem an— gegebenen Zwecke beipackt; Jö
3) wer Briefe oder andere Gegenstände, für welche ein höheres Porto zu entrichten ist, unter andere Sachen, welche nach einer geringeren
Taxe befördert werden, verpackt; . 1) wer Gegenstände unter Streifband oder Kreuzband zur Versendung H mit der Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zu⸗— ö sätze unter Stteifband nicht versandt werden dürfen; . 5) wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer von der Entrich— ( tung des Porto befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in einen Brief oder in ein Pafet verpackt, welches gesetzlich unter einer portofreien Rubrik befördert wird; 6) wer Postfreimarken oder gestempelte Briefkouverts nach ihrer Entwer⸗ thung zur Frankirung einer Sendung benutzt. Inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Verülgung des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt; 7) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Condukteur, Schitrmeistet oder Postillon zur Mitnahme uͤbergiebt. S. 506. Im eisten Rückfalle wird die Sirafe (8. 35) verdoppelt und bei fer— neren Rückfällen auf das Vierfache erhöht. . Im Rückfall befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer . der in dem §. 35 bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Ver⸗ ö waltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen . verübt. . 8 . Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, un—
eldb 26
1 9 en iz eingetragen mit der Post reist, hat außer dem Personengelde eine Geldba von fünf Thalern zu erlegen.
In den §. 35 unter Nr. 3 bis 6 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt.
— 5 8 sIęm 868 . 33 5 Strafe muß in den Fällen des §5. 35 das rderung der Gegenstande der post zu entrichten geweser n dem §. S382 unter Rr. l 2 F 91 J ö. . * ; 8 * 2 =. ä 1
der Absender und der Beförderer für das Port
3 09 stimm ten
solidarisch.
Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigettieben werden verhältnißmäßige Gefängnißstrase ein
18
Den r slelw'r z W astlk o Anna * 1 6 8 . ostbehbrden imd Postbeamten, w 9 1
— 2554 8.5 27 ra FE Sener 1ariore 19 — 18e
ind esugt die dabei vorgefundenen Briese oder andere ; t
Segensta 2 Ueber 91 1. Meschl . 211 v enowter 1 1n* *
Hegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und se
ö . . . 1 n ö fw Sirtenum 9goögsta theilweise zurückzuhalten, bis entweder die desraudirten postge
9 1 n 3 D der ö. — die Geldstrafe Und die Kosten gezahlt oder durch Caulion sicher ge t sind. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf die Pferde nn bei der Verübung einer der offen wird. 8. 172. . . (
5 3 11 8 or 88 24 116 C ospgiw? 45 ( Gelskwße e 2 bis 39 bestimmten Heldbuße!
Wagen, mit welchen ein SFüuhrma
* 6 — —
zeichneten Uebertretungen betro
§. 43 — ö
Die Untersuchung und Entscheidung in Post- und ichen steht in den Fällen, wo nach s. 34. Verlust der Vesugm reibung des Fuhrgewerbes eintritt, den Gerichten zu. In aller
verbes d die Untersuchung summarisch von den Post-Aem d
—
Fällen wir )
Expeditionen oder von den Bezirks-Aufsichts-Beamten geführt ; im Verwaltungswege von den Ober-Post-Directionen entschieden. Je ; können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlasen worden ist, die Ber. ; weisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen un der Beschuldigte während der Uniersuchung bei der Post-Behörde, und du ; nen zehn Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des don letzterer gefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Ver Strasde wird alsdann als nicht ergangen angesehen. ö. Das hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschr die Erhebung der Zölle vorgeschriebene Verfahren r U Entscheidung im Verwaltungswege tritt auch bei Post⸗ und Porto- lleber
tretungen ein . k
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if 87 19 9 1 FIYSTYV ISM 8e 5 1 Auf den eingelegten Rekurs hat das General-) . ö 283 8 15 ; [ Die Vorladung des Beschuldie
— 8 23 . * 3 2 3 Mor 1y I
waltungswege unterbricht die Verjährung. ;