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gedachten Gerichts geführt worden ist. Aus überwiegenden Grün⸗ den haben wir dabei nur der auch von dem Herrn Justiz⸗Minister gethellten Ansicht dieses Gerichts uns dahin anschließen können, daß die Annahme der Appellations⸗Gerichts-Referendarien zu Re— gierungs-Referendarien nicht eher erfolgen darf, als bis dieselben die Entlassung aus dem Justiz-Dienste erhalten haben. Wenn das Königl. Reglerungs-Präsidium bei seiner entgegengesetzten Mei⸗ nung sich darauf stützt, daß in dem Regulativ vom 14. Jebruar 1346 der Entlassung aus dem Justiz-Dienste nicht als eines der Annahme eines Appellations-Gerichts-Referendarius oder Auskul— tators vorausgehenden Erfordernisses ausdrücklich gedacht sei, so ist dagegen einzuwenden, daß es einer solchen Erwähnung nicht bedurfte, weil sich jenes Requisit nach den allgemeinen Ressort⸗Verhältnissen und den durch das Regulativ nicht geänderten Vorschriften der 58. 94 folg. Tit. 10, Thl. II. des A. L. R. ganz von selbst verstand. Die Bestimmungen der §5§. 3 und 7 des Regulativs dienen nur zur Bestätigung dieses Satzes, da es nöthig gefunden worden, im §. 3 ausdrücklich zu verordnen, daß zur Zu⸗— lassung zur Prüfung als Regierungs⸗Referendarius die vorausge— gangene Entlassung aus dem Justizdienste nicht erforderlich sei, dies aber im §. 7, in Betreff der Annahme als Regierungs-Referendarius nicht wiederholt worden ist. Die Ansicht des Königl. Regterungs—
Präsidiums findet mithin in dem Regulativ vom 14. Februar 1846
keine gesetzliche Begründung. selbe in dem thatsächlichen Verhältnisse und in einem etwaigen Be— dürfniß gegeben, da die betreffenden Referendarien darüber, ob sie die Prüfung für den Verwaltungsdienst bestanden haben oder nicht, in der Regel sofort Gewißheit erhalten können und diese sie der Verlegenheit überhebt, in welcher sie sich sonst rücksichtlich der nach— zusuchenden Entlassung aus dem Justizdienste befinden könnten. Das Königliche Regierungs-Präsidium erkennt selbst an, daß es unpassend sei, wenn ein Referendarius oder Auskultator den
Ebensowenig ist ein Anhalt für die⸗
Justiz⸗-Dienst verläßt und in ein anderes Staatsdienst-Verhältniß
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hat. Um dies zu vermeiden, genügt es nicht, wenn die Justiz—
eintritt, bevor er seine Dimission aus diesem Dienstzweige erhalten
Dienstbehörde von derjenigen Behörde, zu welcher der betreffende
Referendarius oder Auskultator übertreten will, von dessen Absicht
vor der Prüfung in Keuntniß gesetzt wird, vielmehr liegt das ein— fachste und einzig richtige Mittel, die dienstliche Ordnung in der fraglichen Beziehung aufrecht zu erhalten, darin, daß kein Justiz— Referendarius oder Auskultator zum Regierungs-Referendarius an— genommen wird, bevor er die erfolgte Entlassung aus dem Justiz— Dienste nachgewiesen hat. . ö. 4
Das Königliche Regierungs⸗-Präsidium ersuchen wir, hiernach
künftig rücksichtlich der Regierungs-Referendarjen zu verfahren. Berlin, den 19. April 1852. Die Minister des Innern. «der Finanzen. von Westphalen. von Bodelschwingh. An die Königliche Regierung zu N.
Erlaß vom 27. April 1852 — betreffend die Verwen— dung des Erlöses verkaufter Akten und die Anschaf— fung von Büreau⸗Utensilien.
Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 15ten d. M. zuvörderst im Allgemeinen eröffnet, daß zur Bewilligung von Remunerationen aus dem Erlöse für verkaufte unbrauchbare Akten an die mit deren Aussonderung beschäftigt gewesenen Beamten Ministerial⸗ Genehmigung erforderlich ist, da die Befugniß zur Bewilligung von dergleichen Remuneratsonen durch die Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre vom 24. November 1838 nur den Ministerten bei— gelegt und solche auch nicht durch das darauf gegründete Ministerial⸗ Reskript vom 16. Dezember ej. a. (Annalen 1838 S. 846) auf die Provinzial⸗Behörden delegirt worden ist.
Im vorliegenden Falle genehmigt ich, daß von dem Erlöse aus dem Verkaufe der ausgesonderten unbrauchbaren Akten des Land— raths Amtes zu N. den Unterbegmten, welche das Aussonderungs— Geschäft besorgt haben, Thaler als Remuneration gezahlt werden. Dagegen kann die Verwendung des Restes Yvon diesem Erlöse zur Anschaffung von Utensilien c. für das lande räthliche Bürean in N. nicht erfolgen, vielmehr ist dieser Rest nach den jetzt geltenden Grundsätzen, bei der dortigen Regierungs⸗ Haupt⸗Kasse für die allgemeinen Staats- Fonds extraord inairꝰ zu , asc
Sollte die Anschaffung von Utensilten für das genannte Bür durchaus erforderlich sein, so mag die Königl. n, ne, auf die einfachste und bil ligste Art, nach Maßgabe der Cir⸗ kular⸗Verfügung vom 2. April 1840 anfertigen lassen und die Kosten dafür auf den Fonds ihrer Haupt- Kasse zu Prämien und anderen extrgordinairen Ausgaben für die Verwaltung des Innern anweisen. Die in dem hier wieder angeschlossenen Verzelchniß der anzuschaffenden Inventarienstücke berechneten Kosten werden demnach
eine bedeutende Ermäßigung erfahren müssen und die Anschaffung von Büchern auf Staatskosten muß ganz unterbleiben. Für die Aufnahme der angekauften Gegenstände in das In—
ventarien-Verzeichniß wolle die Königl. Regierung dem nächst Sorge
tragen. Berlin, den 27. April 1852. Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel.
Erlaß vom 18. Mai 1852 — betreffend die Würfel
spiele um geringfügige Gegenstände auf Jahrmärkten,
bei Schützen- und Volksfesten, und die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß hierzu.
Die unterzeichneten Ministerien können sich mit der nach dem Berichte vom 14ten v. Mts. von dem Herrn Justiz-Minister ge— billigten und diesseits stets festgehaltenen Ansicht nur einverstanden erklären, daß die Würfelspiele um Eßwaaren und andere unbedeu— tende Gegenstände, in Verbindung mit einem kleinen Handel, auf Jahrmärkten, bei Schützen- oder ähnlichen Volksfesten, wie solche bisher auf Grund der Cirkular-Erlasse vom 21. April 1817 und vom 14. Juli 1818 unter der Voraussetzung polizeilicher Ge nehmigung für zulässig erachtet worden, auch nach der gegenwärti⸗ gen Lage der Gesetzgebung nicht unter den Begriff der durch das neue Strafgesetzbuch mit Strafe bedroheten Hazardspiele, sondern unter den Begriff von Ausspielungen fallen, welche deshalb nach wie vor in dem bisherigen beschränkten Umfange polizeilich gestattet werden können. Was dagegen die Frage betrifft, ob die Ertheilung der Erlaubniß in dergleichen Fällen den Orts-Polizei-Behörden zu entziehen und wie in allen anderen Fällen öffentlicher Ausspielungen den Ministerien des Innern und der Finanzen vorzubehalten sei, so liegt kein Grund vor, in dem bisherigen Verfahren eine Aende— rung eintreten zu lassen, theils weil bei der Beurtheilung der Zu⸗ lässigkeit derartiger Gesuche in der Regel doch nur persönliche und örtliche Verhältnisse in Betracht kommen, welche die Orts— Behörde besser zu prüfen im Stande ist, als die Provinzial- und Centralbehörden, theils weil es nicht angemessen erscheint, dergleichen unschuldige und hergebrachte Belustigungen der niederen Volks— klassen mehr zu beschränken, als solches die Nothwendigkeit durchaus erfordert. Sollten, was bisher noch von keiner Seite angeregt worden, Mißbräuche in Betreff dieser Befugniß der Orts- Polizei— Behörden hervortreten, so wird sich denselben durch belehrende Än— weisungen von Seiten der 20. leicht entgegentreten lassen.
Es bedarf daher keiner Abänderung der Bestimmungen des Erlasses vom 5. Oktober 1848 und es muß der 26. überlassen blei⸗ ben, auch künftig in vorkommenden Fällen nach denselben zu ver— fahren.
Berlin, den 18. Mai 1852.
Die Minister es Innern. der Finanzen. Im l tg von Manteuffel. Im Auftrage. Hf An
die Königliche Regierung zu N.
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Verfügung vom 9. Mai 1852 betreffend die Einstellung des Betriebes der Rübenzuckerfabriken an Sonn- und Festtagen.
Ew. ꝛc. haben nach Inhalt Ihres Berichts vom 11. Februar d. J. angeordnet, daß den Steuerbeamten nicht zugemuthet werden soll, an Sonn- und Feiertagen während der Stunden des Gottes— dienstes amtliche Abfertigungen bei der Rübenverwiegung in den Rübenzuckerfabriken zu ertheilen. Diese Anordnung erscheint nicht nur vollständig gerechtfertigt, sondern sie bedarf noch der Erweite⸗ rung dahin, daß die amtlichen Abfertigungen zum Zweck der Rü— benverwiegung in den Zuckerfabriken an Sonn- und Festtagen über— haupt abgelehnt werden müssen. Ich überlasse Ihnen, die betref⸗ fenden Hauptämter demgemäß mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 9. Mai 1852.
Der Finanz⸗Minister. An den Königlichen Geheimen Ober⸗Finanz⸗ Rath N. ö zu .
Abschrift zur Rachricht und Beachtung.
Berlin, den 9. Mai 1852. An
sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren,
die Königliche Regierung in Potsdam und Frankfurt 2e.
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Cirkular⸗-Verfügung vom 10. Juni 1852 — betreffend 3 . 1 h * F *
die Ausführung des Regulativs für die Erhebung der Stempelsteuer von inländischen, politischen und An⸗
zeigeblättern. Anliegend wird Ew. ꝛ. das auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 2. Juni d. J. wegen Erhebung einer Stempelsteuer von poli— tischen und Anzeigeblätkern (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 132 Seite 773) heute erlassene Regulativ für die Erhebung der Steuer von inländischen Blättern (Anl. 2. mit der Anwei⸗ sung zugefertigt, selbiges durch die Regierungs-A Amtsblätter der Provinz sofort zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Mit Bezug auf das Regulativ werden folgende nähere Be— stimmungen ertheilt:
Zu §. 1. Die bei der Steuerstelle eingehenden schriftlichen Anmeldungen wegen Herausgabe inländischer Blätter, so wie der damit eingereichten Probebogen, sind für jedes Blatt in einem be— sonderen Aktenheft aufzubewahren.
Gelangt eine Anmeldung an eine nicht kompetente Steuerstelle,
ist selbige an die zuständige Steuerstelle zu verweisen oder abzu⸗—
gi ben. zu s. 2. Abänderungs-Anzeigen in Betreff eines schon beste—⸗ f n betreffende Aktenstück
142 * henden Blattes werden zu dem das letztere genommen, welches überhaupt jederzeit eine vohlständige Uebersicht
Steuerverhältnisse des bezüglichen Blattes gewähren muß.
Zu s§. 3. Auch die zufolge des §. 3 abzugebenden Anmeldun⸗— gen in Betreff der Anzahl der Exemplare gelangen zu den vorbe— zeichneten Akten.
Wegen der angeordneten Abstempelung sind die nöthigen Vor— bereitungen in Zeicen zu treffen und die Stempelung ist jederzeit dergestalt zu beschleunigen, daß durch dieselbe dem Verleger in dem be des Blattes kein irgend vermeidlicher Aufenthalt erwächst.
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Die Stempelung erfolgt mittelst Abdrucks des Zeitungsstempels gewöhnlicher schwarzer Farbe auf dem Hauptblatte. Vie
Beilagen werden nicht gestempelt. K ⸗ ; — . h ) . 26 ö orte * srscheint ein Blatt erst im Laufe eines Kalender-Vierteljahrs, Verleger zur Abgabe der schriftlichen Anmeldung wegen
denn gel zahl der Exemplare cine Frist von höchstens 14 Tagen zu
r ist, wie früher, gehörigen Orts
Die eingezahlte Zeitungssteue ⸗
u vereinnahmen. Darauf, daß die Abstempelung der Blätter erst 8 2
rfolgt, nachdem die Steuer für die ganze Auflage berichtigt wor— den, ist genau zu halten. Die Bewilligung einer etwaigen Stun⸗ ing bleibt dem Finanz-Ministerium vorbehalten. Da in der Ausgabe eines ungestempelten steuerpflichtigen Blat— n dem Tage, an welchem dasselbe nur gestempelt ausgegeben rden darf (§. 3) eine Steuerhinterziehung liegen würde (§. 4
es Gesetzes, §.7 des Regulativs), so dürfen die zur Abstempelung * 1
; f Rl r letztere erf ist 16 lick ⸗ zelegken bedruckten Blätter, bevor letztere erfolgt ist, nicht zurück⸗ n werden J ö. 19r*1 . 11. . ö . ö. an n 5690 6 V . tel⸗ 8 Die der Kontrole wegen in jedem Kalender-Viertel⸗ = 6 9 0 67 . . zu übersendenden Stücke
von dem Verleger der Steuerstelle
z . . s ö ö Hauvtblattes und der Beilagen sind, nach sosortiger Prüsung en Uebereinstimmung ihres Formats mit dem eingereichten
61 9 j ; = obebogen, für jedes Blatt besonders aufzubewahren, dergestalt,
) ; — 211 — 6. .* . . ö Marella ks
daß sich die Steuerstelle am Schlusse jedes Kalender⸗Vierteljahrs Besitze eines vollständigen Exemplars des Blattes und seiner
sämmtlichen Beilagen befindet. Es ist sodann sofort festzustellen, Blatt sich in den Gränzen derjenigen Steuerstufe gehalten hat, welcher die Anmeldung erfolgt ist. ö Abweichungen von der Anmeldung, so wie anderweite Verstöße zegen das Regulativ, sind nach Maßgabe des 8.7 des letzteren zu erfolgen. — w Ju s§. 5. Gesuche um Erstattung des Zeitungsstempels nd, venn sie nicht an die Provinzial— Steuerbehörde gerichtet worden, in diese abzugeben. Von derselben dürfen Erstattungen auf rech⸗ eitig angebrachte Gesuche, — abgesehen von dem Stempel! fü Freifrempkare, — nur dann bewilligt werden, wenn die volle Ueber— daß der Absatz der Exemplare, für wel
—
zeugung gewährt wird, ö die Stempelerstattung in Anspruch genommen wird, in der hal nicht stattgefunden hat. ö
Zu §. 6. Wegen der Prüfung, ob die angemeldete Steuer, stufe vom Verleger innegehalten worden, ist vorstehend zu Anweisung ertheilt. Die weitere Prüfung, ob, nach bewirkter Ab— stempelung der Blätter, an irgend einem Tage des Kalender- Viki teljahrs, für welches die Steuer entrichtet ist, eine größere Anzahl von Exemplaren, als versteuert worden, zum Drucke gelangt sei, würde mit Sicherheit nur in der Art erfolgen können, daß in der Druckerei selbst sämmtliche gedruckte Exemplare, bevor irgend eines derselben ausgegeben oder sonst entfernt worden, an einem bestinm⸗ ten Tage oder so oft es für angemessen erachtet würde, nachgezählt und mit der Anmeldung verglichen würden. Von diesem Kontrol⸗ mittel ist jedoch für jetzt nur in Verdachtsfällen und auch dann nur unter Zuziehung eines Ober-Beamten Gebrauch zu machen.
Zu §. 7. Kommen Uebertretungen des Gesetzes oder Regu⸗
1e, d , ,. . . politischen und Anzeigeblättern, vom
lativs durch Beamte zur Sprache, so ist darüber eine Denunciations— Verhandlung, wie in anderen Steuerkontraventionssachen aufzuneh— men und einzureichen, worauf dann in Gemäßheit der Vorschrift im §. 4 des Gesetzes das Weitere zu veranlassen ist. Wegen der Erhebung der Stempelsteuer von den ausländischen Blättern werden besondere Bestimmungen ergehen. Berlin, den 10. Juni 1852. Der Finanz ⸗Minister. An *
sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren,
die Königlichen Regierungen in Potsdam
und Frankfurt 2c.
2.
Regulativ für die Erhebung der Stempelsteuer von in ländischen, J. Juni 1852 (Königlich 141. Seite 825.)
Preußischer Staats -Anzeiger N
Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am Königlich schwedischen und norwegischen Hofe, Kammerherr von Brassier de St. Simon, von Stockholm. Se. Excellenz der Königlich sächsische Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Freiherr von Könneritz, von Dresden. Der Ober-Jägermeister von Pachelbl Gehag, von Dresden.
— ——
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich von ö ssel, nach Neu⸗-Strelitz.
Se. Excellenz der Staats⸗-Minister und Ober⸗Prästdent der inz Westfalen, Dr. von Düesberg, nach Münster.
Berlin, 22. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Ministerial- Direktor Mellin die Erlaubniß zur Anlegung ders, demselben von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich verliehenen zweiten Klasse des Ordens der eisernen Krone; dem Flügel ⸗-Adjutanten, Ober⸗ sten von Alvensleben, zur Anlegung des von Sr. Ma⸗ jestäat dem Könige von Hannover ihm verliehenen Kom⸗ mandeurkreuzes 2ter Klasse des Guelphen-Ordens; so wie dem ordentlichen Professor der Physik an der Universität in Greifswald, Dr. Tillberg, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Schweden ihm verliehenen Ritterkreuzes des Nordstern⸗Ordens zu ertheilen.
Königliche Schauspie le. ; Mittwoch, 28. Jun. Im Opernhause. (9g6ste Vorstellung) . Jessonda, Oper in 3 Abtheilungen, von E. Gehe, mit Tanz. Musik von L. Spohr. (Fräulein Louise Meyer, vom Hoftheater zu Kassel: Jessonda, als erste Gastrolle. Hr. Kindermann: Tristan d' Accunha, als letzte Gastrolle.)
Kleine Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums-Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗-Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 125 Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 77 Sgr. .
In Potsdam. Mit Allerhöchster Genehmigung. Zum Benefiz des früheren Theater-Rendanten E. Pose: Vicomte von Letorières, Lustspiel in 3 Abtheilungen, frei nach Bayard, von C. Blum. (Hr. Birckbaum: Parlamentsrath Desperieres.) Hierauf: Der Salon der Tänzerin. Scene aus der Posse: „Die Benefiz⸗Vor— fellung“. (Zephirine, Tänzerin: Frau Brue; Pudding, Engländer: zr. Birckbaum; Unternull: Hr. Lange.) Anfang 6 Uhr.
J h
1 * Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗ Wohnung im Schauspiekhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben:
Erster Balkon und erste Rang-Lage 26 Sgr. Parquet und Par quet-Loge 20 Sgr. Zweite Rang⸗-Loge 10 Sgr. Parterre 10 Sgr Amphitheater ö. Sgr . ö — 91 7 C h C, M, 8 s⸗ — 19 so 120 2 9 HBBgn
Donnerstag, 24. Juni. Im Schauspielhause. 120 te Abon nements-Vorstellung: Deborah, Volksschauspiel in 4 Abtheilungen
S. H. Mosenthal. (Frl. Arens: Deborah.)
*
FRE aratpreis-e. Berlin, den 21. Juni. J zu Lande: Hafer 1 Rihlr. 6 Sgr. 3 HJ aneh 1 Rthir. 5 Sg 9 PI
Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rihlr.
6 Pf. Roggen 1 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 25 Sr. 19.
Gerste 1 Rihlr. 16 Sgr. . Hafer 1 KRthlr. Sgr. 6 22 auch
Erbsen 2 Rthlr.ͥ, auch 1 Rthlr. 25 Sgr.
Sonnab end, 19. Juni. j Rthlr., auch 5 Rthli 1
ERthlr.
Das Schock Stroh 24 Sgr., geringere Sorte auch 21 Sgr.
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