1852 / 146 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S66 ö 867 Da die Kosten der Unterhaltung ber Provinzial⸗Gewerbeschulen, Konrad Bethmann, gegenwärtig in Bom, und Luigi Canina Versicherten behändigt und ein Insinuations -Dolument zu den P Nach Aeußerung der gedachten Gesandtschaft bedarf es zur soweit anderweitige Einnahmen hierzu nicht ausreichen, grundsätz⸗ in Rom zu korrespon direnden Mitgliedern der philosophisch-histori⸗ Akten bringt. F ö. Niederlaffnng in den' Kaiserkich russischen Staaten lich aus Zuschüssen des Staates und der betreffenden Kommunen schen Klasse erwählt. Berlin, den 7. April 1852. . 1) der Konzession der russischen Regierung; zu gleichen Theilen bestritten werden müssen und bei der Mehrzahl Der Minister des Innern. 22) eines Zeugnisses über die politische Unverdächtigkeit und sonstige

der bestehenden Gewerbeschulen auch auf diesem Wege aufgebracht Im Auftrage: ; Unbescholtenheit des Auswandernden, und werden, fo findet zunächst der 8. 16 der erwähnten Verordnung auf von Manteuffel. 3) eines Nachweises darüber, daß der Auswandernde sich im Be—

Ministerium des Innern. Erlaß vom 19. März 1852 betreffend die Merkmale An

sie Anwendung, gemäß welchem bei jeder Anstalt ein besonderer Pensions-Fonds zu bilden ist, und zwar: a) aus den Einkünften des etwa vorhandenen Vermögens der Anstalt, b) aus Beiträgen der definitiv angestellten Lehrer, c) aus Beiträgen der zur Zahlung der Pension Verpflichteten.

der für den Betrieb der Preßgewerbe gesetzlich erforderlichen Unbescholtenheit.

Auf die Anfrage vom 16. Januar d. J., betreffend die Merk- male der im 8. 1 des Preßgesetzes vom 12. Mai v. J. für den Betrieb der Preßgewerbe erforderten Unbescholtenheit erwidern

das Königliche Ober-Präsidium zu Posen.

Abschrift zur gefätligen Nachricht und zu einer ebenmäßigen Anordnung in Betreff derjenigen provinziellen Feuer-Versicherungs— Sozietäten, deren Reglements über das Verfahren in Rekurs- und

Streitfällen ähnliche Bestimmungen enthalten, wie das Reglement

sitzt von 400 bis 50) Thalern befindet. Hiernach den z. N. zu bescheiden und in künftigen ähnlichen

C x * 1 91 Fällen zu verfahren, bleibt der zc. überlassen.

Berlin, den 21. April 1852. Ministerium des Junern. von Manteuffel. An

für die Provinzial-Sozietät der Provinz Posen. Berlin, den 7. April 1852. die Königliche Regierung zu N. und abschrifilich Der Minister des Innern. an die beiden anderen schlesischen Regierungen. Im Auftrage:

von Manteuffel.

Wenngleich einzelne Provinzial⸗Gewerbeschulen nicht ohne eige! wir der Königlichen Regierung, daß, da das Gesetz diesen Begriff nes Vermögen sind, so reicht dasselbe doch nirgendwo zur Bestrei⸗ nicht näher bestimmt, den mit Anwendung und Ausführung tung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes des Gesetzes betrauten Behörden die Pflicht obliegt, in jedem aus und kann daher zum Vortheile des Pensionsfonds nicht in An einzelnen Falle genau zu erwägen, ob die betreffende Per son spruch genommen werden (8. 4 der Verordnung vom 28. Mai nach dem Gesammt⸗Resultat der über dieselbe vorliegenden 1846). Demzufolge werden für diesen zunächst die Beiträge der Nachrichten für unbescholten zu erachten ist oder nicht. Wenn An künftig definitiv angestellten Lehrer anzusammeln sein, deren Be- durch eine genaue Difinition dieses Urtheil im Voraus eine be— sämmtliche übrige Königliche Ober-Präͤsidien. messung sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Beiträge stimmte Richtung hätte erhalten sollen, so würde das Gesetz ohne V4 der übrigen Civil-Staatsdiener richtet (88. 21 bis 25 des Pensions- Zweifel die Merkmale der Unbescholtenheit speziell bestimmt haben. . 5 ü 4 l

, , n, , n , n, ,, n . ; sch heit spez ) Erlaß vom 15. April 1852 betreffend die Rüge der Reglements für die Civil⸗-Staatsdiener vom 30. April 1825). Die Dies ist aber eben nicht geschehen und es kann daher auch unserer⸗ ,, . 86 u . z . laufenden Pensions-Beiträge sind demnach im Etat der betreffenden seits eine generelle genauere Bestimmung hierüber nicht ertheilt JJ Anstalt vor der Linie auszubringen und einzuziehen, die eingez werden. Daran wird indessen jedenfalls festzuhalten sein, daß die Wenn die Königliche Regierung, wie es nach Ihrem Bericht genen Beträge aber als ein derselben eigenthümlicher Fonds zu Unbescholtenheit mehr bedingt als den Vollbesitz der bürgerlichen vom 20. Dezember v. J. den Anschein gewinnt, der Ansicht ist, daß verwalten. Rechte, folglich auch die Bescholtenheit nicht blos durch den Ver— die Verfälschung der von Beamten oder einer Behörde aus—

Soweit aber der hiernach zu bildende Fonds zur Bestreitung lust der letzteren konstatirt wird; es hätte senst das Gesetz nicht die gestellten Zeugnisse über Aufführung, Armuth oder sonstige Um— der künftig etwa nothwendig werdenden Pensionen nicht ausreicht, unbestimmtere Bedingung der Unbescholtenheit, sondern die genau stände, welche geeignet sind, die darin bezeichnete Person dem Wohl— liegt der Staatskasse und der betreffenden Kommune die Verpflich- bestimmte des Vollbesitzes der bürgerlichen Rechte aufstellen müssen, wollen Anderer zu empfehlen oder ihr Unterkommen und Unter— tung ob, denselben in gleichem Verhältnisse, wie sie überhaupt zur was bekanntlich bei Berathung des Gesetzes ausdrücklich abgelehnt stützung zu verschaffen, im Straf-Gesetzbuche nicht unter Unterhaltung der Schule beitragen, zu ergänzen. Die angeführte worden ist. Strafe gestellt sei, so findet nach der Mittheilung des Bestimmung der Verordnung vom 28. Mai 1846 setzt nun zwan fest, Ob nun in dem tinzelnen Falle nach dem vorliegenden Ver— Herrn Justiz-⸗Ministers diese Ansicht in den Entscheidungen daß dieses durch regelmäßige Zuschüsse zu dem Pensionsfonds, deren halten des Betheiligten, wenn derselbe auch des Vollbesitzes der der Gerichtsbehörden keine Unterstützung, indem diese den §. 255 Festsetzung den betreffenden Königlichen Ober-Präsidenten überlassen bürgerlichen Rechte nicht verlustig geworden ist, doch die Unbeschol— des Strafgesetzes *) dahin auslegen, daß solcher auch den Fall be- Pflicht, die Leihbibliothekare mit besonderer ist, geschehe, und daß, wenn jene nicht ausreichen, Nachschüsse ge- tenheit abgehe, ist, da der Natur der Sache nach eine generelle greife, wenn Jemand in ein ursprünglich echtes Zeugniß der frags um geeignetenfalls die Anwendung der vor leistet werden sollen. Da es aber mit Rücksicht auf die nicht vor⸗ Bezeichnung nicht möglich ist, nach dem Gesammt Eindruck der Ver ichen Gattung derartige Angaben hineinschreibe. Es kann also in Bestimmung herbeiführen zu können. herzusehenden Wechselfälle, welche sich in dem, nur aus drei Mit- handlungen zu beurtheilen, wobei die urtheilende Behörde sich stete dieser Beziehung eine der Ergänzung bedürfende Lücke der Straf— Berlin, den 2. Mai 1852. gliedern bestehenden Lehrerpersonale ereignen können, kaum möglich gegenwärtig zu halten haben wird, daß sie das Gesetz, wie es liegt zesetzgebung nicht angenommen werden. Sollte jedoch der König— Der Mönister des ungern. ein würde, die erforderlichen regelmäßigen Zuschüffe zu dem Pen- und nicht nach diesen oder jenen in den Kammern gethanen Aeuße ichen Regierung bekannt werden, daß eine andere Auslegung von v. Westph alen. sions-Fonds mit einiger Sicherheit zu bemessen, so empfiehlt es sich, rungen auszulegen und anzuwenden hat. en Gerichten angenemmen werde, so hat dieselbe darüber an mich ö 2

von diesen ganz abzusehen und in jedem einzelnen Falle, wo eine Wir hoffen, daß diese Andeutungen genügen werden berichten. Pension erforverlich wird, dieselbe mit den übrigen für die Anstalt legium in jedem vorliegenden Falle über die gehegten Zweifel und Dagegen ist im Strafgesetzbuche die Fälschung der von Pri— zu leistenden Ausgaben bis zu ihrem Erlsschen auf den jährlichen Bedenken hinweg zu leiten vatpersonen ausgestellten Dienstzeugnisse und anderer Legitimations⸗— Schul-⸗Ctat zu bringen. ö Berlin, den 19. März 1852. Papiere nicht unter Strafe gestellt. Sollte sich durch das häufige Hinsichtlich der Höhe der den Lehrern an Provinzial⸗Gewerbe⸗ Der Minister für Handel, Gewerbe Borkoöommen von Verfälschungen der nach der Verordnung vom Erlaß vom 8. Mai schulen zu gewährenden Pensionen behält es bei den bestehenden und öffentlich girberten. don Westphaen 29. September 1846 (Gesetz⸗Samml. S. 467) von den Herrschaf⸗ Jer die im §. 1 des Preßgesetzes vom allgemeinen Bestimmungen sein Bewenden. von der He yd 1. en in die Gesindebücher einzutragenden Führungs-⸗Atteste, oder 96 6a mn eh Bedin i n en 1m Mit Rücksicht auf die den betreffenden Kommunen aus den An durch falsche Eintragungen dieser Art in dem dortigen Regierungs- . . nöthig werdenden Pensionen möglicherweise erwachsenden Lasten die Königliche Reateruna zu N Bezirke das Bedürfniß einer polizeilichen sind die vorstehenden Grundsätze zur Kenntniß der betreffenden 1 standes herausgestellt haben, so erscheint es, 9 Magistrate zu bringen, damit die Zustimmung des Gemeinderaths Justiz-Minister sich einverstanden erklärt hat, angemessen, auf , , , , . k dazu eingeholt werden kann. . des Geseßtzes vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml, S. 265) eine text en Buchhänd . ,, n, ne. sin 666 d aher 23 3 Berlin, den 9. Mai 1852. fahren in Rekurs- und Streitfällen Polizei⸗Berordnung zu erlassen, durch welche falsche preßgesetzes vom Peg v. J. vorgeschriebe 189

t . ö 1 2 42 '. ö * . . 160 J ö? ü . , . . w ö. . von dienstherrschaftlichen Führungs-Attesten in Gesindebücher und nen Bedingungen zu erfüllen haben., Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Sozietät s-⸗Entschädigungen die Verfälj . ( r gestellt wer dem N. N. dem N. N. die Konzession zum Musikalisnhandel unte von der Heydt. ) 9 ö 2 114 * . . r ö 2E 6 166 nnpiüung SvGon wor 191 8 F 1 sprbort en 5 viifyun n 111 11 Pre n Es t eine solche r ig um rechtfer⸗ zindung von der im §. 1 cit. geforderten Prüfung zu

An Nach §. 108 des Reglements für die Provinzial-Feuer-So— ö. . sämmtliche Königliche Regierungen. zietät der Provinz Posen vom 56. Januar 1836 (Gesetz-Sammlung ; zu ö . . S. S5 seéq.) steht unter andern bei Streitigkeiten über den Betrag der Königlichen

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Bescheid vom 2. Mai 1852 betreffend die Entzie— hung der Leihbibliothekar-Konzession wegen Mißbrauch des Gewerbes.

Wenn übrigens der 8. 1 des Preßgesetzes vom 12. Mai v. J. jedem „Unbescholtenen“ das Recht zur Erwerbung der Konzession als Leihbibliothekar gewährt, so ist andererseits nicht außer Acht zu lassen, daß der 5. 71 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 den Regierungen die Befugniß einräumt, allen denen, bei welchen jene Eigenschaft als nicht mehr vorhanden ange— nommen werden muß, Lie ertheilte Konzession wieder zu entziehen. Vieser Fall tritt aber offenbar da ein, wo ein Leihbibliothekar sein

ö Gewerbe dazu mißbraucht, mittelst der von ihm verbreiteten Schrif—

ten die Prinzipien der Religion und der Sittlichkeit, so wie die Grundlagen des Staates und der Gesellschaft zu untergraben.

Den Verwaltungs⸗-Behörden erwächst hieraus von selbst die ;

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rgfalt zu überwachen, bezogenen gesetzlichen

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2. Mai v. J

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Regelung dieses Gegen ö eröffne ich auf den Bericht vom 22. März d. J., daf ; ; z 2 ö . , n elke tn ara C AM * k . womit auch der Herr nach dem Cirkular-Reskripte vom 19. Januar d. J. Mu

x2 . 42 s 3 1 M5 ö 9 ] . * 2 * * E, . 1 s 29 82 d 42 Grund handler mit Bezug auf den in Verlagswerken enthaltenen Gesang

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Erlaß vom ö bezüglich

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J der Feuer-Vergütungsgelder dem betheiligten Interessenten, welcher 394 d OG * 1 . si i der Festse er Provinzial Feuer ⸗-Sozietäts⸗-Direction be

ausgegeben werden, enthalten unter nicht beruhigen will, mit , ,. des Rechtsweges, nur die Der Minister des Innern.

r ö. 57 S 2 88 5 s 84. 3 8 ; ' ze es 2 ' 8 d B 5 f fe 2 z * 53, 19 3 ** Nr. 3578. das Statut des Schlüsselburger Deichverbandes. Vom Wahl. zwischen dem Wege des ; . ; nd der Berufung . eine von Westphalen.

21. April 1852; unter schiedsrichterliche n . zu, ö es bestimmt in dieser Bezie⸗ An 337 . . . , 6. 109 1. c. noch ausdrücklich, daß, wer die schiedsrich— pie 8äetaktche Regater ] r 3579. den Nachtrag zu dem revidirten Feuer-S ; hung der §. 10 . , daß, wer die schiedsrich die Königliche Regierung zu N. ⸗Sozittäts⸗ * ä. h e J die Königliche Regierung zu

ö J terliche Entscheidung in Anspruch nehmen wolle, die Berufäng dar zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Befolgung

Reglement für die Städte der Kur- r . ö. ͤ und Neumarl. iner Präklusiv-⸗Frist z j he nialic mik, Auenahme der Stadt Verlin, so mnie fun chi, auf binnen einer Präklusiv- Frist von sechs Wochen nach dem Em—⸗ an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

Städte der Niederlausitz und der Aemter Senftenberg pfange der Fe stsetzun g. der Provinzial. Direction bei der letz n . und Finsterwalde, vom 23. Juli 1844. Vom 2. Juni ö.

teren anbringen müsse. Nach dem jetzt von der Provinzial-Direction . *) §. 255. Mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu f 1852; und unter hinsichtlich der Festsetzung der Schadens-Vergütung und deren Be— wird bestraft: i) wer unter dem Namen eines Veamten oder einer 3580 5 . 6. . . r ) an den Beschädigten be ) 1è1Ver 364 Re : Zeugniß über gute Aufführung, Armuth oder sonstige Umstände i550. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Juni 1862, betreffend kanntmachung ane sch gten beobachteten Verfahren läßt sic a die Sistirung der Einführ bett aber fast nie der Tag „des Empfanges der Festsetzung“, alfo der ür bercd ' en ene s e in nne vom 11 ug der Einführung der Gemeinde-Ordnung Beginn des fatale ermitteln und nachweisen, und es ist Anderer zu empfehlen und ihr Unterkommen oder Unterstützung zu versch 11. März 1850 und der n d,, J , lch Intschei . 3 fen; 2) wer ein ursprünglich echtes Zeugniß dieser Art verfälscht ̃ Kreis-, Bezuük . daher in Streitfällen, welche zur Entscheidung in der Rekars— K. ,,, , ,n, Vestimmungen ö. zirls⸗- und Provinzial-Ordnung vom nh , , ., ö r ö. für eine andere Person, als für welche es ausgestellt war, passend z H , , , 11. März 18560 angeordneten neuen Kreis und Instanz an das Ministerium des Innern gelangt sind, die mack 3) wer von einem derartig falschen oder verfälschten Zei sel über die Prest vom 12. Mai Provinzial⸗Vertretungen. Frage oft zweifelhaft gewesen, ob der Beschwerdeführer wider die vissentlichen cht. 9. , . Berlin, den 24. Juni 1852. Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sam

h NPersart erm MöGhltmoölle die darin bezeichnete Person dem Wohlwoll—

. ; Hebrauch ma

Festsetzung der Provinzial-Direction den Rekurs eingelegt oder auf J

mlun schiedsrichter iche Entscheidung vrovozirt habe, event. ob diese Pro⸗ J ö ; . 4 ͤ lben auf sein desfallsiges Gef N ö! vocation rechtzeitig und gehörig angebracht, mithin die Provinzial⸗ Erlaß vom 2141 2 it 18862 b6rretfend hie Bedi V fe sges

6 ö Direction verbunden . , g, , sei, die Reclamation ge⸗—

mn en, , . geistlich en ic ö gen ihre Festsetzung dur hiedsrichter entscheiden zu lassen und

PMedt. ind. * chen, unterrich ts und einen Schiedsrichter zu ernennen. Zur künftigen Beseitigung die—

I 3 Angelegenheiten . n eseitigüng die

Die Königliche Afademie der Wiss schaf ; ses Uebelstandes finde . mich veranlaßt, das Königliche Dber—

* * t h en 49 ten ĩ s ö 1 re. 2 er 1 n ur ei e d 2 5 ö * j ö

ihrer Plenar- Sitzung vom 17. d. M.. die k . Präsidium zu ersuchen, ch eine desfallsgge Anorbnung'gesälligst

. rren dahin zu wirken, daß die Provinzial-Direction in jedem Falle die bin son in New⸗Rork, GiLullo Minervin? in Neapel, Ludwig ( Schadensvergütung durch besondere Verfügung festsetzt, diese den

Häuslersohn N 5

ertheilten Meise

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1 z 1 J B