1852 / 147 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

m.. 22 n . 2 eim, . 2 2 .

—— 7

——

874

Berlin, den 23. Juni 1852.

Ihre Majestät die Königin von Bayern sind nach München, Se. re f rzogliche Hoheit der Prinz Karl von Hefsen und bei Rhein und Gemalin Königliche Hoheit sind nach Darmstadt abgerei ist.

Berlin, den 24. Juni 1852.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von ußen ist von Schloß Altenstein hier wieder eingetroffen.

Ministerium für Sandel, Arbeiten.

Meister zu Chemnitz erthei 366 ist cee cen.

3 De

Cirkular-Verfügung vom 25. April 1852 wegen

rechtzeitiger Einsendung der Anzeigen der Baumeister

und Bauführer von bestandener Prüfung und über⸗ nommenen n n,

Nach der Cirkular-Verfügung vom 11. Mai 1848 haben Bau⸗ meister und Bauführer dem Ministerium fün . Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht nur von der Ab legung ihrer Prüfung, 1 . vorkommendenfalls, davon schriftliche Anzeige zu machen, daß sie beschäf tigungslos sind. In der Cirkular-Verfügung vom 6. Juli 1848 ist ferner stimmt worden, daß bei allen Bauausführungen, bei welchen, der oberen Leitung des Kreis-Baubeamten noch eine spezi nische Leitung oder Beaufs ichtigung erforderlich wird, oder Bauführer zu e e lh sind. Eben so ist dort ange ord net, daß die Königl. , falls sie die zu Bauten in ihrem * zirk erforderlichen Baumeister oder Bauführer nicht selbst zu ermit— 1 vermögen, dieselben beim Ministerium für ,, 2 Listen über die unbeschäftigten Baumeister und Bcr fühn gefü ö. werden, die Ueberweisung eines solchen zu beantragen haben.

Nicht selten sind jedoch von den Baumeistern und Bauführern die in der Cirkular— Verfügung vom 11. Mai 1848 vorgeschriebenen . en Anzeigen bisher unterblieben, was zu den ucbelste nden geführt hat, daß nicht immer den Anträgen der betreffenden Behör— den um Zuweisung eschäftigungsloser Bau meister oder Bauführer hat genügt werden können, so daß selbst der Angriff von Bau⸗ In afin rungen hat ausgesetzt bleiben müssen, weil gerignete Baumeister oder Bauführer, obschon solche vorhanden, nicht echtz zeitig ermit elt werden konnten.

Die Königl liche Regierung wird daher angewiesen, in ange messener Weise dafür zu sorgen, daß die in Ihrem Bezirke beschäf tigten Baumeister und Bauführer nicht nur, wenn sie beschäftigungs⸗ los sind, die vorschrif tsmäßige s schriftliche Anzeige hierher gelangen lassen sondern auch in Zukunft anzeigen, sobald sie nach Been⸗ digung einer Beschäftigung zu einer anderen übergehen. Auf diese Weise wird dann aus den Listen, welche hier über die Baumeiste und Bauführer geführt werden, zu jeder Zelt zu ersehen sein, ob und welche Baumeister und Bauführer für die spezielle Beaufsich⸗ tigung der in Angriff zu nehmenden Bauten vor handen sind.

R.. Nit. der Führung der Listen beim Ministerlum ist' statt des ,, Inspektors Maresch zur Zeit der Land-Baumeister Kümmritz

eauftragt, bei welchem Eaährend der gewöhnlichen Dienststunden ee, mündliche Erkundigun igen un gt zogen werden können

Berlin, den 25. April 1852.

Der Minister für 366. Gewerbe und öffentliche Arbeiten von der Heydt.

R

l

An sämmtliche Königliche Rig rungen und an die Königliche Ministerial⸗Bau-Kommission zu

Berlin.

Justiz⸗Ministerinm.

Dem Rechts Anwalt und Notarius Graff zu Luckau sst die er n r Verlegung seines Wohnsitzes nach Finsterwalde gestattet worden.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular-Verfügung vom 24. März 1852 betreffend die Behandlung des gerichtlichen Stempelwesens.

4.

Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 5. Ja⸗

nuar d. J J. in Betreff des gerichtlichen Stempelwesens Nachstehen— des .

Beim Erbschaftsstempelwesen treten aus Anlaß des Sportel⸗ gi vom 10. Mal v. J. keine Aenderungen ein.

II. Hi

nsichtlich der Stempelrevisionen bei den Gerichten sind zu .

htli en dem 1 zanuar d. J. aufgenommenen Verhand-

. späte ren Verhandlungen. Die Verhandlungen zu a. unterliegen der Stempelrevision durch die Stempelfiskale ganz in der bisherigen Weise. Wegen der Verhandlungen zu b. wird auf den Inhalt der, ich sonst in Ansehung der Revisions-Protokolle der Departements

assen⸗- und Rechnungs-Revisoren, zu beachtenden, in Abschrtft anliegenden Cirkular⸗ ,, . des Herrn Justiz⸗ Ministers vo 31. Januar . . verwiesen. Danach haben in allen Angelegen heiten, in der Ansatz der Gerichtskosten nach dem Gesetze 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger 1851 e 6531 und 539) und der dazu erlassenen In. S zepten ber v. J. erfolgen muß, die Stempelfiskale tig auf die . zu beschränken, ob sich in den V3 welche nicht nach dem gedachten Gesetze B. ,, Dokumente, Vollmachten u. s. rschriftsmäßige Stempel nicht verwendet we

99. * 21 nwen? ung

111. Die Ahwickelung ĩ r ̃ ale, mögen selbige vor ode rn Januar sein, soll zwar in der in dern lgen m Verfügun vom 1845 vorgeschriebenen Art . inter Der ö ifica tion z . . D n 1 ic te den Beträge,

. . Gerichten nunmehr als ö eingezogen und verrechnet Stempelpapier auch für

der Benachrichtigung lite?

ura verbraucht

32 . Gerichte eingereicht

Nicht 1 i der Rechnungen der wie vor das tarifmäßi ge St

Beschwerden, sie 54 streitigen Gerichtsbarkeit Sportelgesetz vom 10. Mai v. Anwendung findet, gleich den Gesuchen und sonstigen Eingaben dem besonderen Gesuchstempel nicht unterworfen, indem auch Akten der frelwilligen Ge⸗ richtsba keit neben den Gerichtssporteln nur die übrigens als Gerichtskosten zu verrechnenden mäßige . fertigungsstempel gef er we die ser Kategorie von Stempeln

1 11 37 vin 917 y well Unt uU sS⸗

vI. Wegen und eingezogener vom 22. Februar Nr. 131. Seite 76 straflisten der G nicht mehr zugehen Alle restitutions fähige Stempelbeträge, deren

eitens der Gerichte nicht mehr für 1851 hat bewirkt werde 4 find lediglich gerichtsseitig niederzuschlagen, mithin sind dafür

1862 keine Zahlungen weiter aus ber Steuerkasse zu leisien,

se n

selbst wenn die Niederschlagung berelts vor dem 1. Januar d.

bewirkt sein sollte. Berlin, den 24. März 1852 Der Finanz-Mintster. An dle Köni gliche Regierun g zu Frankfurt. Abschrift zur ö 5. Berlin, den März 1852.

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren und an die Königliche Regierung in

2 .

8. (Königlich Preuf ßisch

.

ich . 66

ö. E r* J ö! n, 2 . * 3 1 . ö 9 se ö Ie f . . er Kön 1 1 3 h 41 b e n

3st ger uht, na chbenan nt en Personen die zur er k von Sr. zem Kaiser on il. ind

875

J. Dertlichkeit angepaßten Formen erkennbar macht, als wenn ihnen eine vielleicht regelrechtere, aber fremde Form entgegentritt. Sie sind wichtig endlich gerade jetzt, wo sich die Gesetzgebung dahin neigt, dem in der ko kalen Gewohnheit begründeten öffentlichen Recht vorzugsweise in den ländlichen Ortschaften zur dauernden Geltung zu verhelfen, so weit dasselbe mit den Grundzügen des gemeinen öffentlichen Rechts vereinbar ist.

Es leuchtet daher ein, von welcher Bedeutung es für jede Gemeinde und jedes Gemeinde? Mitglied ist und sein wird, sich im a. einer allsettig anerkannten, von den Behörden sanctionirten

Sammlung (gewisserm iaßen einer Codification) der wesentlichsten i rts Observanzen zu wissen, und daß Alles darauf e, n, in

eser Beziehung jeden Zweifel zu heben. Gerade die Zerstückelun⸗ nn don, Grundstücken aber bieten die günstigste Gelegenheit, auf a. bezeichneten . greich hinzuwirken, wenn nur den gesetz⸗ lichen Borschriften vollständig na ichge lm en wird.

Es ö deshalb die Herren Landräthe und die Magistrate,

8. 8 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 die Regulirung In 83 zu 1 bezeichneten Verhältnisse obl liegt, an gewiesen, hei Parzellirungen von Grundstücken den Kommunal⸗Verhäl tnissen ihre

ganz besond dert Aufm ierlsamkeit zu widmen und die Orts-Shbrigkei—

len denen die Regulirungs⸗ Verhandlungen übertragen werden, hierin genau zu lontroliren Namentlich sind bloße allgemeine Be⸗ zugnahmen auf vorhandene Orts- bbservanzen, die weiter nicht ge⸗

nau angegeben werden, und die Bemerkung, daß z. B. die Kom— munal teu erpflichtigleit oder die Stimmfähigkeit eines Theilstücks⸗ Erwerber rs durch die Orts-Observanz bestimmt werden, fortan ganz

aus dem Vertheilungs⸗-Plan wegzulassen. Die lokalen Gewohnheit

ten sollen gerade speziell an gegeben werden: es wird dies nicht blos künftigen Streitigkeiten unnöthigen Schreibereten am besten dorbeugen, sondern es ist 4 für das Regullrungs⸗ Verfahren eine Vermehrung des Schreibwerks davon nicht zu befürchten, weil es genügt, datz die Gemeinde⸗ Obse ervanzen nur einmal für jede Ort⸗

schaft, nicht für jeden einzelnen Parzellirungs-Fall festgestellt und

ö aus dem , ,. sprechenden Dokument dann das Nöthige in die ve speziellen Vertheilungs-Pläne unter Zustimmung der Betheiligten

V * ed

n 19 oJ S1 89 , . * roons 97 Fnusignien des St. Stanislaus-Ordens dritter Klasse zu übernommen wird.

nämlich: K der? ͤ ise enba hn On e = C 1 sn. h 9 zu Berlin, ,, hen . Gesellschaft

Be . 1 9 J ; l tzenden des Direkte is der Berlin-Potsdam-⸗Ma enb ahn Gesellschaft

des T ürelt toriums der Magdeburg TLeipzige * f

y zu Maf gdebure 9, und ums der

II Htliill v2 i

Wilhelms-Eisenbahn—

. / / / 7

v rr nt 1 91

111 1

n 91 Ansitedelun

Art und Weise, wie bei Gelege iheit der Zerstücke Grundstücken und der Gründu nener Anstede CI In un bi ) un dung neut . ung gen, 93

das Gesetz vom 3. ö 1845 vorge bene Verthei Gemein delasten und egulirung ö

2

R tens der die Regnlir ö. leitenden oder e

handlun 3 beauftragten Behörden e ent,

dir sem nw chtigen , . nicht überall di ienige e

wird, welche demsel zen in besonders hohem C

mentlich trifft diese Bemerkung die Kommunal—

platten . gehörigen Ortscha ften. Mag auch

teren innerhalb unseres Verwa ltungs- Bezirke bie en Inh Err nsstn an den geme insamen ossentlichen A! ngelegenheiten

Ober⸗Ingenteur, Bau

E)

11rOM 191 **

h 6a . M KAM. ,, 9 ; ö 8 Zum Anhalt der Behörden bei der Regulirung der Kom⸗

5 9 , 5 chen . . M ö 9 8 1 ö . er ,. Mär kisch munal⸗Verhältnisse . wir dem bisher benutzten bekannten

Schema in Betreff der letzteren eine veränderte Gestalt gegeben, und auch in anderen Stellen einige Abänderungen vorgenommen. 3, bisherige Art der Repartition der landesherrlichen Steuern

bleibt dieselbe. Das neue Schema des Vertheil ungs⸗Plans, welches

. ö. göe‘ nachfolgt, (Anlage a) und dessen Anwendung wir in allen Fällen, zer 5 ö 161 ] 146 9 , erlandesgerichtsrath Augustin in welchen * dem Bekanntwerden dieser Anordnung nicht schon

das Regulativ nach dem alten Schema von der regultrenden Be— iger hörde Lu ren war, vorschreiben, giebt uns noch Veranlassung auf ö . Verschiedenheiten, die bei Dismembrationen r Grundstücke vorzukommen pflegen, und ein verschiede—

der regulirenden Behörden verlangen, besonders

62

26

häufig m istand Rücksicht . m⸗ ; g, welche Aogaben. Herthellerng 2. g macht, von einem Ritter t (Domainengut) . von einem iche dorh Trennstück eines solchen Gutes oder von bäuerlichen resp u ten g hen) Grunbstück s In der Regel enthalten in beiden Fällen die uns zur eingereichten Vertheilungs-Pläne gleichmäßig die B er Erwerber N. N. des Tre istücks tritt in stimmfähigen Mitglieb der Kommune X. 2c.,“ „welcher, wie es fen aus einem zu V. alten Regulativ-Schema nur selten abgewichen aber hiermit gesagt werden, daß die Parzelle eines Weiteres der Dorfgemeinde derselben Ortschaft eia⸗ es entschieden unrichtig, wenn nicht der im s tenen Ausnahmen gehbrer de Fall vorlteg sich mit der Dorfsfeldmark sck

N Raw s. 189 N * mo ö Der banok befã nde. 2 U 1er

4 1

Heimatsorts, oder selbst die Fahigl eit zu einer solchen Theilnahme, von einem zu einer Gemeinde zehörigen Grundstü

noch eine so geringe sein, daß es kaum der ö. je zu lohnen . kann vor

.

noch besondere Ortsg

9 *

Kavohnheiten ermitteln und d se einer genauenReg

. unterwerfen zu wollen, so haben doch dir e orte g iwohnheiten, Schemas „C, wonach sich fiel ö

in so schwachen Anfängen sie auch hier und da erst vorhanden mögen, für alle Zukunft ihre en tschie dene Vichtis keit. Sie wichtig, nicht blos, weil sie kraft ihres lan gen Bestehens einen lichen Anspruch auf Anerkennung erworben haben, sondern vo lem, weil sie mit den örtlichen Bedürfnissen so eng verwachsen aus denselben so natürlich h ervorgegangen sind, daß das sick

ihnen offenbarende . dene Recht in der Regel sich dem lichen öffentlichen Wohl ersprießlicher erweisen wird, als das e aus allgemeinen Prinzipien, selbst in . besten Absicht gem ach

1 yr

*

Sie sind wichtig für die Erwer ckung und Bewahrung des Interesses . lesen ue

der einzelnen Gemeindeglieder an ihrem Gemeinwohl, welches di stets nher stehen wird, wenn es sich ihnen unter bekannten,

3

G emei ndebeh zrüg

1 . or 2h seilstü 1 sein Gemeinde geltenden Gesetzen, den Orts-Obse wanzen

) ow 15 rFgII0Bor x ö 11870 1 . tat der Mitglieder der Kommune unterwerfen ; j

halb diese Observanzen selbst erst zu erforschen und. fest tell n Anders jedoch stellt sich das Verhältniß bei Abzweigungen ergütern und Domainengütern. Wir führen gie nr als bek in m, daß diejenigen in unserm Bezirk mehrfach vorkommenden? rt! güter, welche unter dem Namen von Gntsantheilen von Mehren

1

twa pro diviso besessen werden, immer nur als je Ein Ganzes gelten te sofern es auf jene Qualität ankommt.

as Rittergut (Domainengut) steht entweder allein in einer k oder aber neben einer Gemeinde in derselben Feldmark bstf

1 lbstständiger Körper da. Beide, sowohl Rittergut als Ge