876
meinde, haben jedes für sich eine juristische Persönlichkeit, von de⸗ nen die eine niemals ohne Weiteres ganz oder theilweise in die andere übergehen kann. Wie Etablissements also, welche auf dem Fundo des Ritterguts (Domainenguts. gegründet werden, ge⸗ hören nach wie vor in politischer Beziehung zum Rittergut, weil die Gränzen des Letzteren ebensowohl wie die der etwa baneben liegenden Dorfgemeinde -Flur, ohne ausdrückliche Genchmi⸗ aung des Staats unveränderlich sind. Bei dieser Gelegenheit war⸗ nen? wir vor der unrichtigen Bezeichnung als „Gemeinde“, womit nicht selten die Gesammtheit mehrerer Etablissements — die von einem Rittergut abgezweigt, also auf dem Fundo desselben errichtet find, — ohne Weiteres belegt wird. Solche Etablissements bilden, zumal wenn sie erst nach Erlaß des allgemeinen Landrechts (1794) entstanden sind, niemals eine Gemeinde, so lange sie nicht expressis erbis vom Staat als solche bestätigt sind, weil Corporationen zu ihrer Entstehung der ausdrücklichen Königlichen Genehmigung be⸗ dürfen. Dieselben haben keinerlei unmittelbare, etwa korporative Beziehung zu einander, sondern nur zu ihrem gemeinsamen Stamm, dem Rittergut, welches für sie die einzige lokale Autorität bildet; felbst der Schulze, der ihnen hier und da gesetzt sein möchte, hat nicht vie Qualität eines Gemeinde -Vorstehers, sondern nur die eines Unter⸗Beamten der Orts⸗Obrigkeit. Ueberhaupt ist das wesentlich unterscheidende Merkmal der sich im Rittergut (Domainen⸗Vorwerk) darstellenden iuristischen Person von dem Dorfgemeinde⸗Verbande darin zu finden, daß im Rittergut (Domainengut) die juristische Persönlichkeit von dem Besitzer dessel— ben getragen und das lokale öffentliche Recht von seiner Autori⸗ tät geregelt wird, während in der Dorf⸗Gemeinde die juristische Person sich als Corporation darstellt und das lokale öffentliche Recht neben der Orts-Observanz durch die Majorität der stimmberech⸗ tigten Gemeindeglieder gebildet und weiter entwickelt wird. Beide unterliegen dabei, aber in verschiedener Weise, der Oberau ficht der Regierung, — eine Verschiedenheit, die besonders bei der Art der Aufbringung der aus dem örtlichen Verbande entspringenden öffent- lichen Lasten und bei der Vertheilung derselben auf die Einzelnen hervortritt, und ihren Einfluß auf die von Amts wegen zu bewir kende Vertheilung jener Lasten bet Dismembrationen von Grund-
stücken ausübt. .
Werden nämlich solche Grundstücke getheilt, welche zu einer Dorfgemeinde gehören, so ist wegen der Befugniß und Verpflich⸗ tung der Regierung, darüber zu wachen, daß innerhalb jeder Eor⸗ poration die aus dem Gewohnheitsrecht oder anderen Rechtsquellen hervorgegangenen Normen, soweit sie nicht gegen die allgemeinen Gesetze laufen und soweit sie also zu Recht bestehen, streng gehand⸗ habt werden, vor Allem eine Feststellung darüber nöthig, ob solche besondere Normen? und welche? in der betreffenden Gemeinde vor⸗ handen sind. Demnächst ist über die Anwendung der letzteren auf den vorliegenden Dis membrationsfall nach Anleitung der S8. 12 18 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 Bestimmung zu treffen. Hser⸗ nach ist das beiliegende Schema zub IV. C. gefaßt und sind dabei die für den vorliegenden Zweck wesentlichen allgemeinen geseßlichen Vorschriften des Landrechts (Thl. II. Tit. 7 Ss. 18 - 31, 37 — 44 6 -= 50, 73 - 74) vorbehaltlich der aus der Orts⸗ Obser⸗ vanz zu rechtfertigenden Abänderungen zu Grunde gelegt.
Handelt es sich dagegen um Abzweigungen von Ritter - oder Domainengütern oder von Btsitzungen, die auf Trennstücken der letzteren bereits angelegt waren, so ist die ctwanige Vertheilung der dem Rüttergut obgelegenen örtlichen öffentlichen Lasten (namentlich der Armenpflege) auf die Parzelle in der Regel der freien Einigung der Betheillgten zu überlassen, und von Amts wegen nur dahin zu sehen, daß keine Prägravation des Einzelnen stattfindet und die nach⸗ haltige Entrichtung der Leistungen gesichert ist. Es kommt dann also das Schema unter IV. A zur Anwendung. =
Hiernach haben sich die Herren Landräthe und die übrigen mit den Abgabemn⸗Regulirungen beauftragten Behörden in allen Fällen von Grundstückstheilungen genau zu achten.
Danzig, den 25. März 1852.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern,
A.
Plan zur Vertheilung der auf dem zerstückelten Grundstü cke
des N. N. in M. haftenden oder in Rücksicht auf dessen Besitz
3u entrichtenden Abgaben und Leistungen öffentlicher Ra tur,
und zur Regulirung der das Grundstück betreffenden und auf
3 Besitz sich gründenden Kommunal- und Sozietäts— Verhältnisse.
Das bisher dem N. N. ungetheilt zugehörig gewesene (Rittergut, oder köllmische, oder städtische, oder bäuerliche Grundstück ) in M. (Königl. Do— mainen⸗Rentamts) Kreises O., welches unter Nr. — des Hypothelenbuchs (und Nr. — der Prästations⸗-Tabelle) verzeichnet steht, ist nach dem (ge⸗ xichtlichen oder notariellen) Vertrage vom ten ö der Art zerstückelt, daß jetzt:
1) dem B. — Hufen — Morgen — Ruthen (unbebaut oder mit einem Wohnhause bebaut);
2) dem 7. — Hufen — Morgen — Ruthen (unbebaut oder bebaut)
u. s. f. eigenthümlich gehören.
Folgende Abgaben und Leistungen öffentlicher Natur hafteten bishe .
auf dem ganzen Grundstück oder waren in Rücksicht auf dessen Besitz zu entrichten: 3 J. Landesherrliche Steuern. — Rtihlr. — Sgr. — Pf. wegen deren künftiger Zahlung heute ein besonderer Vertheilungs-Plan angelegt ist. II. Aus dem Kirchen und Pfarr-Verbande entspringende Leistungen. A. Fortlaufende: (Bemerk. Die über die Abgaben Vertheilung verhandelnden Be— hörden haben hier zur Entscheidung der Frage, ob eine solche
Leistung nicht etwa als eine persönliche von der Aufnahme in
diesen Vertheilungs-Plan auszuschließen sei, neben den Be— stimmungen des Allgem. Landr. (Thl. II. Tit. 14 SS. S75 - 9832) die Vorschriften der Ss. 51 — 61 des westpreußischen Provinzial— rechts vom 19. April 1844 (Ges.⸗ Samml. Seite 103) zu beachten.) 1) An die evangelische Kirche in (hier folgt die spezielle An— gabe von Leistungen.) Davon leistet künftig: a) das Trennstück des *.
b) das Trennstück des Y. u . f 2) an die katholische Kirche in R (wie unter 1); ) an den evangelischen Pfarrer in B. — (wie unter 1) 4) an den katholischen Pfarrer in N. — (wie unter 1); 5) an den evangelischen Küster (Organisten 2c.) in N. — (‚ wie
unter 4) 3 6) an den katholischen Küster (Organisten oder Kantor) in N (wie unter 4). B. Nicht fortlaufende Leistungen, welche nur bei eintretendem Bedürf— nisse, namentlich bei Bauten, zu entrichten sind Hierzu konkurrirte bisher das ganze Grundstück, gemäß der ihm obliegenden Patronatsverpflichtung, (wenn ein Rittergut mit Patro- nats-Recht parzellirt ist) oder in der Klasse der Bauern- (Käthner-) Grundstücke nachbargleich, oder nach dem Hufenstande und dergl. Künftig vertheilen sich Leistungen in der Weise, daß: das Theilstück des P. u. s (Bemerk. Sind diese Leistungen nicht dinglicher Natur, und wer—
7
den sie auch nicht in Rücksicht auf den Grundbesitz entrichtet; so ist zu setzen statt „Hierzu konkurrirte u. s. w.“: „kommen als persönliche Lasten, und weil sie auch ohne Rücksicht auf den
Grundbesitz entrichtet werden müssen, hier nicht in Betracht.“ II. Aus dem Schul-⸗Verbande entspringeynde Lasten die nach der gegenwärtigen Organisation an die Schule zu N. richtet werden müssen.
8. Fortlaufende, . ö.
In Zukunft leistet hiervon
a) das Theilstück des
b) das Theilstück des J. — .
(Bemerk. Sind die Lasten nicht eigentlich dingliche, sondern nu
nach Verhältniß des Besitzstandes, z. B. pro Hufe, oder nach der Klasse des Besitzers als Bauer, Eigenkäthner u. s. w. z entrichtende, so ergiebt sich die sachgemäße Abänderung der vor— stehenden Angaben von selbst.)
Das Vorhandensein (Nichtvorhandensein) vorstehender Lasten schließt nicht aus, daß nicht im Falle eines gesteigerten Bedürfnisses der Schule oder einer Veränderung im Schulverbande nach Anord nung der Aufsichtsbehörde die mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu entrichtenden fortlaufenden Lasten verändert oder neu auferlegt werden.
B. Nicht fortlaufende, welche nur bei eintretendem Bedürfnisse —
mentlich bei Bauten zu entrichten sind (wie unter 1I. B.
IV. Aus dem Gemeinde-Verbande entspringende Lasten
(Bemerk. In Betreff derselben ist zu unterscheiden, ol R
gut (Domainen-Vorwerk), ein städtisches oder ein zu eine Dorfgemeinde gehöriges Grundstück getheilt wurde. Ist ein Theil eines Ritterguts oder Domainen-Vorwerks abgetrennt; so ist nur über die Vertheilung der örtlichen Lasten des Ritterguts etwa in folgender Weise Bestimmung zu treffen.) Die örtlichen Lasten des Ritterguts, namentlich mit Rücksicht auf die Armenpflege, werden von den getrennten Grundstücken künftig nach Ver— hältniß der landesherrlichen Steuern (oder des Hufenstandes oder auch ferner von dem Rittergut allein und dergl.) getragen. (B. Hat eine Zerstückelung eines zu einer städtischen Feldmark gehörigen Grundstücks stattgefunden; so braucht hinsichtlich der Gemeinde- Ver⸗ hältnisse in der Regel lediglich auf die im Orte gültige städtische Gemeinde ⸗ Ordnung und deren ergänzende Verordnungen verwiesen zu werden, z. B.): ö. . . Alle Verhältnisse der Trennstücks-Besitzer zur Stadtkommune werden durch die Städte- (Gemeindt⸗) Ordnung und die dieselbe ergänzenden Vorschriften geregelt. sa. h flrvisches Grundstück zertheilt, welches weder die Qualität ais Ritter⸗ (Domainen⸗) Gut hat, noch auch ein Trennstück eines solchen Gutes ist; so ist zu setzen: . Die Grundzüge der inneren Verfassung der Dorfsgemeinde N. — welcher die Trennstücke gehören, sind folgende: ö
1) Gemeinde⸗Mitglieder sind alle Besitzer von häuerlichen (köllmischen) Grundstücken innerhalb der Dorf- Feldmark; jedoch nur solche Besitzer, welche in den Gränzen der Mark eine bewohnbare, gespannhaltungs fähige
Acker-Nahrung haben, sind berechtigt, an den Berathschlagungen der Ge—
meinde Theil zu nehmen. (Bemerk. Ueber die Stimmberechtigung in Gemeinde -Angelegen⸗
24
zu
heiten entscheidet zunächst das Herkommen jedes einzelnen Orts.
Als Regel, welche burch die Observanz im hiesigen Ne= gierungsbezirk sanctionirt ist, gilt aber, daß nur die Besitz er bewohnbarer, gespannhaltungs fähiger Acker-⸗Nahrungen, deren
Größe bei mittlerer Bodenbeschaffenheit auf mindestens magdeburgische Hufe anzunehmen ist, stimmberichtigt sind. Weicht die Orts-Observanz von dieser Regel ab, so muß dies durch das Anerkenntniß des Gemeinde ⸗Vorstandes und der Orts— Obrigkeit in den Regulirungs⸗ Verhandlungen speziell festgestellt
) Zur Mitnutzung der Gemeinde Grundstücke und Berechtigungen,
(hier sind diese einzeln anzugeben) sind alle (oder nur gewisse) Gemeindeglieder nach dem Maßstabe berech⸗ igt, nach welchem sie die Gemeindelasten zu tragen schuldig sind (oder nach velchem anderen Maßstabe.) Die Gemeinde -⸗Arbeiten werden,
wohnern?) Hufenstandes und dergl.) aufgebracht. gen jed asten bei, des Nachtwächters,
ie unangesessenen Einwohner tra— z won sie den Vortheil mit genießen, t Besoldung Dorfhirten, tscheidend und in jedem speziellen Falle abzuän— daß jedesmal der Gespann- und Handdienste gedacht wird).
Schöppen⸗Amtes ist
(Bemerk. Observanz en nach die Bestimmung ad . jedoch so,
und der baaren Geldabgaben einze zur Verwaltung des Schulzen- und
emeindeglie
— ——
zunächst stimmbere
or ar far den ersol
herrschaft Mitglieder der Gemeinde, so lange es darunter zenschaften nicht mangelt. l Sind Lehn oder Erbschul zu erwähnen.)
—
MessltRe⸗ 866 ö , — „ der Besitzer des Y'schen
y se 4 Erstere nimmt
.
u Schöppen-Dienstes sind Lheilstückserwerber sämmtlich verpflichtet, der Besitzer des P'schen nöthigen Fäbigkeiten rzugsweise berechtigt. o der Sozietätsla sten
ier sind die bisherigen Verhältnisse des ganze Trennstücke zu anderen unter stehenden Corporationen,
Deich verbänden, in 6 g 1
— ⸗ Schulzen⸗
andensein wa wa aon 4 z 18 8 8 M 14
l imberechtigtes Gemeinde-⸗Mitglied
orporations⸗
ren nstiicke 1928 Trennstücks beim Vo
künftigen der Gesellschaften Betreff deren zwi⸗
) 97 1812* aa . nstalten, namentlich Deichlasten
Veranlassung eines Antrages Großherzogl. iste der Finar oßherzogthum Baden angränzenden Orte,
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen gehörigen Gebiets— hierdurch angewiesen, auf
velchem der durch da
ö . 1x0 BOVM rtsumgte ver
rtf ein Großherzogthum Baden transitirende Brannt— ein oder Weingeist begleitet sein muß, und auf dem 5 gütungsschein, mit welchem der aus dem Großherzo— geführt werdende, in Baden erzeugte Branntwein oder zum Zweck der Steuerrückvergütung versehen wird, auf diesseitigem Gebiet zu bescheinigen und im erste Theil des Transportscheines und, auch die Ankunftsbescheinigung dem Steuererheber des badischen A tritts-Orts zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit.
asse werden auch die Verordnungen vom 6. Jul Sammlung Band daß die durch die erordnungen den Bürgermeistern der Gränzorte übertragene Kon lle der aus dem Großherzogthum Bader d entsprechend der Vorschrift ? in⸗Gesetzes vom 24. Januar der Vollzugs-Verordnung vom Ortsumgelder überzugehen hat.
Eintreffen
231 9 gol A . wenn es verlangt
Bei diesem A 3. Februar 1843 abgeändert,
und 4111
J 3 eingehenden Wein⸗ 6 ad h. des h aich auf Grund
1843 von
reußische Regierung. von Villen
877
Verordnung vom 12. Juni 1852 — betreffend das Verfahren bei Auswanderungen.
Um das Verfahren bei Auswanderungen zu reguliren und die diesfalls im vormaligen Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen bestandenen Vorschriften in Uebereinstim⸗ mung zu bringen, wird, unter Aufhebung der Verordnungen dd. Hechingen, 14. Februar 1833 und dd. Sigmaringen, 7. Sep⸗ tember 1831 Nachstehendes verfügt:
1) Die Auswanderungs-Gesuche sind, wie bisher, bei den be— treffenden Oberämtern anzabringen.
2) Jeder, der den Auswanderungs-Konsens nachsucht, hat einen tüchtigen inländischen Bürgen zu stellen, welcher sich unter Verzichtleistung auf die Einrede der Vorausklage des Haupt⸗ schuldners verbindlich erklärt, für alle vor dem Hinwegzuge entstandenen bekannten oder unbekannten Ansprüche inländischer Gläubiger an den Auswandernden auf Jahresfrist haftend t während dieses Jahres vor diesseitigen Ge⸗
richten als Selbstschuldner Recht zu geben.
l .
d J sten si 7 7 19 omen nd Mo ** * 215
. gschaften sind durch die Gemeinde-Behörden zu vermitteln, welcke auch die Tüchtiakeit der Büäraen zu beur⸗ v leln, welche auch die Tüchtigkeit er Bürgen zu beur kunden haben. Die Bürgschafts-Urkunden aber sind dem
Ober⸗Amte zuzustelle We nn der Auswandernde einen solchen Bürgen zu stellen nicht im Stande ist, so hat das Oberamt die vorhabliche Auswan⸗ derung des Betreffenden auf dessen Kosten im öffentlichen An⸗ zeiger zum Amtsblatt, beziehungsweise dem hechinger Wochen⸗ blatt unter dem Präjudize zu veröffentlichen, daß dem Gesuch—⸗ steller, falls gegen die Auswanderung binnen 4 Wochen eine Einsprache nicht erhoben werde, der Auswanderungs-Konsens ertheilt r wi J) Familien, welche nach Amerika oder in andere weit entlegene Länder auszuwandern beabsichtigen, ist der Auswanderungs⸗ wenn sie sich genügend dar⸗ auszuweisen vermögen, daß sie mit allen zur Bewirkung
. * 9. x 1 69 * w . — 16 üSovwopmn 3CcCngpfrngm mens ihres weiteren sicheren Forttommens
Pr ovinzial⸗Behörd
Provinz Schlesien.
Ernannt sind: Der Ober ⸗Post⸗Secretgair Konradi zum RMen⸗
* 4 * 3 3 ; . ö K 7 Derr . n.511
danten der Ober⸗Post-Kasse zu Breslau; der Post⸗ Secretail ch üllße ;. Daentitinus 91 ted 55
. ] 11 9 — 2 3. 3 . 95 um Postmeister Un Vorsteher des post —wOpedbililbns - MnUniitv 4 8* ) J 7
924 [9tnn 102 Her Sast . CSeerskair nr s on gam M. 91, * Versetzt sind: Ver Post⸗Setcretairr Moc Een er vom post⸗AImte
7 ö 9. z Mo TIL 3 ö C- SIHSDV 9 95 T . . gau aks kommissarischer Büreau⸗Beamte zur Ober ⸗ Post⸗Virection zu itz; der Post⸗Secretair Ser bin vom post⸗2Imte zu Sagan als tom⸗
6 k . 431 23735 8854 Dirsetiwͤ9n in ett im or Mat missarischer Buregu * Eeamte zul 2X bel Phi 2 L UI1I Bil 11 14töllli ) 2 11
Behrend von Düssel zrünberg nach Sagan.
Bestätigt ist: Der bisherige Adjuvant in Vertt igs walde iand August Ernst als evan scher Schullehrer zu N Kreise Jauer.
Uebertragen ist: Die S schlawa dem interimistischen Bürger
Erledigt ist: Durch den Tod des Kreis-Chirurgus Harpt Rimmersatt die Kreis-Chirurgenstelle im Kreise Bolkenhayn
Genehmigt ist: Die Berufung des Doktor der Philosophie Pau Fellner, welcher den in der General-Konzession vom 23. Juli 18435 gejeichneten Bedingungen genügt hat, zum Hülfsprediger evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Gemeinde der
.
* 2
.
7
*
*
1
in Schwirz bei Namslau.
Angestellt sind: Der Einwohner Oertel als Post-Expe
*
nadenberg; der Post-Expeditions-Gehülse, Kämmere pediteur zu Naumburg a. Q.; der Post⸗C itions / 6 Schulze als Post⸗Eypediteur zu Hansdorf; der Post-⸗E
13 — 29 z (VrIMwo 3 gm sereks⸗ 288 9516
rnig als Post-Expediteur zu Marklissa; der Post
Fustas Wilhelm Buchelt als Post-Expedit Gestorben sind: Die Post-Expediteure Freudige⸗
2 ve
Friedrich Buchelt in Polkwitz und Bare
1 21 1 1wi 11 11 211 Ink
Provinz Posen.
Bestätigt ist: Der Lehrer Johann Gabor Schule in Dorf Stodolv, Kreis Inowraclaw, im S d Versetzt sind: Der Kreis-Secretair G wal genschaft von Schubin nach Gnesen und der Krei 2
nacki von Gnesen nach Schubin.
M 1 B . 2 ER er MSᷓsml — 3 ö 8 Angestellt sind. Der Lehrer Adolph Jad ] ⸗ 24 119 1 2ęs 1 rHErIteh als Lehrer bei der evangelischen Schule zu Jesulerdrug ; ] ? d 2 8851 ö — veßnr⸗ 1am Der Lehrer Julius H 4 h n aus Kempen als zweiter Leh!