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frachts kommen, als es als Grund fiir de Fehan nn werberin am 1. Oktober d. J. nicht unter 17 u ü bei Summen über 2 Thaler bis inkl. Ger ün de., . Befreiung geltend, gemacht würde. Dies ist 6 14 25 Jahre alt sein darf. 8 nd nicht über 40 Thaler ..... , . 4 Sgr. Zur Aufbringung des von der Königlichen Regierung zu nicht geschehen. Der Kläger hat angeführt, daß zwischen dem Rektor 27) Ein ärztliches Zeugniß über normalen Gesundheitszustand bei Summen über 10 Thaler bis inkl. Minden mittelst Verfügung vom 23. Rovembe— 1850 auf 300 Rthlr. und dem Schulvorstande ein Vertragsverhältniß bestehe, wonach namentlich daß die Bewerberin nicht an Brustschwäche, Kurz 20 Thaler. . 4 6 Sgr. J jährlich festgestellten Gehalts des Rektors an der Stadtschule zu V., Ersterer nicht mehr als die von der Königlichen Regierung durch sichtigkeit, Schwerhörigkeit, so. wie andern die Ausübung des In Bezug auf das Porto für die nicht preußische Beförde⸗ so weit solches nicht aus der Schulkasse und den aufkommenden Verfügung vom 3. November 1841 für ihn bestimmten 206 Rthlr' Lehramtes behindernden Gebrechen leidet, auch die wirklichen rungs⸗Strecke bei den Fahrpost⸗Sendungen der gedachten Art nach Schulgeldern gedtckt werden kann, hat die Königliche Regierung beanspruchen könne; hierauf gestützt, glaubt der Kläger die Befugniß Blattern gehabt, oder mit Schutzblattern geimpft worden ist. und von Malnz sind mit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Post⸗ eine Umlage auf die dortige Schul Sozietät nach Maßgabe des der Königlichen Regierung bestreiten zu dürfen, dem Rektor später 3) Ein Zeugniß der Orts⸗Polizeibehörde über ihre sittliche Füh⸗ Verwaltung Unterhandlungen darüber im Gange, daß das Taxis⸗ Kommunal-⸗Steuerfußes angeurdnet, Der Amtmann P. zu V. hat ein höheres Gehalt beizulegen. Als ein dem Kläger zu statten rung; eben ein solches von bem Ortsgeistlichen und ihrem sche Porto, abweichend von den Bestimmungen des Vereins -Ver— sodann auf Grund der von der Königlichen Regierung festgesetzten kommender spezieller Rechtstitel, in Folge dessen er für sich eine Beichtvater über ihr Leben in der Kirche und in der christ⸗
irages, nicht nach Maßgabe der verschiedenen Tax ⸗Gränzpunkte Repartitionsliste die Beiträge von den Mitgliedern ver Schul Befreiung von der allgemeinen Ausschreibung in Anspruch nehmen lichen Gemeinschaft.
gegen Preußen, sondern durchweg nach der Entfernung zwischen Societãt eingezogen und insbesondere von dem Kaufmann W. da⸗ könnte, kann dieses behauptete Vertrags⸗ Verhältniß keinenfalls an⸗ 4) Ein Zeugniß des betreffenden Kreis⸗Schulen⸗-Inspektors über Mainz und Bingen, mithin nach dem ersten Progressions⸗Satze er— selbst einen Beitrag von 13 Rthlr. 1 Sgr. 2 Pf. exekutivisch bei⸗ gesehen werden. eine mit der Bewerberin abgehaltene Prüfung. Zur Auf⸗ hoben werde. Einstweilen ist vom 1. Juli d' J. ab für die in getrieben. Der Letztere hält sich zur Entrichtung dieses Beitrags Berlin, den 6. März 1852. nahme in das Seminar ist unbedingt und mindestens erfor⸗ Preußen frankirt aufgegebenen Fahrpost —Sendungen an die Offi- nicht verpflichtet, weil die Festsetzung des Gehalts auf 300 Rthlr. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte. derlich: Kenntniß der christlichen Lehre auf Grund des Kate ziere, Militair-Beamten und Soldaten der preußischen Garnison dem von der Königlichen Regierung unterm 3. November 1841 ge Unterschrift. chismus und der heiligen Schrift; genaue Kenntniß der bibli— in Mainz der Taxissche Porto⸗ Antheil nach dem ersten Progres⸗ nehmigten Organisationsplane für die Schule zuwiderlaufe, wonach — — schen Geschichte und Fertigkeit, die wichtigsten Historien im sions Sctze zu erheben und zu ber chüun. der erste Lehrer nur 70 Rthlr. Gehalt, so wie gewisse Schulgelder Anschluß an den Ausdruck der Bibel frei erzählen zu können; Für die Beförderung der Paket und Geldsendungen der Be⸗ zu beziehen habe, well ferner der jetzige Rektor, eben so Vinistzrinn der geistlichen, UVnterri 58⸗ nd Kenntniß der wichtigsten und gebräuchlichsten evungelischen satzung in Luxemburg auf der fremdländischen Strecke zwischen Trier wie sein Vorgänger, nur unter Garantie jener 70 Rthlr. und 3 dizinal⸗Angelegenheiten. Kirchenlieder. — Gutes und richtiges Lesen; Fertigkeit, ein
und Luxemburg hat das Königliche Militair⸗-Gouvernement der ge- Ueberweisung ver fraglichen Schulgelder, durch welche sein Ein— Her nn, , n ag, g gelcsenes Stüc richtig wieder zu erzählen, et fache Gebank k . de antor und Lehrer Lettau in Garnsee ist zum dritten n . . z z nn enn m,, ꝛ mündlich und schriftlich ohne grobe Verstöße gegen Sprach⸗
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dachten Bundesfestung die erforderlichen Anstalten getroffen. kommen über den von der Königlichen Regierung durch Verfügung a . h fe, nn, e,, n , ,. In Ab icht die Bezei d St l d S vom 3. November 1841 ür ih ,, . Lehrer n evangelischen Schullehrer—⸗ Seminar in Marienburg gesetz d 9 ah m en ⸗ r sicht auf die Bezeichnung und Stempelüng der Solda 3. mber für ihn bestimmten Jahresbetrag von 206 ernannt; und geßße und Rechtschreibung auszudrücken; Kopf- und Tafel⸗ . ' 9 ĩ 9 538 8 . 9. 1 ; rechnen in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen
ten⸗Briefe und Begleit⸗-Adressen nach und von Mainz und Luxem. Rthlrn. gebracht werde, berufen worden sei, mithin ein Vertrags— Der Kreis⸗-Thierarzt ma: dem Kreise Habelschwerdt, b lten die für die Garnisone 3 cn 5 Be Verhältniß mit d elben vorlie ; Der Kreis⸗Thierarzt Kaum ann aus dem Kreise Habelschwerdt, nnd n Bret an n,, gs. gaz urg gelten die für die Garnisonen des Inlandes bestehenden Be— 1 ß mi demse en oorliege, — und weil unter den ohwalten⸗ Regierungsbezirks Breslau, in den Kreis Sorau, Regierungshezirks und in Brüchen; Kenntniß der vaterländischen und Natur⸗ stimmungen. den Umständen die Repaxtition auf die Hausväter der Schul⸗Societät Frankfurt, versetzt worden. kJ geschichte, der Geographie und Naturlehre, wie sie in der
setz DOberklasse einer guten Elementarschule erworben werden kann.
Uebung im Stricken, Stopfen und Nahen gewöhnlicher
Die Post-Anstalten haben sich nach diesen Vorschriften vom auf Grund des §. 29 Thl. Ii. Tit. 12 des Allg. Landrechts ungesetz⸗
1. Juli d. J. ab gengu zu achten und namentlich darauf zu sehen, lich sei, da die Schulkasse dem Rektor jene 266 Rthlr. gewähre, ö llehr
daß die nach Mainz bestimmten Fahrpost-Sendungen der' in Rede der Rektor auch nicht zu den Elementar -Lehrern gehöre, und der Belgn nt machung vom 24. Junt 18525 — pere Ff snuß! Wäsche. Ein Anfang im Klaviersplelen, Gesang und Zeich—⸗ stehenden Art, falls nicht von dem Absender ein anderer Speditlons. Ausfall an Einnahme Für den lateinischen und französischen Unter— Hk nen ist erwünscht.
Weg auf der Adresse, ausdrücklich vorgeschrieben ist, stets auf dem richt, der nicht zum Elementar-Unterxicht, ja nicht einmal zum uäs den des Fürstet, von Schönburg Waldenburg 3) Ein von der Bewerberin selbst verfaßter Lebenslauf, aus Wege über Bingerbrück an die Taxissche Post-Verwaltung ausge- öffentlichen Unterricht gehöre, nicht von der Schul -Sozietät zu nn g,, ucht zu Droyssig gegründete, am 1. Oktober welchem ihr bisheriger, Bildungsgang zu ersehen und auf die
liefert werden. Findet die Auslieferung nach dem Wunsche des decken sei. Der Kaufmann W. ist daher unterm 12. Mai 1861 „ J. seine Wirksamkeit beginnende öffentliche Se⸗ Entwickelung ihrer Neigung zum Lehrerberuf zu schließen ist. Dieser Lebenslauf gilt zugleich als Probe der Handschrift.
Absenders an einem anderen Punkte statt, so werden die Sendun- bei der Königlichen Kreisgerichts Kommission zu V. wider den minar für die Ausbildung von evan gelischen Elementar⸗ . ) gen als Vereins -Fahrpost-Sendungen betrachtet und sowohl für Amtmann P. mit dem Antrage klagbar geworden, denselben zur sehrerinnen für sämmtliche Provinzen ber Monarchie. Y Eine Erklärung der Aeltern oder Vormünder, daß dieselben 3. ? f 2 y, g . 4 j 2 4 236 . ; — ; = . . ) ; 2 *. . — 21 111 * U 111 1 6. V ꝛ; 1 ( 36. L 16 — 8 8 5 . Sn ; ö 3 12 0 ; * ñ .
die preußische als für die fremde Beförderungs-Strecke mit dem Erstattung der 13 Rthlr. J Sgr.? Pf. zu verurtheilen. 1 ö 26 9 bas (ehr und Kostgeld mit zusammen 47 Rthlr. jährlich auf / Tas von des Herrn Fürsten zu Schönburg-Waldenburg Durch⸗ D Jahre zu entrichten sich verpflichten. Im Falle von der
Porto nach dem Vereins-Tarife belegt. Die Königliche Regierung zu Minden hat hiergegen mittelst ö inn gu n. Burch 3 J ĩ 8 zu Vroyssig, im Kreise Weißenfels, Regierungs-Bezirks Bewerberin auf Unterstützung Anspruch gemacht wird, ist ein
entre ssen
Berlin, den 18. Juni 1852. Beschlusses vom 13. Juni 1851, unter Berufung auf bie 8§. 29 ff. a . . J ö. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Thl. II. Tn. 12 und §§. 78 und 79 Thl. II. Tit. 1 De Allge⸗ Hicgseburg, gegründete Lehrerinnen-Seminar wird am 1. Oktober zon der Ortsbehörde ausgestelltes Armuthszeugniß betzubrin— . meinen Landrechts so wie auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom d. J. . öffentliches Seminar für die Ausbildung von evangeli— gen, aus welchem die Vermögensverhältnisse der Bewerberin 3 — 4 — 19. Juni 1836, den Kompetenz-Köonflift erhoben schen Clementar-Lehrerinnen für sämmtliche Provinzen der Monarchie und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind. Verfügung vom 20. Juni 1852 — betreffend die Be- Derselbe muß in Uebereinstimmung mit' dem Königlichen Appel⸗ seine Wirksamkeit beginnen. Das Seminar erhält einen Direktor Die Bewerbungen werden von den Königlichen Regierun⸗ handlung der von den Gerichts-Behörden ausge- llationsgericht zu Paderborn für begründet erachtet werden. . ö . . zweiten Seminarlehrer und Srdinarius gen mir bis zum J. September eingereicht werden und wird henden Postvorschuß-Sendung en. Kees, handest sch hier von Beit: agen fur Alüstringung des (ö Dat benseltelchant enen kenlehtein ahndleeinels ilfe lehren.. Pen äufhunchmmenden Sie Benachrichtigung lo zeig ugckn . ö „, halts für den Lehrer einer öffentlichen Schule. In Bezug auf die , Määhchen-ltebungsschule verbunden werden. Paß lie bis zum 1. Oktober d. J. in Droyssig „ Mit Bezug auf die Verordnung vom 30. Dezember br. (Kö- Abgaben und Leistungen, welche für bergleichen Schulen ausgeschrie was Seminar steht bis auf, Weiteres unter der unmittelbaren Auf— können. niglich Yreußischer Staats-Anzeiger Nr. 1 Seite 2), die Portofrei⸗ ben werden, findet nach Rr. 3 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre ich ö. . ö ä inisteriums. . Die Bestimmungen über die bei den späteren Aufnahmen heit in Justiz⸗-Dienstsachen betreffend, werden die Post⸗Anstalten vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 198) und den darin de nm, ,, , mmnat i n en eishrtger, , Fursung „stzusetzenden Bedingungen bleiben angewiesen, die von den Gerichts-Behörden ausgehenden Postvor⸗ in Bezug genommenen Bestimmungen der §§. 78 ff. bes Allgemei— kählt vorlänsig S0 Zöglinge. Dieselben wohnen und leben in dem Berlin, den 24. Juni 1852. / 3 ö für diesen Zweck eingerichteten und vollständig möblirten Anstalts— Der Minister der geistlichen, Unterrich Beleuch⸗ Angelegenheiten
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schuß⸗ Sendungen von jetzt ab in gleicher Weise zu behandeln, wie nen Landrechts Thl. Il. Tit. 14 der Rechtsweg nur dann katt, . 2 6 . die übrigen von den Gerichten bei der Post aufgegebenen, in der wenn eine Befreiung aus besonderen Gründen oder elne Prägravation be— Kw, J. J ĩ . ⸗ , 3 13 tung und die ersorderliche Bedienung, so wie ärztliche Pfl
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gedachten Verordnung näher bezeichneten nn ,, Die Erhe- hauptet wird. Eine solche Behauptung liegt hier der Klage nicht Medizin, werd unentgeltlich gelief ö
; ! z 24 . , , 2 Yiedizin, werd unentgeltlich geliefert ür der
bung von Porto außer der für Postvorschüsse zur Postkasse einzu⸗ zum Grunde; es wird vielmehr die Verbindlichkeit zur Entrichtung sährliches Lehrgeld von 1 iir K
ziehenden Prokura -Gebühr darf mithin für die in Rede stehenden der von der Königlichen Regierung zu Minden angeordneten Bei ,, k . ,,, ,
,, 4. der Folge nicht mehr stattfinden. träge an sich bestritten. Bie Anführungen in de Klage und in , r,, Ferienzent, ein Speistgeld von Zs. Rthlr. Akademie der Wissenschaften, ah on der Porto-Befreiung ausgeschlossen bleiben die Vorschuß- itene z Klägers beigebrachten Erklärung Fer den tg icht s. ur Unter stutzung dürftiger und würdiger Zöglinge in Akademie der Wissenschaften am
f 9 9 schM sser sch ß der seitens des Klägers beigebrachten Crtlarung uber den sen Beiträgen, unter Umständen zur vollständigen Befrelung von Nachmittags um fünf Ühr, ein ö
CS 2 . 594 2. . . — j 8 D . ö ö o ĩ ** Sendungen, welche von den Gerichten im Bezirke des Appellatibns— Kompetenz- Konflikt läufen alls darauf hinaus naß n. Se! e,, nn, nd , Gerichtshofes zu Köln ausgehen. fugnlß der Königlichen Regierung, für den hier in Rede stehen k . B li 20 Cx r 380 1 . I i 9 ; 9 h ö ; Das Seminar hat den * weck auf dem Grunde , . fentliche Arbei den Zweck Beiträge guszuschreiben, in Abrede gestellt dies ngellschen Bekenntniffes christliche Lehreringen für den Lrenst? Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. fällt ber mit dem Bestreiten der Verbindlichk?it int e ngelischen Bek 6 christliche Lehrerinnen für den Dienst an . sällt aber mit dem Bestreiten der Verbindlichkeit zur E fe,, enn. . ; Den. ; dieser Beiträ Es würde mi k ; gewohnlichen Elementar- und Bürgerschulen vorzubilden, wobei Dieser, Beiträge zusammen. (Es würde mit dem Sinne und Zwecke nicht ausgeschlossen wird, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen Der oben angeführten gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sein' und nach ihrem Austritt die Erlaubniß erhalten, n Yripatverh iltnisfen . 8 2 4 3 5 65. 1 f ö * 9 ; ö ; . . 11114 3 . — 1 DI ö f — . 9 . 8 ältn sen Ju stiz⸗Ministerium. ö alle n , . nehmen, . man zwar nicht über die für christliche Erziehung und Unterricht thätig zu werden. Der ü 5 J Verpflichtung, die ausgeschriebenen Beiträge zu entrichten, wol ae, . , , Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent ,, , *. . G Unterricht erstreckt sich auf alle für diesen Beruf erforderlichen Kennt— z 3 1859 4 . . n Ig zu verlangen, den Rechts—⸗ nisse id Fertigkeiten, H beiten id Betheiliaung a ar n m k J. U 61 ,, em t tenz. Kon flitte vom 6. März 1852 weg zulassen wollte. Darüber, ob die Ausschreibung der Beiträge Führung des w ; ö 1 z betreffend die unzulässigkeit des Rechts weges wund die Ausgabe, zu deren Deckung solche erfolgt, an sich gerecht Unstalt? wird auf dem? Grune ö Gottes e, e 0 z 1 . . . z — 533 . 42 . , ö Kw 101 1 x 2 1d l — V 90 es Und (Ihrist! ich 1 4 21. 6 1 Der (§55 9 wer —ů w 111 * über die Verbindlichkeit zur Zahlung von Schul- fertigt sei, darf nach jenen Vorschriften von den Pflichtigen mit emeinschaft ruhen. : beten Einführung der Gemeinde-Ordnung von Beiträgen der gesetzlich zu solchen Umlagen ermächtigten Verwaltungs-Behörde ze mehr in neuerer Zeit das aus der Erfahrung hervo Närz 18590 und der Kreis-, Bezirks- und Provinz n j . in ihrem Auftrage handelnden Beamten nic Gericht , 1 . ö 5 ,, Landrecht Thl. II. Tit. 12 85. 29 h 1 . Auftrage handelnden Beamten nicht dor Ger ö. gangene . von zweckmäßig vorgebildeten christlichen Leh Ordnung von demselben Tage. ,, . . ö 5 ie R f in ant t — rerinnen sich geltend gemacht hat, und je mehr vorauszusetzen ist In Verfolg der Verf ig vom 19. d i z 9. Juni 8 ⸗ — r der Königlichen Kreisgerichts⸗ misstor Fan, ,,,, als und je mehr vorauszusetzen ist, a, erlolg der Kergung vom 19. . Allerh che Ordre vom 19. Juni 18536 (Gesetz⸗ Sammlung S. 198). Die Hemerkungen . 6. 4 ö. 6 h 6. n 4 daß solche sehr bald einen auch ihre äußere Existenz sichernden Wir— Sistirung der weiteren Einführung der Ger , , ö n, , Konflift für unbegründet erachtet ungskreis finden werden; um so mehr darf erwartet werden, daß II. März 1850 und der Kreis‘, Bezirks- u . — beziehen sich im Wesentlichen auf diese Frage, die sie im vor? , ,. ö ꝛ . n, , ,, rk b 29 9. ö der Königlichen Regierung zu Minden erho⸗ . gn n ö zu i n a . welche . . n. . welche inneren Beruf für das Lehr- und nung von demselben Tage, bestimme hiermit benen vm 6 en 2* 0 . j ö. 8 . K ö L) ⸗ 33 — . 81M ; * .; 4 . I 7 Erzie ung 8 esch J . h 9 9 364 ö s S ö in ö 73 999 ö es 8. 1 36 36. G ; . * 8 . ü ,, . a. n bei der Königlichen Kreisgerichtß' dem Ohigen nicht zum Gegenstand eines Rechtsstreits ge⸗ ? g5geschäft haben, die durch das Seminar in royssig ge des §. 156 der Gemeinde⸗-Ordnun des Kaufungen rg eßsg macht werden darf. Wenn dabei zur Begründung der ent— wider zu V, Klägers, gegengesetzten Ansicht bemerkt wird, „daß es sich um nichts n f j vertr 5 e s y er Tig, s, f, rg nn, ,,, ziegel n elt gon 3 zitzlen. 1 Sgr. 2 Pf., Efghbo' ''' fn, hn. , . erkennt der Königliche Gerichtshof zu Entstheidung der K tenz. e 3 Ci. Hohn des Gehalts zweideutig KRonflitte für echt! g der Kompetenz sei, um die Interpretation . handle, bei dem Streite über inführung der Gemeindt Brbalna den i. n e üg daß a 9 Zache fü inn einer derartigen Willens-Erklä— vei e k sf's 5 ge . . ; , , wer,, g. — 1 , daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er— , . , ,, ,,. uh. kö Einreichung folgender Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen. That bereits beendigt worden, und die betreffende Bekanntmachung hobene Kampetenz ⸗ Konflikt daher für begründet zu erachten. so ist nicht abzusehen, wiefern biese Bemerkung . zutrãfe Ein 1) Geburts- und Taufschein, wobei demerkt wird, daß die Be⸗ urch das Amtsblatt noch zulässtg sei, oder wenn sonst der König Von Rechts wegen. 6 . e. h räfe. . Vertrags Verhältniß könnte hier nur Finsofern in Be—
11 Cee 8566 Ceihrvria21isesęgn Ul Belt Der Leldnizischen
99 * Bez ich
. .
11335 *
zotene günstige Gelegenheit benutzen werden, um sich in geordneter Zeitpunkt, mit welchem die Einführung derselben Mek
Weise für eine segensreiche Lebensaufgabe vorzubereiten. Gemeinden beendigt worden, eine Bekanntmachung
Bei Eröffnung des Seminars werden 20 Zöglinge aufgenom Amtsblatt des Benfrks noch nicht erfolgt ist. , , . Zoglinge aufg m, . Bei fol men, Vie Zulassung zur Aufnahme erfolgt auf Vorfchlag der be— Amtsblatts-Bekanntmachung ohne mene? treffenden Königlichen Regierungen durch mich. Die Zulassung ist stattfinden darf.
bis längstens zum 10. August d. J. bei derjenigen Königlichen Ren Wo die Königliche Regierung daher der Ansicht ist, daß die gierung, in deren Verwaltungs⸗-Bezirk die Bewerberin wohnt, unter C O
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