d,
.
Geheime Rath und bisherige Gesandte am hiesigen Hofe, Könneritz, nach Dresden.
gnädigst geruht: gin, Grafen, von Dönhoff, die Erlaubniß zur Anlegung des von . Mahestat dem Kaiser nis aus- Ordens erster Klasse; so wie dem Polizei⸗-Prästdenten von Kehler zu Bresl e , . nislaus⸗Ordens
Wege ⸗Polizei⸗ Ordnung für
11. März 1550 (Gesetz Sammli tung der öffentlichen Wege, Dämme und Brücken, Verkehr auf denselben Folgendes rung gebracht:
Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wege⸗Unterl
lichen Regierung in Ausführung der mittelst obiger Verfügung vom 19. d. M. zugefertigten Allerhöchsten Ordre von demselben Tage (Königlich Preußischer Staats- Anzeiger Nr. 144 Seite 849) nach Lage einzelner Fälle besondere Anordnungen nothwendig erscheinen, sehe ich einer Berichtserstattung hierüber behufs diesseltiger weite— erfügung entgegen. j . 2 §8. 156 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 erst von dem durch das Amtsblatt bekannt gemachten Zeitpunkte an, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Tinführung dieser Gemeinde -Ordnung beendigt worden, für die betreffenden Gemeinden, die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Gemeinden außer Kraft treten, so folgt von selbst, daß überall, wo die Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 nicht zufolge einer solchen Amtsblatts⸗Belanntmachung beendigt worden, die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Gemeinden
vollständig in Wirksamkeit bleiben.
In den sechs östlichen Provinzen der Monarchie bilden für die Städte hauptsächlich die Städte⸗-Ordnungen von 1808 und 1831
außer der auf Lübischem Stadtrecht beruhenden besonderen Verfas— sung der Städte in Neu⸗Vorpommern und Rügen, ferner hinsicht— lich der Verfassung der Landgemeinden als allgemeines Gesetz die Vorschriften im Titel 7, Thl. II. des Allgemeinen Landrechts die wichtigsten bisherigen gesetzlichen Grundlagen des Kommunalwesens, ferner in der Provinz Westphalen die Städte-Ordnung von 1831 und die Landgemeinde⸗-Ordnung von 1841 in der Rheinprovinz
aber gemeinsam für Stadt und Land die Gemeinde-Ordnung
von 1845.
Ich mache es den Käniglichen Regierungen zur besonderen
Pflicht, diese und die sonst bestehenden bisherigen Gesetze, Verord— nungen und besonderen Statuten über die Verfassung der Gemein— den, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 nicht beendigt worden, mit voller Antorität in Geltung und Wirksamkeit zu erhalten.
Da übrigens nach Art. 110 der Verfassungs-Urkunde alle
durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bis zur Aus—
führung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit blei⸗
ben und nach Art. 114 ebendaselbst bis zur Emanirung der neuen Gemeinde⸗-Ordnung es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei-Verwaltung bewendet, so folgt auch von selbst, daß
—
überall, wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 nach den hinsichtlich der Emanation für die einzelnen Gemeinden in §. 156
näher vorgeschriebenen Modalitäten nicht vollständig in Kraft getre ten ist, alle bisherigen in Ansehung der Polizei-Verwaltung be
stehenden gesetzlichen Einrichtungen und Behörden fortbestehen.
Während demgemäß die Königlichen Regierungen auf der einen Seite die volle Autorität derselben ebenfalls aufrecht zu erhalten haben, erwarte ich aber auch, daß die polizeilichen Organe sich überall von dem Berufe strenger Pflichterfüllung werden leiten lassen, oder, wo solche vermißt wird, die Königlichen Regierungen die in dem Auf— sichtsrechte beruhenden geeigneten Mittel umsichtig und kraftvoll anzu— wenden wissen werden, um einen geordneten und zufriedensttllenden Zustand in diesen wichtigen
Beziehungen zu sichern. mln, den 71. nt oö; Der Minister des Innern. von Westphalen. Cirkulare
an sämmtliche Königliche Regierungen.
Excellenz der Königlich sächsische Wirkliche
von
Abgereist: Se.
Se. Excellenz der Staats-Minister und Ober-Präsident der
Provinz Brandenburg, Flott well, ist, von Müncheburg kommend, nach Potsdam hier durchgereist.
Berlin, 28. Juni. Se. Majestät der König haben Aller— Dem Ober-Hofmeister Ihrer Majestät der Köni—
von Rußland ihm verliehenen St. Sta—
au zur Anlegung des ihm verliehenen St. Sta— zweiter Klasse zu ertheilen.
den Regierungs-Bezirk . Pots dam.
Auf Grund des 8. 41 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung som über die Unterhal⸗ . so wie über den bestimmt und beziehungsweise in Erinne—
ke §ę. 1.
85 ing Seite 265) wird
zaltung.
Die Frage, wer zum Wege-, und Brückenbau verpflichtet ss,
vamm⸗
wird, so weit nicht in einzelnen Fällen erweislich zu machen ist, daß diese
900
Verbindlichkeit auf besonderer Orts-Gewohnheit oder auf speziellen Rechts⸗ titeln beruht, in den älteren Landestheilen durch die Borschriften des und in den ehemals sächsischen April . in denen die vor⸗ gedachten Entscheidungsquellen feine Anhaltspunkte geben, die Vorschriften
Chausseebau - Edilts vom 18. April 1792 Landestheilen durch die Vorschriften des
—̃ Straßenbau⸗Mandats vom 28. 1781 bestimmt.
Außerdem aber kommen in allen Fällen,
des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung. S. 2. Verfahren in Wegebausachen.
In nicht streitigen Wegebausachen, d. h. in solchen, in denen die Verpflichtungsfrage schon durch eine Entscheidung der Landes polizei⸗Be— hörde oder des ordentlichen Richters oder durch Anerkenntniß der Bethei—⸗ werden die Verpflichteten von den Polizeibehörden zur Erfüllung der Wegebaulast durch bloße Verfügung und erforderlichen falls durch sofortige Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel angehalten.
ligten festgestellt ist,
S8. 5.
Wenn dagegen unter den Betheiligten darüber, wer die Wegebaulast zu erfüllen hat, Streit entsteht, so muͤssen die streitigen Fragepunfte ge⸗ hörig instruirt und die geschlossenen Akten der unterzeichneten Regierung eingereicht
als Landes -Polizeibehörde zur Abfassung des Bau-Resoluts werden. 85. 4
Die Polizei-Behörden sind indeß in allen Fällen, wo Gefahr
im Verzuge ist und selbst die interimistische Entscheidung (8§. 3) ohne Nachtheil für das Verkehrs-Interesse nicht abgewartet werden darf, befugt und verpflichtet, ohne allen Zeitverlust schon vor der Instruction des Streuͤ— falls und vor Abfassung des Bau-RNesoluts die nöthigen Anordnungen zur
ordnungsmäßigen Herstellung der Communications. Anlagen zu treffen.
In Fällen dieser Art fordert die zuständige Polizei⸗Behörde die muth⸗ maßlich Verpflichteten zur Leistung der nöthigen Besserungs Arbeiten mit kurzer Fristbestimmung und mit der Androhung auf, daß nach erfolglos
abgelaufener Frist diese Arbeiten auf ihre Kosten wer⸗
den würden.
vorgenommen
Resoluts nach Maßgabe des §. 3 darüber entschieden, wem die Wegebau—
Verpflichtung z 8
Aufsicht über den Zustand der Wege u. s. w.
Die nächste Fürsorge für einen befriedigenden Zustand der bffentlichen Wege, Dämme und Brücken liegt den Orts- Polizei-Obrigkeiten ob. T
Aufficht über die Erfüllung dieser Fürsorge führen da, wo Wege-Distrikts— Kommissarien bereits bestellt sind, oder noch eingeführt werden, diese, außer dem die Landräthe.
Die Landräthe oder die als ihre Vertreter und unter ihrer Leitung handelnden Distrikts-Kommissarien haben dafür zu sorgen, daß die öffent⸗ lichen Wege, Dämme und Brücken innerhalb ihres Wirkungskreises in einen solchen Zustand versetzt und darin erhalten werden, daß sie von den Reisenden nicht nur ohne Gefahr für sich und ihr Fuhrwerk, sonde auch mit Be quemlichkeit benutzt werden können.
11 111
S. h
Wenn der Landrath oder der Wege-Distrikts-Kommissarius die Ge— meinden und die sonst zur Wegebesserung Verpflichteten von seiner Berei— sung der Straßen vorher in Kenntniß setzt, so muß sich aus der betreffen— den städtischen Gemeinde ein Mitglied des Gemeinde-Vorstandes nebst zwei Abgeordneten der Bürgerschaft, aus der ländlichen Gemeinde der Schulze oder Ortsvorsteher nebst den Schöppen oder Gerichtsmännern, aus der verpflichteten einzelnen Besitzung aber der Besitzer letzterer selbst oder ein Stellvertreter desselben auf der Feldmark an der bezeichneten Stelle ein— finden und dem Landrath oder Wege, Distrilts-Kommissarius über Alles worüber rücksichtlich der Wege-hHnterhaltung Auskunst verlangt wird, diese ertheilen. Seinen Anordnungen wegen Beseitigung der vorgefundenen und geüügten Mängel muß binnen der von ihm festzusetzenden Frist Folge ge leistet werden.
Die Wege -⸗Distrikts-⸗-Kommissarien sind besugt und verpflichtet, ihren Anordnungen binnen der zur Ausführung bestimmten Fristen nöthigenfalls durch Androhung von Exekutivstrafen, so wie, wenn diese nicht fruchten sollten, durch die Androhung, die Besserungs -Arbeiten für Rechnung des Verpflichteten ausführen zu lassen, Nachdruck zu geben.
Sollte die bloße Androhung der gedachten Zwangsmittel aber nicht genügen, so haben die Wege -Distriktz⸗-Kommissarien dem Landrathe des
Kreises davon Anzeige zu machen, damit dieser nicht nur die verwirkten Exekutivstrafen einziehse, sondern auch die Verpflichteten durch Executions— Vollstreckung zur Erfüllung der Wegebaupflicht anhalte,
Die selbstständige Einziehung der Exekutiv- Strafen und die Executions— Vollstreckung überhaupt steht den Wege ⸗Distrilts-⸗Kommissarien nicht zu.
8 * 8d 19 Ersordernisse der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Wege u. s. w.
Zur ordnungs mäßigen Unterhaltung der öffentlichen Wege, Dämme und Brücken, nicht minder der öffentlichen Fußwege gehört Alles, was die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs erfordert.
Insbesondere ist nöthig: . .
1) daß die tief ausgefahrenen Geleise geebnet, Löcher und Tiefen mit geeignetem Besserungs-Material, z. B. mit kleinen Feldsteinen, Schlacken, Mauersteinstücken oder Schutt von altem Mauerwerk aus— gefüllt und sodann mit Lehm und Sand oder Kies überdeckt werden; daß da, wo die Fahrbahn der Wege ungleich und, hügelicht ist, nicht nur die ungleichen Stellen geebnet, sondein auch die Fahrbahn, sofern der Grund und Boden der nöthigen Festigkeit entbehrt, mit geeigne— tem, in der Nähe befindlichen Material, z. B. Lehm oder Kies be— schüttet, ferner die Fahrbahn zur Beförderung eines regelmäßigen Wasser-Abflusses gewölbt wird, die im Wege liegenden Steine ent⸗ fernt und solche Steine, wo es nöthig ist, zu Prellsteinen verwendet werden;
Diese Androhung wird, wenn die Leistung in der gestellten Frist gar; nicht oder nicht ordnungsmäßig erfolgt, sofort zur Ausführung gebracht und demnächst, wenn sich ein Streit über die Unterhaltungs-Ver⸗ pflichtung herausstellt, nach weiterer Instruction des Streitfalls mittelst
ur Last fällt und wer die aufgelaufenen Kosten zu tragen hat.
— — —— —
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daß da, wo durch Schneefall der Verkehr
der Wege schleunigst vom Schnee befreit wird; daß die steilen und abschüssigen, nur mit Gefahr zu passirenden Stellen der Wige gehörig abgeplattet und geebnet werden; daß die Wege überall, wo nicht die Beschaffenheit des Bodens die Einziehung der Feuchtigkeiten zu allen Jahreszeiten begünstigt, auf beiden Seiten mit gehörig breiten und tiefen, überhaupt abzugsfähigen Gräben versehen;
4
901 3) daß die in die Straße hineinreichenden Baumwurzeln, wenn sie nicht wenigstens anderthalb Fuß unter der Erdoberfläche liegen, heraus— geschafft werden;
gehemmt ist, die Fahrbahn
) daß die Gräben und Durchlässe stets in gutem Zustande erhalten werden; . .
3) daß die in den Wegen und Dämmen befindlichen Pflaster, insbeson— dere die Pflaster in den Dorfstraßen, so wie die Brücken sorgsam unterhalten werden, und letztere mit einem haltbaren Geländer von wenigstens drei Fuß Höhe versehen sind; auch wo es erforderlich ist, die Pflasterungen erneuert und neue Durchlässe und neue Brücken angelegt werden; daß da, wo die Wege neben Abgründen vorbeiführen, feste und tüch— tige Barrieren augelegt und die schon bestehenden ordnungsmäßig unterhalten werden; daß überall, wo die Wege zwischen Anhöhen hindurch führen, deren Bodenbeschaffenheit das Herabfallen der Erde auf den Weg besorgen läßt, diese Anhöhen gehörig abgedacht und befestigt und die schon vorhandenen Abdachungen der Seitenwände im Stande gehalten
rden daß die von den anstoßenden Bäumen über die Wege hänge Aeste und Zweige bis zu einer solchen Höhe abgehauen werden, de dem höchsten Wagenverdeck oder Lastfuhrwerk nicht hinderlich wer den können; iß die Wege überall möglichst gerade t und so weit verbreitert erden, daß die Fahrbahn ohne die Seitengräben eine Breite von rindestens vierundzwanzig Fuß erhält; iß die Wege, um deren Lauf zur Zeit eines Schneefalls oder in r Dunkelheit kenntlich zu machen, durch Anlegung und Unterhal ing von Alleen, Hecken oder andere Merkzeichen, als: Stangen Prellsteinen und dergleichen gehörig bezeichnet, die ausgegangenen zäume und Merkzeichen aber dur neue Anlagen stets ergänzt 6 ür die it o das Befahren der Wege und Brücken durch itur⸗-Arbeiten wer, andere Anlasse irschwert oder gefahrbringend die zeitige Sperrung de We und beziehungsweise für 5751 a von Interimswegen Und FInterimsbructen gesorgt wird in den Stellen, wo sich die W ge von einander scheiden, ordent Wegweiser aufgestellt werden und mit einer deutlichen Schrif denselben angegeben wird, wohin jeder einzelne Weg führt, so daß die Wegweiser und die Aufschrifte rselben stets den ke entsprechend unterhalten werden. en Polizei Behörden steht die Beurtheilung darüber zu, ob ein entlicher Weg oder Damm oder eine Brücke der Verlegung, Verbreite⸗ od sonstigen Verbesserung bedarf, und in welcher Weise die Ver⸗ auszuführen ist; ferner darüber, welche der im §. 7 hervorgehobe— zregeln zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in jedem ein— ill zur Ann ndung kommen 18d darüber die Instand r1Weg Dämme und Brücke oder die Cinrichtut nterim t Jffenen Anordnungen entsprechend w ö ots ⸗-Bestimmungen. arf öffentliche Wege, Dämr der B gen zaumpflanzungen, Hecken, E ö se Fegweiser, Meilenzeiger, Tafeln, Prell- un le rk⸗ nungszeich Strohwische und dergleichen zerstör ) sweise sortnehmen oder unkenntlich machen , D 10 verboten öffentliche Wege 1 bare l nde zu ringern oder von denselben C men §. 11. K Ueberziehen der öffentlichen Wege mit Pfl äthschaften und das Herumpflügen um Bäume ist untersagt S* 12. iemand darf auf öffentlichen Wegen oder Plätzen E n ien Verkehr hindern, aufstellen, hinlegen oder liegen lasse 8 13 n der Beachtung der vorstehenden Verbots Vestim nigen Personen entbunden, welche zum Zweck der V zur V ahme der verbotenen Handlungen beson 8. 14. 2 . l m über Brücken an J. 1 zonstige Vorschriften in Bezug auf nd nut r Wege zꝛe.
W sich von seinen auf öffentlichen Wegen und Plätz
angeschirtt stebenden Pferden entfernen muß, hat währen 3
'lufsicht über dieselben einem zuverlässigen Stellvertreter zu gebe
dies nicht angänglich ist, sonstige zur Verhütung von zücke thige Vorsorge durch A strengen der zugpferde e. zu eff 46. ben so sind folgende Vorschriften zu beachten llle Fuhr und Landleute, auch andere Reisende oh tersch d Standes müssen de ordinairen 1d Extrapost wenn
5 2 Ru kKIo ) Bei hohlen 9
ler ihnen kommen oder ihnen begegnen, sie ohne Schwierigkeit koößl.
Außer diesen Fällen müssen ledige oder blos mit Personen beladene Wagen und Kutschen allen mit Sachen und Effekten beladenen Wa— gen, wohin auch Kutschen, die Koffer und sonstige Bagage führen, zu rechnen sind, ausweichen.
Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen, so müssen beide auf der rechten Seite zur Hälfte ausweichen.
Kann einer rechter Hand nicht ausweichen, so muß dies von dem anderen ganz geschehen.
Fehlt es auch dazu an Raum, so muß in dem Falle sub Nr. 2 der⸗ jenige, welcher zum Ausweichen verbunden ist, so wie in dem Falle zub Nr. 3 der, welcher den anderen zuerst gewahr wind, an einem
Hickliche . 1 . 7 J 2 ) 6 schicklichen Orte so lange still halten, bis der andere Wagen vor⸗ lber ist . ĩ ö
über ist.
Kommt ein Wagen von herunter, und ein anderm Wagen fährt hinauf, so sederzeit zum Ausweichen verbunden, er mag
nicht.
r aus dem Wege fahren und vorbeilassen, sobald der Postillon ins Horn
Mors * Berge
einem oder von einer steilen Anhöhe
ist der letztere schwer beladen sein oder anderen
M 3091 1589p Wegen vder deren
. engen Pässen muß Jeder zuvor und
halten nach gegebenen deutlichen Zeichen mit dem Horne, er Peitsche oder auf andere Art, so lange warten, bis er ver⸗
stille mit d
sij ch 291 1 daß . a8 ö . . . e. 8. ; schert ist, daß kein anderer Wagen sich schon darin befindet. — 2114 859 1a HI Man 5 12 E 2 s Di 365910 3 ) Der prim. 8) * wr ) 61... 12 » der hohle Weg oder enge Paß von solcher Länge, daß die gege⸗ benen Zeichen von einem Ende bis zum andern nit deuklich gehört wahrgenommen werden können, so muß au solchen Plätzen, wo Raum zum Ausweichen ist, aufs e wartet und das Zeichen ll werden 8 Außer den Posten muß leder Ssrfattznßs Magen Sem hin fplae . ü ntnß Jer vorsährende Wagen dem hir ten solgen⸗ 9 1nd II 3 nr ow wa o 7 4. J. 524 F x ö . den und schneller fahrenden, wenn dieser nicht anders vorkommen kann und Del 3 4 24 * 9 5 2 der Raum es erlaubt, auf ein gegebenes Zeichen so weit ausweichen, als es nöthig ist, damit letzterer seinen Weg fortsetzen könne. Niemand darf . a . 6 22 21 6 ; * . ö / ; z uberhaupt auf öffentlichen Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren anderer
muthwillig ve
rhindern.
V 184 Wenn iuf Wegen, denen die erforderliche B — 2 1E ri V . —=— 1 — w gebracht wird ß dasselbe an Stricken ihrt werden §. 19. Strafbestimmungen.
We n in den vorstehenden 68 bis 18 er ltenen b Vorschriften zuwiderhandelt, wird, sosern er dadur ni d ha! tere Strafen verwirkt hat, mit einer ldbuße von zeyn Silbergro bis zu zwanzig Thalern oder mit verhälinißmäßigem Gefängniß bis zu vi Tagen bestraft
8 20
Alle der vorstehenden Polizei⸗Veror z zuwid ül erlassenen Verordnungen (reten hi auf *
Potsdam, den 11. Juni 1852
Königliche Regierung. Abtheilung de—
Verordnung vom 14. Mai 1852 — betreffend den Be rieb des Webergewerbes in den drei eichs disch Kreisen und in hel ) dhausen
Nachde ie B
Bewohner der sordhausen einer ne ö 549. ö. s all S ich er dusgestel
häftigung 8 S. 30 der nmung des g.
Berechtigung nur durch Ablegung einer Meisterprüfung erlangen zei
ten Kreisen außer Anwendung bleibt.
Es wird hierbei bemerkt, daß die näheren C ͤ r
Anwendung ystes ende Testf 1804 1 6 J
. bel ung bt Feest üé(ßune Iro
ich! ten Kr 1s n Arden bekannt ge icht J fi den 1 kai 1852 Königliche Regie ' 1 2 m Ver sonal-Chronik der Provinzial⸗ Behörden.
. Provinz Preußen.
Verliehen ist: Die durch den Tod des Land⸗Re
t erledigte Stelle als Rendant bei der Königlicher
P„lasse zu Königsberg dem Rechnungs-Rath
gleich zum Land-Rentmeister ernannt worden
Uebertragen ist: Dem Forskandidaten Senkend
ibm interimistisch verwaltete Oberförsterstelle zu Psrpeln iennung zum Oberförster definitis; die durch die Beförderung des 8 oörsters Krummhaar zum Forst ⸗ In ͤ edig Oberf e Taberbrück dem Oberförster Wendroth; in Stelle des nach Kin setzten Försters Wohlfromm die Försterstelle zu W H de egullz die durch die Versetzung des Ferst -Aufsebers Adler erledigt Forst-⸗Aufseherstell zu Görlitz . Sberk rsterei Liebemühl, dem bisherigen Valdwärt Riedel aus Zasdroß interimistisch; die durch d 5.
8 Kreis See J J d 3 8 d 1