1852 / 152 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ten. Das Gepäck muß mit dem Namen des Reisenden und dem Bestimmungsorte bezeichnet sein. Dasselbe darf nur aus Reise⸗ Effekten bestehen. Waaren müssen als Frachtgut aufgegeben werden. Dle Passagiere müssen mit vorschriftsmäßigen Pässen versehen sein. Für Lokal⸗Reisende zwischen Stettin und Swinemünde beträgt das Passagegeld auf dem J. Platz 17 Rthlr., auf dem II. Platz Rihlr. und auf dem Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaft vergeben wird, 3 Rihlr. pr. Crt. Wagen, Pferde und Gütersendungen nach und von Stock⸗

Das Einschreiben der Passagiere erfolgt in Stettin und Swi— nemünde durch die Orts-Postanstalten. Die Frachtgüter werden in Stettin durch das Handlungshaus J. W. Schlutow, in Swine— nünde durch die dortige Post⸗Anstalt expedirt.

Berlin, den 25. Juni 1852.

General ⸗Post⸗Am

8 * 9 . ö . Schmücke

Verfügung vom 22. Juni 1852

enn nn gen Gtempel⸗ Ste

es Feiner Stempelsteuer von politischen und Anzeige⸗Blättern. Preuß. Staats-Anzeiger .

Regulativ vom 10. Juni 18523 betreffend die pelsteuer von inländischen politischen und Anzeige-Blättern. lich Preuß. Staats⸗Anzeiger Nr. 141 Seite S825.)

Regulativ vom 21. Juni 1852 betreffend die Erhebung der Stempel steuer von ausländischen politischen und Anzeige-⸗Blättern. (König— lich Preuß. Staats⸗-Anzeiger Nr. 148 Seite 883.)

9 . 2. / Samm⸗

- 22 * 4 69* Sryosg ? or Zeitungen Unter Kreuz⸗

Post-Anstalten folgende neue Anordnungen 1) Inländische Zeitungen Für die im Inlande erscheinenden stempelpflichtigen

(

und Anzeige Blätter setzt die Steuer-Verwaltung den gesetzl Stempelbetrag fest und besorgt die Erhebung Ste Post-⸗Anstalten konkurriren hierbei

Von Seiten der Verlege meldung zum Debit durch

die der für einen Jahrgang der Zeitung ? schriftlichen Erklärung, wel abzugeben ist, mit anzuzeigen, weil diese

dem Gesammt⸗Verkaufspreise hinzutritt, Provision jedoch nicht in Ansatz kommt.

Das Formular A. Abschnitt I

Post⸗Directionen zu den Erklärungen Anlage J. angegebene Fassu

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in ig. ischon stemnelUnflickhtta en 1 schen stempespflick ig 1

Kreuzbände mit inländi von den Post-A1Anstalten, oh

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wie bisher befördert, indem der Stempel dur für jede Zeitung von der ganzen Auflage

Blatt somit schon besteuert ist. Der redigirte Preis-Courant enthält

56 * in G —85s 9 297 6 151 o nuf ic 84 31 9 der inländischen stempelpflichtigen Zeitunge

2) Ausländische Zeit

Bei der Erhebung der Stempelsteuer erscheinenden und in Preußen eingehenden un tern konkurriren die Post-Anstalten in Folge gesetzes vom 7. März 1822. ;

Diese Steuer⸗Erhebung findet statt:

A. bei den durch die Post-Anstalten schen Zeitungen; bei den vom Auslande Zeitungen. Der neue Preis-Courant wird bei denie

Zeitungen ꝛ4., welche bis jetzt für steuerpflichtig anerkannt w sind, in einer besonderen Rubrik den Betrag der jährlichen S steuer für jede einzelne Zeitung und den' . Absatz⸗Preis nachweisen.

Der Stempelbetrag wird bei dem Ver 5 Abonnenten hiernach mit eingezogen und von den Anstalten, welche ausländische Zeitungen direkt beziehen, der Steuer Verwaltung durch Vermittelung der Ober-Postkasfen berechnet.

Bet der quartaliter anzufertigenden Provisions-Einnahme Rechnung (Formular K. des Abschnitts XIV. der Instruction wird von jetzt an das hier beiliegende For nde er nöthigen Formulare sind aus den b rialien⸗Magazinen zu beziehen,

rmular ö .

etreffenden Post-Dru

Auch von den Tausch- und Gratis-Exemplaren ist der Stempel betrag zu erheben. Die Revision der Stempel-Einnahme erfolgt mit der Prüfun = ssi . z 9g der Provisions-Rechnungen bei den Ober-Post-Directionen. Jede Ober ⸗Post-Direction hat quartaliter aus sämmtlichen Provisions-Rechnungen der Verlags-Post-Anstalten ihres Bezirks eine Zusammenstellung der aufgekommenen Stempelsteuer summa⸗ risch in der Art anzufertigen, daß in selbiger nur der Hauptbetrag der Einnahme von jeder Post-AUnstalt erscheint. Auf Grund dieser mitzusendenden Nachweisung wird die Stem— pelsteuer quartaliter an die Regierungs- Hauptkasse, in Berlin an die General⸗Staatskasse, für Rechnung der Steuer⸗ Verwaltung abgeführt. ; Das Formular B. z Abschnitt XIV. der Instruction Ober⸗Post-Directionen „Notification c.“ erhält hinter der „Provision“ Kolonne für „Stempelbetrag“ in dem „vollen Absatzpreis“ Eben so ist bei der des Bestellbuches in der Stempel-Betrag n. Die Qui die Abonnenten (Formular e iliegenden Schemas III. und IV. nachgewie sene Form und dienen den Abonnenten zugleich als Auswels für die von ihnen erlegte Stempelsteuer ländische Zeitungen. ö . ö

den betreffenden

Diese Formulare sind, wie Materialien-⸗Magazinen 1B. Zeitungen eitungen Distribut folgender Art:

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