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Kläger bezeichnet in seiner Erklärung auf den erhobenen 2 ö . §. 54 ben Preßgesetzes als die besondere gesetzliche Vorschrift, durch welch er von der ihm durch die König⸗ liche Regierung auferlegten einstweiligen Einstellung seines Gewerbes befreit worden sei, und stützt darauf die Zulãässigkeit des Rechts weges auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842. Diese gesetzliche Vorschrift ist indessen auf die verfügte Suspension des Ge⸗ werbes nicht anwendbar. Nach seiner Auffassung besteht sein Klagerecht darin, daß die Einstellung des Gewerbebetriebes der Buchdruckerei nicht durch die Regierung verfügt, sondern nur durch richter⸗ liches Erkenntniß erfolgen könne, daß also die jene Einstellung an⸗ ordnende Regierungs⸗Verfügung in ein ihrer entscheivenden Einwir— kung gesetzlich nicht zustehendes Rechtsgebiet eingreife. Das angeb— lich besondere Recht des Klägers erscheint daher nach den eigenen Anträgen desselben als eine Negation der administrativen Befug— nisse der Königlichen Regierung in Bezug auf das Gewerbe der Buchdruckerei. Er macht nicht, wie es der 8. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 bedingt, die Befreiung von einer ihm durch polizeiliche Verfügung auferlegten Verpflichtung auf Grund einer be sonderen gesetzlichen Vorschrift geltend, sondern er bestreitet auf Grund einer aus der allgemeinen Gesetzgebung über die Gewerbe und die Presse geschöpften Deduction die Kom— petenz der Regierung, d. h. die Gesetzmäßigkeit ihres Verfahrens. Daß die QOpposition, in welcher der Kläger sich nach dieser Sach— lage, der Regierung gegenüber befindet, — daß der Streit zwischen ihr und dem Kläger über die gesetzlichen Schranken ihres Ressorts nicht zur richterlichen Kognition gehört, daß diese namentlich nicht durch den 5. 2 a. a. O. sanktionirt werde, liegt sonach außer allem Zweifel, Indem der §8. 1 der Ver⸗ ordnung vom 11. Mai 1842 den Streit über die Gesetz— mäßigkeit polizeilicher Verfügungen jeder Art der richterlichen Entscheidung entzogen hat, wird dadurch zugleich in Evidenz ge— stelln, daß es zur Anwendbarkeit des §. 2 ebendaselbst nicht genü— gen kann, auf Grund der allgemeinen Gesetzgebung die Gesetz— mäßigkeit einer polizeilichen Verfügung zu negiren. Nicht durch die Behauptung, daß dieselbe dem Gesetze entgegen sei, wird die Statt— haftigkeit der richterlichen Entscheidung nach den allegirten Para— graphen begründet, — sendern nur dadurch, daß Jemandem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpfichtung auferlegt wird, von der er auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift befreit zu sein behauptet.
Die geschichtliche Entwickelung der, diesen Punkt der Kompe— tenz ordnenden Gesetzgebung setzt die Richtigkeit der vorstehenden Ausführung in noch helleres Licht. Der 8. 38 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 gestattete den Weg Rechtens gegen poli— zeiliche Verfügungen, wenn die Verfügung einer ausdrücklichen Disposition der Gesetze direkt entgegenlaufe. Die aus dieser Bestimmung gezogenen, die amtliche Wirksamkeit der Polizeibehör— den und ihre Dienststellung gefährdenden Konsequenzen veranlaßten die Aufhebung des §. 38 durch das Gesetz vom 11. Mai 1842.
Im 5. 2 wird die Zulässigkeit des Rechtsweges bedingt, wenn die Befreiung von einer, durch die polizeiliche Versügung auferleg⸗ ten Verbindlichkeit auf Grund einer diese Befreiung beson ders aussprechenden gesetzlichen Vorschrift behauptet wird. Es ist daher die Beschreitung des Rechtsweges in dem durch den 8. Z8 der Vir— ordnung vom 26. Dezember 1808 gestatteten Umfange nicht mehr zulässig. Es soll zu dessen Begründung nicht genügen, daß eine polizeiliche Verfügung einer ausdrücklichen Disposttion des Gesetzes entgegenlaufe, sondern es pird dazu erfordert, daß sich die behaup⸗ tete Befreiung auf eine, dieselbe besonders ausdrückende gesetzliche Vorschrift stütze.
Auf eine solche gesetzliche Vorschrift ist die Klage in vorlie— gender Sache nicht gegründet. Es wird darin nicht behauptet, daß der S. 54 des Preßgesetzes das Buchdruckerei-Gewerbe von der Anwendung der, sonst der Polizeibehörde zuständigen Befugniß, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, durch eine in . die Befreiung aussprechende Disposition entbinde. Es kö schon oben ausgeführt, wie der Kläger aus der Be— ö. n . §. 54, welcher die Bedingungen feststellt, unter denen , Verlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb zu rung uf Girl ö Gesetzwidrigkeit der von der Königlichen Regie⸗ 1ausgin Sten ener ds. 4 der Gewerbe⸗-Ordnung verfügten vor— . . e, ,,. daß sie nach dem . bee ee . m 12. Mai 1851 dazu nicht befugt
ie Fragt, ob diese Deduction begründet sei? — liegt außer dem Erwägungskreise des , hn e
theilung und Entscheidung steht derjenigen Behörde zu, in .
Ressort die materielle Dezssion der Sache gehört. Daß diese Dezi— sion außerhalb der Kompetenz der Gerichte liegt daß mithin der erhobene Konflikt völlig begründet erscheint, ergiebt sich aus vor⸗ sichen z Erwägungen. ö J „Kläger, will zwar in seiner Erklärung über den erbobe on⸗ flikt auch die se Erwägungen der Kompetenz der ern wn indem es genüge, daß er die Befreiung von der ihm durch die poli⸗
herausgestellt, daß der Anspruch des Klägers f
lichen Vorschrifk behauptet wird.
. — *
zeiliche Verfügung auferlegten Verbindlichkeit auf Grund eincr be— sonderen gesetzlichen Vorschrift behaupte, und es Sache des Ge— richts und nicht des Kompetenzhofes sei, über die Begründung die— ser Behauptung zu judiziren.
Allein es bedarf nur einer Hinweisung auf die Klage und den Klage-Antrag, um die Ueberzeugung festzustellen, daß darin eine solche Behauptung nicht enthalten ist. Aber auch abgesehen davon, liegt es dem Kompetenz⸗-Gerichtshof ob, das Dasein derje ni⸗ gen Voraussetzungen zu konstatiren, welche nach der Bestimmung des Gesetzes die Kompetenz der Gerichte oder der Verwaltungs⸗ Behörden bedingen. Im vorliegenden Falle ist die Erörterung auf den Inhalt der Klage gegründet und diejenigen gesetzlichen Bestim— mungen, welche die Kompetenzfrage regeln. Nach dieser hat sich sich weder auf eine durch eine polizeiliche Verfügung auferlegte Verpflichtung im
Sinne des Gesetzes bezieht, noch daß die BefreiLung von einer
solchen Verpflichtung auf Grund einer besonderen gesetz⸗ Die Erwägung hat sich also innerhalb der Gränzen der Kompetenzfrage bewegt; daß der Ge—
richtshof hierbei nicht lediglich an die Behauptungen des Klägers
gebunden ist, sondern auch zu prüfen hat, ob die Behauptungen mit der die gerichtliche Kompetenz bedingenden gesetzlichen Quali
sication versehen seien, bedarf keiner Ausführung. — So viel die Beschlagnahme der noch am 16. Juli bei dem
Kläger gedruckten Zeitungs-Exemplare belangt, so hat dieser Punkt
auf die Entscheidung über die Kompetenz keinen Einfluß; denn einmal ist dieserhalb ein Klagepetitum nicht gestellt, son dern dieselbe in der Klage nur als eine mit der Suspenston des Gewerbebetriebs kohärirende Maßregel zur Darlegung der damit verknüpften mate— riellen Nachtheile angeführt, weshalb schon in formellem Bezuge von einer Ausscheidung eines, diese Beschlagnahme betreffenden nicht die Rede sein kann. Jenes faftische Anführen ist aber auch in der That nur ein integrirender Theil der wegen Suspension des Gewerbebetriebs angestellten Klage und eine Folge der Letzteren. Es unterliegt daher ganz denselben Erwägungen, welche für die Begründung des Kompetenz-Konflikts angeführt sind. Berlin, den 6. März 1852. . Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte (Unterschrift.)
Klageanspruchs und dessen Verweisung zur gerichtlichen Entscheidung
ugekommen: Ihre Durchlaucht 3, von Neapel. Durchlaucht der sel, von Kopenhagen. . Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur
Garde-Infanterie, von Möllendorff, von Teplitz.
, . irkliche Geheime Ober-Justiz-Rath und Unter⸗Staats Secretair Bode im Königl. Ministerium für land
wirthschaftliche Angelegenheiten, nach Karlsbad.
Instruction für die Bildung katholischer utraquistischer Präparanden in dem Regierungs-Bezirk Oppeln, vom 15. November 1850.
J. Zweck der Präparanden-⸗Bildung.
§. 1. Es sollen den oberschlesischen Seminarien in Ober-Glogau und Peiskretscham sachgemäß vorgebildete, in ihrer Sittlichkeit und in dem Be⸗ rufe zum Lehrfache erprobte Uutraquistische (d. h. der deutschen und pol⸗ nischen Sprache für Ertheilung des Elementar -Unterrichts gleich mächtige) Aspiranten zugeführt werden. .
§. 2. Dieselben sollen bei einzelnen Lehrern und nicht in größeren Anstalten vorbereitet werden.
II. Präparanden-⸗Bildner.
§. 3. Die mit der Präparanden-Bildung zu betrauenden Lehrer wer den von der Königlichen Regierung zu Oppeln ausgewählt und durch das Amtsblatt derselben zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
§. 4. Diese wird nur solche Lehrer wählen, die a. sittlich, kirchlich und politisch unbescholten sind, b. eine gute und zwar utraquistische Schule resp. Klasse aufzuweisen haben, (. eine hinreichende musikalische Bildung besitzen, und d. durch Nebenämter, welche dem Lehramte fremd sind, in ihrer amtsfreien Zeit nicht übermäßig in Anspruch genommen werden. Lehrer, die zugleich den Organistendienst zu verwalten haben, ferner diejenigen, welche die Präparanden als Hausgenossen aufzunehmen geeignet und im Stande sind, erhalten bei gleicher Qualification vor den übrigen den Vorzug. . . ' §. 5. Einem Präparanden ⸗Bildner sollen in der Regel zwei höchstens brei Präparanden anvertraut werden. r
§. 6. Das Geschäft der Präparandenbildung ist keinem der von der Regierung nicht gewählten Lehrer verschränkt, ein solcher hat ind eß au eint Remuneration aus Staatsfonds keinen Anspruch. Die Königliche Re⸗ gierung wird aber vielmehr Lehrer, die mit gutem Erfolge Präparanden
gebildet haben, gern zu Präparandenbildnern designiren.
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III. Qualification der Präparanden.
. 7. Die in die Präparandenbildung eintretenden jungen Leute müssen nachgedachte Qualification besitzen: a. körperliche Gesundheit, namentlich eine „att?'Brust und gute Augen, b. ein scharfes musitalisches Gehör, und eine ute angenehme Stimme, ein Alter nicht unter 15 und nicht äber 6 Zahre, d. gute Geistes⸗ und Gemüths⸗ Anlagen, einen frommen Sinn 1rt äutes Belragen, f. wirkliche Neigung zum Lehrberufe, 8. die Kenntnisse eines? guten Elementar-Schülers, und h. einige Fähigkeit im Verständnisse und Gebrauche und Fertigkeit im Lesen derjenigen Provinzial-Sprache, die nicht ihre Mutter-Sprache ist. Solche junge Leute, welche ganz mittellos sind; dann die, welche keine christlich geordnete häusliche Erziehnng genossen haben, ferner solche, welche nicht aus Neigung, sondern, nachdem sie einen andern Lebensweg verfehlt haben, sich dem Lehrstande zuwenden wollen, sind entschieden zurückzuweisen. . s. . F. 8. Die Präparanden werden unter Mitwirkung des Schulrevisors vom Lehrer zunächst auf eine halbjährige Probezeit angenommen. Nach Versauf derselben hat der Schulen-Inspektor, vor welchem sie sich einer Vor⸗ prüfung unterwerfen müssen, über die definitive Aufnahme derselben nach Maßgabe des §8. 7 zu entscheiden. . '
Anmerkung. Die Herren Schul-Inspektoren werden wohlthun, die jährliche Prüfung derjenigen Schulen, deren Lehrer Präparanden zu Ostern aufgenommen haben, erst an Michaelis abzuhalten, damit die Vorprüfung der Aspiranten gleichzeitig mit der Schul⸗ Prüfung an Ort und Stelle von dem Präparandenbildner selbst abgehalien werden könne.
IV. Zeit der Präparanden-Bildung.
g. 9. Der Präparandenbildner hat seine Zöglinge scientifisch-technisch nd religiös sittlich für das Seminar vorzubereiten.
10. In seinen materiellen Kenninissen und Fertigkeiten soll der barand bis zu der nachstehend angegebenen Stufe geführt werden:
. In der Religionslehre. Vollständige Kenntniß der bibli— chen Geschichte des alten und neuen Testaments, so wie Befähigung, die einzelnen Historien möglichst mit den Worten der Bibel zu erzählen, Auf— zählung sämmtlicher biblischer Schriften, Angabe der Eintheilung und des allgemeinen Inhalts derselben (Lehrbuch: biblische Geschichte für Elementar— schulen von Barthel, Breslau 1844, welches Buch in beiden Sprachen vorhanden ist.) a. In der Katechismus-Lehre wortgetreue Kenntniß
z gebräuchlichen Diöcesan-Katechismus, gegenwärtig des mittleren Zagan'schen, und Verständniß des Inhaltes. Die nähere Anleitung zum „ebrauch des Kirchenliedes beim Religions- Unterricht wird bis nach dem orscheinen eines geeigneten polnischen Gesangbuches vorbehalten.
B. In der deutschen und polnischen, bezüglich mährischen
za) Lautrichtiges und deutliches Spiechen, geläufiges und richti— b) Uebung im Uebersetzen aus einer Sprache in die andere, nntniß der Wortlehre und Fertigkeit in der sprachlichen Auflösung
Bestimmung nicht zu schwieriger Sätze, 4) Fertigkeit im Niederschrei— meines einfachen Aufsatzes über ein nicht schwieriges Thema ohne erheb—
Verstöße gegen die Rechtschreibung und Grammatik, e) Eine leserliche
kalligraphisch richtige Handschrift. Als Lehrbücher werden empfohlen:
Elementarbuch der polnischen Sprache, Breslau, bei Kern.
1849. 2. Kursus 1850. Barthels, Elementar- Lesebuch.
1850. Drieselmann's Lesebuch für Schule und Haus. Erfurt.
Nauka o Swiecie, wydanie skröcone, Lissa bei Günther mährische Präparanden⸗S vird die Namhaftmachung
tehr⸗ und Sprachbücher vorbehalten. é Rechnen. Fertigkeit in den bürgerlichen Rechnungsarten zanzen Zahlen und Brüchen iim Kopfe und auf der Tafel; eine tüch—
484 . 2t ationen
Zählkraft und Einsicht in die Gründe des Verfahrens. Zur
ung der polnischen Kunst-Ausdrücke wird empfohlen 1m Anlage brauchbare Buch: Zadania i rozwiazania ar Posen bei Sch erck. D . n der Weltku . 2) Eine genauere Kenniniß des l Vaterlandes, eine genaue innere Anschauung der Landkarte desselben und Bekanntschaft mit der Erdoberfläche, wie sie auf einem gewöhnlichen Schul⸗Globus, z. B. dem Na gel'schen, dargestellt wird. h) Geordnete zeschreibung einzelner einheimischer Thiere, Pflanzen und Mineralien, eine ebersicht der Naturalprodukte nach Reichen und Klassen und richtige Auf— ung der gewöhnlichen Naturerscheinungen. Als Lehrmittel sind zu be— mdie beiden obengenannten Lesebücher und Schmidts Vaterlands—
Im Zeichnen und in der Formlehre: Darstellung und Be—
ng aller in der Planimetrie vorkommenden Linien, Winkel und Figuren.
F., In der Musik und zwar: a) im Gesange: richtiger Vortrag eines leichten Liedes nach Noten mit deutlicher Aussprache des Textes, b) auf der Geige: Fertigkeit, eine leichte Stimme rein zu spielen, ) auf der 2rgel;: richtiger, sicherer und streng taktmäßiger Vortrag eines Chorals. Praktische Fertigkeit auf anderen Instrumenten wird gern gesehen, aber nicht ausdrücklich gefordert. Als Lehrmittel werden empfohlen: ing - Katechismus, die Violinschule von Mo ritz Schoen
Blumenthal und die Duetten von Hartmann, Breslar
U cart.
11. Die formelle Bildung der Zöglinge für gat der Präparandenbildner in jeder Weise zu fördern. Er sucht die gei— stige Kraft derselben zu erstärken, ihr Gedächtniß zu üben, Gedanken in shnen zu erwecken, ihr Urtheil zu bilden und ihr Gemüth zu veredeln, und ihnen zur geistigen Herrschaft über ihre Kennsnisse in Gedanken und Sprache zu verhelfen. Bei einer tüchtigen formellen Bildung werden einzelne Lücken in den §. 10 geforderten majerlellen Kenntnissen nachgesehen werden können. Als Gedachtnißübung empfehlen wir fleißiges wörtliches Memoriren er gebräuchlichsten polnischen (mährischen) Kirchenlieder und einzelner be— ninmtei Abschnitte der biblischen Geschichie, 3. B. Der Sonntags Evan⸗ gelien.
Um in den Zöglingen Gedanken zu erwecken, das Urtheil zu schärfen,
1
a3 Geme g ö e / ; das Gemüth zu veredeln und zugleich den Ausdruck zu bilden, wird die
1hren tunstigen Serus
Lektüre guter Bücher und die Besprechung des Gelesenen von großem Nutzen sein. Zu diesem Zwecke eignen sich gute Lesebücher für höhere Schul- Anstalten, wie z. B. im Polnischen die Wypisy polskie und die Nowe
. belökie, Lissa bei Güntherz ferner Jugendschriften, wie z. B.
Christoph Schmidt u. s. w.
Ss. 12. Der Präparandenbildner übe ferner seine Zöglinge fleißig im schriftlichen Ausdruck. Diese Uebungen sind mit dem übrigen Unterrichte und namentlich mit der Lektüre möglichst zu verbinden. Nachbildungen gut durchsprochener und richtig gelesener Musterstücke werden besonders vortheil= haft sein. Zur Befestigung in der Orthographie empfehlen wir, den Schü lern vorbezeichnete Abschnitte aus ihrem Lefebnche zu diftiren, damit sie auf Schwierigfeiten sich vorbereiten und durch nachträgliche Vergleichung des Diktates mit dem Buche die gemachten Fehler selbst auffinden und ver—= bessern können. Jede Woche wird mindeßsens ein Aufsatz angefertigt und mit dem Tatum der Abgabe bezeichnet. Jede Arbeit muß von dem Lehrer sorgfältig korrigirt werden. Sämmtliche Hefte der Schüler sind aufzube— wahren und bei jeder Revision vorzulegen. Das Hest mit den deutschen und polnischen freien Ausarbeitungen haben die Präparanden bei der Auf nahme-⸗Prüfung vorzulegen. ö .
S. 13. Der Präparand werde zum Umgange mit den Schulkindern und zur methodischen Anwendung seiner Kenninisse angeleitet. Er sei der Gehülfe des Lehrers bei Aufrechthaltung der Schul-⸗-Ordnung und bei dem gleichzeitigen Unterrichte mehrerer Abtheilungen in der Art, daß er zuerst bei einzelnen Kindern, dann bei kleineren und größeren Abtheilungen Aus- hülfe leistet. Jeder solcher Hülfsleistung muß die ausdrückliche Anweisung des Lehrers vorangehen, und sie kann auch nur unter dessen Aufsicht erfol⸗ gen. Die unterrichtliche Beihülfe der Präparanden muß sich auf Einübung der vom Lehrer durchgenommenen Pensen beschränken, z. B. im Lesen, Schreiben, Rechnen auf der unteren, im Abhören des auswendig zu Ler— nenden, bei den kalligraphischen Uebungen, auf der oberen Stufe. Die Vertretung des Lehrers durch Präparanden, noch mehr aber die Ueber— tragung des Unterrichts in einer getrennten Ünterklasse an diese, ist streng untersagt. . /
„S. 14. Außer dem, den Präparanden zu ertheilenden besonderen Un— terricht nehmen dieselben auch, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Schule geschehen kann, an dem unterricht der Ober ⸗Abtheilungen der Schul⸗ klasse Theil. . „Ke „15. Auch an dem Kirchendienste sind die Präparanden als Gehül⸗ fen, nicht aber als Stellvertreter des Präparandenbildners, zu betheiligen, wozu natürlich die Genehmigung des Pfarrers einzuholen ist. .
. S. 16. Der xeligiös-sittlichen Bildung hat der Präparandenbildner die Jorgsamste Aufmerksamkeit zu widmen. Er gewöhne sie durch Wort und Beispiel an einen christlichen und kirchlichen Wandel, an Eingezogenheit, Bescheidenheit und Genügsamkeit — er halte sie zu einer streng geregelten Thätigkeit, zur Reinlichkeit und Ordnungsgliebe an.
S8. 17. Er nehme sie wo möglich zu seinen Hausgenossen an und gewähre ihnen die Theilnahme an dem Familienleben, wenn sie aber außer seinem Hause untergebracht sind, beaussichtige er sie gewissenhaft; alsdann ziehe er sie auch zu denjenigen Verrichtungen mit heran, die der Lehrer als Vorsteher eines einfachen Hauswesens über sich zu nehmen hat. Rament— lich beanspruche er ihre Hülfe beim Garten, selbst beim Feldbau.
V. Aufnahme-⸗-Termine. 8. 18. Der Antritt der Präparanden ersolgt zu Ostern oder Michaelis, VI. Dauer der Präparanden-⸗Bildung. Die Bildung der Präparanden dauert zwei volle Jahre. Beaufsichtigung der Präparanden-Bildung.
Die Präparandenbildung steht unter der Lokal- Aufsicht der
Revisoren und dann unter den Schulen-Inspektoren, von denen eine sorg-
same Pflege des Instituts erwartet wird. Auch die Seminar⸗Direktoren werden jede Gelegenheit wahrnehmen, auf die Förderung der Präparanden⸗ bildung nach Maßgabe dieser Instruction einzuwirken.
§. 21. Bei Gelrgenheit der jährlichen Schul -⸗Prüfungen hat der Schulen-Inspektor von dem Stande der Präparandenbildung, nach Maß⸗ gabe de 17, genaue Kenntniß zu nehmen und der Königlichen Regierung darüber besonderen Bericht zu erstatten.
S8. 22. Präßäkänden, welche durch ihte Führung Bedenken erregen, sind zu entlassen. Falls Lehrer, Revisor und Schulen-Inspektor in einem solchen Falle nicht einverstanden sein sollten, so ist die Sache von letzterem
der §§. 9
der Königlichen Regierung zur Entscheidung vorzulegen. VIII. Staatliche Unterstützung der Präparanden-Bildung.
§. 23. Den von uns bestimmten Präparandenbildnern soll, nach der
der Zöglinge aus Staatsfonds eine jährliche Remuneration von
10 Thlr. gezahlt werden, wobei sie jedoch ein Unterrichts-Honorar von den Präparanden nicht fordern dürsen.
§. 24. Hülfsbedürftige Präparanden selbst haben außer dem freien Unterricht noch eine Unterstützung aus Staatsfonds, welche zur Anschaffung der nöthigen Lernmittel verwendet werden soll, nach Maßgabe der dispo⸗ niblen Fonds zu erwarten.
§. 25. Nach günstigem Ablauf der Probezeit (8. 8) beantragt der Schulen-Inspektor für die betreffenden Präparanden eine Unterstützung und die Remuneration für den Präparandenbildner, was alsdann alle Semester zu geschehen hat. In diesem Berichte sind nach Maßgabe des §. 7 beim erstenmale die erforderlichen persönlichen Notizen über den Präparanden zu geben, dann ist aber zugleich über dessen scientifische, technische und sittliche Entwickelung Rechenschaft abzulegen.
IX. Entlassung der Präparanden.
§. 26. Die Entlassung der Präparanden erfolgt zu Michaelis.
S. 27. Den Entlassenen ist vom Lehrer und Revwvisor ĩ
hulen⸗Inspektor zu beglaubigendes, durch ein amtliches Siegel verschlosse
z Abgangs⸗Zeugniß auszustellen, in welchem über die Anlagen, Fleiß die scientifische, technische und sittliche Vorbildung des Aspiranten zum Seminar in der Art die Rede ist, daß die Vorzüge und Mängel in einer