1852 / 162 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den Königlichen Ministerien des Innern und für landwirthschaftliche

mheiten, Nachstehendes erwidert: . ö , n . e ,, ren vom 7. März 1850 (Ges.⸗ Samml. S. 165) hat Tie fosten- und stempelfreie Ausfertigung der Jagdscheine ausdrücklich angeordnet, und da diese von dem Kreis- Landrathe ertheilt werden sollen, so ist man bei dieser An⸗ ordnung wohl von der Voraussetzung ausgegangen, daß es zur Er⸗ langung solcher Scheine eines be sonderen schriftlichen Antrages nicht bedürfen werde. Auch in der Allerh. Ordre vom . Februar 1835 in Betreff des Kleinhandels mit Gerränken (Ges. Samml. S. 18) ist zu 2) nur die stempel⸗ und sportelfreie Ertheilung der Eylaubnih⸗ scheine seitens der Ortspolizei⸗ Behörde und der Kreis Landräthe vorgeschrieben, ohne zugleich der Stempelfreiheit der schriftlichen Gesuche um Ertheilung dieser Erlaubnißscheine zu gedenken. Es ist aber nicht daran gezweifelt worden, daß auch den diesfälligen Gesuchen, wenn sie schriftlich angebracht werden, Stempelfreiheit hat zugesichert werden sollen, und ist dies in mehrfachen diesseitigen Verfügungen anerkannt worden. Es wied daher auch kein Beden— ken getragen, die Gesuche um Ertheilung von Jagdscheinen für stempelfrei zu erachten.

Anders verhält sich die Sache in Betreff der im §. 14 des Jagdpolizeigesetzes erwähnten Bürgschaften. Daß diese als schrift⸗— liche Cautions⸗Instrumente nach der gleichnamigen Position im Tarife zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 dem Stempel zu 15 Sgr. zu unterwerfen sind, unterliegt an sich keinem Bedenken; es würde daher erforderlich gewesen sein, die Stempelfreiheit dafür besonders auszusprechen, wenn deren Bewilligung in der Absicht gelegen hätte. Aus der Bewilligung der Stempelfreiheit für die Jagdscheine läßt sich eine gleiche Begünstigung für die Bürg— schaften nicht folgern und die Stempelfreiheit für letztere daher nicht anerkennen.

Berlin, den 6. Mal 1852.

An die Königliche Regierung zu Erfurt.

Abschrift zur Nachricht.

Berlln, den 6. Mai 1852.

Der Finanz⸗-Minister

An

den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath ꝛc. zu N. Cirkular⸗-Verfügung vom 20. Mai 1852 die Behand—

lung der Penstonen der Militair⸗Invaliden vom Feld webel und Wachtmeister abwärts betreffend

Zufolge der Allerhöchsten Ordre vom 29. Januar d. J. (Kö— niglich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 46 Seite 236) ist seit dem 1. April d. J. die Anerkennung der invaliden Militairs aller Waffen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts zu den gesetzlichen Benefizien, unter Oberaufsicht des Königlichen Kriegsministeriums auf die Generalkommandos resp. auf die Inspektion der Jäger und Schützen, und die Anweisung der Pensionen auf die Milltair-In— tendanturen übergegangen. Demgemäß hat das Königliche Kriegs— ministerium die abschriftlich anliegende Cirlular-Verfügung vom 29. März d. J. (Anlage a.) an sämmtliche Regierungen erlassen, wonach dieselben angewiesen worden sind, die Civilversorgungs— scheine derjenigen Invaliden, welche ihre Entlassung aus dem Civil—

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dienste selbst verschuldet haben, von dem gedachten Termine ab nicht

mehr an das Königliche Kriegsministerium, sondern an dae jenige Generalkommando zu übersenden, von welchem der Civilversorgungs— schein ausgestellt worden, solche Scheine aber, welche von Seiten des Königlichen Kriegsministeriums unterzeichnet sind, demjenigen Generalkommando zugehen zu lassen, in dessen Bezirk das betref⸗ fende Individuum wohnt.

Hiernach wird die Königliche Provinzial-Steuer-Direction auf den Antrag des Königlichen Kriegs-Ministeriums, unter Bezug⸗ nahme auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. März 1539 Gesetz- Sammlung Seite 42), veranlaßt, die Anträge wegen Wie— dergewährung der Invaliden-Pensionen derjenigen Militair-Invali— den, welche aus Civil⸗Dienstverhältnissen entlassen werden, oder aus denselben freiwillig ausscheiden und bestimmungsmäßlg auf den Militair-Pensionsfonds zurücktreten, fortan an die betreffende Re— gierung, hinsichtlich der in Berlin wohnenden Militair-Invaliden aber dlese Anträge bis ult. Dezember d. J. an die Abtheilung des Königlichen Kriegs Ministeriumz für das Invalidenwesen, vom Ke war 1853 ab dagegen an die Regierung in Potsdam zu

Berlin, den 20. Mai 1862.

Der Finanz-Minister. An

sämmtliche Königliche Provinztal-Steuer-Dtrectionen zc.

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Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom

29. Januar 1852 (Königlich Preußischer Staais-Anzeiger Nr. 45 S. 236) zu genehmigen geruht, daß die Anerkennung der invasiden Militaire aller Waffen vom Feidwebel und Wachimeister inkl. abwärts zu den gesetzlichen

Invalidenbenefizien, unter der Oberaussicht des Kriegs. Ministerlums auf

die Königlichen General⸗Kommandos, und die Anweisung der Pensionen

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arf die Königlichen Militair-Intendanturen vom 1. April 1852 ab übergehe.

Indem wir dle Königliche Regierung hiervon benachrichtigen, theilen

e Fenn, n, * ö 5 sn h wir Derselben zugleich die Instruction zur gefälligen Kinnmißnahme und Beachtung ergebenst mit, welche für die Intendansuren, behufs der dies- fälligen Geschäftsführung entworfen worden ist.

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Dabei bemerken wir im Einzelnen noch Folgendes:

Vom 1. April e. ab werden der Königlichen Regierung die Invaliden⸗ pensionszugangs-Nachweisungen von den Militair-Intendanturen in den bisherigen Terminen zugehen. Die bisher für jeden einzelnen Pensions-Empfänger zum Zweck der Legilimation ausgefertigten, bei der ersten Hebung der Pension an die zahlende Kalle abgelieferten Assignationen fallen vom 1. April 1852 . , werden die Pensions- Empfänger sich gegen die zahlende Kasse über ihre Identilät durch Vorzeigung ihres Militair⸗ Entlassungsscheins aus welchem die persönlichen Verhältnisse des Invaliden, der Betrag der ihm bewilligten Pension, und der Term ad quem der Militair⸗ resp, der Lazarethverpflegung ersichtlich sein wird —, auszuweisen haben. . Be dem ersten Pensions Empfange ist dem Invaliden durch dle zahlende Kasse bekannt zu machen, daß er die Pension allmonatlich in der Regel in Person erheben müsse, auch veipflichtet sei, wenn er ein Einkommen aus Staats- oder anderen öffentlichen Fonds beziehe, sei es an Gehalt, Diäten oder Tagelohn, nicht nur der zahlenden Kasse, zur weiteren Berichtserstattung an die Königliche Regierung Anzeige zu machen, sondern auch sein Pensions-QOuittungsbuch an diejenige Behörde abzuliefern, von welcher er angestellt ist oder be⸗ schäftigt wird. Das Geschäft der Traus fserirungen der Pensionen beim Umzuge der Juvaliden aus einem Regierungs-Bezirk in den anderen, imgleichen die Wiederanweisung der Pensionen beim Rücktritt eines im Civil— dienst angestellt gewesenen Invaliden auf den Militair⸗ Pensions⸗ Fonds, haben fortan die Königlichen Regierungen unter eigener Ver antwortlichkeit selbstständig zu besorgen. ; Für Berlin verbleibt das qu. Anweisungs- resp. das Trans ferirungs⸗-Geschäft vorläufig noch bis zum 1. Januar 1853 der un— terzeichneten Abtheilung, von da ab geht dasselbe auf die Königliche Regierung zu Potsdam über. . In Betreff der Invaliden, welche nach erfolgter Anerkennung zur Invalidenpension, etwa noch über den Term.“ quo der Pensions Bewilligung hinaus in der Militair- resp. der Lazareth-Verpflegung verbleiben, werden die Truppen so wie die Lazareth⸗Kommissionen den Königlichen Regierungen zur Kontrolnotiz Anzeige machen, von welchem Monate ab der Invalide zum Bezuge der ihm zuerkannten Pension berechtigt ist. . Alle, vom 1. Upril 1852 zum Etat zu bringenden neuen Pensionen sind nicht mehr nach den verschiedenen Titeln und Unterabtheilungen der Invaliden Pensionsrechnung zu klassifiziren, sondern ohne Aus— nahme beim Titel 3 der Rechnung und im Kataster Litera C. nach— zuweisen. Bei Pensions-Erhöhungen oder Verkürzungen findet dagegen ein Ueberttdgung des Invaliden mit seiner Pension nach dem Titel der Rechnung und nach dem Kataster Litéra C. nicht statt, vielmeh sind die Individuen in derartigen Fällen unter dem bisherigen Rechnungstitel und in dem Kataster an der Stelle fortzuführen, wo sie zur Zeit der Erhöhung oder der Verkürzung der Pension ver— zeichnet sind. Die Königlichen Intendanturen haben bei Pensions-Erhöhungen oder Veikürzungen, auf den Grund der Invalidenliste in den Zugangs— nachweisungen, die Litera, das Folium und die Nummer, unter welcher der Invalide mit seiner bisherigen Pension im Kataster auf— geführt steht, anzugeben. Bei den vom 1. April 1852 ab neu anerkannten Invaliden hat die Königliche Regierung in den Zugangsnachweisungen (Rubrik 9) die Litära, das Folium und die Nummer ihres Katasters auszufüllen, indem die diesseitigen Kataster bei dem veränderten Geschäftsgange nicht fortgeführt werden. Zur Anfertigung der Bedarfsanschläge, behufs der Etats aufstellung, sind mit den Quartal⸗ und Final⸗-Abschlüssen der Haupt-Kasse, über die für Rechnung des Militair-Pensionsfonds geleisteten Zahlungen, summarische Nachweisungen über den Abgang und Zuwachs bei den Invaliden -Pensionen nach dem beifolgenden Schema vierteljährlich einzureichen. . ö —ͤ . Die bisherigen namentlichen Nachweisungen über Abgang durch Tod, Versorgung im Civil 2c. fallen vom 1. Januar 1852 ab fort; dage⸗ gen hat die Königliche Regierung von dem gedachten Monate ab summarische Nachweisungen einzusenden, aus denen ersichtlich ist: a) die Zahl der Invaliden, welche mit ihren Jnvaliden-Pensionen durch Tod, Versorgung, Transferirung in Abgang gekommen, und b) die Zahl der Invaliden, welche mit ihren Penslonen aus Civil— dienstverhältnissen oder durch Transferirungen 2c. von derselben auf den Militair⸗Pensionsfonds übernommen worden sind. Der Eingang dieser Nachweisungen, welche den Zu- und Abgang für das ganze Kalenderjahr umfassen müssen, wird, nach dem beifol⸗ genden Schema, im Laufe des Monats März jeden Jahres ge— wärtigt. Die Invaliden-⸗Pensionsrechnungen sind nach der Abnahme seitens

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der Königlichen Regierung vom Jahre 1851 ab, nebst den darauf

sich beziehenden Notatenbeantwortungen, bis zu den desfalls festge⸗

sellten Ten n, ö an die Königliche Ober-Rechnungs— eförde rn. ; m n n ke er inlar- Crlast vom 409. November 1829 bei dem Agpgange eines Invaliden den Nechnungsbelägen beizufügenden Atteste bes) Kaffenkurgtors der betreffenden Spezialkasse,

bis ,n weichem Monate die Invalidenpension gezahlt und allmo— äatlich abgehoben worden ist., . . .

n Betreff derjenigen Militair⸗ Invaliden, für welche Assignationen

ausgefertigt worden, auf der Rückseite der aus dem Quit—

zu entnehmenden zum Rechnungsbelage zu verwendenden letz—

ind

nicht mehr tungs buche ö 4. z en Pescheinigten Zahlungsdesignation auszustellen.

Rerlin den 29. März 1852. ö. as-⸗Ministerium, Abtheilung für das Invaliden-Wesen

imtliche Königliche Regierungen.

ung 50 n 15 unt 1852 , , . (! Dig Stem phil rtl der Gta en Anzeigen elche Anzei 4 1. ö 16e egen Inser n sger ausnehmen

J iss 1ck 1 or I lnlamae 160 NM dina den Rücksendun 1 ale e in der Anle gi Unter Beding der NMunsendung D II J 3 R 8 ö. 14 . . 5 f ö x rstellung des N. dort vom 10ten d. M. mit der Veran⸗ . ö ö Beantworten sung zugehen, die gestellte Anfrage dahin zu beaniworten, daß

* 1

raßen-Anzeiger, welche periodisch, sten erscheinen und Anzeigen gegen Insertions⸗—

. . , wenngleich in unregelmäßigen Gebühr

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ifnehmen, nach dem Gesetze vom 2. Juni 1862, §. 1 zu 1b. setz-;Sammlung S. 301 b. und Königlich Preußischer Staats-An— ir. 132 Seite 773) unzweifelhaft der Stempelsteuer unter—

es mogen dergleichen Blätter gegen Entgelt oder unentgelt

. 1

; ; ö. . 4 . 26 5 gar (M I a TI che abgelassen, dieselken mögen vertheilt oder durch Anschlag venr⸗ 4 * * ö wel ben en 1 Juni 1 . 4 1 n An lic elmen . U N 1nnt machung vom 160. 1 1 e lr e en in 64 . ; 75753 = h 1 * 191 9 n K nen Furssetzung der Viertel⸗ und halbe n Rrone

den Königlich bayerischen Landen.

In Folge der in mehreren Staaten bezüglich der Viertel- und ben Kronenthaler in neucster Zeit getroffenen Maßregeln ist auch n der Königlich bayerischen Regierung die Außercourssetzung dieser

ö e ere h rügt worden, daß dieselben vom

August des lausenden Jahres ab in den dortige anden weder . ; . n. . . , m K* , den Königlichen Kassen noch im Privalverkeh nehr anzu

hmen sind. 1. ö f ö 4 , 2 J Syn n 91 n 9 Glen cho— zugleich sind das Königliche Haupt-Münz-—Amt zu München

* 9 5 Mews * * . 575 vag vwrnmr bor und das Einlösungs-Amt in Würzburg beauftragt worden, s el

außer Cours gesetzten Viertel- und Halb-Kronen⸗Thaler nach dem

Hewichte und dem vellen inneren Silberwerthe, d. i. die feine Köl

er Mark zu 248 Fl. oder die rauhe Kölner Mark zu 21 Fl. 36 Kr., 91

Auf Grund einer hierher gelangten Mittheilung des Königlich

rischen Staats-Ministeriums wird dies zur öffentlichen Kenninif acht.

Rarl zer erlin, den 10.

Die Ziehung der 1sten Klasse 106ter Königlicher Klassen-Lot i

tie wird nach planmäßiger Bistimmung den 14ten d. M. früh Uhr ihren Anfang nehmen; das Einzählen der sämmtlichen 85,006 jiehungs-Nummern aber nebst den 4000 Gewinnen gedachter Üster slasse schon heute Nachmittags 3 Uhr durch die Königlichen ziehungs-Kommissarien öffentlich und im Beisein der dazu beson— ders aufgeforderten hiesigen Lotterie-Einnehmer Stadtrath Seeger, iatzdorff und Hemptenmacher im Ziehungs-Saal des Lotterie Hau es stattfinden. Berlin, den 13. Juli 1862. Königliche General-Lotterie⸗-Direction.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Georg zu zayn⸗Wittgenstein⸗-Berleburg, von Liegnitz. ; Se. Excellenz der General der Kavallerie und Ober-Befehls—

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haber der Truppen in den Marken, von Wrangel, von Kis— singen.

Se. Excellenz der General -⸗Lieutenant, außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich russischen Hofe, von Roch ow, von Koblenz.

Der General-Major und Commandeur Brigade, von Bonin, von Stettin.

Der Unter-Staats-Secretair im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, von Le Coq, von Marienbad.

6e. Excellenz der Kaiserlich österreichische Feldzeugmeister und hef des General- Quartiermeister-Stabes, Baron von Heß,

von Wien

der Zten Kavallerie⸗

NR 2 9 rw 4 * 5 5 X 34 ? 9 * R 4 rx 5 * Abgereist: Der Erbschenk in Alt-Vorpommern, Kammerherr

50n SHegdenn nden j h Jütbwal Dv n Heyden inden, nach Tützpatz.

Ourchgereist: Se . . ö. Präsident der Provinz

. 2 26 kommend, nach

. Excellenz der Staats-Minister und Ober⸗ Brandenburg, Flott well, von Potsdam

Trar 5 51r 47 Frankfurt a.

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„Berlin, 12. Juli. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, nachstehend genannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen ver— liehenen Orden, und zwar: dem Wirklichen Geheimen Rathe und Intendanten der Königlichen Gärten, von Massow, des Weissen Adler-Ordens, dem Leibarzte Ihrer Majestät der Königin, Gehei⸗ men Ober-Medizinal⸗-Rathe hr. von Stofch, des St. Annen⸗-Or⸗ dens zweiter Klasse in Brillanten, dem Legations-Rathe und Kabi nets-Secretair Sasse, des St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse, o wie dem Kabinets-Secretair Ihrer Majestät der Königin, Har—⸗ der, des St. Stanislaus-Ordens dritter Klasse, zu ertheilen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Legationsrathe Philipsborn die Erlaubniß zur Anle⸗ gung des von Sr. Majestät dem Könige der Belgier ihm ver⸗ liehenen Commandeur-Kreuzes des Leopold⸗Ordens; so wie Aller⸗ höchstihrem Konsul in Venedig, Becker, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Sachsen ihm verliehenen Ritter— kreuzes des Albrechts-Ordens zu ertheilen.

Pr ovinzial⸗Behörden.

Provinz Schlesien. Bestätigt sind: Der evangelische Schullehre Ernst Wilhelm

Speck zu Jeltsch als Schullehrer zu S chmarse, Kreis Oels; der bisherige Hülfslehrer Moritz Pätzold von Ober -Wüstegiersdorf als achter Ke hrer er evangelischen Schule in Freiburg; der bisherige Pastor in Postel⸗ witz, Superintendent Ludwig August Heinrich Groß, zum Stadtpfarrer

und Pastor primarius ! Berufen ist: Der bisherige Pastor in Proschlitz bei Konstadt, Jo⸗—

yr 2 ö 2. 1 1annm 96 1nove 5 . 9 * 9 —ñ ;. . 590 1 vor 8193 1 ann Albert R u sfser um ée vangelischen Pfarrer in Kauern und Karls⸗ markt wm Freisy Rr Je markt im Kreise Brieg.

Provinz Sachsen. Erledigt ist: Durch das Ableben des Pfarrers Hälmann das inter dem Patronate der Gebrüder Hildebrandt zu Domsen stehende Pfarramt zu Grunau, in der Diözese Weißenfels.

Bestätigt ist: Der bisherige Predigtamts-Kandidat, Rektor Lücke zu Jessen, als Pfarr-Adjunkt bei der St. Petri-Gemeinde zu Nordhau— cum spe succedendi

Verliehen ist: Die erledigte evangelische Pfarrstelle zu Kühnhau— sen und Tiefthal, in der Diözese Erfurt, dem bis herigen Predigtamts-Kan— didaten, Rektor Johann Wilhelm Ramm zu Lützen.

Bestellt ist: Der Schulamts-Kandidat Christoph Nesemann aus Klein Lübs zum Lehrer der städtischen Schulen in Burg provisorisch.

Uebertragen ist: Die erledigte evangelische Pfartstelle zu Rohr beck, in der Diözese Osterburg, dem Pfarrer zu Uchtenhagen, Adolph Theo⸗ dor Prietze, definitiv zur Mitverwaltung; die Verwaltung der Post-Erpe— dition zu Gröningen nach dem Ausscheiden des Post - Expediteurs Brecht em bisherigen Hülfsschreiber Heydecke, und die Verwaltung der Post— Expedition zu Sandau nach dem Ausscheiden des Postmeisters Ritter dem Post-Expeditionsgehülfen Kabisch.

Angestellt sind: Die Post⸗Secretaire Goeßler, bei dem Post⸗ Spedisions⸗Amte Nr. 7“, und Schmidt, bei dem Post⸗Amte zu Magde⸗ burg, etatsmäßig. ;

Versetzt ist: Der bei dem Post-Amte zu Magdeburg beschäftiate Post⸗Secretair Arndt zu dem Post-Speditzons-⸗-Amte Nr. 7.