1852 / 167 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1006

Allgemeine Verfügung vom 5. Juli 18562 betref- 11. Qltober 1817 zur Sicherung des Schifffahrts-Interessts i fend die Form der von den Gerichten auszustellenden Gemäßheit des 8. 16 des Vorfluthe⸗Edilts vom 15. . . Quittungen über die von der Königlichen Bank bei Be— de Fertseßung der Anlagen zur Entwässerung des Ser's be

] . 560 Rthlr. Strafe untersagt und diese Anordvnu ü sorgung von Geldgeschäften eingesandten Gelder oder Beschwerde des P. 2 gra t der . .

5 . = geldwerthen Papiere. und der Finanzen vom 16. April 1848 bestätigt, weil sich durch Verfügung vom 8. Dezember 1851. ) 1 ,, bewährter Sachverständiger herausgestellt e Ba zn e, daß eine Ablassung de ee's auf die Schifffahrt des Mit Beziehung auf die Bekanntmachung des Königlichen Haupt⸗ Hon entschieden 6 . r 2 auf die Schifffahrt des Kanals Bank -⸗Direktoriums vom 22. November 1851 (Königl. Preuß. Staats⸗ Nunmehr e 1 ö nstuß fein 261 r Anigicht , n, e if 86 a eren , mr, mn, mn ad, w de . , , ar . 19 n 9 ö ö q * 77 2 1 9. 2 1 l ; l en 4 . , mr . , . . . zeiliche Verfügungen (Gesetz⸗Sammlung S. 192) ö 4 ig, Behörd d Anstalt kausen und 38 Kreisgericht zu VB. unter bem 5. März 1550 Cine Klalze wider de öffentlicher . v. * nsta ö . aufen und zu verkaufen, Fistus an, in weicher er 3 4 . . g ö er den i ichtsbehs em V es i⸗ Se, auf antruf erkennen, daß werden die E erichtsbehörden nach dem Wunsche des genannten Di⸗ , Enn n fir ö. ö c ; rektoriums hierdurch angewiesen: 6 namisntlich h välsserung des Sees überhaupt, 3 V ; der preußis 8 l l . . , , . hh . 2) 3. die in dem (vorgelegten) Plane des Conducteurs und ] ö . 9 . 2 ) Beriese 5 2j ste rg ö 566 5955 9 n für den Verkauf solcher Papiere eingesandten Geldbeträge zu ,, Arbreitung und Vertiefung den gerichtlichen Depositorien angenommen werden, . al, in nn . Parallel⸗Grabens und durch Anlegung Deposital-Quittungen in der in S8. 85 und 86 . w aus den Bruchwiesen in e Tit. II. der Deposital⸗-Ordnung vorgeschriebenen Form, ) das . ö 3. özustehe, JJ . b) wenn aber dergleichen für die Gerichte angekaufte Papiere J—— ö , . ein solcher Eingriff in das oder durch den Verkauf von Papieren geloͤste Geldbeträge seistet . nu f für welchen gesetzlich Entschadigung ge— nicht zu den gerichtlichen Depositorien gelangen, Per H . 97 6 2 8 9 6 96. Den Betrag der sestzusetzenden Entschädigun ab er hierbei , , . fel. auf 206090 Thaler an, bat indeß, ö 1 einem Ge Justiz Ministerial-⸗Blatt von 1845s S. 268 Paatvrn fahren vorzubehalten. Er stützte diese Anträge im Wesent aus zu stellen un in belden alen Cee änd b.) mlt ber in bem Re lichen darauf, daß Grund und Boden des Kanals, so wie des . 3 , , , , , n,, nn,, . Eigenthum sei, in dessen Benutzung il skripte vom 9. August 183? (Jahrbücher Bd. 50 S. 220) unter zu beschränken der Fiskus kein Recht habe, d . r ,. 5 Nr. 5 vorgeschriebenen Beglaubigung dem betreffenden Bank-Kome uno schtahten der Fistus kein Recht habe, der seinerseits nur Be— toir zu übersenden ; ö n . 3 fremdes Eigenthum geltend machen könne. Müsse ; . ö . 9 . ; . 3 2 39 aher der 11112071 ö * ) , . * . . Die Uebersendung kann ohne Begleitschreiben unter bloßem w 6 he, . lichen maggdnhag ahn, fe nee ein Umschlage erfolgen ö Eingriff in das Privateigenthum vor, für welchen er Entschädigung Berlin, den 5 Juli 1852 zu verlangen berechtigt sei. 1. ̃ Der vertlagte Fiskus widersprach in der Einlassung auf die

73 G 1 y; ö Der Justiz⸗-Minister . ; . ? 1 . 2 , a8 Klage diesen Angaben und behauptete, daß dem Fiskus das Recht m 8. 5 6 p 6 g R 2. J ö. 5. . ö 66 2 1 ve de Si 6 19 8 8sny 1 8 5 8 h . j An sämmtliche Gerichtsbehörden. zi ö. den 4 nach den Bedürfnissen der Schifffahrt im Kanal anzustauen, das Ablassen desselben aber jedenfalls eine Eigenthums— benutzung sei, welche dem Kläger nach 5. 27 Tit. 8 Theil 1. des Allgemeinen Landrechts nicht zustehe, indem sie eine Beschädigung Anderer in sich schließe, da sie dem Kanal das nöthige Fahrwasser 7 , n ,, entziehe. Zugleich t Fiskus reconveniendo d fan: Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ ö ö. . rater, f . ö. * 2 6. 6 ĩ lag dig zu erachten, sich die Regulirung des scheidun 66 peten 2 - Ron ö 22 M 859 e . 9. ; ü ö 5 2 8 . sch ung r Kompetenz⸗Konflikte vom 22. Mai 1852 Wasserstandes des Sees in der Art gefallen zu lassen, wie sie

betreffend bie Zulässtgkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten über Entwässerungs-Anlagen und die daraus hervorgehenden Entschädtgungs-Anspräche.

durch sachverständige Kommissarien im Interesse der Schifffahrt auf dem B. Kanal festgesetzt werden würde.

Nachdem bereits die Beweisaufnahme stattgefunden hatte, er— hob die königliche Regierung zu N. mittelst Plenar-Beschlusses vom Allgemeines Landrecht Theil J. Titel 8 §5. 27. 5. Nove e, ö 9. . h 3 Plena , . Edikt vom 15. November 1811 (Gesetz⸗ Sammlung S. 352) 2. ibvember b. S. den Kompetenz-Konflikt. Sie begründet ihn Gesetz vom 11. Mai 1842 5. 4 ol , mln. 2 1933 auf das Vorfluths⸗Ed kt vom 15. November 1811 und führt aus, ö. . KJ ; ; 19 1. . daß der Fall der Entwässerung von Ländereien vorliege, welche die K ,,, , e n zu N. erhobenen , , nach der ihr durch die §§. 15 —18 Rompetenz-Koönflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu B. es Edikts beigelegten Befugniß wegen der zon zu besorgende . e fag glig isgericht zu , . beigelegte Besugniß wegen der davon zu besorgenden anhängige z 1e he ö Nachtheile sür Lie Schifffahrt für unzulässig erklärt habe, daß der des Gutsbesitzers P., Klägers, S8. 149 gegen diese Entscheidung nur die Berufung auf die höhere wider n Polizei-Behörde, aber keine gerichtliche Klage gestatte, der §. 20 den Fiskus, Verklagten . 5 aber, welcher Streitigkeiten über den Umfang der Rechte, welche . betreffend Entwässerungsrecht und Entschädigung, jede Partei zur Ausgleichung bringt, zur richterlichen Entscheidung kennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz: verweist, nicht anwendbar sej, well er einen genehmigten Entwässe—

; 6 I . . . 2 r ; * . ; 1 Konflikte für Recht: k 5 2 1 rungsplan voraussetze. Es wird endlich hinzugefügt, daß bei dem daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho- Vorhandensein spezieller gesetzlicher Bestimmungen auf das Gesetz bene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten. vom 11. Mai 1842 wegen der Zulässigkeit des Rechtsweges gegen Von Rechts wegen. polizeiliche Verfügungen nicht zurückgegangen werden könne. .

ö Der Kläger hat in seiner Erktär f Regi =

Gia gn be. g 9 seiner Erklärung auf den Regierungs

. Beschluß zunächst die Anwendharkeit des §. 15 a. a. O., weil ein Der B. Kanal durchschneidet in einer Länge von 13 Meile See nicht mit auf Ländereien stehendem Wasser gleichbedeutend set, 3 zwischen den Gütern des P. gelegenes Bruch, von welchem in Zweifel gestellt, dann aber der vorgedachten Auslegung des in Bruchwiesen und Hütungen bestehen, die niedrigste S. 20 a. a. X. widersprochen, welcher sich nach seiner Ansicht auch 91 n einem umfang von 614 Morgen mit Wasser bedeckt ist auf den Fall beziehen soll, wenn die Entwässerung von der Polizei ö . Dieser See hat einen Abfluß in einen Graben, Behörde untersagt werde. Jedenfalls vermißt Kläger die gesetz⸗ sitzer P. besch nit dem Kanal bis zum Flusse N. fortgeht, Der Gutsbe= liche Hatersagung des die Regel bildenden Rechtsweges. a6 Wiese e . um diesen See und das ganze umliegende Bruch Die ser Ansicht mußte, wenn auch der 8. 2019. 4. O., welcher fem Iweg ben h können, den See abzuleiten, und ließ zu die⸗ nur die bei einem genehmigten Entwässerungsplane zur Ausglei⸗ J kong graben nach dem Parallel Graben hin räue chung kommenden Rechte und Befugnisse der Interessenten zur wurde hingegen w. Von den Kanal- Aufsichtsbeamten richterlichen Entscheidung verweist, den vorliegenden Fall nicht e. bl r enz Een man die Schifffahrt auf dem Kanal durch trifft, beigetreten werden. ; k , Abzugsgr üben 8 ein ln, führe erachtete, am Aus flusse ves; Die Regie ung zu N. hält dafür, daß auf den 8. J des Ge⸗ Possessorien Klage aber 36 , ,, in einer sofort angestellten setzes vom 11: Mai 1842 nicht zurückgegangen werden könne, weil Im Brsiße des Jacht o dan , , . P. durch ein Erkenntniß hier die Bestimmungen eines speziellen Gesetzes, des Vorfluths⸗ aufgehalten werb pesch dl ö ö Wasser des Sees nicht Edikts vom 15. November 1811, zur Anwendung kommen müßten. werks verurthellt. All hirtauf e. * us zur Wegnahme des Stau- Allerdings hat dieses Edikt den Grundbesitzern das Recht, die Ge⸗ ber Alus uh run fene K der Gutsbesitzer P. mit stattung der Vorfluth zu verlangen, nicht unbedingt. zugesprochen, wollte und“ zu? diesem Zwecke i. . weiter vorgehen vielmehr dasselbe nicht blos von dem nachzuweisenden überwiegenden griff stand, wurde ihm durch 9 Srüben anzulegen im Be⸗ Vortheile der beabsichtigten Entwässerung für die Bodenkultur und . m durch eine polizeiliche Verfügung vom Schifffahrt und dem Bermögen, die festzustellende Entschädigung

1007

den Betheiligten zu gewähren, sondern im s. 16 auch davon ab⸗ hängig gemacht, daß nicht ein Nachtheil davon für die Schifffahrt pder öffentliche Anlagen zu besorgen sei. Es hat ferner die Ent⸗ scheidung darüber, ob, diese Bedingungen vorhanden sind, der Pro⸗ vinzial-Polizei⸗Behörde übertragen und gegen deren Ausspruch lediglich die Berufung auf die höhere Polize!-Behörde gestattet. Allein die Frage; . ob, wenn eine Entwässerung durch die Verwaltungs-Behörde für unzulässig erachtet wird, die Betheiligten nach ihren Rechtsver— hältnissen Entschädigungs⸗-Ansprüche gegen einander oder gegen Dritte zu machen berechtigt sind, ; ö . ist in dem Edikt der nach S. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 begründeten richterlichen Cognition nicht entzogen, und es kann um so weniger angenommen werden, daß dies in der Absicht des Ge— setzgebers gelegen habe, als auch, bei gestatteter Entwässerung die Feststellung der erhobenen Entschädigungs⸗-Ansprüche den Gerichten ausdrücklich zugewiesen und nur die technische Frage: ob und wie die Entwässerung stattfinden darf, dem sachverständigen Urtheil der P: ovin⸗ zial-Polizei⸗Behörde, mit Ausschluß des Rechtswegs, vorbehalten ist. (S§. 12 20 des Vorfluth-Gesetzes vom 15. November 1811.) Ob aber ein Grundbesitzer, wenn durch diese Behörde entschieden ist, daß ihm ein Entwässerungsrecht nicht zustehe, von einem Dritten für dieses Recht Entschädigung zu fordern berechtigt sei, ob, was der Kläger im vorliegenden Rechtsstreite angeführt hat, nämlich daß Grund und Boden des B. Kanals sein Eigenthum, Fiskus aber nur Servitutberechtigter sei, während der verklagte Fiskus dies be— streltet und sich auf ein vertragsmäßig erworbenes Recht, den See nach dem Bedürfniß der Schifffahrt zu stauen, beruft, hinreiche, einen Entschädigungs-Anspruch zu begründen, darüber hat allein der Richter zu entscheiden. Der Kompetenz-Konflikt mußte demgemäß für unbegründet, Rechtsweg für zulässig erachtet werden.

Berlin, den 22. Mai 1852.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

k /

Ytinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Vedizinal⸗Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

öffentliche Jahressitzung der Königlichen Akademie der inste am 16ten d. M. wurde von dem Vice-Direktor Professor ig als Vorsitzenden durch eine Ansprache eröffnet. Der 1 6 e 1 Ge elm Reg ung 1111 Dvroses ) 8ol erstattt Are den Jahresberick 1 n zunachst . ten Jahressitzung verstorbenen Mitgliedern nie: Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Il Il Pre P *I 81 . stu De 8 ibn 1e Mitglied der Akademie, gewählt den 29. Juni 1809, gesto 28. September 18651; dem Musik⸗-Direktor und Professor eklor der Singakademie, Karl Friedrich Rungenhagen, Mitglie iusikalischen Section der Akademie unt des aka emischen S zewählt den 2. Mai 1833, gestorben den 21. Dezember 185 dlich dem Geheimen Ober-Tribunalsrath a. D. Karl Georg ugust Virigens von Winterfeld, Ehren-Mitglied der usikalischen Section der Akademie, gewählt den 9. März 1839,

6 . Real, re n sestorben den 18. Februar 1892,

wurden. Gewählt wurde dagegen am 24. April d. J. Se. König 11. . 4 . 7 vIYVS* 5 . * ** 92 ö 91 P * D 9 * 8 ng che rn ber Hinz Friedrich Rar! lern nder von 5 ; a M t des än im Rin ro na . preußen, Bruder Sr. Majestät des Königs, in Anerkennung der

von Hochdemselben durch Beschäftigung von Kunstlern und Sammlung

von Kunstwerken, so wie durch großartige mit künstlerischem Sinn aus— geführte Anlagen bethätigten edlen Kunstliebe. An die darauf fol— genden Nachrichten über Ereignisse und Veränderungen bei Akademie schloß sich die Vertheilung der von dem akademischen

nate zuerkannten Medaillen und Prämien 1) an Schüler der zeich— nenden Klassen der Akademie und der akademischen Schule für mu sikalische Compositionen, 2) an Schüler der Kunst- und Gewerk—

schulen. Zwischen den Abschnitten des Vortrages wurden prämüirte Eompositionen der Schüler der musikalischen Section der Akademie unter Leitung des Musikdirektors Bach von den Komponisten Fischer, Neugebauer, Hoffmann und Hauer zur Aufführung gebracht. Die Säle mit den ausgestellten Probe-Arbeiten werden bis Mittwoch, den 21sten d. M.U, von 11 —3 Uhr, unenktgeltlich geöffnet sein.

1

Berlin, den 16. Juli 1852.

Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice ⸗Direktor.

do

Gr. 2 Cen . 09318 286 Worte des Andeniens gewidmet

Verzeichniß

der in der öffentlichen Sitzung der Königlichen Akademie der Künste am 16. Juli d. J. den Schülern der Akademie zuerkannten

Prämien. J. Abtheilung der zeichnenden Künste. Schüler der Lebensklasse (Aktsaal).

Die große silberne akademische Medaille für zeichnende Künstler

erhielt: Johann Schilling aus Mittweide, Bildhauer. Prämien zur Aufmunterung und Unterstützung: a) Prämien erster Klasse erhielten: 1) Reinhold Begas aus Berlin, Bildhauer. 2) Julius Moser aus Berlin, Bildhauer. 3) Otto Weber aus Berlin, Maler. b) Prämien zweiter Klasse erhielten:

.

1) Johann Janda aus Klein-Darkowitz in Ober⸗

schlesien, Bildhauer. Louis Sußmann aus Berlin, Bildhauer. Alexander Tondeur aus Berlin, Bildhauer. Heinrich Hoffmeister aus Berlin, Bildhauer. Julius Zinnert aus Potsdam, Bildhauer. 6) Alexander Becker aus Berlin, Maler. 7) Franz Grundmann aus Berlin, Kupferstecher. Prämien dritter Klasse erhielten:

1) Rudolph Frenz aus Berlin, Maler. 2) Julius Lehmann aus Berlin, Maler. 3) Theodor Ziegler aus Berlin, Maler.

ü HL C NM

Akademische Schule für musikalische Composition.

Die

5 9;

16 estochenem Namen erhielt:

Gustav Adolph Fischer aus Uckermünde. Klassische Musikwerke erhielten als Anerkenntniß: 1) Ludwig Hoffmann aus Berlin.

2) Karl Hauer aus Halberstadt.

) Karl Neugebauer aus Madzebor in Schlesien.

) Karl Dumont aus Hannover. 3) Richard Zellner aus Berlin.

J .

6) Wilhelm Reichardt aus Parchen (Regierungs-⸗-Bezi:

Magdeburg). . Rudolph Piefke aus Zielenzig.

Berlin, den 16. Jult 1852.

Königliche Akademie der Künste.

96 323 1 1 Nies Direkt o Professor Herbig, Vice Birettor

ö 112 n. * 2 d. yt M in isterium 8de 8 X nern.

EG. Mat 18602 betreffend die Ersetzu

irag aduf 2WViederverltlhun demjenigen auf Wiederverleihung

7

ig der Kriegs⸗ der National ⸗89

(

Nachweises, daß der zu Rehabilitirende überhaupt dieselbe besessen hat. Wenn daher in dem vorliegenden den N. betreffenden Fall dieser Nachweis hinxeichend geführt zu sein scheint, indem nicht allein der erkennende

——

ter den N. der gedachten Denkmünze verlustig erklärt hat, sondern auch, wie die Königliche Regierung in ihrem Berichte vom M. ausdrücklich anerkennt, feststeht, daß der Gerichisschulz dem N. die Kriegs-Denkmünze und das Besitz-Zeugniß abge— nommen und nicht wieder eingehändigt hat, so unterliegt es keinem Bedenken, daß der N. unter diesen Umständen lediglich wegen d Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung der Denkmünze von der nahme in die Quartal-Nachweisung nicht auszuschließen ist.

selben wird vielmehr, sobald er das Recht, die Kriegs-Denkmünze zu tragen, wieder erworben hat, zu überlassen sein, sich wegen Er⸗ setzung der verlorenen Denkmünze an die Königliche General Ordens-Kommission zu wenden.

Berlin, den 10. Mai 1852.

a3 . . . ö * 85 Ministerium des Innern. * 81 ** 25 Im Auftrage

von Manteuffel. An

die Königliche Regierung zu N.

große silberne akademische Medaille für Musiker mit ein⸗

enkmünze Kokarde zu ubstantiiren, bedarf es, das Vorhandensein der übrigen Erforder⸗ nis rausgesetzt, der Einreichung und Vorlegung der Kriegs— Denkmünze, so wie des Besitz-Zeugnisses darüber nicht, sondern nur

4 ö 469 ö *