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Nachdem Ich durch
Meinen Erlaß vom heutigen Tage den
Bau einer Chauffee von Rosenberg über Wendrin und Sausenberg
nach Jellowa zum Anschluß
an die von Oppeln bis dahin bereits
chaussirte Strecke der Sppeln-Kreutzburger Straße durch den Kreis
Rosenberg genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß auf diese
Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen
Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materiallen, nach Maßgabe der für die Staats⸗
geltenden Bestimmungen Anwendung finden sollen.
Chausseen . dem
gleich verleihe Ich des Chausseegeldes hau sse im Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld Tarife, der in demselben enthaltenen Bestimmungen über so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden schriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei Vergehen für die in Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
Zu⸗ Kreise Rosenberg das Recht zur Erhebung auf dieser Chaussee nach dem für die Staats⸗ einschließlich die Befreiungen, zusätzlichen Vor—⸗ vom 29. Februar
. Oer
gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. Sanssouci, den 21. Juni
9 185
Friedrich Wilhelm. von der Heydt, von Bodelschwingh An
den Minister für Handel, Gewerbe und und den Finanz⸗Minister.
öffentliche Arbeiten
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Königlich Niederländischen Minister des Innern, Thor becke, den Rothen Adler-Orden erster Klasse; dem Regierungs⸗ und katholischen Schul-Rathe Vogel in Breslau, den R Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; so wie dem Chaussee— wärter Johann Gottfried Schütz zu Meineweh im Zeitz, das Allgemeine Ehrenzeichen; Dem Kreis-Steuer-Einnehmer Bödecker zu Magdeburg; dem Steuer-Empfänger Lategahn zu Hamm; dem Ol halter Lacko witz bei der Regierungs-Hauptkasse zu den Charakter als Rechnungs-Rath; und Dem Kaufmann Nathanael Krüger zu Kottbus den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.
Potsdam, den 19.
Ihre Königliche Hoheit die
Sachsen ist von Dresden hier Neuen Palats abgetreten.
Jult 1852.
Prinzessin eingetroffen
Auguste von und im Königlichen
und öffentliche
Ministerium für Handel, Gewerbe Arbeiten. Dem Handlungs-Disponenten Adolph Berlin ist unter dem 15. Juli 1852 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung néͤchgewiesene Vorrichtung an Mühlsteinen zur Kühlung des Mahlgutes so weit sie als neu und eigenthümlich erkannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Sparenberg zu
Addittonal-Post-Vertrag zwischen Preußen und Eng— land vom 27. Juli 1852.
Nachdem die
zms einzelnen hier nachbenannten Staaten Deuts— 8 nämlich; Oesterreich, z h h aten Deutschlands,
Baden, Bayern, Braunschweig, Hannover, Luxemburg 8 9 ; / . ; h 9 / . 61 , n nl Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Sachsen, Würt⸗ Tayisschen Ye sibi in remen, Lübeck und die zum Fürstlich Thurn und 1, s ö gehörigen Länder (Lippe ausgenommen) in Verbin— in, . zᷣ seinem * ost verein zusammengetreten sind und Preußen utotisirt haben, soweil es sie augeht, mit dem General-Postamte des Ver- einigten Königreichs Großbritanien und Irland ein Urberelufommen wegen gegenseitiger Ermäßigung des Portos fün' die auf dem Wege über Belglen und Preußen zu befördernden, Briefe zwischen jenen Staaten und bem
Vereinigten Königreiche abzuschließen, so haben die Unterzeichneten: August von der Heydt, Sr. Masestät des Königs von Preußen Staats- Minister und Minister für Handel, Gewerbe und offeniliche farbe ten Ritter . für das Königlich preußische General- Post⸗ mt ;
un
zwischen dem Verrinigten Königreiche und den
Nereins soll zum Theil von der preußischen Postverwaltung und zum Theil von der biitischen Postwerwaltung, und zwar in folgender Art bezahlt
der Graf Karl Philipp von Hardwicke und Vicomte von Royston, General
Postmeister Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs 2. en Pair des Vereinigten Königreichs und Mitglied des Geheimen Staatsraths, für das Königlich großbrita—
Großbritanien und Irland,
naische General-⸗Post-A Amt, Sich über folgende Artikel geeinigt:
Ar 1.
Das Gesammtporto, welches für jeden einfachen Brief zu erheben ist,
2
der in irgend einem
deutschen Postvereins gerichtet ist, soll, wenn die Beförderung durch Paket boote mittelst der preußischen verschloffenen Brief -Pakete im Belgien stattfindet, wie folgt, beiragen: 1) wenn dieses Porto in Acht Pence; 2) wenn dieses Porto in irgend einem Staate des deutschen Postvereins erhoben wird, Sieben Silbergroschen oder den entsprechenden Betrag in der Münzwährung des betreffenden Vereinsstaates
' V L 1 ort 9d 9r — 19 vy . 91h o 5r nl 2 wir dem Vereinigte n Königreiche erhoben n
A z
M1
. Mit denselben Sätzen von resp. acht Pence und sieben Silbergroschen soll eder einfache Brief belegt werden, welcher in dem Vereinigten Königreiche seinen Ursprung hat oder dahin gerichtet ist, und welcher über Belgien und im Transit durch irgend einen Staat des deutschen Postvereins nach oder von irgend einem Lande befördert wird, welches nicht zu dem deutschen Postverein gehört; die hier bezeichneten Briefe sollen jedoch, außer mit den oben erwähnten Sätzen von acht Pence oder sieben Silbergroschen, auch noch mit den fremden Portosätzen belegt werden, welche in der dem gegen wärtigen Uebereinkommen sub A. beigefügten Tabelle angegeben sind.
1
Art. 8 6. J 111 ö 8 J 67 . ö Ron In gleicher Weise sollen die Sätze von resp. acht Pence und sieben Silbergroschen für jeden einfachen Brief erhoben werden, welcher im Transit
durch das Vereinigte Königreich nach oder von den britischen Kolonieen und fremden Staaten auf dem Wege über Belgien, von oder nach irgend einem Staate des deutschen Postvereins befördert wird; Briefe dieser Art sollen jedoch außerdem noch denjenigen Sätzen unterliegen, welche wärtig oder welche künftig von bütischen Unterthanen für Briefe zwischen dem Vereinigten Königreiche und jenen Kolonieen und fremden Ländern 31 erheben sind. fremde Porto ist dabei zu berechnen von oder bis oder Ankunftshafen der
Paketboote.
gegen
58e Ddel
zum Abgangs⸗
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Artikels sollen auch lnwendung finden auf Briefe, welche sowohl im Transit durch irgend einen Ztaagt des deutschen Postoereins als auch im Transit durch das Vereinigte Königreich gehen, und welche zwischen dem Vereinigten Königreicht und dem deutschen Postverein auf dem Wege über Belgi ö ew werden.
Art.
Hinsichtlich der Briefe, die das einfache Briefgewicht überschreiter welches in dem Vereinigten Königreiche auf eine halbe Unze und in deutschen Staaten auf ein Zoll - Loth festgesetzt wird, wird britisch t waltung die in den Artikeln 10 und 11 der Convention vom 1. Oktober 1846 bestimmte Gewichts-Skala bei allen Br Inn
jefen in Anwend für welche das Porto in Vereinigten Königreiche erhoben wird; wäl die deutschen Verwaltungen folgende Gewichts-Progression bei iefen anwenden werden, P
n
dem rend in für welche das Porto in den Staaten des deut 1” Postvereins erhoben wird: Für jeden Brief, welcher ein Zoll-Loth, aber weniger als zwei Loth wiegt, zwei Portosätze;
Für jeden Brief, welcher zwei Zoll-Loth, aber t Loth wiegt, drei Portosätze; und so
Zoll-Loth einen Portosatz mehr.
B sche
5
Das der belgischen Post-Verwaltung gebührende Transit-Porto für Durchführung der verschlossenen Brief -Pakete mit der Korrespondenz Staaten des deutschen Post—
werden:
Die preußische Postverwaltung wird der belgischen Postverwaltung
das ganze Transitporto für die Korrespondenz bezahlen, welche von dem Vereinigten Königreiche nach dem Deutschen Postverein gesandt wird.
Die britische Postverwaltung wird dagegen der belgischen Postver
waltung das ganze Transitporto für die Korrespondenz bezahlen, welche
von dem Dentschen Postvereine nach
dem Vereinigten Königreiche ge
sandt wird.
rte
Am Schlusse eines jeden Vierteljahres wird die preußische Postveiwal—
tung der britischen Postverwaltung die Hälfte von dem gesammten Betrage
an Transitporto erstatten, welchen die Vierteljahres bezahlt hat.
Letztere an Belgien während dieses
. m Orte des Vereinigten Königreiches Großbritanien und Irland seinen Ursprung hat und nach irgend einem Orte innerhalb des
Transit durch
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Die britische Postverwaltung wüd dagegen der preußischen Postverwal⸗ ung die Hälfte von dem gesammten Betrage an Transitporto erstatten,
welches an Belgien von Preußen während dieses Vierteljahres bezahlt wor⸗ den ist.
Art.
Die preußische Postverwaltung wird der britischen Postverwaltung für unfrankirte Briefe, welche in dem Vereinigten Königreiche ihren Ursprung haben und nach irgend einem Staate des deutschen Postvereins oder einem Ioschen Lande bestimmt sind, dessen Korrespondenz durch den deutschen Post⸗ verein transitirt, imgleichen für frankirte Briefe, weiche in irgend einem taate des deutschen Postvereins oder einem solchen Lande, dessen Kor espondenz durch den deutschen Postoerein transitirt, ihren Ursprung haben ad nach dem Vereinigten Königreiche bestimmt sind (insofern diese Briefe uuf dem Wege über Belgien befördert werden), den Satz von 32 Sgr.
einfachen Brief vergüten, nämlich:
an biitischem Porto. ...... ... 3 Silbergroschen an belgischem Transit-Porto. “ ö Die britische Postverwaltung wird dagegen der preußischen Posto
*
1 waltung für unfrankirte Briefe, welche in irgend einem Staate des Deu Postvereins ihren Ursprung haben und nach dem Vereinigten Köni
n
sesche oder einer britischen Kolonie oder einem fremden Lande bestimmt sin bessin Korrespondenz durch das Vereinigte Königreich transitirt, imgleichen für frankirte Briefe, welche in dem Vereinigten Königreiche oder einer bri— sschen Kolonie oder einem fremden Lande, dessen Korrespondenz durch da— Bereinigte Königreich transitirt, ihren Ursprung haben und nach irgend snem Staate des Deutschen Postvereins bestimmt sind, (insofern diese über Belgien befördert werden) den Saß von vier Pence für den
11 nfachen Brief vergüten, nämlich an deutschem Porto. . an belgischem Transit-Porto. Briefe, man dahin
welche das Gewicht einfachen Brieses 8 10 8 a6 85 Teststelluns 890 übereingekommen, daß die Feststellung den stattfinden soll
y., so daß
169 28 1nes Bezüglich der tn
reiten, ist in Gemäßheit derjenigen Gewichts-
ö r̃᷑inmn n Le chnung
r in dem Lande üblich ist, in welchem das Porto
when ir * ben wird
für alle Briefe, für welche das Porto in Postvereine o wind, die Bezahlung nach der in demselben angenommenen Ge chts-Skala erfolgt, während für alle , welche das Porto em Pereinigten Königreiche erhoben wird, die Bezahlung nach der stattfndet, welche in dem Vereinigten Königreiche adoptirt wor . j ö s Car 5 Lor was TRermaltt fische Post⸗Verwaltung wird der preußischen Post⸗Verwalnn frankirte Korrespondenz, welche in dem Vegxeinigten Königreiche ungen ist oder durch dasselbe befördert wird und im Transit durch n itschen Postverein über Belgien und Preußen nach Ländern geht icht zum beutschen Postverein gehören, imgleichen für die unfrankirte — us diesen Ländern nach dem Vereinigten Königreiche oder rch' dasselbe den Betrag von 4 d. für den einfachen Brief ͤ ußerdem der preußischen Postverwaltung die fremden statten welche von Preußen den betressenden Ländern 1 die ö J 16 2195 2 — 911 1 l 1 itise . Kore den innerhalb ihrer Gebtete Durch hlen sin Sät n der n agegenwärtig 6 si 1 ü Ar 43 — 9 ßische Post⸗Verwaltur geg 11 ch st l fr 1t1 K fe spo z, welche in irgend einem 1 n Postvereins entsprungen ist oder durch einen solchen Sta ird und im Transit durch das Vereinigte Königreich. einer britischen Kolonie oder einem sremden Lande geht imglee rankirte Korrespondenz aus diesen Kolonieen und m ach irgend einem Staate des deutschen Postvereins nsit durch denselben, den Betrag von 3 Silbergroschen (oder, britische Post⸗Verwaltung es vorziehen sollte den Betrag von 4 Pen den einfachen Brief vergüten, insofern die Beförderung auf dem 6 ber Belgien stattfindet
Außerdem wird die preußische ost⸗Verwaltung der 8 1 1
1 ; 1 ĩ 8 82 ( * era Se altitnga 1 * 11 Cann
Verwaltung sur die Satze very
. —̃ 1 . ö ö. ö! . ** I nterthanuen 51r Ir fe zwischen welche kunstig von britischen Unterthanen sur * riese zwi — 1 83e und herzehunasweise jenen Kolonieen unk einigten Königreiche und beziehungsweise jenen ol ö
p 19 * 1 * erheben sind.
. 19e y 11 . wmwendltug 21
Die von den bestehenden Post⸗Aemtern in dnwendung 3 8. mn Bvfolit ? z9s iniaunagen pollen nach effarten und Empfehlungs-Bescheinigungen ollen nack
esem Uebereinkommen beigefügten Formulare angefertigt werden.
Af 14
Das gegenwärtige Uebereinkommen soll mit dem Ersten August tie Jahres zur Ausführung kommen und dieselbe Kraft und Dauer haben wie die Post-Convention vom 4. Oktober 1846, deren ,, allen Fällen, wo sie den Stipulationen des gegenwärtigen Uebereinkommens nicht entgegen sind, aufrecht erhalten bleiben. ö .
Gegeben in doppelter Aus fertigung zu Berlin den siebenten Ju . zu London den zweiten Juli Eintausend Achthundert und Swer und Fünfzig.
von der Heydt. von Hardwicke.
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u zahlen, der im en unten aufgeführten von der britischen Post-Verwaltung an Preußen zu erf
2
l Angebend die fremden Portosätze, welche Preußen für einen einfachen Brief der im Transit durch den Deutschen Post-Verein nach und von Ländern befördert wird, welche ftemden Portosätze
l
A.
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tatten sind.
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Betrag, welcher an 5 9 64 Betrag Preußen zu ür frankirte Briefe nach 66 vergüten ist ) des 97. . für den = — Und emden Transit ö z 2. Mal BPorto durch Bel⸗ p olilb⸗ ' . fir! J . gien und den Satze Deutschen 34 Post⸗ . * = ö Verein J 3 ö . . 1 4 ; * ch . ( 6 19 4 . . ( . 1 1 ] Rü . . . J ö . j — ö ö 9 echlbelz ö 069 j 5 . . Lombgrtde ( 1 ö. 2 oskan I ! ö 58 9 ; J . * Parma und Mode ; ; ; Lipve ö ; . d 1pp ö . v1 ) ! ¶ s. . Lauenburg — 6 n stnm nnn J M 3 J Konstantinopel, Be an⸗ 83am . ö — dia, Cesme, Oardanellen, ö Galatz, Gallipoli, Ibraila, Lar⸗ ! 1a, ene, Rhodos, Salo⸗ ( 1 — 1 * 3 ,, n ö. lichi, Sansum, Smyrna, Tra⸗ ) ; ge nnnmt . 2 N z pezunt, Tulcza und Va — Griechenland .. ... ; ⸗ Jonische Inseln und Aegyp f ; ; ) j . 2) 6 1 ungen ran katur. ( ̃ 1 69 . . V) 18 c —̃ᷣ ö ö ö Türkei, Molda Wallachei, . ; 9. 1 Serbien, Levante Und die zu s ö ; * ö . ] j Oesterreich nicht gehörigen Ita — ͤ s 1606 ö f 91 ic . ienischen Staaten (mit Aus⸗ 1 . ö nahme der im Art. 7 11 1 ; ö 83 r 31 iner . J ⸗ genannten X rte Und Lander) t f J! ö ö z J * 5 Svhy , * 290 r Ju stiz⸗Ministertum 1 1 chen ericht she n . . nz⸗Konfli vom zun: ĩ * z . — ö ? treffen ) 1 ig l kechtsweges ! ĩ . ke 1 1 ö 1 5 . 1 1 — 11 1 11 h Be J . 17 u (6 5 S 1 n der Kön Regierun — 1 2 * 4 nz⸗Konfli! der t g §. anhängigen Prozeßsach J 2) * des Wirt zu K., K 1 Ra wide den Wirth zu K., Verklagten ö ⸗ . 344 NM reffend Pfandge U Vl rechtlich De * — 2 ** Klages, . ö 5 Rn 4 185 4 3 11 (Sn gvelhi J ö * — Rnt bel K night 8 I 98 Ur ei scheidn 8 ** 96s . 2 51 42 iflikte für Recht . ö M 8 212 . 1537 15 —— 2 15 — 151189 i 211958 ⸗ aß der Rechtsweg in dieser Sache sur zulassie nd Er *. 54 * 1 h 3 56 ö * 11 npHoAapritinbet 1ch ren mpetenz Konflikt daher für unbegrundel zu erachten 92 8 — ĩ1 2* —0n Rechts wegen. J ö B o Gründe. . , , Bꝛaess f er Kläger fordert in dem gegenwärtiger Vroözt 1 24 9. ö — 1 4 x . 3 . 9IcFewv 1vorrechtlich 1 n 1 für, daß Beklagter seinen Acker widerrechtlich besa u ö 34 3 Mok HoKRattwrfer 1 9 ; 1 . or 5 1 89 89 dat un plᷓio 11 2 dadurch Schaden zugesügt habe. Beklagter behau im Straßenbau abgesfa
der Königlichen Regierung Grand zum haben und hat deshalb dem Fiskus in Regierung litem denunzirt; diese hat z bestritten, indessen dem Beklagten assistir
gerichts-Kommission zu E. den Kläger
Rekurs eingelegt hat, den Kompetenz⸗Kon
hauptung, daß ihr gesetzlich
den zum Chausseebau nöthigen Grand abf
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das Recht zustehe,
wenn Verklagter dies in ihrem
Klage auf Pfandgeld wider densel
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Der erhobene Kompetenz-Konflikt erscheint
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uftrage bewerkstelligt ben unstatthaft sei.
Gesammt⸗ betrag, wel⸗ cher von der
britischen
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ar den Regreß auch nachdem die bgewiesen und dieser likt erhoben, mit der über fremde ahren zu lassen, und jzätt
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Verwaltung in Vergü⸗ tung zu stel⸗
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