1852 / 174 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

* f etwaf se Anz! Die Post Anstalten werden dem Publikum auf etwaige An⸗ , n ; von Päckereien ꝛc0. nach den gedachten

7 aründliche Auskunft ertheilen.

2 * * 1 8 Justiz⸗ 283 1n irt Erik hi? . 2 . [ C 8. . 7 2 43 ö 8 4 41 9 . Notariais-Kandidat Jodocus Lurtz zu Köln ist zum 3 gwerzia . 64

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gesprochenen Ansicht in Betreff 1 6 n C Abonnements und sonstiger Erleichterungen Entrichtur Chausseegeldes kann unsererseins nicht uberal gelrete!

Welche Grundsätze in dieser Beziehun zenutzun Staats-Chaufseen beobachtet werden, wird der Königlichen Regt rung aus der in Abschrift anliegenden Ciriular-Verjugun sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren und die Königlichen

Regierungen zu Potsdam und Franktsurl vom 30. Novem s l

In den Fällen, wo nach Liesen Grundsätzen ein Abonnement zuzulassen ist, werden auch diejenigen Hebungsberechtigsei welchen 1 z 1 23 . ö v * . ö . die Chausseegeldhebung nach Maßgabe des für die Staats Chausseen bestehenden Tariss bewilligt worde t, zur Gestattung

ß e ‚. 6113 6 F nhwen desselben angehalten werden können. 9, n M , 29906 Unter Nr. J der zusätzlichen Vorschriste eege Tarife vom 2 Tebrunar 184 sst Dem ug! Tarife vom 29. Februar 1840 ist dem fug 898 164 z ] j 1 u

vorbehalten, örtliche Berhälinisse nach Befinden durch Ermaßigung des Hebesatzes ine en Vert er durch Ge u von Abonnements zu berücksichtigen. Diese Bestimmung bildet einen integrirenden Theil des gedachten Tarifs und ist eine sehr wesent liche Bestimmung, weil nur auf Grund berselben der Uh Abhülfe geschafft werden kann, elche fur den lokalen Vertehi der die Chaussee nur auf kürzeren Strecken benutzt, dabei aber Ehausser geld Hebestellen berührt, enttehen würde, wenn derselbe de richtung des vollen Chausseegeldes bei dicsen Hebestellen unterliegen 5 1 4

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6.51 Se egan 8 z 1 14yer n 1 91 21415 GG! sollte. Wenn daher Peivatper one ; Acltengesense 41

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des Tarifs vom 29. Februar 1840 über die Befreinngen von Chausseegeld-Entrichtung, auf die Bestimmung unter Ry sätzlichen Vorschriften Anwendung, und es müßen diesclben sie Beschränknngen in der Erhebung, welche in vieser Vorschrist gründet sind, ebenfalls unterwersen. .

In dem vorltegenden Falle ist zwar den, Gemeinen, welche die Straße von Warburg zur kurhessischen Gränze in der Richtung auf Volkmarsen ausgebaut haben, das Recht zur Erhebung Le Chausseegeldes mittelst des Allerhöchsten Erlasses vom 27. Februar 1846 in einer etwas andern Bezeichnung ertheilt worden, als es gewöhnlich zu geschehen pflegt, indem in diesem Allerhöchsten Erlasse nur der Ausdruck „Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes“ ge— braucht ist. Unter Erhebung des „tarifmäßigen Chausseegeldes“ kann aber nichts anderes, als Erhebung des Chausseegeldes nach dem Tarife vom 29. Februar 1840 verstanden werden, und da dieser Tarif nicht allein aus den Posttionen über die Hebesätze besteht, sondern zu demselben auch wesentlich die Bestimmungen über die Befreiungen und die zusätzlichen Vorschriften gehören, so müssen die betheiligten Gemeinen auch die Bestimmung zu 1. der zusätzlichen Vorschriften gegen sich gelten lassen. Es unterliegt daher keinem Zwetfel, daß auch in diesem Falle die Gewährung von Chaussee— geld⸗Abonnements, oder Ermäßigungen des Hebesatzes für einen be stimmten Verkehr nöthigenfalls von den Ministerien angeordnet werden kann, ohne daß es der Zustimmung der Gemeinen dazu bedarf. .

Die Königliche Regierung empfängt daher die Vorstellung des 2 N. vom 10. Dezember v. I, nebst Anlage, mit der Anweisung zurück, hiernach in Erwägung zu nehmen, ob und welche Erleichte⸗ rungen dem Bittsteller bei der Chausseegeld⸗- Entrichtung auf der fraglichen Straße zuzugestehen sein möchten.

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Da der N. bei dem Verkehr zwischen A. und B. die Chaussee auf Meile benutzt, so wird vielleicht am zweckmäßigsten statt eines Abonnements eine Erleichterung in der Art anzuordnen sein, daß von den Fuhrwerlen des 2c. N. auf dem Hinwege nach B. jedesmal das tarifmäßige Chausseegeld für Meile zu entrichten ist, dieselben dagegen auf dem Rückwege vom Chansseegelde frei zu lassen sind.

Die hebungsberechtigten Gemeinden sind nun zunächst unter Hinweisung auf Nr. 1 der zusätzlichen Vorschriften zu dem Chaussee⸗ geldtarife vom 29. Februar 1840 nochmals aufzufordern, dem c. N. tine angemessene Erleichterung bei der fraglichen Hebestelle in der einen oder anderen Weise zu gewähren.

1669 Sof eIlkor l1IA8Q1* 59 V pSrSoYGpig 161 Ihrer 0 Sollten diestlben alsdann wider Crwarten be 1h16 Weg 1 ö : 89 . . 1 z J rErI Oz MQ . * 9 411 1592 21 * 834 8 55 11 ( . 1641 15 * rung verbleiben, und das Bedürfniß eintreten, di Erleichterung 98893 den Mi der r oIIMh Dor Soßkituggkb-— 1 . NYinis ö gegn en Viderspruch dei 9ebungsberelht . ilnistel vit J k 8 ) rxotf * 3 6 on on J s * vun; 19* . J 7 14 Sntscheidung sesizusetzen, so hat die Kontigiiehk te gierung dteser 1 18 an l .. . 8 . 1 29 * * m 6 1n Gemeinschast Herr ö te ue 21

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a) die zu 3 bezeichneten Verträge zu verlängern, sofern dabei das festgesetzte oder ein höheres Pauschquantum verabredet wird

p) Abonnements-Verträge mit einzelnen Personen abzuschließen verlängern.

Im Januar jedes Jahres ist von den in Gemäßheit imung zu 4 in dem vorangegangenen Jahre abgeschlossenen und beziehungsweise verlängerten Verträgen mst Angabe der Abonnenten, der Abonnementssumme und der betreffenden Barriere Anzeige zu machen.

Veranlassung zu Abonnements Verträgen wird nur dann vorhanden

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sein, wenn den obwaltenden Verhältnissen nach die oben zu 4 und Za, be— zeichneten Maßregeln nicht ausreichen, auch eben so wenig die Freilassung vom Chausseegelde in der zu 2b. angegebtnen Art zulässig erscheint unt wenn zugleich das denselben Personen oder Mitgliedern derselben Gemeine gehörige Fuhrwerk oder Vieh nicht blos dann und wann, sondern segel— mäßig oder doch häufig mit Berührung der Hebestelle nur einen Theil der Hebestrecke benutzt, einen nicht unbedeutenden Theil derselben aber unbe— nutzt läßt. . Die Abonnementssumme wird mit Berücksichtigung der über die Häu— figkeit des Verkehrs gemachten Beobachtungen und Vermerke nach Maß

gabe des benutzten Theiles der Hebestrecke, in Thalern abgerundet, festge ten Stempelnachforderungen bis auf die Quittungsstempel zu setzé. Der Vertrag wird mit Verabredung der Vorausbezahlung der Abou, welche nachträglich einzuzlehen Ihnen überlassen bleibt, Abstand zu nementssumme immer nur sur ein Kalenderjahr geschlossen und das Fuhr⸗ nehmen sei an Bet ff der le teren wird Ihn 1 Hierbei Abschrift werk und Vieh der Abonnenten erst dann beim jedesmaligen Passiren der des in B ; a, . 1 mn Schre dens 85 : zuta liche Hebestrecke vom Chausseegelde freigelassen, wenn die ganze Summe be 2 . 23 8 ge! imenen diesse itigen Sch et en, an die Köͤniglic c zahlt ist. . Eber Rechnungskammer vom 17. August 1851 (Anl. a.) zur Nach— . Auch während der Dauer des Vertrages hat der Einnehmer über die achtung zugesertigt. 2 Häufigkeit des Verkehrs genaue Notizen zu führen. Bei ferneter Gestat zerlin, den 14. Juni 1852 fung des Abonnements wird die Angemessenhcit der Abonnements summe Der Finanz⸗Minister 34. ich diesen Notizen beurtheilt. ; Auf Verhütung von Mißbräuchen ist in jedem einzelnen Falle durch hen Kön , n,, Prodi ( nordnung der den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Maßeegeln ee 69 . , e ,, . icht zu nehmen. 6 ien J Berlin, den 30. November ; An ch Pr 16 49 8 . T 1 s ) 1 ! 1 da LZWutttungen

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