8
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2 Die zur Einleitung der Bisziplinar- Untersuchung ermächtigte Behörpe kann die Suspenston, sobald gegen den Beamten ein ge⸗ richtliches Strafverfahren eingeleitet, oder die Einleitung einer Dis ziplinat-Untersuchung verfügt wird, oder auch demnächst im ganzen Taufe des Verfahrens bis zur b n n Entscheidung verfügen. 91. Der suspendirte Beamte behält während der Suspension die Hälfte seines Diensteinkommens. . Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berechnung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten ver— ursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. 71 Der zu den Kosten (§. 51) nicht verwendete Theil des Ein kommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfah ren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu ertheilen. §. 55. Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehal—
tene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der
innebehaltene Theil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nach zuzahlen, soweit derselbe nicht zur Deckung der Untersuchungs— kosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist.
8. 54. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von
solchen Vorgesetzten, die seine Suspenston zu verfügen nicht ermäch— tigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt er es ist aber darüber sofort an die höhere Behörde zu be
9 ) — 2 V l l ch 57, 8 7 1 1 8 * . 9 6ghere und beson dere Bestim mungen * 5 3 * . ö ö N Beamten der JJust Ve . 8
Hinsichtlich der Beamten der Justiz-Verwaltung, welche kein Richteramt bekleiden gelten die ĩ B
. * 1c z * . nachfolgenden näheren Bestim
mungen.
jeder Art (68. 15, 19) verhängen, vo
8 36 ND z Der Justiz⸗Minister kann gegen alle Beamte Ordnungsstrafen
v9 Raltlic dor 1 7 86 T. behaltlich der n en
bis 68 enthaltenen Einschränkungen.
Staats Anwalt,
ᷣ . Der Staats-Anwalt bei einem Appellations-Gerichte (Ober
General Prokurator) ist befugt, gegen alle in
Bezirke des Appellations-Gerichts angestellten Beamten der Staats
Anwaltschaft Warnungen und Verweise gegen die Beamten der
Staats Anwaltschaft bei den Polizei-Gerichten (Polizei
Anwalte)
und gegen die Beamten der gerichtlichen Polizei Warnungen, Ver u r
weise und Geldbuße bis z
hangen. Die Artikel 280, 281, 282 der Rheinischen Strafprozeß-Ord
zehn Thalern zu ve
nung sind aufgehoben.
ö. n. Polizei im Bezirke dieses Gerichtes Warnungen zu ertheilen. J
!. §. 58. Der Staagts-Anwalt bei einem Gerichte erster Instanz (Ober⸗ Frökurator) ist befugt, allen Beamten der Staats-Anwaltschaft und
1 §. 59. ö m. Vorgesetzten, welche außer dem Justiz⸗Minister befugt sind, von Amts wegen oder auf den Antrag der Staats-Anwaltschaft ge—
ö 8 ö 4 een. 66 Büreau⸗ und Unterbeamte der Gerichte Ordnungsstrafen zu verhängen, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 60 und 61:
1) Der Erste Präsident des Ober- Tribunals in Ansehung der . demselben angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die
ö. . 26 breißig Thalern nicht übersteigen.
4 Der Erste Prästdenk eines Appellations-Gerichts, in Ansehung ber Beamten innerhalb des Appellationsgerichts⸗-Bezirks, mit
der nämlichen Beschränkung in Betreff der Geldbußen.
3) Der Präsident oder Direktor eines Gerichts erster Instanz in , , , . des Bezirks dieses Ge— richts. ie uße darf die Thaler
; nicht übersteigen. z Summe von zehn Thalern
) Der Dirigent einer Krelsgerichts-Deputation i 64 bei derselben angestellten Beamten. pi be b en ö.
e drei Thalern nicht übersteigen.
richter in Ansehung der bei dem Gerichte (der
*
Gerichts⸗Kommission) angestellten Beamten mit der nämlichen
Beschränkung in Betreff der Geldbuße. — 5) Der Präsident des Revisions-Kollegiums in Ansehung der
bet dieser Behörde angestellten Beamten. Die Geldbuße darf
die Summe von dreißig Thalern nicht übersteigen. ; 7) Der General-Auditeur in Ansehung der bei dem General—
Auditoriate angestellten oder dieser Behörde untergeordneten
Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von dreißig Tha—
lern nicht übersteigen.
. §. 60.
In Ansehung der Gerichtsvollzieher, welche für das Gebiet
des Rheinischen Rechtsverfahrens angestellt sind, finden die Bestim—
mungen des §. 59 mit der Modification Anwendung, daß Arrest⸗ strafen gegen sie nicht zu verhängen sind, und die Befugniß, War— nungen, Verweise und Geldbuße auszusprechen, nur den Beamten der Staats-Anwaltschaft zusteht, und zwar:
—
1) Dem General-Staatsanwalt bei dem Ober-Tribunal in An sehung der bei diesem Gerichtshofe angestellten Gerichts Vollzieher. Die Geldbuße darf im Thalern nicht übersteigen.
2) Dem General-Prokurator be
ll t
f die Summe von dreißig i dem Appellations⸗Gerichtshofe lche in dem Appellationsgerichts
. n r MR o 3 der nämlichen Beschränlung
in Ansehung derjenigen, w Bezirke angestellt sind, mi Ansehung der Geldbuße.
Dem Ober-Prokurator eines Landgerichts in Ansehung der jenigen, welche in dem Bezirke dieses Gerichts angestellt sind Die Geldbuße darf die Summe von zehn Thalern nicht über
1 d 1921 telgen.
4 §. 61
, . , . . 6 We X ke Ugniß, Vrdnungsstrafen geger partet⸗-Secretaire aus 216180 w zusprechen, szeht zu:
— — 1 — r* 1 95m (§pengeras —— 49 tsanwalt Bet 29 591 r1Bp1 3 Sem General- Silgnggtsadnwalt bel dem 2X ber⸗Eribungl unk ö
Genergdl Pr okurator bei dem Appellations-Gerichte zu Köln * * Rr. IPI w 144 w wWweworn 9y r E * . s ö
gegen diejenigen, welche in deren Parket angestellt sind. [LGSelnsiuri co 84 . x z ke ran ern 1 ü 63214 ,, ö 1M 119 Geldbuße darf die Summe von dreißig Thalern nicht über
gen welche in seinem Parket angestellt si 18. Die Geldbuß e Summe von zehn Thalern nicht übersteigen. He. Beschwerde gegen Ordnungsstrafen geht den Fällen des §. 59. Nr. 1 und 2 an den Justiz-Minister;
n den Fällen des 8 59 Nr. 3, d und 5 an den Ersten Präsidenten des Appellationsgerichts, und von dessen Ver fügung an den Justiz⸗Minister;
von den Verfügungen eines Beamten der Staats⸗Anwaltschaft
5 1
an den höheren Beamten derselben, und von dessen Verfügung 19 8 X. 7) 5 an ber zUstiz⸗-Meinister; n den Fällen des 8. 59 Nr. 6 an den Minister für nd in thschaftlichen Angelegenheiten den F illen 971 n 6 J estimmunge sernu m Amte §§. 24 ff.) finden auf Beamten der Staats-Anwaltsaͤ Anwendung. In Ansehung der Polizei-Anwalte und der Beat er gerichtlichen Polizei ist deren sonstige amtliche Eigenschaft fü l fändigkei ben iplinar-Behörde maßgebend §. 64. Hinsichtlich der Büreau- und Unterbeamten bei den Gerichten
59) treten folgende Modificationen ein: 1) Die Verfügung wegen Einleitung des Disziplinar-Verfahrens steht, auch bei den von dem Justiz-Minister ernannten Beam ten, dem Appellationsgerichte, und die Ernennung des Unter- suchungs-Kommissars dem Ersten Präsidenten des Gerichts zu,
unbeschadet der Befugniß des Justiz⸗Ministers zu dieser Ver— fügung und Ernennung;
2) die entscheidende Disziplinar-Behörde erster Instanz ist das Appellationsgericht, und zwar in derjenigen Abtheilung, in welcher der Erste Präsident gewöhnlich den Vorsitz führt;
) der Staats-Anwalt bei dem Appellationsgerichte kann die Ein leitung des Disziplinar-Verfahrens beantragen. Es werden demselben vor dem Abschlusse der Voruntersuchung die Akten zur Stellung seines Antrages vorgelegt; U
4) wenn der Beamte bei dem Revisions Kollegium angestellt ist, so werden die den Appellationsgerichten und deren Ersten Prä⸗ sidenten unter Nr. 1 und 2 beigelegten Befugnisse von dieser Behörde und deren Präsidenten wahrgenommen, unbeschadet der Befugniß des Ministers für die landwirthschaftlichen An⸗ gelegenheiten, die Einleitung der Untersuchung zu verfügen und den Kommissar zu ernennen;
5) ist der Beamte bei dem General -Auditorlate angestellt oder demselben untergeordnet, so werden die unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Befügnisse von dem General-Auditoriate und dem General-Auditeur wahrgenommen, unbeschadet der Befugniß
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des Kriegs-Ministers, die Einleitung der Untersuchung zu verfügen und den Kommissar zu ernennen. §. 65.
Wenn ein Gerichtsschreiber oder Gerichtevollzieher im Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln ein Tienstvergehen begangen hat, welches mit schwererer Strafe als Verweis oder Geldbuße z ahnden 1 so sindet das durch die Verordnung vom 21. Juli 1826 vorgeschriebene Verfahren statt. ;
An der Befugniß der Gerichte, jede der im 8. 3 jener Verord⸗ nung bestimmten Strafen zu verhängen, so wie über die in der Sitzung stattfindenden Dienstvergehen zu erkennen, wird nichts Die §6§. 2 bis 7, 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes finden ebenfalls Anwendung; in Ansehung der Gerichts schreiber auch vie ss. 8 bis 13 und 51 bis 53. Jedoch steht vie Verfügung der ision (8. 50), welche auf den schriftlichen Ar
itrag des Ztaats Anwalts erfolgen kann, nur dem Gerichte zu, welches ir
e, . * giürkehkaltlich Den 896 einer Dis ziplinarsache zu erkennen hat, vorbehaltlich der von einer = ) . ) = 6 J 649 . M oschwerwve an ben 9 Landgerichtes zulasfsigen X e schwerbe an ben A4
1 148 rwIcnfef usgerlichis
26 115 117 55 9 z 1 ö Inwa un otarie nden J 111 . 1 ö 11118 . z 426 * * 18 . Besimmunt S8 2 um J ꝛ 81 91 6 ‚. 22 lamon setzes Anwendung. 7 78 . Im Uebriger ; ö chf e . 1 schM l — 17 . . — 351 . ) . 69 I ö 141 14 * ; sche nsichtlich 1 l l t Usch 1 / 7 1 nu icht shofe 2 Kl ; l ü L118 ö. Mee mmune t bel Amts us n J 2 7 ͤy gf 8 in 2 nung n 5 n 1 14 , 81 12 5. ] * 1117 55 n übe dvokater n Anw 11 Und di 21 184. Ur die Bild ing f hre 14 55
9 11 1 ö 1 * 84 69 on einem Disziplinar-Rathe in Gemäßheit des 8. (6 6 f 9 snensibn bedarf der Best ; tigen Gesetzes versugte Amtssuspenston bedarf der 2X 1 ) . . . y . J ⸗‚. . Disziplina 3en s wegen welcher aus n schristl tigung des Lisziplinar-Senates, wegen welch er auf den hristle 6 a1 Grngketraturs Beschluß gefaßt wir? Ver Vls⸗ itraa des General Prokurators Beschluß gefaßt wird. . ; 5 ö t ö J . 3 9 ves (General lina: enat kann auch auf den schriftlichen Antrag des ner! ie Amtssuspension verfügen. . . — wo nan 396 In * 1 81 . nwo tschast 6 Di L Angesch ; * ö 1 ö 4 bi ffende J la tionsg 16 8 VBI rhan ] ⸗ 9 ; 18 er aus welchen nbesangenh f 0 . . ö. l 11 11 . 1n ‚ . — 9 91 f ͤ 14a zplinarrat sie stattsit sollte 19 181 11 9 — — 411 1 na 1 ⸗ 88 n del Uuen zu ne ( ssol rung 1 it 19 1 ziehr nas! U ittrsiuch ung ul einen in mne ) 141 5 ; . 1 J 12 16 540 1 1 — 0 ni X d 11 14 1 . I. — h K J 46 J 11 91 bil ell 3 1 n geri . 0ackhe 141 . 92 s Frastrhen! 9 Inuen smichͤhte!n mw iI 251 r dessen Erster Prasident einen Richter mit 81 ö 2 59 M 1 1 1 1 Des zweiten n jung, und es kommen die Bestimmungen des zweinen 1 lÜbschnittes des die Richter betreffenden Gesetzes n 11 91 —21* u Anwen ung. ̃ . 4 . * * h ) . e, s owa 9 j Ber! „ Fekr Ser Staats-Anwaltschaft bei dem AM ie Berusung steht der Stagals Anwaltschast bei vel ; . ! . 81 ö J — . s . * — 242 a20a90 . (F durthei ; ns e richte und dem Angeschuldigten 9 96n— 1e des GCnbourlht!! / ; —
ö lange für die Rechts-Anwalte bei renrath oder Disziplinarrath nicht besteht . inarsachen von dem Gerichtshofe nach den Bestimmu weiten und dritten Abschnittes des die Richte 7. Mai 1851 erledigt.
werden die betreffenden
8. Y ö C L . 88 hinsichtlich der Disziplinarstrafen kommt in Fällen der s.
und 75 die Verordnung vom 30. April 1847
1844 zur Anwendung. . §. 74.
Die §S§. 15, 16 und 17 der Verordnung vom 30. April 1847? Gegen jede definitive Entscheidung des Ehren⸗
rathes steht' f Staats- Anwaltschaft, als dem Angeschuldig- athes steht sowohl der Staats Anwaltschaft, als Die nne eldung
erfolgt bei dem Chrenrathe, der die angefochtene Entscheidung er
werden aufgehoben.
ten, die Berufung an das Ober-Tribunal offen.
igen des 91
esetzes
und für das Ge— biet des rheinischen Rechtsverfahrens die Verordnung vom 7. Jum
lassen hat. Im Uebrigen kommen für das Verfahren die Vorschrif⸗
ten der 88. 7 bis 45 des die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851 zur Anwendung. §. 75 ᷣ
Wenn Dienstvergehen eines Advokaten oder Rechts -Anwalts
in der Sitzung des Ober-Tribunals, eines App lationsgerichtshofes,
eines Schwurgerichtshofes, eines Landgerichtes, Kreisgerichtes oder
Stadtgerichtes vorfallen, so ist das Gericht, welches die Sitzung
hält, selbst wenn es nur eine Abtheilung des ganzen Gerichtes
. 2 . 4 6 bildet, befugt, über diese Vergehen sofort oder in einer sortge⸗ setzten Sitzung zu erkennen. Dieselbe Befugniß hat das Gericht oder die Abtheilung desselben in Ansehung der in der Sitzung er—⸗ mittelten Dienstvergehen, wenn darüber sofort erkannt werden kann
. T 1
Gege dem Ober⸗Vribu iale erlas s tztere Ge richt 1 11
1 U f 1 iten und dritten Abschnitte tzes vom 7. Mat 18 ur Anwend ing r 7. Juni 1844 ist aufgehob
31 Moch 91 ; 9 . — ⸗ 8 1hrHaAang 125
1 einn Nechls-Aänwgll, ein Notar obe n Herichtsvollzie
her Blindheit Taubhei l ein sonstiges körperliches Ge⸗— bi oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen K der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, so hat der Staats-Anwalt bei dem Appellationsgerichte ihn oder einen nöthigenfalls zu bestellende tor schriftlich unter Angabe
G n (led legune 1 Uf;
Tritt innerhal js Wochen n diese die frei villige Niederlegung des Am ni ein, ppella tionsgericht in seiner Plen rsammlung, im §. 61 des die Richter betreffen et zom 7 rgescht ( bene ur geeignetenf 128 im 2 da assene Ver
hr ttgefund ach Anhörr iwaltschaft ende ü d N Amtes
1 I 5 vl f 1 ĩ 11 ẽ. 3544 18* 1 * r 64a 6 1 h . 7 15 6n och ve de J ; id en nannt J bestätigt 8 2 l Pi l e ꝛ— 9 en )J U J 1 ) 7 J . m J 8 J ö v1 ul 11 ! 11 1 — — K 7 1 591 tune ) 11 8 1* wi 1 91 1ͤꝛẽ 91 ö 1 1 . il 188 S] n . 1 * 1 1 8 1 [ X 1 = 94 . — k 66 4 6 J ed! ni K J 16 Ve ent icht dende X. 196 Illner Garn ns die Militair-Disziplinar⸗Kon 8 80. Militair-Disziplinar-Kommission hat ihren Sit ö — 16 . kö sR eęse norte des General-Kommandos und besteht eder 3 vor ala Rü *. r rps aus einem Obersten als Vorsitzender un? e ct Dert 12 vos 8osgt 14ER 53190 * ö edern, von welchen drei zu den Stabs- Vsstzieren⸗ . R ö 3 ᷣ l k J oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Beamten der * — . ö 5 K 91 196 5IB . Verwaltung gehsren müssen. Ist der Angeschuldigte ö 8 86 ö . ö. . 8 so müssen die drei letztgenannten Mitglieder der K . F X . 5 — . *. . 9 2 42 . 4 . . 1 8 * tets Militair-Oberärzte sein. . — . ö — . z cia an w dert 8 * vr Die Mitglieder der Kommission werden von nd r Minister ernannt. §. 81. . 9 49 ö — 291 M 19, 257 — 9 ves? * Die Verrichtungen der Staats-Anwaltschaft bei den Milit
Intendanturen und Militair-Disziplinar-Kommissienen werden von dem Corps-Auditeur oder einem anderen durch den Kriegs⸗-Minister bezeichneten Auditeur wahrgenommen. §. 82. F . In Betreff der Verfügung von Disziplinar⸗-St w .
e
z J z 8ge Fitairbeamte in der Entfernung aus dem Amte bestehen, gegen an