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kommen die auf diese Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen
zur Anwendung. ö Dasselbe gilt von der . Amt suspension aller Beamten der Mi—
litair⸗Verwaltung im des Ari gee 5. enter goboschuntgttétz. Besondere Bestimmungen in Betreff der Entla welche ar Liderruf angestellt si R ö darien u. s. w.
von Beamten,
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1 4
Beamte, welch Probe, Widerruf angestellt sind, können ohne ei fahren von der Behörd 9 welche lassen werden. Dem auf Grund der allen Fällen bis zum Ab len kommen zu gewähren. ode Auskultatoren, welche durch eine . zu der Belassung im Dienste sich unwürdig zeigen oder ihrer Ausbildung nicht gehörig fortschreiten, können von e Minister, nach An! Vorsteher Dienst tbehö de, ohne weiteres
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. den Pr
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§. 88.
Ein Beamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körper— lichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden.
§. 89.
Sucht der Beamte in einem solchen Falle den Ruhestand nicht nach, so wird hierzu besonders zu , . Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe des zu gewährend en Pensionsbetrages und der Gründe der Hen ion ir um eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorli iege. ;
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Innerhalb sechs , nach einer solchen Eröffnung (§. 89) kann der Beamte seine Einwendungen bei der ve ge etten Dienst⸗ behörde anbringen. Ist dies geschehen, so werden dle Verhand— lungen an den vorgesetzten Minister eingereicht, welchen so fern nicht der Beamte von dem Könige ernannt ist, über die Pensiont rung entscheidet.
8 egen diese Entschei
das aats⸗ Ministerium im En pf
seine Versetzung in ihm oder seinem nöthigenfalls
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ang der Entscheidung zu. Hes NRelurs: echt es ungeachtet
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Die bereits eingeleiteten Disziplinar-Untersuchungen werden bis zum Abschlusse der Voruntersuchung nach den zur Zeit der Einleitung gültig . . zu Ende geführt. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen dieses Ge— setzes Anwendung.
; §. 100. entgegenstehenden e,.
Alle diesem Gesetze . durch dasselbe in der
2 , r wird sichts hörden, im ue is tswege B . schaffen, . er Beamte r Erfüllung i
Sachen anzuh alten, un ibei Alles zu bestehenden Gesetzen ermächtig id, nichts
8 8.
erkündigung
Amtlicher Wechsel-,
EFH r HErerhiäizkaer Ez dh ke d G,
Fonds- und Geld- (ours 9. Jarl i 1852.
r e Has e1l- C .O
Preuss
6er
Courant
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werden.
In Ansehung der Entlassung Wilhelm. sonst zur Erlernung des Dienstes Personen kommen die darauf bezüglich zur Anwendung. In Bezug auf Kanzleidi gleicher Kategorie stehende gen bestimmte Diener, welch den oder in solchen Verwal keine Provinzial. ienstbehö Minister, nach Anhörung zweler Referenten, zu denen Verwa altun 3
che Ju 6
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Die nachbenannten? stes getroffen werden können, Verfahrens, vorbehaltlich des
I) Versetzung in ein und etats mäßige em 2 näßigen Umzugskos Als eine Ver (l rzung im t anzust hen wenn die Gelegenhe h zur Verwaltung von Nebe jam ern ent zogen wird, ee die Beziehung der für die Dienstunfosten besonders ausgesetzt ö me it di selbf fortfällt.
Landräthe, welche einen bestimmten Kreis — ihrer Ansässigkeit und ge vorgängiger Wahl ernannt ven e Pensions berechtigung für worden, können außer im Wege des Disziplinarverfahrens dienst nfäh hig eworden, so . ihren Villen in ein anderes d Imt ö versetzt werden, er den für B
o lange die Erfordernisse erfüllt bleiben, durch welche ihre benen Formen Kan eh gt war. · Einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung von Wartegeld nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnungen vom 14. Juni und 724. Oktober 1848. .
Außer dem daselbst vorgesehenen Falle können durch Kö nigliche Verfügung jederzeit die nachbenannten Beamten mit Allgemeine und Gewährung des vor schriftsmäßigen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden:
Unter ⸗-Staats⸗Secretaire, Ministerial⸗Direktoren, 36. i. 8 985. ⸗ rhe! n u llationsge 66. Sing ig ellen ze den ö 3 , Uöniglicher Polizei-Behörden, Landräthe, die Gesandten und andere diplomatische Agenten. Wartegeld⸗ . sollen bel Wiederbeseßung erledigt Stellen, für welche sie sich eignen, vorzugswe ung h digte werden. vorzugeweise berichschligt s , . Gänzlich Versetzung in den Rnhest and mit Gewährung i ö n eue . 3 . ö. . i. ; i. r ,,, , 9 Rr. 5 . thy nin 6 l enk ehmung orgelade e . . 6 . 9. H * vorsch äßigen Hen sen᷑ nach Maßgahe der §§. 88 ff. die Di nder Sitrafurt eile werben ohne Rück⸗ . ö 9
ses G. 8 ff. die Die er e der ehe ses Gesehr gang nen oder ergehe 3 , . vollstreckt.
n sicht auf dse Bestimmungen die ser
können auch
Universitätslehrer ine Anwendung.
R e n n bergang s⸗Best
& 9 ,, * * . 8 8. Die Vorschriften des ge genw artigen hr . der zur Dis position gestellten etzten Beamten.
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Beamten
zerichtsh zu Köln gegen
Herichten, 3 r . Civilsta nd wird an estimmungen der l setzgebung durch diese 8 Gesetz uch 8 .
Die gerichtlichen
digung der Veror
werden in der
intersuchunge en, nung vom
welche zur Zu Verkün 11. Juli 184 9 bereits röffnet waren bishe rigen We ( 3 Ei no ! 9 ( führ V . D 1. Unte I