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Erwägung der Regierung zu Köln die Entscheidung überlassen, ob nach s. D) L. 2. f des Regulativs vom 3. August 1834 der Jall einer anharrenden Vernachlässigung. der Pflichten des Schiffe füh⸗ rers, oder der Fall des 8. 71 der Gewerbe⸗-Ordnung vom 17. Ja⸗ nuar 1815 als vorhanden anzunehmen und das Rheinschiffer⸗Pa⸗ tent zu entziehen sei, oder ob eine abermalige Verwarnung den be— sonderen Verhältuissen des vorliegenden Falles entspricht. Gegen. die Führer von Mosel⸗Dampfschiffen ist in den Fällen der §§. 19 und 20 des Regulativs vom 5. August 1834 und des §. 71 der Gewerbe- Ordnung in gleicher Weise zu verfahren; da sie sich jedoch nicht im Besitze eines Rheinschiffer⸗ Patents befinden, so ist nach §. 26 der Verordnung vom 24. Mai 1844 in den dazu geeigneten Fällen von der Regierung zu Köln der Verlust der Befugniß, ein preußisches Dampfschiff zu führen, auszusprechen.
Ew. ꝛc. wollen hiernach die Regierungen zu Koblenz, Düssel— dorf, Köln und Trier, so wie den Rheinschifffahrts-Inspektor Butzke mit der erforderlichen Instruktion versehen und dafür Sorge tragen, daß den diesseitigen Dampfschifffahrts-Gesellschaften die nöthige Bekanntmachung zur Nachachtung für die Dampfschiffs— Führer zugeht.
Einem gefälligen näheren Bericht über die Ausführung dieser Schritte und über die zur Verhütung der Wiederkehr der oben er— wähnten Uebelstände noch etwa zu ergreifenden Maßregeln sehe ich binnen 8 Wochen entgegen.
Berlin, den 30. Juli 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiken. von der ehht. An den Königlichen Ober-Präsidenten Herrn N. zu Koblenz.
Declaration der Verordnung vom 24. Juni c, b fend die Ermäßigung des Güterporto für Postse gen und des Ueberfrachtporto.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 24. Juni d. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 176 S. 1061), betref—⸗ fend die Ermäßigung des Güterporto für Postsendungen, resp. des Ueberfrachiporto für Reisegepäck, werden die Post-Anstalten zur Beseitigung etwaiger Zweifel darauf aufmerksam gemacht, daß die Erhebung des Urberfrachtporto für die diesseitigen Bezugsstrecken bei sämmtlichen Postcoursen nach und von dem Auslande nach den in der vorgedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu er— folgen hat. Berlin, den 15. Juli 1852.
General⸗Post⸗Amt.
Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 22. Juli 1852 betref⸗ fend die Darstellung der Ausgaben an Kriminalkosten in den Jahres-Rechnungen der gerichtlichen Salarien— aßen.
Nach Maßgabe des im 5. 20 der Instrüͤction zur Anfertigung der Jahres-Rechnungen und der Ouartal-Abschlüsse der gericht— lichen Salarienkassen vom 1. März 1852 in Be reff der rechnungs— mäßigen Darstellung der Ausgabe an Kriminalkosten in Bezug ge— nommenen Formulars zur Jahres-Rechnung, Abschnitt B. Titel V. der Ausgabe, sollen die Ausgaben an Kriminalkosten nach den drei Unter⸗Abtheilungen
9) Verpflegungs-, Transport- und Bekleidungskosten; 2) . Instandhaltung der Gefängnisse und Gefängniß-Uten— silien; 3) sonstige Auslagen in Untersuchungssachen, unterschieden, in der ersten Haupt-Abtheilung der Jahres-Rechnung aufgeführt werden. . ZeäDamit über die Art der Ausführung dieser Anordnung kein e,. entstehe, wird hierdurch im Einverständniß mit der König— i . Ober; Rechnungs⸗Kammer bestimmt, daß die zur ersten und ee, Unter- Abtheilung des Titels: „An Kriminalkosten“ gehöri— Re len 2 an „Verpflegungs⸗, Transport- und Bekleidungs— . 6 Instandhaliung der Gefängnisse und Gefängniß— , nnn, , , nr än nne fre einzeln, die zur u n ng T 2b zrilung gehörigen sonstigen Auslagen in Unter— . in einer der Jahres-Rechnung beizu— h 3! . ignation einzeln zu verzeichnen und auf Grund erselben in der Nechnung nür summarisch aufzuführen sind J ? zuführen sind.
Sämmtliche Gerichte werden hierdurch angetwiesen, diese An— ordnung schon bei Anfertigung der Jabres-Rechnungen pro 1852 zu befolgen. Berlin, den 22. Juli 1852 .
Der Justiz-Minister
An sämmtliche Gerichte, mit Ausnahme Simons. berer im Departement des Appellations⸗ gerichtshofes zu Köln.
Plenar⸗Beschluß des Königlichen Ober-Tribunals vom 21. Juni 1852 — betreffend den Anspruch der unehelich Geschwängerten auf Erstattung der nach der Niederkunft entstandenen Verpflegungs kosten. Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 1. 5§. 1017.
a. Plenar⸗Beschluß.
Zu den Kosten, welche eine unehelich Geschwängerte gemäß §8. 1017 Tit. 1. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts von ihrem Schwängerer ersetzt verlangen darf, weil dieselben nach ihrer Nieder— kunft aufgelaufen und unvermeidlich gewesen sind, gehören die Kosten ihrer Verpflegung (ihres Unterhaltes) nur während der Dauer ihres Wochenbettes; ein Anspruch auf Erstattung der über die sechs Wochen hinaus für ihre Verpflegung aufgewendeten Kosten
läßt sich aus diesem Gesetze für sie nicht herleiten. Angenommen vom Plenum am 21. Juni 1852. b. Sitz ungs⸗Protokoll. Das Allgemeine Landrecht verordnet Thl. II. Tit. 1 85. 1015 bis 1018: . 8. 1015: „Wer eine Person außer der Ehe muß die Geschwächte entschädigen und das sorgen. s. 1016: In der Regel kann jede Geschwächte von dem Schwäng erer Niederkunfts- und Taufkosten, ingleichen sechs— wöchentliche, ihrem Stande gemäße Verpflegung fordern. 8§8. 1017: Auch andere während der Schwangerschaft oder nach der Niederkunft aufgelaufene, unvermeidlich gewesene Kosten ist der Schwängerer zu übernehmen schuldig. 8. 10918: Wenn die Geschwächte während der Wochen stirbt, so muß der Schwängerer die Begräbnißkosten tragen, insofern dieselben aus ihrem Nachlaß nicht bestritten werden können.“ Viese nach 8. 1015 als in der Regel eintretend bezeichnete Entschätigung wird im §. 1025 auch die geringere Art der Ent— schädigung genannt, die nur den in diesem wie in den nächstfolgen den Paragraphen aufgeführten, ganz sittenlosen Frauenzimmern versagt werden soll. Hierauf nennen §§. 1029 — 1031 diejenigen, welche mit dieser geringeren Entschädigung sich begnügen müssen, und §. 1032 spricht dann von einer zweiten umfassenderen Schad loshaltung, indem er vorschreibt: ⸗ „Wer aber eine unbescholtene, ledige Weibsperson außer der Ehe schwängert, der ist ihr deshalb möglichst vollständige Ge— nugthuung zu leisten verbunden.“ ᷣ Von dieser zweiten, höheren Art der Genugthuung ist in dem folgenden Abschnitt des Gesetzbuchs ausführlich die Rede, und sie besteht namentlich dann, wenn ein Eheversprechen nicht vorherge— gangen war, in einer angemessenen Ausstattung der Geschwächten. Es ist nun beim ersten Senate des Kollegiums Zweifel ent— standen über den Umfang der Verpflichtung, welche die §§. 1016 bis 1917 dem Schwängerer auferlegen. ͤ Es war am 12. Dezember 1851 die Nichtigkeitsbeschwerde der unverehelichten L. in deren Rechtssache wider R. bei dem Senate zur Entscheidung gelangt. Implorantin hatte unter der Behaup tung, daß sie schon während ihrer Schwangerschaft und durch die— selbe erkrankt, daß diese Krankheit durch die Entbindung noch ver
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schwängert, Kind ver⸗
schlimmert worden sei, und dieselbe fortdauere, so daß sich gar nicht bestimmen lasse, wann sie wieder im Stande sein werde, ihre ge— wöhnlichen Geschäfte zu verrichten, und dadurch ihren Lebens unterhalt zu erwerben, den Anspruch erhoben, daß ihr außer der bereits zuerkannten Ausstattung und den be— vergütigten Tauf-, Entbindungs- und sechewöchentlichen
reits Verpflegungekosten, auch noch Verpflegungsgelder für die
Zeit vor der Entbindung, während welcher sie krank gewesen, und Ffär die späteid Zeit, nach Ablauf der sechs Wochen und bis dahin,
wo sie im Stande sein würde, sich selbst ihren Unterhalt zu erwer— ben, gezahlt, auch alle in diesem ganzen Zeitraum verausgabten Kurkosten erstattet werden müßten. Der Verklagte hatte eingewen— det, daß seine Entschädigungspflicht sich nicht über die Dauer der sechs Wochen hinaus erstrecke, und die Richter beider ersten Instan— zen wiesen auch auf Grund der s§. 1016, 1017 die Klägerin ganz ab, ohne auf den Beweis einzugehen, welchen dieselbe über die Ent— stehung ihres fortdauernden Krankheitszustandes aus der Schwanger— schaft und Entbindung durch beigebrachte ärztliche Zeugnisse bereits angetreten hatte. Der erste Senat vernichtete hierauf das Urtheil zweiter Instanz und änderte das erste Erkenntniß dahin ab: daß der Verklagte schuldig sei, auch die während der Schwanger— schaft oder nach der Niederkunft der Klägerin, über die sechs Wochen hinaus in Folge der Schwängerung und Niederkunft und der dadurch herbeigeführten Krankheit, erweislich entstandenen, unvermeidlich gewesenen Kosten zu übernehmen, die Ermittelung dieser Kosten jedoch zu einem Separatverfahren zu verweisen« Die Gründe der Entscheidung bestehen hauptsächlich in der Ausführung, daß schon in dem Entwurfe des Allgemeinen Gesetz⸗ buchs Thl. II. Tit. 1. 8§. 752 festgesetzt worden, daß, wenn bei
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Gelegenheit der Entbindung eine Krankheit entstehe, der Schwän⸗ gerer die Kosten übernehmen und die Geschwächte so lange verpfle⸗ gen müsse, bis sie im Stande sei, ihre gewöhnlichen Geschäfte zu verrichten; daß gegen diese Festsetzung zwar Bedenken erhoben, und namentlich die große Härte einer solchen Vorschrift für den Fall, wenn die Geschwächte nach der Entbindung in einen Zustand fort— dauernder Unfähigkeit zur Erwerbung ihres Unterhaltes verfallen zu sein behaupten möchte, geltend gemacht sei; daß jedoch diese Einwendungen keine weitere Folge, als die etwas veränderte Fassung des Gesetzes in den sS8§. 10916, 1917 des Allgemeinen Landrechts gehabt hätten, und diese im §. 1016 zwar als Regel nur die sechswöchentliche Verpflegung der Geschwächten neben Erstattung der Tauf- und Entbindungskosten, außerdem aber doch noch im §. 1017 auch die Erstattung anderer, sowohl während der Schwangerschaft als nach der Niederkunft aufgelaufener, unver—⸗ meidlich gewesener Kosten dem Schwängerer zur Pflicht mache. Unter solche unvermeidlich gewesene Kosten ließen sich auch die Kosten einer Krankheit und einer durch die letztere herbeige— führten längeren Verpflegung der Erkrankten und zur Arbeit un⸗ fähig gewordenen Frauensperson begreifen, und eine solche Aus⸗ dehnung der Verpflichtung des Schwängerers entspreche auch den allgemeinen Grundsätzen über Zurechnung freier Handlungen und ihrer Folgen.
In Gemäßheit der so begründeten Entscheidung jenes Falles olgendes Präjudiz eingetragen worden:
.
ist f
„Auch die während der Schwangerschaft und Niederkunft der
Geschwächten über die sechs Wochen hinaus, in Folge der Schwän⸗
gerung und Niederkunft und der dadurch herbeigeführten Krank⸗
heit erweislich entstandenen, unvermeidlich gewesenen Kosten ist der Schwängerer zu übernehmen verbunden.“
Die Richtigkeit der obigen Gründe ist nun aber beim ersten Senate zweifelhaft geworden, als am 19. März d. J. die ähnliche Sache der unverehelichten S. wider den Oekonomen M. zur Ent⸗ scheidung gelangte. Auch dieser Klägerin waren Ausstattung und
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Sechswochenkosten bereits zugesprochen, sie forderte aber außerdem,
indem sie behauptete, in Folge ihrer Entbindung erkrankt und in
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einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit versetzt worden zu sein, den Ersatz der dadurch bisher nöthig gewordenen Verpflegungskosten und für die Zukunft ein monatliches Alimentationsquantum. In bei— den früheren Instanzen hiermit zurückgewiesen, erhob sie die Nich— tigkeitsbeschwerde auf Grund der s§. 1016, 10917 a. a. O. Majorität des ersten Senats beschloß jedoch die Zurückweisung der Beschwerde. Man fand sich hierbei weniger durch den Wortlaut des angenommenen Präjudizes, welches nur von den Kosten einer durch Schwangerschaft und Niederkunft herbeigeführten Krankheit redet, als durch die Gründe jener früheren Entscheidung gehemmt,
die auch von Verpflegungskosten handeln, und die Sache mußte
daher dem Plenum überwiesen werden.
Nachdem in heutiger Plenarversammlung der Vortrag der Vertreter der Parteien wie der ernannten Referenten stattgefunden, ward die Berathung eröffnet.
Beide Referenten erklärten sich gegen die ausdehnende Inter⸗ pretation des 8. 1917, indem sie auszuführen suchten, daß diese Gesetzstelle die den oben angeführten §. 752 des Entwurfs zum Allgemeinen Ge— setzbuche erhobenen Bedenken durch eine vermittelnde Vor— schrift kung der in diesem §. 752 enthaltenen, weitgreifenden Verpflich— tung des Schwängerers, nicht eine Beibehaltung dieser letzteren sei. er §. 1016 des Allgemeinen Landrechts enthalte allerdings die dem Schwängerer möglichst günstige Regel und der §. 1017 eine demselben nachtheilige Ausdehnung der Regel. ͤ
Diese. Ausnahme beziehe sich erstlich und unzweifelhaft auf die im S. 1916 nicht begriffenen, aber im speziellen Falle vor— gekömm̃enen unvermeidlichen Kosten während der Schwanger⸗ schaft und in Verbindung mit s. 1016 ergebe sich hieraus, daß der Schwängerer in die Lage kommen könne, die vom Anfange der Schwangerschaft an bis zur Entbindung und weiter bis zum Ablauf der sechs Wochen entstandenen Kosten dieser Art, also z. B. die Kosten der während der Schwangerschaft und durch dieselbe ent⸗ standenen Krankheit wie des Unterhalts der Geschwächten, s
die ungewöhnlichen Kosten einer schweren Entbindung derselben, hin— terher ersetzen zu müssen.
Zweifelhaft sei nun zweitens die Bedeutung der Worte: „nach der Niederkunft“ im §. 1017, insofern das Ende dieses, solcherge⸗ stalt angedeuteten Zeitraums nicht bestimmt bezeichnet sei. Da jedoch Ausnahmen strikte zu interpretiren und daher, so weit sie die Regel nicht deutlich änderten, dieser Regel gemäß zu verstehen seien, so dürfe man den Zeitraum nach der Niederkunft, für welchen der Schwängerer außergewöhnliche Unkosten möglicherweise
zu erstatten haben könne, nicht über die Dauer der sechs Wochen ausdehnen. Der Sprachgebrauch bezeichne diesen Zeit— raum nach der Entbindung durch die auch in den s§. 10916 und 1018 theilweise vorkommenden Ausdrücke „sechs Wochen, Wochen,
so wie
Die
damals schon vorhandene Kontroverse und die gegen
habe beseitigen wollen, deren Sinn aber eine Beschrän
Wochenbette, Kindbette“ und erfahrungsmäßig genüge diese Zeit— dauer zur Wiederherstellung der Wöchnerin in ihre früheren kör— perlichen Zustände. Wo dies nicht eintrete, sei des Folge außer⸗ gewöhnlicher Umstände oder Ereignisse, die dem Schwängerer ge⸗ genüber als zufällige erschienen und ihm daher nicht zugerechnet werden könnten, und letzteres selbst dann nicht, wenn man das Verhältniß beider betheiligten Personen als ein aus einer uner⸗ laubten Handlung hervorgegangenes, bei dem dann doch die Ge— schwächte als Muüͤschulvige erscheinen würde, betrachten wollte. Gegen diese Ausführung wurde zwar zur Aufrechthaltung der älteren Ansicht geltend gemacht, daß von einem Zufalle nicht die Rede sein könne, sobald die Kausalverbindung zwischen der, länger als 6 Wochen nach der Entbindung fortdauernden Krank⸗ heit oder Körperschwäche durch Sachverständige nachgewiesen werde, wie dieselbe gerade in dem, am 12. Dezember 1851 entschiedenen Falle bei der schon im Alter von 16 Jahren geschwängerlen schwächlichen Weibsperson schon ärztlich begutachtet worden sei. Man meinte ferner, daß unter Voraussetzung dieses Nachweises, (s sich nicht rechtfertigen lase, einen forttauernden Kraukhelts— zustand bis zum zwei und vierzigsten Tage zwar als Folge der vorhergegangenen Niederkunft, Tages darauf aber nicht mehr als eine solche Folge zu behandeln. Auch die Geschichte der Ent⸗ stehung des 5§. 10917 zeige, daß die Gegner der im gedruckten Entwurfe aufgestellten Vorschrift, die Ansprüche der Geschwächten nicht unbedingt auf den Zeitraum der sechs Wochen beschränken wollten, sie aber die Ausmittelung des Kausalnexus schwierig fanden. Dies berechtige nur, einen strengen Beweis hierüber zu fordern, und eben nur „ganz unvermeirlich gewesene Kosten“ soll— ten ersetzt werden. Man berief sich ferner auf die Vorschrift des §. 1032, welche unbescholtenen Frauenzimmer eine möglichst vollständige
einem Entschädigung zusichere, und meinte, zu dieser auch den Ersatz „jener unvermeiblich gewesenen Kosten“ rechnen zu dürfen. Diese letztere Bemerkung führte verschiedene Aeußerungen her⸗ bei, die eine Differenz der Meinungen darüber ergab, ob wirklich zu der im §. 1032 gedachten möglichst vollständigen Entschädigung eines unbescholtenen außer der Ehe geschwängerten Frauenzimmers ein über das Maß der §8§. 1015 — 19017 hinausgehender Anspruch, in Bezug auf Erstattung der in diesen Paragraphen beregten Kosten gerechnet werden müsse, indem dies einerseits behauptet, von Ande⸗ ren dagegen eingewendet wurde, daß diese vollständige Genugthuung der Unbescholtenen nur in der Auestattung, die sie fordern dürfe, bestehe, und vielleicht nur die unter dem Versprechen der Ehe Ge— schwängerte, wenn ihr demnächst die Rechte einer Ehefra legt würden, ein Mehreres an Kur- und Verpflegungsko die sechs Wochen hinaus werde fordern können.
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Man beschloß indessen diese Nebenfrage auf sich beruhen zu lassen, weil die heute zu treffende Entscheidung nicht über die vor— f letztere 1016 und 1017, nicht
, , ö LH nlibte⸗
liegende Nichtigkeitsbeschwerde hinausgehen dürfe und die nur eine Verletzung der Grune sätze der s8. aber des §. 1032 a. a. O.,
scholtenen in dieser Beziehung behauptet habe.
Ferner entschied sich die Versammlung
ob eigentliche Kurkosten einer Niederkunft einer unehelich Geschw fortdauernden Krank— heit der Letzteren, über diesen. l zm Schw zu erstatten seien?
nicht zu entscheiden, da in
Kurkosten, sondern nur der Ersatz der
Unterhalts der Geschwächten, welche behaupt
sechs Wochen zur eigenen Arbeit und zu
den Erwerbe ihres Unterhalts unfähig zu sein, gefordert
*
In der Beschränkung auf diesen U nr
66 K . also kein größeres 9g
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mfang fand aber die nung der Referenten entschiedene Zustimmung in der Versammlung, welche Zustimmung sich eben so auf die Geschichte der Entstebung der gesetzlichen Vorschrift, als auf deren Wortlaut, der nicht statte, die im §. 1017 gedachten „unvermeidlichen Kosten“ j möglicher Weise lebenslänglichen Unterhalt der Geschwächten ziehen, und endlich auf die Betrachtung gründete, da die Schwängerung als eine unerlaubte Handlung, o eine nach solcher Analogie zu behandelnde Immoral oder nicht, im ersteren Falle schon die Mitschuld im anderen die Zufälligkeit der Entstehung so wie die hier angezeigten, für die Gesundheit die Verpflichtung des Schwängerers zu deren dig ausschließen müßten. Es wurde darauf die zur Abstimmung gebra Kann die Geschwächte aus s. 1017 Tit. meinen Landrechts wegen eingetretener Ar! pflegung über die Dauer von sechs Wochen na dung hinaus fordern? von der Majorität verneint und grundsatz zum Beschluß erhoben.
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