1009 Ediktal⸗Ladun! 66
Um die gänzliche Erledigung der Verlassen, schafts sache — Hochfürstlichen Durchlaucht des am 28. Januar 1530 verstorbenen . Landgrafen Georg, Karl von Hessen, 8. 6 Grundlage des seitherigen, in Gemäßheit 2 Ediktal- Ladung vom 5. Jun 1532 stattge⸗ habten Verfahrens, herbeizuführen, hat das Großherzoglich hessische Ober⸗Appellations⸗- und Cassations Gericht zu Darmstadt beschlossen
nunmehr die geeigneten gerichtlichen Ver— handlungen zur Feststellung der Giöße, Richtigkeit und Vorzugsrechte der betreffen den, von landgräflichen Kreditoren ange— meldeten Forderungen, durch richterliche Er— kenn mnisse eintreten zu lassen.
Zu den erwähnten Forderungen gehört eine im Kapitalbetrage von Dreitausend Reichsthalern, welche auf die am 25. Juni 1832 ergangene Ediktal-Ladung durch den Großherzogl. Hofgerichts—= Advokaten Zimmermann dahier Namens der als Erben des Schöffen Hermann Kaldenhofen prä— dicirten Wittwe Hermann Buchloh und Wilhelm Buchloh zur Anzeige gebracht, von der jedoch später bemerkt wurde, daß sie auf die genannten Personen durch Cession der Schwester und ein— zigen Erbin des Schöffen Hermann Kaldenhofen, Wittwe Diederich Vörster in Mülheim, überge— gangen sei.
Der Großherzogl. Hofgerichts-Advokat Zimmer— nann ist schon seit längerer Zeit nicht mehr als Anwalt für die bei der gedachten Forderung der— malen betheiligten Personen aufgetreten, und eben so wenig haben Letztere mit völliger Gewißheit ermittelt werden können, indem die deshalb ein— geleiteten Nachforschungen nur so viel ergeben haben, daß die Geschwister Buchloh, nämlich der frühere Seilermeister Heinrich Buchloh, die Ehefrau Trappmann, die Ehefrau Karl Bilger und Wilhelmine Buchloh zu Broich, behaupten, Rechts -Nachfolger des Schöffen Hermann Kal— denhofen zu sein.
Die unterzeichnete Kommission sieht sich hier— durch veranlaßt, in Auftrag des Großherzoglichen hessischen Ober⸗Appellations- und Cassations— Gerichts, außer den vorgenannten Geschwistern Buchloh, die in der gedachten Beziehung mit hren etwaigen Forderungen an die landgräfliche Nachlaßmasse bereits ausgeschlossen erscheinen — alle diejenigen, welche als Erben oder sonstige Rechts Nachfolger hinsichtlich der auf die Ediktal Ladung vom 25. Juni 1832, ange— meldeten Dreitausend Reichsthalern glauben Ansprüche machen zu können, hiermit aufzu— fordern:
solche binnen vier Monaten, von heute an gerechnet, für den Zweck des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens bei der unterzeich— neten Kommission durch einen gehörig Be— vollmächtigten hiesigen öffentlichen Anwalt, und zwar, was Erben und sonstige Rechts- Nachfolger früherer Interessenten betrifft, mit dem erforderlichen Nachweise ihrer Legi— timation als solcher, so gewiß darzulegen und diejenigen Vorzugsrechte, welche etwa dafür hinsichtlich der hiesigen Masse, oder einzelner Bestandtheile derselben (im Gegen⸗ satze zur Herrschaft Broich und deren Er— trägnissen) verlangt werden, uszuführen, auch mit Beifügung von Abschriften der zum Beweise zu benutzenden Urkunden, so gewiß zu begruͤnden, als sonst, ohne weitere Bekanntmachung, die betreffende Forderung don der Befriedigung aus der landgräflichen r le n chan ausgeschlossen und bei deren
SBertheilung ganz unberücksichtigt bleiben wird. hin ld Unterstellung obwaltender Unfenniniß ,,,, öffentlichen Anwälte, findet o herz n nett Kommission bewogen, die
roßherzoglich hess. Dofgerichts- Advokaten Eigen⸗ brodt, Hofmann J. und K iebi
raus zur beliebigen Aus- wahl in Vorschlag zu bringen.
Darmstadt, den 19. Juli 1852.
Die in der Verlassenschaftssache Seiner Soch=
ren Darth dee enen,
Georg Karl von Hessen vom Großherzogl. heff
Ober -Appellations, und Cassarions. Geriche n!! stellte Kommission.
„(L. S.) Christian von Herff,
Großherzogl. hess. Ober⸗Appellations- und Cassa⸗
tions · Gerichts Rath. ö
1132 1010 Ediktal⸗Ladung.
Um die gänzliche Erledigung der Verlassen— schaftssache Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des am 28. Januar 1830 verstorbenen Herrn Landgrafen Georg Karl von Hessen auf die Grund— lage des seitherigen, in Gemäßheit der Ediktal⸗ ladung vom 25. Juni 1832 stattgehabten Ver- fahrens, herbeizuführen, hat das Großherzoglich hessische Ober⸗Appellations- und Cassationsgericht zu Darmstadt beschlossen:
über die Größe, Richtigkeit und Vorzugsrechte sämmilicher betreffenden Forderungen landgräf— licher Kreditoren gerichtliche Verhandlungen zur Begründung jener Feststellung durch rich— terliche Erkenninisse eintreten zu lassen.
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Auf die am 25. Juni 1832 ergangene Ediktal— ladung würden durch den Großherzoglichen Hof— gerichts-Advokaten, Rath Theobald dahier Na— mens der Erben, beziehungsweise anderer Rechts— nachfolger des Königlich preußischen Landraths Wilhelm Diprand Freiherrn von Richthofen auf Malitsch in Schlesien, verschiedene Kapital- und Zinsenforderungen im Gesammtbetrage von ur— sprünglich 1,719,086 Rthlr. 28 Sgr. 6 Pf. angemeldet, jedoch später die Erklärung abgegeben, für das damalige, eine gütliche Auseinander— setzung bezweckende Verfahren nur einen darunter begriffenen, aus mehreren Wechseln abgeleiteten Anspruch von 549, 196 Rihlr. 10 Sgr. preuß. Cour. geltend machen zu wollen.
Der im Eingange erwähnten oberstrichterlichen Anordnung gemäß sind bezüglich der auf die Edittalladung vom 25. Juni 1832 angemeldeten Forderungen spezielle Ladungen erlassen und den Anwälten zugestellt worden, von welchem man voreist annehmen durfte, daß sie die betreffenden Gläubiger, wofür sie früher gehandelt hatten, noch fortwährend zu vertreten bevollmächtigt seien.
Aus den hierdurch herbeigeführt wordenen Ein— gaben des Großherzoglichen Hofgerichts-Advo— katen Raths Theobald haben sich in Ansehung der vorgedachten von Richthofen'schen Forderung unter andern folgende Verhältnisse ergeben:
1) Auf den ursprünglich in der Person der ver— storbenen Landtäthin Christiane Wilhelmine von Hugo, geborne Freiin von Richthofen, reprä— sentirten Stamm der Erben des Landraths Wil— helm Diprand von Richthofen sind von den Wechselferderungen des Letzteren an den Herrn Landgrafen Georg Karl zu Hessen 125,009 Rthlr. preuß. Cour. gefallen, hiervon aber in dem über den Nachlaß der Christiane Wilhelmine, verehe— licht gewesenen von Hugo, bei dem Königlich preu— ßischen Oberlandesgericht zu Breslau eingeleite— ten, völlig erledigten Schulden⸗ und Liquidations— Prozesse, 113,006 Rthlr. den Beneficial-Erben der Letzteren, 12,090 Rthlr. aber den Nachlaßgläu— bigern üben viesen worden.
Mit Ausnahme der als Liquidantin aufgetre— tenen Fräulein Johanna von Haase zu Kreben in Schlesien sind die Personen jener Nachlaß— gläubiger, beziehungsweise ihrer etwaigen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger, dahier unbekannt und der Großherzogliche Hofgerichts-Advokat, Rath Theobald hat erklärt, hinsichtlich ihrer nicht handeln zu können.
2) Der Aufenthaltsort des Ernst Julius Ema—⸗ nuel von Diebitsch, welcher zu den Beneficial⸗ Erben seiner Großmutter * oer verstorbeuen Land- räthin von Hugo, gehört und nach Amerika aus— gewandert sein soll, hat nicht ermittelt und darum von dem Großherzoglichen Hofgerichts-A Advokaten, Rath Theobald keine Vollmacht desselben zur Wahrung seiner Ansprüche beigebracht werden können.
3) Der im Jahre 1813 verstorbene Ernst Wil- helm Christian Freiherr von Richthofen hat durch testamentarische Verfügung vom 12. Dezember 1809, publizirt den 25. Oktober 1813, den Kri⸗ minalrath Brassert und den Bedienten Ernst Wil— helm Edel, Jeden zu einem Drittheile seines Nachlasses zu Miterben eingesetzt. Beide genannte Personen sind, nach der Anzeige des Großherzog lichen Hofgerichts⸗Advokaten, Raths Theobald, längst verstorben, deren Erben oder sonsige Rechts⸗ nachfolger aber unbekannt, weshalb der genannte Anwalt erklärt hat, wie er sich genöthigt sehe, in . derselben das Patrocinium niederzu— egen.
4) Burghard Friedrich Dettlef von Diebitsch, Sohn der Freiin Sophie Juliane von Rieben, verehelichten von Diebitsch, und Urenkel des Land“ raths Wilhelm Diprand Freiherrn von Nichtho⸗ fen, soll am 7. Januar 1843 unverehelicht ver⸗ storben sein, und über die Angabe seines Vaters, daß er vermöge des sogenannten Schooßfallrechts alleiniger Erbe und Rechtsnachfolger deffselben geworden sei, gebricht es an einem genügenden Nachweise.
In Berücksichtigung der vorangeführten Ver— hältnisse werden, der desfallsigen oberstrichterlichen Verfügung vom 8. laufenden Monats gemäß, die nachbenannten Betheiligten hierdurch aufge— fordert:
binnen vier Monaten, von heute an gerechnet,
für den Zweck des eingetretenen gerichtlichen
Verfahrens bei der unterzeichneten Kommission
die Ansprüche, welche sie bezüglich der im Ein—
gange erwähnten, dem verstorbenen Landrathe
Wilhelm Diprand Freiherrn von Richthofen
angeblich gegen den Herrn Landgrafen Georg
Karl von Hessen erwachsenen Forderungen zu
haben vermeinen, durch einen gehörig bevoll⸗
mächtigten hiesigen öffentlichen Anwalt, und zwar, was Erben und sonstige Rechtsnachfol— ger früherer Interessenten betrifft, mit dem er— forderlichen Nachweise ihrer Legitimation als solcher, so gewiß darzulegen und diejenigen Vorzugsrechte, welche etwa dafür hinßsichtlich der hiesigen Masse oder einzelner Bestandtheile derselben (im Gegensatze zur Hexrschaft Broich und deren Erträgnissen) verlangt werden, aus— zuführen, auch mit Beifügung von Abschriften der zum Beweise zu benutzenden Urkunden, so gewiß zu begründen, als sonst, ohne weitere
Bekanntmachung, die betreffenden Forderungen
von der Befriedigung aus der landgräflichen
Verlassenschaft ausgeschlossen und bei deren Ver⸗
theilung ganz unberücksichtigt bleiben werden:
a) mit Ausnahme der Fräulein Johanne von Haase zu Koeben, diejenigen Gläu— biger, beziehungsweise eiwaige Erben oder sonstige Rechtsnachfolger derfelben, welchen zusammen in dem über den Nachlaß der Christiane Wilhelmine, verehelicht gewe— senen von Hugo, bei dem Königlich preußi⸗ schen Ober-Landesgericht zu Breslau an— hängig gewesenen Schulden- und Liqui— dations⸗Prozesse die oben unter 1. er— wähnten 12,000 Rthlr. gerichtlich über— wiesen worden sind; der vorher unter 2. aufgeführte Ernst Julins Emanuel von Diebitsch, oder seine etwaigen Erben und sonstigen Rechts— nachfolger; die Testaments-Miterben des Ernst Wil— helm Christian Freiherrn von Richthofen, Kriminalrath Brassert und Ernst Wilhelm Edel, beziehungsweise deren Erben und sonstige Rechtsnachfolger; diejenigen Personen, welche etwa als Er— ben oder sonstige Rechtsnachfolger des unter 4. erwähnten, angeblich von seinem Vater allein beerbten Burghard Friedrich Dettlef von Diebitsch, bezüglich der be— treffenden Forderungen glauben Ansprüche machen zu können.
Den Geladenen wird hierbei zugleich bemerklich gemacht, wie es voraussichtlich zur Vereinfachung der Sache und Verminderung der Kosten ge—
; 62 J P reichen würde, wenn sie dem Großherzogl. Hof—
gerichts-Advokaten, Rath Theobald zur Verfol⸗ gung ihrer vermeintlichen Rechtszuständig keiten Vollmacht ertheilten, daß man ihnen übrigens, für die Unterstellung obwaltender Unkenntniß be— züglich des Personals der hiesigen öffentlichen Anwälte, auch noch die Großherzogl. Hessischen Hofgerichts-Advokaten Köhler, Leydhecker, Ludwig, Vogel und Weller zur beliebigen Auswahl in Vorschlag zu bringen sich bewogen finde. Darmstadt, den 19. Juli 1852.
Die in der Verlassenschaftssache Sr. Hochfürst—
lichen Durchlaucht des Herrn Landgrafen Georg
Karl von Hessen vom Großherzogl. Hessischen
Ober-A1ppellations⸗- und Cassationsgerichte bestellte
Kommission.
(1 89 Christign von Herff,
Großherzogl. Hessischer Ober⸗-Appellations⸗ und Cassationsgerichts⸗Rath.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
Das Abonnement beträgt: 2ỹ5 Sgr. für 4 Jahr in allen 13 der Monarchie ohne dreis - Erhöhung. mit Seiblatt (preuß. Adler-Zeitung) in Serlin: 1 Kthlr. 17 8gr. 6 Pf., in der ganzen Manarchie: 1 Rthlr. 273 Sgr.
Königlich Preußischer
* ——
.
Alle Post-Anstalten des An- und Auslandes nehmen gsestellungen an, für 8gerlin die Expeditionn des Königl. Preuß. Staats- Anzeigers, KMauer-straße nr. 54 ., und der Preußischen Zeitung, Leipziger ⸗
Straße Nr. 14. — —
. 2 — — 1. —
— 26
186.
Berlin, Dienstag den 10.
August
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den zum Gefolge Ihrer Kaiserlichen Hoheiten des Großfür⸗ sten und der Großfürstin Konstantin von Rußland gehörigen Per sonen, nämlich: dem Wirklichen Staatsrathe und Kammerherrn Swistunoff und dem Wirklichen Staatsrathe und Leibarzte Dr. von Haurowitz, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse, dem Kollegienrathe und Kammerjunker von Golownin, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse, so wie dem Kollegien⸗Registrator un Kanzlei-Beamten Glasunoff, den Rothen Adler-Srden vierter Klasse; desgleichen dem Kaiferlich österreichischen Kämmerer und Oberhofmeister Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg— Rudolstadt, Freiherrn von Ketelhodk zu Rudolstadt, und dem Kreisgerichts-Rath KarlFriedrich Ludwig Albrecht Christoph von Saldern zu Chodziesen, den St. Johanniter-Orden, so wie dem Fuß-Gendarmen Theodor Geor gi zu Guttentag im Kreise Lublinitz, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; und
Dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der
e niversität zu Breslau, Dr. Bunsen, die von ihm nachgesuchte
entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse zu erthellen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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zu sammenstellung de
den preußischen Post⸗Tarif.
Die Post-Anstalten erhalten hierbei eine Zusammenstellung der Bestimmungen über den preußischen Post-Tarif, mit der sich diese genau bekannt zu machen haben. Diese Zusammenstellung ent— ieben den auf früheren gesetzlichen Anordnungen beruhenden Bestimmungen auch diejenigen veränderten Ta) ⸗Vorschriften, durch das Reglement zu dem neuen Post⸗-Gesetze ertheilt sind. Die letzteren Vorschriften treten gleichzeitig mit dem it dem 1. September d. J. — in Kraft, b
n 18 bisherigen Vorschriften in Anwendung zu kommen haben. In Bezug auf die Zusammenstellung der Bestimmungen Post⸗ Tarif ist Folgendes zu beachten:
Da diese Zusammenstellung nur die allgemein gültigen Ta)
1 1⸗
mut ID BhliIn
—
Borschristen enthält, so bleiben die für besondere Verhältnisse er—
lassenen Anordnungen z. B. über die Taxirung er Soldaten Briefe, über die Behandlung der Sendungen der Behürden 1c. — auch ferner in Kraft. Auf folgende Abweichungen von den bishe rigen Vorschriften, so weit solche schon nicht durch die Verord nung vom 24. Juni 1852 (Königlich Preußischer Staats Anzeiger Nr. 176 Seite 1061) bekannt sind und' berelts in Anwendung kom— nen, werden die Post-Anstalten besonders aufmerksam gemacht.
„„Das Porto für gedruckte Sendungen unter Kreuzband oder Schleife wird, wenn solche gleich bei der Aufgabe frankirt werden, im preußischen Postbezirk künftig ohne Unterschied der Entfernung 6 Sgr, für je 1 Zoll-Loth (excl.) betragen.
Für rekommandirte Sendungen dieser Art kommt das Perto, sußzer der Recommandations-Gebühr, nach demselben Satze zu: Erhebung.
Für vorschriftsmäßig verpackte Sendungen von Waarenproben r Mustern wird für je 2 Zoll-Loth (exkl.) das einfache Brief⸗ orte nach der Entfernung, bis zum Maximum des sechsfachen vrief orto s und, nicht wie bisher die Hälfte des gewöhnlichen Brief- Porto s für die über 2 Loth schweren Sendungen erhoben. lit Für eine robensen dung von 25 Loth ist daher nicht ferner saches, sondern doppeltes Porto zu erheben.
Für rekommandirte Probensendungen gilt gleichfalls die vor
stehende, für rekommandirte Kreuzband-Sendungen gegebene schrift. k . Bei der Beförder ing, von Fahrpost-Gegenständen mit der Schnellpost findet eine Erhs der Portotaxt mit 50 pCt. nicht ferner Anwendung.
Die Bestellung von Paketen so wie von Adressen zu Paketen Geldscheinen und Scheinen zu rekommandirten Brie fen nach Orten,;
woselbst sich keine Post-Anstalt befindet, die aber von durchgehenden Posten berührt werden, darf nicht ferner durch die Begleiter oder Postillone dieser Posten, sondern muß in gewöhnlicher Weise durch die Land-Briefträger erfolgen. . . . Bestellung von Zeitungen und Journalen durch die Land⸗ rie rager oll Tas 2 0 pelte des für die Bestellung solcher Gegenstände im Orte der P erhoben werden. An Orten, wo eine besondere Süadtpost-Einrichtung nicht be— müssen die Post-Anstalten undeklarirte Briefe zur Bestellung Orte oder zur Abgabe an den abholenden Adressaten für die? elbe Gebühr annehmen, welche für die Stadtpost⸗Briefe festgesetzt
599 * 11
5 Post-Anstalt zu zahlenden Bestellgeldes
Für die expresse Bestellung eines Pakets h m 5 Pfund mit dem dazu gehörigen Briefe außerhalb des Orts Post-Anstalt wird das Doppelte der Gebühr entrichtet, welche die expresse Bestellung von Briefen vorgeschrieben ist. Für Einzahlungen betragen die Gebühren künftig als Minimum sonst aber von der eingezahlten Summe
15 zum Gewichte 5
ö 4 . 1 F 21 I für jeden Thaler Theil m Fi 9p C ** Lheil eines Thalers „ Sgr. * 1 — 22 Merl ier 8 911 80) Berlin, den 7. August 1852.
n mm
fenen
eitere Entfernungen
dem (Ibid.)
Gewichts
8
1 25
82 g 8 8 1 89 . das Porto nach der Gütertare mehr 1.
für Schriften, gedruckte Sac Papiergeld, Staatspapiere im — berechnet. Es ist hierbei gleichgüln Briefform oder in Paketen erfolgen. . Gehören mehrere Pakete mit dergleichen Gegenstanden Adresse, so wird für jedes einzelne das Porto besonders erhoben.
hen tungen, 18 . M 5 ben Weise