1852 / 186 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1134 p) wenn die Sendungen über die nächstfolgende Po

stände, in Briefform verpackt und über 1 Loth chstehend nicht eine besondere Taxe dafür fest⸗ ketporto zu zahlen.

§. 3.

Einlagen in Briefen. (Porto-Taxr-Regulativ vom 18. Dezember 1824.)

Brief⸗Einlagen, gleichviel, versiegelt oder unversiegelt, vom einem und

demselben Absender an einen oder an verschiedene Empfänger gerichtet,

erden nach dem Gesammtgewichte taxirt. ver, jedoch Briefe 2. andere Gegenstände vom Absender an die Postanstalten zum Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert ent— haltene Sendung das tarifmäßige Porto in Ansatz. §. 4. Sendungen unter Band. (Reglement zum Postgesetz.;)

Für alle Gegenstände, welche unter Band versandt werden und den Bestimmungen des §. 10 des Reglements zu dem Gesetze über das Post— wesen entsprechen, wird, wenn solche gleich bei der Aufgabe frankirt werden, ohne Unterschied der Entfernung, der Satz von sechs Silberpfennigen pro Zoll-Loth erkl. erhoben.

Für Sendungen unter Band, welche den gedachten Bestimmungen des §. 10 des Reglements nicht entsprechen, ist das gewöhnliche Briefporto zu entrichten. Sendungen unter Band bis 16 Zoll⸗Loth schwer werden jeder zeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt.

S. 5. Waaren⸗Proben. (lbid.)

Für Proben, welche in Gemäßheit des §. 11 des Reglements zur Post gegeben werden, wird für je 2 Zoll-⸗Loth exkl. das einfache Briefporto nach der Entfernung bis zum Maximum des sechsfachen Briefporto erhoben.

Der der Probe angehängte einfache Brief ist bei der Austaxirung mit derselben zusammen zu wiegen. Wiegt der Brief ein Loth oder mehr, so ist die Sendung als gewöhnliche Briespost-Sendung zu taxiren.

S. 6. Rekommandirte Briefe und Sendungen. (Kabinets⸗Ordre vom 8. April 1848.)

Für rekommandirte portopflichtige Briefe, so wie für dergleichen Sen— dungen unter Band oder mit Proben (8§. 12 des Reglements), ist außer dem gewöhnlichen Briesporto eine Gebühr von 2 Sgr., ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, zu entrichten.

Für rekommandirte herrschaftliche (portofreie) Briefe ist diese Gebühr

nicht zu erheben. Rekommandirte Sendungen werden nur mit der Briefpost befördert §. 7. Unfrankirte Sendungen an Behörden ze (Porto⸗Tax⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824.)

Wird für Briefe, welche nach den bestehenden Vorschriften frankirt sein müssen, oder für Briefe an Behörden das Porto nicht vorausbezahlt und werden den Postanstalten die Couverte zurückgegeben, um das darauf haf— tende Porto vom Absender einzuziehen, so wird für die Rücksendung des Couverts das einfache Briesporto, für den angerechneten Betrag aber keine weitere Gebühr erhoben.

Für alle anderen Gegen excl. wiegend, ist, insofern na gesetzt ist, das gewöhnliche Pa

HB. Güter⸗Porto. S. 8 Gewichtporto. (Gesetz vom 2. Juni 1852.) „Das Gewichtporto für Gütersendungen beträgt 13 Silberpfennige für jedes Pfund Preußisch des Gewichts der Sendung auf je fünf Meilen der in gerader Linie zu messenden Entfernung des Abgangsortes vom Be— stimmungsorte. q ;

Ueberschießende Pfundtheile werden gleich einem Pfunde, und Entfer— nungen unter fünf Meilen für volle fünf Meilen gerechnet.

„Als geringster Satz für eine jede derartige Sendung ist das doppelte Briesporto (98. 4 und 2) zu erheben. Das Paketporto fchließt das Porto für einen einfachen, das Paket begleitenden Brief in sich

ö Jö.

Begleitbriefe (Gesetz vom 2. Juni 1852.)

Uebersteigt das Gewicht eines Begleitbriefes das Gewicht eines ein— fachen Briefes, so wird der Begleitbrlef besonderz taxirt und mit dem vollen Porto belegt.

§S. 10.

J Werthporto,

12. . . . Güter. (Kabin. Ordre vom 8. April 1848.)

. as Wertpporto beträgt bei gemünztem Gelde u zei Güterse ge für den anzeg benen eller gemünztem Gelde und bei Gütersendungen

unter und über 50 über 100 Rthlr

. bis 50 Rthlr. bis 1008 160 zu 100 bl auf Entfernungen unter Rthlr. von 100 zu 100 Rthlr.

und bis 10 Meilen Sgr. S 1941 auf Entfernungen über ö

10 bis 50 Meilen. 1 2 auf Entfernungen über

7 2 1

8. b für Papiere mit deklarirtem Werthe. (id.)

Das Werthporto für Paptere mit dellarirtem Werthe beträgt:

unter und über 50 über 100 Rihlr, die Taye der nächstfolgenden Postanstalt.

bis bis von 100

50 Rthlr. 100 Rihlr. zu 100 Rthlt. §. 19.

auf Entfernungen unter und bis 10 Meilen.... auf Entfernungen über 10 bis

1 2 1 = 1x 3 z * 32 degl. 3 1. 21 !.

*

1

k . ; ; x . k. Porto für Retour- und nachzusendende Briefe.

auf Entfernungen über 50 1 1 §. 20.

Retourbriefe.

Geldsendungen über 1000 Rthlr. (Ibid.) K ö (Verordn. v. 2. Mär 49. Vorschr. über das Enypeditions-Versahren.)

nur in baarem Gelde oder in Papiergeld, tritt für den, 1000 Rthlr. über unbestellbare Briefe ohne Werthsangabe bis zum Gewichte von Loth, auch wenn darauf Vorschüsse oder baare Einzal

den sind, ist von dem Absender nur das Porto füt die . bis zum Bestimmungsorte, für die Rücksendung aber kein 8. . zür alle übrigen unbestellbaren Sendungen ist das tarif erthporto für die Hin- und für die Rücksendung

rückgehenden Vorschuß-Sendungen und Sendunge!

Für Geldsendungen in Beträgen von mehr als 1000 Rthlrn, jedoch steigenden Theil der deklarirten Summe eine Ermäßigung des Werthporto auf die Hälste der vorstehenden Sätze ein.

Erhebung des Porto für Werthsendungen. (Ibid.) 8d W Bei Werthsendungen wird erhoben: zur 1) das Porto nach dem Gewichte ) für gemünztes Geld und Güter nach dem Gewichtporto Satze (§. 8), b) für Werthpapiere nach dem Briesporto-Satze (9§5§. 4 und 2);

den Rückweg nicht erhoben, 4 21

Nachzusendende Briefe.

Für die in Briefform verpackten Sendungen mit gemünztem , . . Verordn. v. 3. März 1849. Vorschr. über das Exp

Gelde kommt jedoch ein höheres als das einfache Briefporto J ̃

erst dann in Anwendung, wenn solches sich nach dem Gewichte Wenn Ler Adressat, seinen Aufenthalts- oder rechtfertigt, mithin wird erhoben für dergleichen Briefe d dieser

bis 1 Zoll ⸗Loth exkl. einfaches Briesporto, von und über

4 Zoll-Loth doppeltes Briefporto. 2) das Werthporto nach dem angegebenen Werthe (§8. 10, 11

§. 14. 24 2 P ; ö * ö J i ? ch 3 Sgr. für den einfachen Brief bis 1 Loth Zollgewicht

Vermischte Geldsendungen. (Dienst-Instruction für die Königlichen Ober-Post-Directionen.) Für vermischte Geldsendungen in Briefen ( gemünztes Geld mit

. mit courshabenden oder sonstigen Werihpapieren) wird er hoben:

ö BIO 14111 111

oder Misitairß 2 14 W 1 1551

. . 3 ö. ; eimarken. I) das Porto nach dem Gewichte bis 1 Zoll-Loth excl. einfaches . Briefporto, von und über 1 Zoll-Loth doppeltes Briefporto; b) das Werthporto für den angegebenen Werth, und zwar vermischten Sendungen unter und bis 100 Rthlrn, I) wenn die größere Hälfte in gemünztem Gelde besteht: ganze Gebühr nach dem Satze für gemünztes Geld; b) wenn die größere Hälfte in Papiergeld oder in Werthpapiere: besteht: die ganze Gebühr nach dem Satze für Papiergeld; c) sind gemünztes Geld und Papiergeld in ihren Beträgen gleich nach dem Satze für Papiergeld. 2) bei vermischten Sendungen über wird das Werthporto für jeden Theil der Betrag des einen derselben sein mag, besonders d 165.

b gtete un en ner ö

(Ibid.) enn mehrere Pakete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes ick der Sendung die Taxe selbstständig berechnet, und zwar Beziehung auf das Gewicht-Porto als auf das Werth-Porto §. 16. Ueberfracht⸗Porto für Passagiergepäck. (Reglement zum Postgesetz.) Für das Passagiergepäck der Reisenden, so weit das Gewicht desselb . S* das Freigewicht übersteigt, wird entrichtet: s Erentrlar einer Zeitung oder für jede 5 Pfund und jede Meile 17 Pfennig. . unementszeit die Ueberweisung Dabei werden Gewichtsbeträge unter 5 Pfund fuͤr volle 5 Pfund und Ent J fernungen unter einer Meile für eine volle Meile gerechnet. Wird der Werth des Passagiergepäcks deklarirt, so wird außer der Gewicht⸗Porto das Werth⸗Porto nach Maßgabe der Bestimmungen S8. 10, 14 -und 43 von dem ganzen deklarirten Betrage erhoben. Die rechnung geschieht nach Maßgabe derselben Entfernung, wie die Berechnung des Perssagiergeldes.

*

C. Land ⸗Porto

§. 17. (Porto-Tax-Regulativ vom 18. Dezember 1824.) Ab schuitt I.

An Orten, woselbst sich eine Postanstalt nicht befindet, die aber vor a, h ö . Seßt 6 üugel?d Ind zustung tions- Gebnuhr.

durchgehenden Posten berührt werden, sind die Kommunen, wenn sie Durchgang der Posten benutzen wollen, verpflichtet, solche Anordnung zu treffen, daß die Abgabe von Briefen ohne Aufenthalt der Post, und ohne Für alle mit den Posten daß Schirrmeister oder Postillons den Wagen zu verlassen nöthig haben ide, gleichviel, ob dieselben portopflie geschehen kann. ö durch die

Pakete, so wie Paket⸗- und Geld-Adressen, dürfen auf solche Weise ellgeld erhoben, und zwar:

nicht bestellt werden.

V.

* X * 13 rr iger mn

8 16 (Porto⸗Tay⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824.)

Sind Briefe, welche nach Vorschrift des §. 17 befördert werden, bei zür ie ven Brief för seße At drr zunächst vorliegenden Postanstalt aufgegeben oder von der nächstfolgen. b) für Zeit! und Journa den Postanstalt zu bestellen, so wird dafur Landporto erhoben, welches aus . [) wenn solche nur zwe dem Taxsatze für die geringste Entfernung besteht.

Dagegen tritt die gewöhnliche Taxe ein, und zwar: .

a) wenn Sendungen von weiterher kommen, die Taxe der zunächst vor— liegenden Postanstalt;

8 9* . 1 * ei oder dreimal wi . oc re . 9 y Ig

. sur jedes Exemplar jährlich,

mern 168 Iciryo . s 1 2282 142 ) wenn olche mehrmals, nöotr nicht oster als

1

6. Porto für Sendungen nach und vom Auslande.

Das Porto für Sendungen nach und vom Auslande rich

; tet sich nach ven mit den betreffenden fremden Staaten abgeschlossenen .

Postverträgen.

en geleistet Beförderung Porto zu zahlen. mäßige Gewicht⸗ zu entrichten.

ihlungen wird die Gebühr für den Vorschuß oder die Baarzahlung sür J —5* 5 *) 11 55

chzus Das : tie spost⸗Gegenstände

sachzusenden. Das Porto wird nicht nach der direkten Entfernung vom Abgangs- bis zum letzten Bestimmungsorte erhoben, s ö

11 und 42 BGestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, und zwar mit der Be—

̃ daß dasselbe zusammen den bestehenden höchste Portosatz, nãm

bekannt ist, so sind ihm die eingehenden?

ore 26 2 ö 565 10 BoMQ 1nI J . 1 werde Sgr. für jedes Exemplar jährlich,

1135

stanstalt hinausgehen,

3) wenn solche täglich zweimal bestellt werder ö für j Eremplar jährlich, z ; n, , n, f mn ) für die Geseß-Sammlung, die Amtsblätter u ü i 4 822 * . . nd für solche perio- dische Schriften, welche wöchentlich nur einmal bestellt' werden Das i 5. Sgr. für jedes Exemplar. ü st 1 1 20 214 167 , 12 j 2 c . estellgeld für Zeifungen ist vierteljährlich im Voraus zu be—

N 1 2111 17 9. 9 6 estellung an den Adressaten außerhalb des Orts post-Anstalt durch die Land-⸗Briefträger. Landbrief-Bestellgeld.

(Reglement zum Postgesetz.)

einfache Satz . sache Satz Be . k— .

S ; es je nach besonderer Bestimmun

bis 1 Sgr. un ih J r Best mmung für Briefe und Pakete bis

fir 96] 190 f 2 ö 11 Del dbriese bis zum Be

für Briefe mit Insinugtions⸗Sokumenten für A dressen und Auslieferungsscheine zu Paketen und Geldern, des gleichen für Briefe (Adressen) und Schein? auf we ö Gelt⸗ betrage eingezahlt worden sind, insofern da Paket, di Geld sen dung

886 . Ser Ge] . . ö . Dol der Geldbetrag seitens der Ejmyf 8 , ) id der En von be Post abgeholt

11,

für Retour-Briefe ohne Unterschied Der doppelte Satz des Bestellgeldes für Briefe und Pakete über 6 für Geldbriefe und Geldpakete, w

rekommandirte Briefe, deten Beste zugleich mit dem Auslieferungsschein

(1419

66 Eg

915 59* 56 2 J, ö 4 4 2 Zeitungen und Journalen durch die Land— 8 Bhpelf Soc . 1 n er * . ppelte des sur die Bestellung solcher Gegenstände Orte der Post⸗d alt zu zahlenden Bestellge 16 fur . 69 135 8 s s * . Und Kreise naeordnere 1m 8ßsate 5 ö. l Rreise ange neten ermäßigten Bestell⸗ 1152 *

8 z erhoben.

er Sendung: hosteęk⸗— '.! bet —endungen . 211, 1m Orte

hpestim mt sin? st f 60 r r 2 Se bestimmt nd, ist für dergleichen Sendungen zu erheben: 1 1. 3 vi 8675 ; z z S

; f 9144 erndir 140 Man l chen Brie Cauch Sendung unter Band).. 1

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