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poste restante adressirt sind, wird, wenn ssolche von Bewohnern solcher Orte, woselbst sich eine Post⸗-Anstalt befindet, nicht spätestens am folgenden Tage, von Bewohnern solcher Orte aber, woselbst keine Post-Anstalt besteht, nicht spätestens drei Tage nach Bestellung der Adresse von der Post abge⸗ holt werden, ein Packkammergeld nach folgenden Sätzen und zwar stets vom Empfänger der Sendung entrichtet: für die ersten 4 Tage; a) für jedes einzelne Paket: . — bis 30 Pfund schwer. . .. 1 Sgt.
60690 e über 60 . d b) für Geld⸗ und Werthstücke in Kisten, Paketen, Beuteln oder
Fässern:
* R * — „ ⸗
bis 100 Rthlr. . . . .. über 100 — 500 wd 3 und für jede 1000 Rthlr. 1 Sgr. mehr. Bleiben die Pakete länger liegen, so wird vom fuͤnften Tage ab, außer den Sätzen für die ersten 4 Tage der doppelte Betrag vorstehender Sätze resp. mit 2, 4 und 6 Sgr. u. s. w. für jede Woche erhoben. e h s ch uit t w.
Gebühr für baare Einzahlungen, Vorschüsse und Lauffzettel. §. 36. Baagre Einzahlangen.
(Reglement zum Postgesetz.) Für Gelder, welche nach Maßgabe des §. 27 des Reglements Post zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger ei werden, ist vom Absender oder vom Empfänger, je nachdem die Send frankirt oder unfrankirt aufgegeben wird, zu entrichten:
he; Del
1 ngez 91 .
a) das tarifmäßige Porto für den Biief, b) die Einzahlungs-Gebühr. Diese beträgt: als Minimum 1 Sg., sonst aber von den eingezahlten Summ für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 5 Sgr 3. 34. Post⸗Vorschüsse.
(Porto-Tax⸗-Regulativ vom 18. Dezember 1824 und . l
8
P 0 stg ese 3 Für Post⸗Vorschüsse (8. 28 des Re a) das tarifmäßige Porto für den Büef, ze.
b) an Prokura, der Brief oder die Sendung mag angenommen oder nicht: unter 5 Sgr. nichts,
von 5 bis 15 Sgr. .. über 15 Sgr. von halben .
glemente) ist zu entrichten:
Rihlr. .
(Dienst⸗Instruction für die K. Ober-Post-Direction.)
Wenn wegen richtiger Beförderung zur gegebener Gegenstände Zweifel entstehen, so ist dem Absender veistattet, offene Requisitionen (Lauf zettel) mit genauer Bezeichnung des Namens, Standes und Wohn Adressaten zu erlassen, worin von den Postanstalten über das Verbleiben jener Gegenstände Auskunft gegeben werden muß.
8d. 85. (lbid.)
Für die Absendung eines solchen Laufzettels zahlt derjenige, auf dessen Verlangen dieselbe erfolgt, das einfache farifmäßige Briefporto, welches demselben in dem Falle, daß irgend eine Unregelmäßigkeit bei den inlän— dischen Postbehörden stattgefunden hat, zurückgezahlt wird.
2 (Ibid.)
Für Laufzettel, durch welche Extrapostpferde bestellt werden, ist vom
Absender bei der Aufgabe ebenfalls das tarifmäßige preußische Porto eines
einfachen Briefes zu zahlen. e f chn itt wi.
Zahlung und Berechnung des Postgeldes.
S. 38. CPorto-Taxy-Regulativ vom 18. Dezember 18.
Alle Postgefälle und Gebühren mit Ausschluß des Briefbestellgeldes werden auf den Adressen und Scheinen in Sslbergroschen notirt und in der gesetzlichen Landeswährung entrichtet.
F. 39. ( bid.)
Wenn beiberechnung eines ganzen Portobetrages für einen Brief oder
anderen Gegenstand Pfennige sich ergeben, fo werden 1 dder Pfennige ; I 4 7) 3 5 V 6. * 8
. erhoben und berechnet.
norts des
§. 40 (lIbid.) Die Post-Anstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen ze. nicht aushän—
digen, bevor die Zahlung erfolgt ist. Geschieht solches dennoch, so darf es nicht anders, als unter monatlicher Abrechnung stattfinden. §. 41.
(Dienst⸗Instruction für die Königl. Ober⸗Post⸗Directionen.) In Fällen, wo das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Kontogebühr innerhalb des Satzes von 5 Prozent des kreditirten Porto, als Minimum jedoch monatlich 5 Sgr. zu erheben.
— §. 42.
Nachforderungen für zu wenig bezahltes Porto ist der Korrespondent nur dann zu berichtigen schuldig, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der Sendung angemeldet werden. Das zu viel erhobene Porto wird den Korrespondenten zurückerstattet.
Berlin, den 31. Juli 1852.
General ⸗Post ⸗ Amt. Schmückert.
Z2ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗ enthält unter .
den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juni 1852, betreffend die Verleihung des Expropriationsrechts 2c. und des Rechts zur Erhebung von Chausseegeld in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Kreis⸗Chaussee von der Staatsstraße in Welßensee bis zur Söm— merda⸗Stotternheimer Gemeinde - Chaussee in Söm— merda; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 17. die Errichtung einer Handelskammer für die
horn; unter
G.. 39 K Juli 1852, betreffend
Stadt
die Ministerial-Erklärung, betreffend die Ausdehnung der zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossenen lebereinkunft vom 24/30. Juli 1835 wegen Aufhe g des Abschosses und Abfahrtsgeldes auf Ungarn, Siebenbürgen, die Woiwodschaft und das Banat. Vom 29. Juli 1852; und unten Allerhöchsten Erlaß vom 2. August welchen die halben und Viertel-Kronentha dieselben in den hohenzollernschen Landen lichen Cour S 1852 außer Cour
s haben, vom 1. September 1852 s gesetzt werden.
den 10. August 1852.
ebits⸗Comtoir der
8 * . —— ð 129* s 1691 0 141 1
.
6 noch gesetz⸗ 14 dor! Geser
Justiz⸗Ministerium
6
Königlichen Gerichtshof
drohender verfügt wird
Dezember 1808 § S. 282).
Verordnung vom 26. S. Auf den von der Königlichen Regierung zu Stralsund nen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisg N. anhängigen Prozeßsache der Tagelöhner B. schen Eheleute zu L., Kläger, wider . den Bürgermeister T. und den klagte, betreffend eine Entschädigungs-Forderung, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erho— bene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Kamerurius S: daselbst
Das Haus der Eheleute Tagelöhner B. zu L. ist im Jahre 1841 wegen Baufälligkeit und Feuersgefahr auf Anordnung des dortigen Magistrats niedergerissen worden. In der ersten Zeit nach Ergreifung dieser Maßregel ist den Eheleuten B. durch Vermitte lung des Magistrats eine Wohnung verschafft worden; späterhin sind sie angewiesen, selbst für ihr Unterkommen zu sorgen. Sie be— haupten jetzt, das Verfahren des Magistrats sei gesetzlich nicht ge— rechtfertigt gewesen, und haben gegen zwei der damaligen Magi⸗ stratsglieder, den Bürgermeister T. und den Kamerarius S' unte Vorbehalt des Anspruchs gegen die übrigen, auf Entschädigung geklagt.
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Die Regierung zu Stralsund hat sofort Kompetenz ⸗Konflikt
erhoben und solchen darauf gestützt, daß keiner der Fälle vorhanden sei, in denen nach dem Gesetze vom 11. Mai 1843 gegen polizei⸗ liche Verfügungen der Rechtsweg zulässig sei. Das Kreisgericht zu N. würde denselben für begründet erachten, wenn es sich von einem, nach Publication jenes Gesetzes eingetretenen Falle handelte, glaubt aber das Gesetz auf frühere Fälle nicht beziehen zu dürfen und ist deswegen für die Gestattung des Rechtsweges. Das Ap— pellationsgericht zu G. hat, abgesehen davon, daß das Gesetz vom 11. Mai, 1842 nur die Ressortverhältnisse ordne und also auch auf ältere Fälle bezogen werden müsse, aus mehreren Visitationsbeschei⸗ den und Reskripten nachzuweisen gesucht, daß vor dem Gesetz vom 11. Mai 1842 kein anderes Recht gegolten habe, als nachher, und hält den Kompetenz⸗Konflikt für begründet.
Dieser letzteren Ansicht muß Keigetreten und der Kompetenz Konflikt für begründet anerkannt werden.
Der Magistrat zu L. ist, wie die Verwaltungs -Akten ergeben, weil er selbst über das zu beobachtende Verfahren zweifelhaft war, erst auf spezielle Anweisung der Regierung zu Stralsund einge schritten. Dann hat er die Sache untersuchen lassen, und die jttzt mitklagende Ehefrau B. hat laut Verhandlung vom 2. April 1841 erklärt: „sie sähen es ein, daß ihr, den Einsturz drohendes Haus wegen Feuergefährlichkeit nicht änger stehen bleiben könne, bäten aber wegen ihrer Mittellosigkeit, daß der Magistrat den Abbruch veranlassen möge.“ Der hierauf gefaßte Beschluß des Magistrats, vonach dem Antrage gemäß das Haus auf öffentliche Kosten ab
brochen werden sollte, ist beiden Eheleuten B. bekannt gemacht und demnächst der Abbruch nicht nur ohne Widerspruch vor sich gegangen, sondern die jetzigen Kläger haben sich auch Jahre lang, da ihnen fürs Nächste ein Unterkommen gewährt war, dabei
egang
uhigt. Beurtheilung des Kompetenz-Konflikts ist des dagegen benen Zweifels ungeachtet das vom 11. Mai 1812 nbedenklich maßgebend, weil es nicht materielle Rechte regelt, ondern nur Ressort-Bestimmungen enthält, und also ohne allen lnterschied auf frühere wie spätere Fälle angewandt werden muß. übrigens das gedachte Gesetz von 1842 nicht maßgebend, z
zurde es auf ) vom 23sten
Gesetz
die mit der Regierungs⸗Instruction . 7) 399 khliafr eg . a. . s (Gols 8 1817 publizirten 2X estimmungen (Gesetz-Sammlung der Verordnung vom 26. Dezember 1808 antommen, größeren Spielraum läßt, als das 7
iäher erläuternde Gesetz
einen viel jenen Paragraphen 1842. Völlig unzweifelhaft ist ferner, daß die polizeiliche Anordnung, wodurch der Abbruch eines Hauses wegen drohender gemeiner Ge? sahr verfügt wird, unter keinen Umständen einer richterlichen Prü in Beziehung auf ihre Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder ißigkeit unlerworfen werden kann. Auch ist' ein Fall, wofür 1 1842 die Entschädigungsforderung klärt, nicht vorhanden. E kann . im Interesse des Allge vermeintlich anderen oder wegen
53 — gen einen Beamten (8. e
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1. eg 4n 91 nen . ö ; ; 1 eren die Raäategoriee 8 63 2 . . wse nicht subsumirt 33. Rede ist,
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auses ht gerechtfertigt gewesen, die Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit einer solchen ge en Cognition unterliegen kann. diesen Gründen hat, wie geschehen, zeschlossen erachtet werden müssen. ö ben n 6 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der
(Unterschrift.
92 e Beamten dit 75 14
Berlin
Ministerium des Innern.
1
August 1852 he ire
8 * 8 19 * 1 ö H 2 er Provinzial-Landtage
E ( H rtular⸗BVerfügung vom 6
September 1852. . Indem ich Ew. ꝛc. in der Anlage ⸗Abschrift einer diesseitig Denkschrift in Betreff der auch in diesem Jahre nöthigen einberufung der provinziallandständischen Versammlungen als: mistische Provinzial-Vertretungen resp. kommunallandständische
Ew. c. ersuche ich hiernach, die zu diesem Zwecke erforderlichen
int enn gen dergestalt zu beschleunigen, daß die Provinzial⸗Land⸗ age g ng, n dieses Jahres zusammentreken können. „Ter Tag der Eröffnung wird durch besondere Verfü näher bestimmt werden. . fich hg Berlin, den 6. August 1852. Der Minister des Innern. Im Auftrage:
̃ von Manteuffel. J 111 sämmtliche Königliche
Ober⸗Präsidenten.
2 2 19 * 5. 5 2
Meinisterinm für die landwirthschaftlich en Ange⸗
legenheiten. ;
* e en, der höheren landwirthschaftlichen Lehr-Anstalt zu Proskau, )r. He intze! und Dr. Kro cker, und den Lehrern an der staats⸗ und landwirthschaftlichen Akademie zu Eldena, Dr. Tro m? mer und Dr. Segnitz, ist der Titel „Profe sfor? beigelegt worden
Finanz⸗NMinisterium. Verfügung vom 14. pelsteuer von Blä
Juli 1852 — betreffend welche nur auf einer
bedruckt werden.
Indem das Gesetz vom 8 Juni 84 Gesetz⸗ Sammlung S8 301 und Königlich Preußischer Staats Anzeiger Nr. 132 Seit? 773 die Stempelstener von politischen und Anzeigeblättern n verschiebe⸗ nen Abstufungen, je nach dem Umfang des Blattes in einen⸗ Kalendervierteljahr anordnet und einen? Normalbogen von 400 Ouadratzollen der Steuerberechnung zum Grunde * legt, setzt es voraus, daß das verwendete Papier auf beiden Selen bedruckt werde. Da bei Blättern, welche lediglich zum Anschlagen an Stratzenecken u. s. w. bestimmt sind, diese Voraussetzung nicht zu= trifft, vielmehr bei solchen Blättern nur die eine Stite des Bogens bedruckt wird, so sin zwei Blätter dieser Art einem Bogen gleich zu achten und Steuerbeträge für das Kalender viertelsahr zu berechnen. .
. w. A wollen demgemäß verfahren lassen und den Kaufmann „dort auf seine unter Beding der Rücksendung mit den
hier beigefügte Vorstellung vom 5ten d. M. bescheiden. Berlin, den 14. Jun 1852.
er Finanz⸗Minister
dd. i R n Wirklichen
(5 gnugral om S . Seneral der Kap
russische ͤ ths, Kriegsminister und General- Adin Fürst Tschernischeff, nach Gesandte und bevollmächtigte Hofe, Kammerherr v. Bra ss ier 1 (
— 59856 — 1111
iglich schwedischen
ne ch SFrantfurt
* ** 12 * —
Berlin, 9. August. Se. Majestät der König haben gnädigst gerüht, nachstehend genannten Personen Die zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar: H. Division, General⸗-Lieutenant von Thüm en, Ordens erster Klasse in Brillanten, dem Chef 'ten Armee-Cor Major Schwartz, des St.
41
2 1 e. dem Comn
ens zweiter Klasse, it
p86, , a dem Premier⸗-Lieuten er Hafen-Gendarmerie zu Swinemünde
ben Ordens, und dem Hauptmann von
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Per sonal Chronik Pro vinzial⸗ Behörden. Provinz Preußen.
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1st: Die dur
146 8 nach Himmelpfort im Regierungs-Bezirk
Verliehen linsk o