1144
f ᷣ lche Sicherstellung zu fordern 21 i , mn, m,, i . §. 5 ö , vom — * 2 ust 1846 solgende Anordnungen getroffen: ̃ ö 1 Inhaber von Rübenzucker- Fabriken, welche die nach dem Sh ue jeden Kalendermonats ihnen bekannt zu machenden Steuer— betrage nicht innerhalb drei Tagen nach Empfang der amtlichen Berechnung einzuzahlen wünschen, sondern . , lungsfrist in Anspruch nehmen, haben die Bwwil igung . Frif bei dem Haupt-Zoll- oder Haupt-Steuer- Amte nachzusuchen, in dessen Bezirk ihre Fabrik liegt. 4 ,, t. ö
2) Zur Abtragung der fälligen Steuerbeträge lann von den Haupt⸗-Aemtern eine neunmonatliche Frist mit der Maaßgabe be⸗ willigt werden, daß dieselbe nach dem Schlusse desjenigen Kalender Monats beginnt, für welchen der fällige Steuerbetrag berechnet worden ist, die innerhalb der Betriebszeit vom 4. September bes einen bis zum 1. September des darauf folgenden Jahres fällig gewordenen Steuerbeträge aber niemals über den Monat Dezember des zuletzt gedachten Jahres hinaus gestundet werden dürfen.
3) Wer die Kreditbewilligung in Anspruch nimmt, ist verpflich= tet, durch Niederlegung von Staatspapieren, durch Beibringung sicherer acceptirter oder verbürgter Wechsel, oder auf andere annehm⸗ bare Weise in der Art Sicherheit zu bestellen, daß, wenn die Steuer am Zahlungstage nicht baar entrichtet wird, das Unterpfand ohne Verzug verwerthet werden kann. Nur bis zum Betrage der be. stellten Sicherheit kann die Stundung der Steuer erfolgen. Stei⸗ gert sich durch die ferner fällig werdende Steuer die rückständige Summe über den sichergestellten Betrag hinaus, so muß entweder die Sicherheit vor dem gesetzlichen Zahlungstage erhöht oder es müssen mit dem Eintritte der Fälligkeit die nicht sicher gestellten Steuerbeträge baar eingezahlt werden. .
4) Ausnahmsweise kann solchen Inhabern von Rübenzucker— fabriken, deren Verhältnisse auch ohne Bestellung besonderer Cau— tion der Steuerbehörde eine völlig genügende Sicherheit gewähren, die Rübenzuckersteuer in der vorbestimmten Weise ohne Sicherheits— bestellung gestundet werden. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Ausnahme, wenn dieselbe in Anspruch genommen wird, gewährt werden soll, steht der Provinzial-Steuerbehörde zu. .
5) In der Regel erfolgt die Einziehung der gestundeten Steuer— beträge erst nach Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist. Jedoch ist unter besonderen Umständen, namentlich wenn in den Verhäl!mnissen mit Rücksicht auf welche die Befreiung von der Sicherheitsbestel— lung zugestanden worden ist, eine Veränderung vorgeht oder eine Schmälerung der bestellten Sicherheit eintritt, die Provinzial⸗S behörde befugt, die Einziehung der fälligen Steuer vor Abla Zahlungsfrist und selbst sofort zu bewirken. K
6) Die Stundung wird jedesmal nur in Bezug auf diejenige Steuer bewilligt, welche im Laufe einer einjährigen Betriebefrist fällig wird, so daß für eine fernere Betriebszeit die Stundung, wenn sie in Anspruch genommen wird, von Neuem nachgesucht wer den muß. Ueber die Bewilligung ist eine von den Hauptamtsmit⸗ gliedern zu vollziehende Verhandlung aufzunehmen, welche die Be— dingungen der Stundung, und namentlich den Vorbehalt der Ein— ziehung der gestundeten Beträge vor Ablauf der Zahlungsfrist (Nr. 5) ersichtlich machen muß.
7) Die hierdurch ertheilten Vorschriften kommen zunächs die Betriebszeit vom 1. September d. J. bis 1. September zur Anwendung.
Ew. ꝛc. wollen demgemäß das Weitere veranlassen und den Inhabern der Rübenzucker-Fabriken von den getroffenen Anordnun— gen Kenntniß geben.
Berlin, den 27. Juni 1852.
1
* 1 1 1.
Der Finanz-Minister.
An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren und die Königlichen Regierungen in Pots— dam, Frankfurt ꝛc.
Cirkular-Verfügung vom 7. Juli 1852 — betreffend
die Ablehnung von Betriebs-Anmeldungen, nach
welchen Braueinmaischungen an Sonn- und Festtagen stattfinden sollen.
Wenn Brauer Einmaischungen zur Blerbereitung auf Sonn— oder Festtage anmelden, so wird dadurch nach der Bestimmung des S. 33 der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 für die mit der Beaufsichtigung solcher Gewerbs-Änstalten beauftragten Steuerheamten, die Verpflichtung bedingt, an solchen Tagen? bie Einmaischung in den Brauereien zu überwachen.
Mit Rücksicht hierauf erscheinen die Steuerbehörden berechtigt, die Annahme von Betriebs-Anmeldungen abzulehnen, nach welchen Brau-Einmaischungen an Sonn- und Festtagen stattfinden sollen. Ew. 2c. werden deshalb auf den Bericht vom 265sten v. Mis, er=
u
mächtigt, die betreffenden Skeuerstellen demgemäß mit Anweisung zu versehen. Berlin, den 7. Juli 1852.
An den Königlichen Geheimen Finanz-Rath und General-Inspektor 2c. N. in N.
Abschrift zur Nachricht und gleichmäßigen Beachtung. Berlin, den 7. Juli 1852.
c,
Der Finanz-Minister.
z An sämmtliche Provinzial-Steuer-⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam Frankfurt ꝛc.
irkular-⸗Verfügung vom 2 Unterscheidung des doppelt
di von dem einfachen (St
9 64
ie Königlich technische Deputation für Gewerbe hat aus Anlaß von Klagen darüber:
daß doppelt kohlensaures Natron, welches nach pos. 5. a. Abt! II. des Tarifs einer Eingangs-Abgabe von 3 Rhlr. 19 Sgr. für
den Centner unterliegt, unter der Declaration als „Soda“ zun
Zollsatze von 1 Rthlr. für den Centner öfter eingebracht werde zur Unterscheidung der Soda von dem doppelt kohlensauren Natror ein Erkennungsmittel zu dem Zwecke angegeben, damit etwaige Versuchen der bezeichneten Art entgegengewirkt werden könne.
Indem ich Ew. ꝛc. hierbei einen Auszug aus dem betreffenden
Gutachten der Königlich technischen Deputation (Anl. a) übersende veranlasse ich Sie, die betheiligten Hauptämter hiernach mit An weisung zu versehen.
Berlin, den 22
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M 14 . d n z mint ker.
An 62 21 8 836 . , sämmtliche Provinzial-Steuer—⸗ und die Regierungen in
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kohlensaure Natron ist Fass auflöslich, das Sollte nun auch das erstere Probe zunächst seine 63 zur K isation in Anspruch nehmen, so ist es gl immer noch in 3 en Wasser vollkommen auflöglich, reichend on dem doppelt kohlensauren l scheiden. Außerdem das letztere noch durch stin Verhalten in heißer Wasser sofort zu erkennen. Eine Messerspitze voll in Wasser 70 R. geschüttet, läßt die Kohlensaͤure unter heftigem Aufbrauser entweichen, was bei einfachem Salz natürlicherweise nicht Berlin, den 17. Juni 1852. D
ie Königlich technische
, ö 3 ö nieilt rer
doppelt kohlensaur
ö. wasse!
Proze
Do .
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Rriegs⸗Ministerium. Schreiben vor
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tmachung der Cirkular 1845 und 6. Januar 1841 Untersuchung marschunfähig gewordener und Ausstellung der Befunds-⸗-Atteste
Vorspann⸗Gestellung.
52 6 4 ö 6. ( Ann
Auszug aus dem monatlichen Cirkular-Schreiben Nr.
ü) Das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten hat in diesseitigem Einverständnisse die Regierungen unterm November 1844 zur weiteren Verfügung veranlaßt:
daß in Fällen, wo für marschunfähig gewordene Soldaten und Vorspannkosten-Liquidationen der betheiligten Kommunen ein ärzt— liches Befunds-Attest erforderlich sei, die neu anzustellenden Kreis⸗ Medizinal-Beamten verpflichtet würden, sich diesem Geschäfte au Requisition der betreffenden Behörden, am Orte selbst unent geltlich zu unterziehen.
Dies wird unter Bezugnahme auf den Pass. 1 des Monats Cirkulars Nr. 138 mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß solche Untersuchungen nur da vorkommen können,
wo marschirende Truppentheile nicht von Militair⸗-Aerzten beglei tet sind.
26.
behufs der Gestellung von Vorspannfuhren zur Begründung der
1145
In allen Fällen, wo die Ausfertigung dieser Atteste hiernach 1500 2500
* *
nicht ohne Kosten oder bei nothwendiger Requirirung eines am Hrte befindlichen Cirilgrztes und bei Hsstellung des Kranken in dees? . 6. 646; Arztes Behausung nicht für die Entschädigung von 4 gr, erful⸗ ige een gen kann, genügen die pflichtmäßigen Bescheinigungen der Kömmando— führer oder bei einzeln marschirenden Soldaten der Orts Vorstände, bis zu 4000.. iber die Nothwendigkeit der Vorspann⸗Entnahme zum Fortschaffen von 4000 bis zu marschunfähig gewordener Soldaten entweder bis an das nächste — ISb60 . * 0h Militair-Lazürcth oder bis zu, demjenigen Orte auf der Marschtour, = Sob0 . . lo in oberer Militair-Arzt befindet, welcher der wei . über 12,000 des Krankheitszustandes sich zu unterziehen — Ferner wird die Hälfte ͤ Spoel und Kailenburg der Rangfahrer und Schiffe und Personen⸗ unterworfen, doch Revier, velches von densell für N
299 — Wo RIiß 11 ffe G 6 den t 1 15 ö — Q 9111 — x uber
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auf welchem sich ein en Untersuchung
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(gez. g aus dem monatlichen Cirkular-Schreiben Nr. 3 Königliche Staats⸗-Ministerium hat
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die Negierungen durch eine von Ministerium M 9dI IMMI ) 3190 8560 IAI 1 Medizinal-Angelegenheiten zu erlassende Verfügung an w . 11 . . 8 5 2 gehen oder zuweisen, daß sie die künftig anzustellenden Kreis⸗Medizinal⸗ ö, zu Haus ki Ne 9 l , , . ue sigdut zu Hause gehören Beamten bei der Einführung in ihr Amt zur unentgelt— Möchten jedoch die S* * * ⸗ 1e 81 839 ren ausschließlich im Inner . 3 ⸗ ; . vilnrt lit schiffen einen Lootsen und Bake f K 12 6.
dem
der
twirkung der von den Staats-Behörden im In— teresse des Dienstes ihnen aufgetragenen Untersuchung des Gesundheitszustandes von Königlichen Beamten, so wie zur unentgeltlichen Ausstellung der Befundsatteste a us— drücklich verpflichten, dabei aber dieselben zu im Amte befindliche die taxmäßigen Gebühren für dergleichen
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ril 1852, wo zischen den ber 1851 abgeschlossenen Vertrages nd den Leck ermäßigt werde Wilhelm III., von Gottes Auf den Bericht Unseres Finanz-⸗M in⸗ und Ausfuhrz Den Staatsra Erwägend, daß Artikel 18 zwischen den Niederlanden n worden ist, feststellt, daß den niederländischen Rhein, die Waal und den Leck zwischen Lobith Vordrecht und Rotterdam bestehen, bis zur Hälfte ermäßigt werden ß außerdem die Nothwendigkeit besteht, Bestimmungen lmgehung der Bezahlung des zu entrichtenden Lootsengeldes festzustell Haben für gut befunden und beschlossen: 3 Artikel 13 der beiden Reglements liglichen Beschluß vom 15. September 1834 ( nel 2 des Königlichen Beschlusses Mir. 27) und der Königliche Beschluß vom Nr. 56) hören auf, in Kraft zu sein. än Art. 2. Das Lootsengeld auf den Flüssen Leck und Waal bith bis an Krimpem und Gorinchem und auf den Strömen ünchem, Dordrecht und Rotterdam, so wie zwischen Krimpem und Rotte Schul! dam, welches von den Schiffern oder Führern von Schiffen oder Fahrzeu— zarko als Schullehrer, Kantor un aon, bezahlen ist, wird für jedes Lootsen- und Baken⸗ ) J Kalkulator Nt lse festgestellt für Kasse zu Liegnitz.
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9 * 2XRRTPF 2E. s 46 2 3M Jakobsdorf, lübener Kreises;
3500 * T.; — 6 . ; — 3509 2 Ein Schiff, welches weniger als 600 Ceniner geladen hat, ist frei.
p Flr.
mehr ent das Flußgebiet zwischen großen Entfernung halber. andere ausschließlich im Innern des Landes fahrende chlepp⸗Dampfschiffe sind diesem Tarife nicht ese jährlich für jedes Lootsen⸗ und Baken— befahren wird, bezahlt: andere ausschließlich im Innern des Landes fahrende
n u. Lande oder in an werden mit den inländischen gleichgestellt. er Führer von Rangfahrern und ande—
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