vielmehr die nächsten Anwärter aus⸗
icht aussprechen, e K erklären, die Sorge der General- Kom⸗
mission für die Verwendung aufhört, daß endlich die ss. 15 Nr. 5.
und 16 des Gesetzes vom 15. Februar 1810 dem Fideikommiß⸗ Besitzer die Einziehung von Kapitalien mit Zustimmung der beiden nächsten Anwärter derart gestatten, daß die Wiederbelegung nicht, oder wenigstens keiner anderen Behörde, als etwa dem Fideikommiß⸗ Richter, nachzuweisen ist. ; 31
Das Ministerium hält die von der General⸗Kommission in N. aufgestellte Ansicht für bedenklich und die vorstehende Begründung derfelben nicht für überzeugend. 1 . g.
Daß die Abfindungs-Kapitalien bei Fideikommissen wieder zu Fideikommiß angelegt werden müssen und die General-Kommissionen das von Amts wegen kontroliren sollen, ist in den Ablösungs⸗
Gesetzen mehrfach angeordnet:
1 ! 2 y X ) 211 8 99. §. 4 Nr. 1, §. 43. Verordnung vom 209. Juni. 15 .
— 1 — h 6 J, — 24 work ei . 5. Declaration vom 29. Mai 1816, cf. Reskript vom
1 9 des Gesetzes vom 29. Juni
) d 31. Oktober 1837 (Koch zu 8. — er §§5. 4 f. des (Gese
Dasselbe folgt aus dem Gegensatz der n n 8
9 vom 29. Juni 1835 und den dazu gehörigen Bestimmun
2
1 früheren Gesetze, wonach Abfindungen nur zu bestimmten Ausgaben, Einrichtungskosten zc. freigegeben werden dürsen.
ĩ z 2 9 87. *. 2s 28 9 . 2 8 15 . 26 . 5 * Die Worte des Ablösungsgesetzes vom 13. Juli 1829 §. 105
welche mit §. 153 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni
1321 übereinstimmen, können daher nicht füglich so verstanden wer den, daß es besonderer Anträge der Fideikommißfolger bedarf, um die General-Kommission zur Kontrole der Kapitalverwendung an zuregen. Wäre das der Sinn der zuletzt allegirten Gesetzstellen, so würde die Einwirkung der General-Kommission auf die Verwen⸗
cr
dung der Fideikommißkapitalien schon durch das bloße Schweigen der Anwärter ausgeschlossen sein. Es frägt sich aber, ob nicht die beiden nächsten Anwärter durch ausdrückliche Erklärungen die Ge— neral-Kommisston von deren Pflicht zur Verwendungskontrole entbin den können.
Das Ministerium bezweifelt das. Denn der §. 12 der Ge meinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 begränzt die Be fugnisse der Anwärter dahin, daß sie Einwendungen gegen die Zu
3Zicherstellung der Ab
* t bung der Abfin
länglichkeit der Entschädigung und gegen die Sich findung erheben können. Die Befugniß zur Freig dungen ist ihnen hier nicht beigelegt.
Aus dem §. 61 der Verordnung vom 30. Juni 1834 kann die letztere Befugniß um so weniger hergeleitet werden, als jetzt die Eintragung der Zubehörigkeit der Abfindungen nach §. 3 des Ge— setzes vom 29. Juni 1835 stets von Amts wegen erfolgen muß
Der §. 165, Nr. 65 des Gesetzes vom 15. Februar 1840 end lich spricht zwar von einer Einziehung der Fideikommiß⸗Kapitalien mit Zustimmung zweier Anwärter, jedoch anscheinend nicht zur freien Disposition, sondern nur behufs anderweitiger Anlegung. Jeden⸗ falls dürfte aber die Handhabung des Gesetzes vom 15. Februar 1840 nach §s§. 2, 13, 17, 18 ibid. nicht der General⸗-Kommission, sondern dem Fideikommiß-Richter zustehen. Wenn also der Fidet kommiß⸗Besitzer von der Ermächtigung des Gesetzes vom 15. Fe bruar 1840, 5. 15, Nr. 5, Ablösungs-Kapitalien mit Zustimmung der beiden nächsten Anwärter einzuziehen, Gebrauch machen will, so muß die General⸗Kommission den Besttzer mit diesem Antrage an den Fideikommiß-Richter verweisen und inzwischen das Kapital ge richtlich deponiren lassen.
Bevor jedoch das Ministerium die General-Kommission in N hiernach bescheidet, wünscht dasselbe die Ansicht und Praxis der Königlichen General-Kommission (Regierung) über die vorliegende Frage kennen zu lernen und erwartet Bericht darüber binnen drei Wochen. ; . 9 J
Berlin, den 15. April 1852.
Ministeriun für Jandwirkhschaffliche Angelegenheiten Im Allerhöchsten Auftrage: Bode.
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An sämmtliche Auseinandersetzungs⸗Behörden (exclusive der General- Kommissson N)
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Berlin, den 18. August 1852. Königliche General-Lotterie-Directton.
1178
Angekommen: Se. Excellenz der General- Lieutenant und kommandlrende General des Garde-Corps, von Prittwitz, von
St. Petersburg.
gnädigst geruht:
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