1852 / 197 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verliehen ist: Dem bisherigen Kaplan Borczewski zu Tolkemi

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ben von Behörden an Privatpersonen gehörig befolgt, so ist auch Letzteren das Porto zu erstatten, und sind diese Fälle unter Ein⸗ reichung des Belags, seitens der Postämter dem General · Postamte

anzuzeigen. es gi bath igung des Inhalts. ö . aa Def n Ge ahn des Porto, welches demnächst mit Beifügung

der Original -⸗Couverts und, der Angabe des Inhalts bei dem General—

Postamte liquidirt werden kann.

Versendung unter Kreuzband oder unversiegelt. ĩ

Bezeichnung der Adresse mit der portofreien Rubrik und der Expe—

Fitons- Nummer, und Beglaubigung durch eigenhändige Namens— nnterschrift des Vorstehers der Behörde. 66 ö.

In allen Fällen, wo von den Behörden die Portofreihrit der Sendun⸗ gen nach einer oder der anderen der vorgedachten Regeln dargethan wird, sst denselben das Porto sofort zu erstatten, und solches hiernächst unter Beifügung des betreffenden Belags in den Charten zu löschen.

Bleibt die Post-Anstalt noch darüber zweifelhaft, ob die Sache selbst sich zur Portofreiheit eignet, so ist durch das betreffende Post⸗Amt entweder das Coudvert dem General-Post-Amte einzureichen oder Cin den Fällen ad 2. 4 und 5) die portofreie Rubrik, das Datum des Abgangs, der Absen— der, der Empfänger und die Eypeditions⸗ Nummer zu notiren, und davon, ohne weitere Rückfrage bei der betreffenden Behörde und ohne in eine Dis⸗ kussion mit solcher einzugehen, dem General-Post-Amte Anzeige zu er⸗ statten. . Eine Korrespondenz über Portofreiheit zwischen den Post-Anstalten und den Behörden 2c. darf ohne besondere Veranlassung des General-Post-Awmts niemals stattfinden.

§. 24.

Wird in den obgedachten zweifelhaften Fällen eine nähere Anweisung über den portofreien Inhalt verweigert und dennoch eine portofreie Ver— abfolgung des Briefes 2. verlangt, so darf der Letzteren, vorausgesetzt, daß der Gegenstand von einer öffentlichen Behörde abgesendet oder an eine solche gerichtet ist, kein Anstand gegeben werden. . f

Es muß aber in diesen Fällen eine genaue Abschiift der Adresse mit Angabe der absendenden Behörde 2. welche aus dem Siegel zu ersehen oder von dem Empfänger zu erfragen ist so wie der obwaltenden Zwei— fel über die Anwendbarkeit der Portofreiheit dem General-Postamte zur weiteren Veranassung eingereicht .

Eine Rücksendung von dergleichen herrschaftlichen Briefen 2c. blos deshalb, weil wegen obwaltender Zweifel über die Anwendbarkeit der Porto— freiheit vorläufig Porto in Ansatz gekommen ist und die Zahlung desselben verweigert wird, ist hiernach unzulässig und darf nicht stattfinden.

8. 6

Die nach S. 23 vorgeschriebenen Regeln finden auch auf solche herr— schaftliche Gegenstände Anwendung, bei denen die poriofreie Bezeichnung ganz fehlt, in einer oder der anderen Art aber der portofreie Inhalt näher nachgewiesen wird.

Geschieht Letzteres durch Vorzeigung des Inhalts, so muß der Amts Vorsteher solches unter gehöriger Bescheinigung selbst in der Eharte ver merken und das Porto löschen. Bei Rückgabe der Adresse mit Bescheini— gung des portofreien Inhalts ist wie ad §. 23 zu verfahren.

9. 6

Das Porto für vorläufig austaxirte herrschaftliche Gegenstände muß bei der Reclamation auch dann erstattet werden, wenn dasselbe schon ge— bucht ist und nicht mehr in der Charte gelöscht werden kann. .

Soweit die Ausweisung über den portofreien Inhalt genügend erscheint, ist dergleichen Porto unter Beifügung der Original-Adressen oder beglau— bigter Abschriften davon, so wie unter der Bescheinigung, „daß das Porto wirklich zur Königlichen Kasse berechnet worden sei,“ ternialiter zur Anwei— sung zu liquidiren. ö . .

Bleibt dagegen nach der ersolgten Ausweisung über den portofreien Inhalt die Anwendbarkeit der Portofreiheit noch zweifelhaft, so ist darüber in jedem speziellen Falle erst die Entscheidung des General-Postamts ein— zuholen. .

Eben so ist über jeden speziellen Fall Bericht zu erstatien, in welchem sich durch die vorläufige Austaxirung des Porto eine ungehörige Anwen— dung des portofreien Rubrums ergiebt.

§. 28.

Bei Ausführung der Kontrolmaßregeln soll jedoch zur Vermeidung jeder Anzeitigen Belästigung der Behörden mit Vorsicht und möglichster Schonung zu Werke gegangen werden, namentlich soll der vorläufige Porto -KLinsatz in dergleichen Fällen nur dann eintreten, vnn wirklich e— gründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten. So weit es thunlich ist, müssen die Vorsteher der Post-Anstalten und in größe— ren Aemtern die Vorsteher der Abfertigungs- und Dechartinmmgs Enpeditio— nen solche Fälle selbst beurtheilen. .

Damit die Behörden den Zweck solcher vorläufigen Porto⸗Ansätze überall gleich erkennen, ist letzteren jedesmal mit rother Dinte der Vermerk beizufügen; bis zum näheren Nachweise über die Anwendbarkeit der Portofreiheit.“ Formfehler in der portofreien Rubrizirung sind, wenn sonst die Anwendbarkeit der Portofreiheit unzweifelhaft erscheint, in der Regel nicht als Grund zum Porto-Ansatz anzusehen, vielmehr ist hierbei von den Post. Anstalten nur darauf zu halten, daß die betreffenden Mängel entweder gleich von der absendenden Behörde ober, wenn diefes zur Vermeidung von Zeitverlust nicht angeht, von der Empfangsbehörde nachträglich unter Rückgabe der Adresse beseitigt werden. ;

Die Post · Anstalten haben der Kontrollirung der portofteien Rubriken eine pflichtmäßige Aufmerlsamteit und Sorgfalt zu widmen, und namentlich auch darauf zu achten, daß die zur portöfrtlen Beförderung' geeigneten herr= schaftlichen GHegenstände, mit öffentlichem Siegel und er“ enäsprechenden portofreien Rubrik versehen seien müsfen, und paß

. . sen, und daß nur da Ausnahmen zulässig sind, wo solche sich auf spezielle Bestimmungen gründen, mithin Privatbriefe, welche mißbräuchlich mit portofreiem Rubrd versehen sind nicht ohne Rücksicht auf die Ungültigkeit des Letzteren bej mangelnder Be⸗

glaubigung desselben durch Verschluß der Briefe mit einem öffentlichen Sie— Se. Excellenz der Oberburggraf des Königreichs Preußen,

gel portofrei befördert und verabfolgt werden.“

Meinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Königliche Bibliothek.

Der Bestimmung des Königlichen hohen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zufolge ist die Königliche Bibliothek wegen der vorzunehmenden Reinigung der Säle und Bücher auf drei Wochen, und zwar vom 23. August bis 11. September (. geschlossen.

Berlin, den 16. August 1852.

Ministerium des Innern. Dem Landrath Freiherrn Heinrich Adalbert o Schroetter ist das Landraths-Amt des roesseler Kreises im Re gierungs-Bezirk Königsberg übertragen worden.

Kriegs- Mi inisterium.

Verfügung vom 15. August

Kassen⸗ und Oekonomie-Verwaltung

wehr⸗Kavallerie⸗Regimentern.

ber die Kassen- und Oekonomie-Verwaltung bei den formir— ndwehr-Kavallerie-Regimentern wird Folgendes hiermit fest— und bekannt gemacht: Jedes Landwehr⸗Kavallerie⸗Regiment erhält eine besondere Kasse nebst selbstständiger Kassen- und Oekonomie -Verwal—

11 9.

!

3 2

1un Die Kassen-Kommission besteht aus dem zum Führer des Re— giments bestimmten etatsmäßigen Stabs-Offizier des bezüg— lichen Linien-Kavallerie⸗Regiments, dem beim Stabe des Land— wehr⸗-Kavallerie⸗Regiments befindlichen Schwadronsführer (von mehreren dem ältesten) und dem Rechnungsführer des Landwehr-Kavallerie-Regiments.

Die Kassen-Kommission des Landwehr-Kavallerie⸗

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Regiments ist auch zugleich dessen Oekonomie-Kommission, die, zwar selbstständig und verantwortlich, doch an der Oekonomie-Kom— mission des bezüglichen Linien-Kavallerie-Regiments einen na— türlichen Anhalt zu suchen und zu finden hat. Beim bezüglichen Linien-Kavxallerie-Regiment etatsmäßigen Stabs-Offizier der älteste der bei Linien-Kavallerie-Regiments befindlichen Rittmeiste Kassen⸗Kommissions-Mitglied ein. Den eisernen Geld-Verpfl

Kap

86 z Kavallerie - Regiment 1

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erpflegungs⸗-Vorschuß hat die Intendantur Bedarf anzuweisen und anzuzeigen. der ird neu angeschafft und 1

wenn er aus Vorräthen nicht

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8 . e (5091 vpflenan * ; Nj 9 zanenm Gordo j . Oie Geldverpflegungs- ꝛc, Liguidationen werden, wie seitens

der Landwehr-Bataillone geschieht, vierteljährlich angefertigt

und eingereicht.

Die Kosten für die erste Anschaffung der nothwendigen

Kassen- und Kammer-Bücher werden zur besonderen Erstattung

iquidirt.

Dem etatsmäßigen S

wehr⸗Kavallerie⸗Regin bewilligt worden. Für den Stamm der beiden Garde-Landwehr-Kavalleräe⸗Rez— gimenter in Graudenz wird ebenfalls eine besondere Kasse und Kassen-Kommission gebildet. Die Kommission besteht. gus dem Commandeur des Garde-Landwehr-Bataillons Graudenz, dem von der Garde-Kavallerie kommandirten Eskadronsführer, und dem etatsmäßigen Rechnungsführer der Garde-Landwehr— Kavallerie. Dieselbe verwaltet die Kasse und Dekonomie selbstständig, legt eben so Rechnung, und hält in ihren Büchern und Vorräthen die Kompetenzen beider Garde -Landwehr— Kavallerie-Regimenter stets getrennt.

11) Bei den Landwehr-Reserve-Schwadronen ändert sich in ihrem bisherigen Kassen- und Oekonomie⸗-Verbande mit den bezüg— lichen Landwehr-Bataillonen nichts.

Berlin, den 15. August 1862. Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.

Gueinzius. Cammerer.

zier ist als Führer des Land Servis für ein Büreau-Lokal

Angekommen: Se. Exeellenz der Staats ⸗Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, von Neustadt⸗Eberswalde. .

Se. Excellenz der Herzoglich nassauische Minister-Prästdent Vollpracht, von Wieshaden.

von Brünneck, von Trebnitz.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Georg zu Wittgenstein-Berleburg, nach Liegnitz. Se. Excellenz der Staats- und Kriegs

⸗Minister, General⸗ Lieutenant von Bonin, nach Putbus.

Fer sonal-veränderungen

O ffiz ie

Beförderungen

7. August. r, P. Fähnr. vom 8. Inf. Regt., zum Sec. Lt. beför Fähnr. von dems. Regt., unter Beförderung zum See Regt. versetzt. v. Sydow, P. Fähnr. vom 3. Ulan. v. Großmann, Sec. Lt. vom 24. Juf. Regt., zum

* V.

Assistenz⸗

Beamte Crtelliik *

V

Verfügung

leren 90 ö FMG rYES3 fte, Gefetretarrfits⸗

22 ; a 2 desgl. bei der Intend. des

n FfForb vilen

5

ö. 2 9offmann, Secre

zähligen Intendantur-Secretairen ernannt. Henke,

1 822 Q een ö. . ö C 90 29 1155 e S 111 21 der 28

tariats-Assistenten von der Intend. des J. und resp. III., zu der des resp. 1II. Armee⸗-Corps versetzt.

2m

Per sonal Chronik der

Provinzial⸗Behörden.

Provinz Preußen.

Ernannt ist: Der bisherige Appellationsgerichts-Auskultator Johann Alexander Arthur von Knobloch zum Regierungs-Referendarius.

. WVereidigt sind: Der Kandidat der Feldmeßkunst, Lieutenant Otto daagen aus Königsberg; der Kandidat der Feldmeßkunst Adolph Mühl aus Königsberg und der Apotheler erster Klasse August Albert Cuno Frißzen.

v1.

die erledigte Pfarrstelle an der tatholischen Kirche za Notzendorf, Kreises Marienburg.

Bestätigt sind: Der seitherige interimistische Schullehrer Lemberg zu Klein-⸗Bendomin, Kreis Berent, definitiv; der seitherige Predigtamts— Kandidat Ludwig Bernhard Gottfried Plähn als Pfarrer der evangeli⸗ schen Kirche zu Alt Latzig und den dazu gehörigen Filialen Langhoff, Dammlang und Hansfelde; der Ober- Post-Secretair Hartmann als Ober-Posttassen⸗Rendant zu Gumbinnen.

Angestellt ist: Der bisherige Civil⸗-Sapernumerarius Fe Leopold Matthies zu Kulm bei dem Königlichen Kreisgerichte zi als Büreau-Assistent definitiv.

.

Uebertragen ist: Die interimistische Verwaltung des verstorbenen Pfarrer Radzki zu Unislaw bekleideten Dekanats -Amtes iu lw C as - 89 3 . 5714 ; 1 . Kulmsee dem Pfarrer Leonhard Klossowski von Grzywna, zur Zeit noch

in Kulmsee, bis auf Weiteres; die kommissarische Verwaltung des Land— raths-Amts Kreises Pillkallen dem tich; dem Geheimen Revisor Be;

2 33 9

ürgermeister und Hauptmann v. Wit⸗

me die bisher kommissarisch versehene

Buchhalterstelle bei der Ober-Post-Direction zu Gumbinnen, defiuitiv.

Bestellt ift: In Stelle des seitheri

357 . 1 ö ,; aa * ü n Neumark der Pfarrer Gluczkowski zu Schwarzenau

Dekanats Neumark.

Versetzt sind Appellationsgerichte nz Marienwerder; der Secretair T zu Marienwerder an ĩ

8 91 ; 89 Di. ,. . . 41 * 1 9 96 v IX 5m 141 4105 3 61G QGopr 1 852 4 * 1 20 1 . dem Königlichen tür elsgerich! zi tarienburg an das

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8a43 nialich- 9[Ilgnell ain 220 3 as Königliche Appellationsgericht zu

6G nrninli 1 052 * Königlichen Kreisgerichte

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* * 2 4 252 6. 1 * 80 9 Kreisgericht zu Schwetz; der Secre⸗

nmnls 6 194 6 7 ö. Königliche Kreisgericht zi

(Ernannt sind: Regierungs-Secretair; der Civil rungs⸗Büreau⸗Assistenten; der Hugo Heinrich At 8 dor Migeod und Gabriel X

Wundärzte; Wundarzt ers mann zu Mittenwalde, als Geburtshelfer; Ap

en; otheker or ster bIlhelet eller

5 MW 1 163 Schöpp zu Berlin, 418

der Feldmeßkunst Johann George Heinrich

i. ̃ 1 214 2 . zu Freienwalde, als Feldmesser.

der forstversorgu Bataillon Karl Pberförsterei Schönborn, Johann Heinrich Leopold Königsstädtischen Realsck

Ernannt sind: Der K Crentzburg zum Vermessungs an dem Königlichen Waisenhause Referendarien Balluseck und Maske zu kultator Wodack zum Referendarius; der Rechtskandidat Auskultator; der Gerichts-Assessor Wentzel ; Supeinumerarius Borrmann, beim Kreisgerichte

Büregu⸗Diätarius.

3u Hinzlaiu 21 ? 531* Q 11181851 11

222 2 1 2 6 Gerichts *

Bestätigt sind: Der bisherige Lehrer Groß-Strehlitz, Wilhelm Karl Heinrich Hertel, lehrer in Johnsdorf, Kreis Brieg; der seitherige lieb Hemm als evangelischer Schullehrer in Peiskersdor bach; der bisherige Schul-Adjuvant zu Polgsen, Lindner, als evangelischer Schullehrer in Schlaupp, Kre

Verliehen ist: Dem Lehrer Kunt! s N * ö . . vp hause zu Bunzlau der Charakter als Oberlehrer.

Versetzt sind: Der Auskultator gericht zu Frankfurt; der Auskultator Ts gericht zu Glogau; der Auskultator Tiffe, vor m A zu Ratibor, an das Appellationsgericht zu Breslau; der Rudolph, beim Stadtgerichte zu Breslau, als an das Kreisgericht zu Reichenbach; der B Kreisgerichte zu Brieg, als Kalkulatur- B Neumarkt; der Kreisrichter Bouneß zu Reinen Hirschberg; der interimistische Kalkulator Koch als