1852 / 203 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1218

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zu

die im landesherrlichen Freien lieg

2 Lagerstätte, auf dem j

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Regierungs⸗Bezirk .... 44 Berg⸗

KJ und Brandenburg Preußischen

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. vorschriftsmäßig gemuthet,

und auf d angetragen ha., auch

ausweise der in beglaubigte beigefügten Verhand⸗

lung ..... vom 1

2. die Bauwürdigkeit d

Feldes gehörig nachgewiesen worden ist,

Amts⸗Bezirr—— Haupt⸗Berg ⸗Distrikt, am men.

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wird de.

das Berg-Eigenthum des Bergwerks. 44M . .. mit einer Fundgrube und . ö Maaßen so wie dies Feld auf der angehefteten Karte nach sei seinen Gränzen bezeichnet ist, zur Gewinnung aller darin vorkommenden .... nach Vorschrift de ...... ; allen etwanigen Rechten mers unbeschadet, hierdurch Kraft dieser Urkunde verliehen, und de selben unter der Bedingung, daß .. bei Benutzung dieses verliehenen Berg— Eigenthums sich nach den bestehenden oder noch ergehenden Berggesetzen und Verordnungen, so wie nach den Anweisungen der Aufsichtsbehörden ge— bührend achte. ., auch die danach zu entrichtenden Abgaben pünktlich be— richtige. ., der volle bergrechtliche Schutz zugesichert

Urkundlich ausgefertigt

Berlin, den ten

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Formular zur Berg-Eigenthums-Verleihungs Urkunde

Bergwerk

über das

im Berg⸗Amts⸗

laß vom 15. Juni 1852 betreffend das neue erfahren bei Ausfertigung von Con solidatit Urkunden der Bergwerke.

Nachdem ich durch meinen Erlaß vom 14ten d. M. bestimmt habe, daß alle Verleihungs-Urkunden von jetzt ab bei dem Ministe— rium ausgefertigt werden, erscheint auch das seither in Betreff der Consolidations-Urkunden stattgefundene Verfahren, wonach dieselben auf Grund einer vorangegangenen Genehmigung des Ministeriums von den Königlich Ober-Berg-Aemtern ausgefertigt wurden, nicht mehr angemessen, sondern erforderlich, dafür anderweit ein gleich⸗ förmiges Verfahren wie bei den Verleihungs-Urkunden einzuführen.

*

ß Aus der Anlage (a) hat das Königliche Ober-Berg-Amt zu entz wehmen, in welcher Form von jetzt ab die Entwürfe zu den Conso—

lidations⸗ Urkunden abzufassen und zur Ausfertigung einzureichen sind, wobei einem solchen Entwurfe die Verleihungs- Urkunden der zu vereinigenden Bergwerke, so wie der abgeschlossene Vertrag urd die Verleihungs-Risse, auch event. die sonst noch etwa in der Sache gusgenemmenen Verhandlungen beigefügt werden müssen, in dem Einreichungs-Bericht aber das Königliche Ober-Berg-Amt sich über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der beantragten Consolidation auszusprechen hat. ö

„Im Falle die zu konsolivirenden Bergwerke sich in einer Hand befinden, bedarf es selbstredend des Abschlusses eines besonderen Ver— trages nicht, indem es genügt, daß in der Konsolidations-Urkunde auf den ies fälligen gewerkschaftlichen Beschluß, bezlehungswelse blos auf den Antrag des Alleinbesitzers Bezug' genommen werde.

Inbem ich hiernach das Königliche Oker-Berg-Amt veranlasse, den Bestimmungen dieser Verordnung gemäß die Berg⸗Aemter sei⸗ nes Ressorts mit der erforderlichen Anweisung zu versehen, lasse ich zugleich demselben in der beifolgenden Abschrift einen Berichl des

Berg-Amtes zu Rüdersdorf vom 1sten d. M. mit der Auffor— derung zugehen, sich über das darin zur Sprache gebrachte Beden— ken hinsichtlich der Form der Consolidations-Verträge in einem bal digst zu erstattenden Berichte gutachtlich zu äußern. Berlin, den 15. Juni 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An

die Königlichen Ober-Berg-Aemter zu Bonn,

Dortmund, Halle, Breslau.

X. Im Namen des Königs.

. . Mineral⸗ ĩ ł en; Nachdem die Eigenthümer des 3. 16. ) Bergwerks e,, ö

Bergwen r ,,.

verliehen am ten. . und des

Name 6 ö . verliehen am

Bergamts⸗Bezirk .... „in Folge des ((der) gewerkschaftlichen Be, schlusses (Beschlüsse) vom ü 18. über die Consolidatio) der genannten Bergwerke den anliegenden Vertrag vom . ten.... 18 geschlossen haben, wird diese Vereinigung des einzeln verliehenen Bergeigenthums der Bergwerke zu einem unzertrennlichen Ganzen unte dem Namen N. N., als bergwirthschaftlich zulässig, hiermit genehmigt.

Urkundlich unter Anschluß der Verleihungs Urkunden über die Ben werke N. N. und N. N. und des Consolidations-Vertrages, zur Berichtz. gung des Besitztitels im Berg-Hypothekenbuche, ausgefertigt.

Berlin, den ten . e 6

Der Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten

Entwurf zur

Genehmigungs- Urkunde.

.

k . bei

laß glaubigung

Fo m 2. Mugtgz6 5 der Con solidations Bergwerke.

Verträg

In Folge der von den Königlichen Ober-Berg⸗Aemtern über

die von dem Königlichen Berg-Amte zu Rüdersdorf aufgeworfene Consolidations-Verträge erstatteten gutachilichen Berichte, verordne ich hierdurch, daß in Uebereinstim—

Frage wegen Beglaubigung der

mung mit den Vorschriften für das Hypothekenwesen, die auf Grund eines Majoritäts-Beschlusses nach §§. 5 bis 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 (Gesetz⸗Sammlung 339) geschlossenen Verträge

le Erklärungen und Anträge der Allein Berg-Eigenthüme zereinigung mehrerer Gruben zu einem Ganzen (Consolida tionen) behufs Ausfertigung der Consolidations-Urkunde in Bezu auf die Unterschriften der Betheiligten gerichtlich stariell beglaubigen sid.

den 20. August 1852.

Sym . 19 4 ö ö , 1 HI inter nr Handel, Gewerbe und

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oder

Be lin tl ae, An die Königlichen Ober— Dortmund, Königliche

Berg-Aemter zu Breslau

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x5 6 z z 9) . . ö 8 8 * 2 8 Verfügung vom 8. August 1852 betreffend die

läuternden Bestimmungen zum Pensions ⸗Reglemen

Den erläuternden resp. ergänzenden Bestimmungen zum 8. des Penstons-Reglements für die Civil-Staatsdiener vom 30. Apt 1825 (Dienst-Instrugtion fühl die Königlichen Ober-Post-Directiona Abschnitt IV. Nr. 1 I8§S. TRM isf päg. 107 dem letzten Absatze hinter den Worten „bewilligt werden“ Folgendes hinzuzufügen:

„Gehört dagegen die Beschäftigung des pensionirten Beamten nicht zu diesen beiden Kategorieen und wird demselben die Verwal tung einer bestimmten Stelle gegen Gehalt, Remuneralion oder Tantteme interimistisch, auf Probe, auf Kündigung oden definitib übertragen, so darf derselbe die Pension nur dann und so lange neben dem ihm aus dieser Anstellung oder Beschäftigung entsprin— genden Dienst-Einkommen unverkürzt beziehen, als nicht Beides, die Pension und das Dienst-Einkommen zusammengerechnet, diejenige Einnahme übersteigen, welche der Pensionair in seiner früheren Stelle, aus welcher er auf Pension gesetzt worden ist, bezogen hat Bei dieser Berechnung kommt nur das reine Dienst-Einkommen des Beamten in Betracht, und sind daher die Ausgaben für Dienstbe, dürfnisse von dem Einkommen in Abzug zu bringen. Ueberschresten das Gehalt, die Remuneration oder die Tantieme und die Penßon zusammengenommen das Einkommen des Beamten vor der Pensto⸗ nirung, so wird der Mehrbetrag stets an der Pensson gekürzt.“

Berlin, den 8. August 1852.

General⸗Post ⸗Amt.

Justiz⸗Ministerium. erfügung vom 17. August 1852 betref— are zu den Verhandlungen bei den Schwurgerichten.

r i 1852 Art. 52 100 (Gesetz-Sammlung S. 220. 9 j 1851 ,, S. * P Formular⸗Entwürfe, welche der Justiz⸗Minister durch vie aemeine Verfügung vom 8. April 1851 den Gerichten zur Be⸗ e wen. bei den schwurgerichtlichen Verhandlungen empfohlen hatte, 6 Rücksicht auf die abändernden Bestimmungen des Gesetzes . Maj d. J. einer Umarbeitung unterworfen worden. Die

een uingearkesieten Entwürfe, von denen der eine mit A. be⸗ . zeig at ibung des Schwurgerichts für die zur . sangenden üntersuchungssachen, und der andere mit B. bezeichnete . nie Verhandlung vor dem Schwurgerichte selbst betrifft, und welche nachstehend abgedruckt sind, werden den betres— fenden Gerichten zur Benutzung bei den schwurgerichtlichen Ver— h indlungen hierdurch empfohlen. Berlin, den 17. August 1852.

Allgemeine V

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Justiz⸗-Minister

Simons

Der

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An sämmlliche Gerichte, mit Ausnahme derer Appellationsgerichtshofes zu Köln.

Formular-Entwurf 4A.

Otffentliche Sitzung des Königlichen Schn urgerichts hoses

ten.

im Bezirke

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vom Anwesend waren:

als Beisitzen: als Beamter der Staats-Anwaltschaft, der als Gerichtsschreiber, der. 2 . * Nachdem die für die gegenwärtige Sitzungsperiode berufenen Geschwo— enen in den Sitzungssaal eingeführt worden, ließ der Vorsitzende des Ge⸗— ztshoses

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Gegenwart wurden die in der Dienstliste aufgeführten, resp. der Ergänzungsliste gezogenen *) Geschworenen aufgerufen.

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Aufrufe meldeten sich anwesend:

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machte ihnen bekannt, daß Niemand in Heschworener sein könne, in welcher er Zeuge, Volmetscher ländiger oder Polizeibeamter thätig gewesen, oder sonst nac eseßllchen Vorschriften als Richter nicht würde mitwirken können z' insbesondere der Fall sei, wenn sie mit erten Grade verwandt oder verschwägert seien

sollten

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der obenerwähnten Geschwornen wurd

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erösfnete d d urch die Aeußerung: „Angenommen“ oder „Abgelehnt. zu den Geschwornen annehme ablehne. .; daß die Angab Gründen für bie Ablehnung unstatthaft sei; daß die Ablehnung oder urücknahme nicht mehr zulässig sei, wenn ein fernerer Name aus der Urne gezogön worden; daß überhaupt nur so viel Ablehnungen stgit inden könnten' als Geschworne über zwölf **) anwesend seien; daß endlich Hälfte der Ablehnungen der Staatsanwaltschaft, die andere Hälste nd ö Geschworne erschienen

s Ela ate K Angeklagten J ble 1u n

erklären

oder

Angeklagten zustehe, und daß hiernach, da seien, der Staatsanwaltschaft und d gen zustehen ***). . Darauf wurde zur Bildung des Schwurgerichts geschritten, inde Vorsitzende folgende Namen aus der Urne zog: ) Wenn eine solche Ziehung nothwendig wird, d. h. wenn wenge 246 Geschworene vorhanden sind, so ist nach §. 73 „. Januar 1849 und Art. 61 des Gesetzes vom 3.7

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hierauf, sie hätten sich über die Aus⸗ ; daß 4 k ben solle. sollte: Ausübung

des Ablehnungsrechtes ni Ablehnun⸗

gen unter sie in gleicher derselben zustehen.

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Erklärung.

der Staats⸗ anwaltschaft.

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klagten.

1. u. s. w. ).

Das Schwurgericht Staats⸗Anwaltschaft, noch von d gebildet:

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19 *r. 20.

ist mithin durch folgende 12, weder von der Angeklagten abgelehnte Geschworent

ö - 9 w o. Für den im Art. 68 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 vorgesehenen Fall, daß an dem nämlichen Tage noch andere Sachen zur Verhandlung stehen und das gebildete Schwurgericht auch für die folgenden Sachen

1 1

d gegenwärtigen Verhandlung ebenfalls zugezogen worden. A in der Untersuchungssache wider. . ..

B. in der Untertsuchungssache wider. . Nach erfolgter d es Schwurgerichts in der

Es sind dies:

⸗Anwaltschast sich da . . . . ich für die Untersuchungssache wider. verbleibe Ei e aleichhe (rkfI 11a aakhenry pie in 2265 240 ö . 9 verbleibe. Tine gieiche Critlarung gaben die in diesen. Sache betheiligten Angeklagten ab

Der Vorsitzende theilte den obigen 12 Geschwornen hie

si o 1 Me 1n5I P ö 3rfuch i nAATQ[M sie zur Verhandlung für die Untersuchungssachen wide

bestimmt seien.

Die Geschwornen nahmen in der durch ihre Plätze ein. Der Vossitzende hielt an sie die setzes vom 3. Maj 1852 vorgeschriebene Anrede schwören und n Anklagesachen

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ü n 21666 84 das Loos bestimmten

n dem Art. 7

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Sie

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die Pflichten eines Geschwornen standhaft zu erfüllen, und Ihre Stimme

nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, Niemandem zu Liebe noch 8 es einem freien und f M geziemt, ge⸗ lich und ohn Gefährde.“

ie Geschwornen leisteten den aufgerufen, einer nach dem ande

den ( 7 , aus f rachen:

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rechtschaffenen Manne

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deren

zu erklaren Käte Ablehnungen, . Angeklagten ö. Der Vorsitzende erklärte noch, daß eine diesem gemäß Angellagten ausgeübte Ablehnung für alle is zwölf Namen angenommen sind. ») In diesem Falle verbleibt das Protokoll bei den

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jenigen

eine beglaubigte Abschrift wird zu jeder der folgende nommen.

***) Jedem Geschworenen steht es frei, außerdem dr Bekenninisfe entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen, Verfügung vom 26. März 850 (JGustiz-Ministerial-Blait S. 102)

) Wenn für mehrere Sachen das nämliche Schwurgericht bestimnm! und für dieselben eine gemeinschaftliche Vereidung erfolgt ist, so wird *r hinzugefügt: „und vereidet. Die Satze, welche die Vereidung der Ge schworsenen betreffen, werden alsdann in diesem Protokolle durchstrichen.

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