1852 / 214 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Tiederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prioritäts - Actien und Prioritäts= , Rechte und Pflichten durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise verändert werden sollen, sondern nach wie vor nach den durch die GesetzSammlung veröffentlichten Pläuen für die Emission der betreffenden Pnoritäts-Aꝓtsen und Prioritäts-Obligationen zu beur⸗ theilen sind. §. 4 n ar bie ei hümliche Ueberlassung des verpflichtet sich, für die eigent i ; . ,,, der Gesellschaft die im Privatbesitz befindlichen Rlrirn des Stamm- Actien⸗ Kapitals von zehn Millionen Thalern vom Januar 1852 ab, bis zur gänzlichen Amortisation der genannten Actien aus dem Ertrage der Bahn und, wenn dieser nicht dazu hinreichen sollte, unter Leistung des erforderlichen Zuschusses mit vier Prozent Zinsen jährlich zu verzinsen. Zu dem Ende wird die erhöhte feste Zinsrente, welche in halbjährlichen Terminen postnumerando gezahlt werden soll, auf den Actien mittelst Abstempelung vermerkt, und es werden den Inhabern derselben, gegen Ablieferung der nach dem 1. Januar 1852 fällig werdenden 3 34pro⸗

zentigen Zinscoupons und Dividendenscheine, vierprozentige Zinscoupons

ausgereicht. . . gg. Rechte der Actionaire auf die Zinsen der Stamm-AUctien für die

frühere Zeit bis zum Ablaufe des Jahres 1851 und auf die Dividende für das Jahr 1851 werden hierdurch nicht alterirt, sondern bleiben unter den statutenmäßigen Modalitäten 6. Actionairen vorbehalten.

. O.

Die im §. 4 gedachten Stamm-Actien können auch in der Folge von den Besitzern nicht gekündigt werden. Dagegen bewendet es in Ansehung dieser Actien bei der in den S8. 29 bis 32 des unterm 27. November 1843 Allerhöchst genehmigten Statuts der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn— Gesellschaft vom 26. August 1843 vorgeschriebenen Amortisation, mit der näheren Bestimmung jedoch, daß der Staat nur verpflichtet ist, den Amor—

29

tisationsfonds, wie in dem allegirten §. 29 vorgeschrieben ist, nach dem Zinssatze von 387 Prozent zu bilden. .

Der zwischen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn -Gesellschaft einerseits und dem Königlichen Handels Ministerium andererseits bei dem Königlichen Stadtgerichte hierselbst verhandelte und gegenwärtig in die zweite Instanz gediehene Prozeß wegen Rückgabe der Verwaltung der Nie— derschlessch ⸗-Märkischen Eisenbahn an die Gesellschaft und eventuell wegen Feststellung der Functionen der Gesellschafts-Vorstände gegenüber der vom Staate eingesetzten Königlichen Verwaltung wird aufgehoben. Beide Theile entsagen der gegen das erste Urtel eingelegten Appellation, und erkennen die Wirkungen dieses Urtels selbst als durch den gegenwartigen Vertrag erloschen an. Die Kosten des Prozesses werden aus der Kasse der Niederschlesisch— Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft berichtigt. . .

Der Staat, als Rechtsnachfolger der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen— bahn-Gesellschaft ertheilt der Direktion derselben hierdurch Decharge wegen aller für die Gesellschaft geführten Geschäfte und insbesondere wegen der Verwaltung des Gesellschafts-Vermögens, soweit letztere durch die Direction geschehen ist.

§. 7.

Die Kosten dieses Vertrages mit Ausschluß des Stempels, außer Ansatz bleibt, übernimmt der Staat. Berlin, den 24. Juni 1852. Königliche Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. (gez.) Costenob le. v. Glümer. Schwe dler beurlaubt.

welcher

Die Kommission der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft. Henoch. Moll. Schüttler. Rubens. Furbach. als Mitglieder der Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen⸗-Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft. J .. Rellstab. Vorstehender Vertrag wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1852 von uns genehmigt. Berlin, den 25. Juni 1852. Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung: von Pommer ⸗Esche.

Allerhöchster Erlaß vom 21. August 1852 betreffend

die Einsetzung einer von dem Ministerium für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten ressortirenden

„Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗-Märkischen Eisenbahn.“

Nachdem die Niederschlesisch⸗ Märkische Eisenbahn-Gesellschaft

durch den Vertrag von

1

Juni d. J. ihr gesammtes Besitz—

en r, vom 1. Januar d. J. ab . genthum abgetreten hat, und in Gemäß⸗ heit des in der General K ifa n ur garn 16! Sltober 1585 i diesen Fall gefaßten, von Mir bestätigten Beschluffts die Auflösung dieser Gesellschaft erfolgt ist, ermächtige Ich Sie, für bie Verwal⸗ tung und den Betrieb dieser Eisenbahn unter dem Namen, König⸗ liche Direction der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn“ eine von Ihnen unmittelbar ressortirende besondere Behörde einzusetzen, welche bis auf Weiteres in Berlin ihren Sitz haben und in Angelegenhel⸗ ten ihres Geschäftsbereichs alle Befugnisse einer öffentlichen Be⸗

hörde haben soll. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlun öffentlichen Kenntniß zu bringen. 8 nn Putbus, den 21. August 1852.

Friedrich Wilhelm. von der Heydt.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenkliche Arbeiten.

Seine Majestät der König haben Seiner Königlichen Hoheit dem Herzog von Cambridge den Schwarzen Adler-Orden zu verleihen geruht.

Se. Mäijestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Königlich Hannoverschen Polizei-Direktor. Dr. Werm uth in Hannover den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; dem pensio— nirten Kreis-Steuer-Einnehmer, Steuerrath Hecking zu Neuß, den Rothen Adler-Orden vierter Rlasse; dem Fährpächter Dankel Schultz zu Alt-Gurkowschbruch, im Friedeberger Kreise, so wie dem Jäger Garenfeld vom 8. Jäger-Bataillon, die dr inna meh mit dem Bande zu verleihen; und 2

Den bisherigen Prediger des Charité-Krankenhauses, Licentia— ten der Theologie, Franz Ludwig Steinmeyer hierselbst, zum ordentlichen Professor in der evangelisch⸗theologischen Fakultät der Universität in Breslau zu ernennen.

Berlin, den 10. September 1852. Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Thronfolger von Rußland ist nach Darmstadt abgereist.

und öffentliche

gung vom 5. Septe 1852 betreffend die

3 g über die Portofreiheit der ge⸗ richtlichen Geldsendungen ergangenen Vorschriften. Die Post-Anstalten empfangen hierbei Abschrift einer von dem Herrn Justiz-Minister unterm 5. v. Mts. an die Königlichen Ge—

richts-Behörden erlassenen Verfügung, so wie einer derselben beige⸗

1

4

ju sammenstellung der

5 *.

3zusammenstellung der über ldsendungen ergangenen Vor

63 sich danach zu achten. Berli n 65. September 1852.

11

*

4 1 De Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

4.

Herrn Jusiz⸗Ministers vom 5. Au— . nach dem Erscheinen des Ge—

10. Mai 1851 gültigen Bestimmungen über die Porto— eit der gerichtlichen Geldse (Königlich Preußischer iats-Anzeiger Nr. 197 Seit

Il ewros 1 9 * Allgemeine Verfügung 1852 und Zusammenste

11

betreffend die

Stralshrkteit ler Höosttllohe, welch hei Bir

tung von Privatfuhren einen Theil der Dienstbeklei— dung tragen.

Die Ansicht, von welcher die Königliche Staats -Anwaltschaft

nach dem Berichte der Königlichen Ober-Post-Direction zu N.

zm 22. Juni d. J., dessen Beilagen hier wieder beigeschlossen sind,

i Zurückweisung der Denunciation gegen den Postillon N. ausge—

ist und nach er der §. 105 des Strafgesetzbuches vom

1851 auf Postillone, welche bei Verrichtung von Privat—

ihren einen Theil der Dienstbekleidung oder ein Dienstabzeichen

tragen, nicht anwendbar sein soll, hat sich bereits in verschiedenen

anderen, ganz ähnlichen Fällen geltend gemacht.

Es ist hieraus Veranlassung zu einer Korrespondeuz mit dem iz Minißter genommen worden, in deren Folge derselbe

2

2 X Herr 8 )

ö die zlichen Staatsanwaltsch

.

lich aften angewiesen hat, die bezeichne⸗ ten Kontraventionen gerichtlich zu verfolgen. Die Königliche Ober—⸗ Post-Direction wird daher beauftragt, den Antrag auf Bestrafung des 2c. N. zu wiederholen und Über den Erfolg seiner Zeit zu berichten.

Berlin, den 11. August 1852. General ⸗-Post⸗Amt.

9 1 .

n 8a . 8 die Königliche. Obe

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Ferfügung vom 3. September 1852 betreffend die

Erhebung des Ueberfrachtporto für Passagier— Gepäck.

Um Zweifeln vorzubeugen, welche bei Erhebung des Ueber— frachtporto für Passagier⸗ Gepäck, in denjenigen Fällen entstehen könnten, wenn das Passagier-Gepäck eines Reifenden gus mehreren Stücken besteht, wird hiermit bestimmt, daß die Erhebung des Ueber— frochtporto für derartiges Reisegepäck nach demselben Grundsatze erfolgen soll, e ür bei Erhebung des Porto für Post-Sendun— gen, zu deren Adresse mehrere Stücke gehören, gilt.

Hiernach ist das Ueberfrachtporto nicht nach dem Gesammt—

Gewichte des Reisegepäcks, sondern für jedes einzelne Passagierstück

5 2 8 ę 96 . 14 h 29 besonders zu erheben. . Das Freigewicht ist, wenn das Reisegepäck aus schwereren und leichteren Stücken besteht, zunächst von den

*

für jedes einzelne Stück, nach Maßgabe des dafür deklarirten Werths erhoben. Zerlin, den 3. September 1852.

General-⸗Post⸗Amt.

schwereren Stücken in Abzug zu bringen. Sas Werthporto ir

2 ' ——— 2

Justiz⸗Ministerinn⸗. ar, V ? * * Allgemeine Verfügung vom 18. Augu treffend die Mittheilungen in

gegen Eisenbahn-Polizei⸗-B

Allgemeine Verfügung vom 29. Juni 1851 (Königlich s Anzeiger 1851, Nr. 5, Seite 17. Allgemeine Verfügung vom 12. Juli 1852 (Königlich Preußischer StaRats—

Anzeiger Nr. 166, Seite 998).

* . Staafs⸗

! 2 urch die auf den Antrag des Herrn Vemntster? sun Huündel, ( 5Sy e wer 89 11 ff r i sho M rkeͤttann sr IvYsFsangs Ma 55 15 3 ! ewer b und vFentliche Arbeiten erinssene Verfugung vom 12. Juli C fan l wer . . . rec C 2 3 2 d. J. ind die Begmten der Staats⸗Anwaltschaft angewiesen wor— . 8 . . ö. . z . bin, diejenigen Mittheilungen, welche bei Untersuchungen gegen 3 Eg nac Sor 9 erm olslner Nor fi geen 2 9) , Beamte nach den Allgemeinen Verfügung vom 29. Juni v. . . z . 2 . . 1 er vorgesetzten Dienstbehörde zu machen sind, in den Untersuchun—⸗ 4984 999 8 C. s . 1 2 . . 2 ö t 15 ; en gegen Eisenbahn-Polizeibeamte an die Königlichen Eisenbahn- , ö ; . ö Kommissariate zu richten Staats

S * j . Röoniglichen

die Beamten der Staats-Eif Berwaltung stehenden

Eisenbahn⸗-Directlonen 1 näher dahin bestimmt, d

J J Bahn-⸗Polizeibeamten de: 164 363 .

ibahnen essortiren, so wird obige Anweisung die bezüglichen Mittheilungen nur hin— ivat⸗Eisenbahn

L. 8 *. n- font mn! 5222 . 1 . 1 J

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8 78

der vereinigten Allgemeines Landrecht Thl. Allerhöchste Ordre vom Abtheilung S. 8). Gesetz vom 21. April 1825 §. 91 (Gesetz Sammlung Gesetz vom 21. April 1825 8. 88 (Gefetz- Sammlung S.

. „a. Plenar⸗Beschluß. Die in der Allerhöchsten Ordre vom 5. Mai 1815

zerordnete

Suspenston der gutsherrlich-bäuerlichen Prozesse in den wieder ge⸗ wonnenen und neuen Provinzen hat nicht alle derartigen Prozesse m, nur solche betroffen, deren Entscheidung von Auslegung ,,, fremdherrlichen Gesetze abgehangen haben . ö n erbrechung der Verjährung durch das angeordnete ö 536 . i, . solcher derartiger Ansprüche eingetre⸗ vährend der ,. Miözeß entweder schoön anhängig war, oder val 6 uer der Suspension wirklich angestellt worden ist. Angenommen im Plenum am 21. Juni 1852. p b) Sitzungs⸗Protokoll. die arch. age; Drei cls 13ergangens Allerhöchste Ordre an Ihren Ant'ähnenulksnmund, des Innern wurde bestimmt: Jieinn C gen vom 21. v. M. gemäß, will Ich in den mit . 6. aaten wieder vereinigten Provinzen die gutsherrlichen und , ,,, in dem Zustande, worin sie sich jetzt befinden, a . . und es soll die Gesetzkraft der diesfälligen Berhast! 1! 9 , . 13114 bis zur Revision der auf jene Penn lll bfäie enden Hesetzgcbung ausgefctzt, auch alle , e, ,, 36 wieder gewonnenen alten und neuen , . . s wie in den neuen über die Auslegung sinß, mm g. 9e j vormaligen französischen Gesetze entstanden bleiben. Deibehaltung des aktuellen Besitzstandes, suspendirt . wie schon früher durch Verfügungen des Civil— lh neurs zwischen Rhein und Weser vom 14. Mai und 19. Au— gust 1814 angeordnete, die Wirksamkeit der fremdherrlichen Gefetze lür gewisse Materien hemmende Suspension der Prozesse wurde uin

2 9

8. 64 des Gyes nog 4 9 2 ; 8 ts SBesetzes vom 25. September 1820 9son 8 . t ö . September 1820 (Gesetz⸗ Sammlung

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. / ö ( ö. ᷣ‚. a uf . ? he n, u nd h inzugefügt: waagen n,, n. . aufzunehmen, so . der Rechtsverhäl isse

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welche 59219 G J beziehungsweise 31

ißt es ferner:

In einer später zur Entscheidu der von dem Verklagten entgegengesetzte durch gleichlautende Ürtel erster und zweiter fend erachtet und die dagegen erhobene worfen worden. 6 Es sei nämlich 1815 angeordnete Su

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die in der Allerhöchsten Ordt spension nicht so zu verstehen,