den 18. Dezember 1852. 1135 Uhr
Vormittags, an hiesiger Gerichtsstelle vor dern Stadt: Und Kreisrichter Mir anberaumten Ter- min ihre Ansprüche an die Masse anzumelden und sich über die Beibehaltung des bestellten Interims - Kuratols auszulassen. Wer die sen Termin weder persönlich, noch durch einen zu läs⸗ sigen Bevollmächtigten toahrnimmt, wird mit seinen Forderungen an die Masse präkludirt wer- ben und ihm gegen die. übrigen Kreditoren ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden.
Als Mandatarien werden die Herren Rechts anwalt Breitenbach, Täubert und Justizrath Lie- bert in Vorschlag gebracht. .
Der flüchtig gewordene Gemeinschuldner wird zu dem Termin hierdurch öffentlich vorgeladen, m in demselben über die Ansprüche der Gläu— biger Auskunft zu geben.
Danzig, den 31. August 1852.
Königl. Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.
1006
Die Wittwe des Gastwirths Gerver zu Nau— gard hat wider den ehemaligen Postschreiber Arthur Franke eine Klage in der Hauptsache vom 29. Mal c. wegen einer Forderung von 56 Rthlr, nebst Zinsen für das in der Zeit vom 4. Juli 1848 bis 11. Juni 1849 ihm von der Klägerin erg Mittags- und Abendessen und ein
rrestgesuch vom 21. August 1850 angebracht.
Zur Beantwortung der Klage und des Arrest⸗ gefüchs und zum weitern Verfahren ist ein Ter— min auf
den 14. Oktober d. J., Vormittags
14 uhr,
vor dem Herrn Kreisrichter von Loeper in unserm Gerichtslokal anberaumt worden, zu welchem der Verklagte unter der Warnung vorgeladen wird, daß bei seinem Ausbleiben in contumaciam gegen ihn verfahren und erkannt werden wird.
Stettin, den 26. Juni 1852.
Königliches Kreisgericht, Abtheilung für Civil -Prozeß-Sachen.
1201
Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung der eisernen Gitterträger nebst Querverbindungen und allem Zubehör zum Oberbau
1) der Haupibrücke über den Frisching bei Kob— belbude, 123 Fuß in den Trägern lang,
2) der Fluthbrücke über den Frisching daselbst, 95 Fuß in den Trägern lang,
3) der Brücke über den Morkgraben daselbst, 39 Fuß in den Trägern lang,
I) der Brücke über den Festungsgraben bei Königsberg, mit Ausschluß der Zugklappe, 135 Fuß in den Trägern lang,
welche sämmtlich spätestens den 1. Juni 1853
vollständig aufgestellt abgeliefert werden müssen,
soll im Wege der öffentlichen Submission verge— ben werden.
Die Lieferungs-Bedingungen werden von der unterzeichneten Direction auf portofreie Gesuche mitgetheilt werden.
Die Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:
„Submission auf die Lieferung eiserner
Brücken“ bis zum Submissions⸗Termine am
Sonnabend den 25. September d. J.,
Mittags 12 Uhr,
der unterzeichneten Direction einzusenden, wo die—
selben in Gegenwart der persönlich erschienenen
Submittenten eröffnet werden sollen.
Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten bleiben unberücksichtigt.
Bromberg, den 6. September 1852
Königliche Direction der Ostbahn.
11181] Holzverkaufs-Anzeige. Es sollen Donnerstag, den 16. September d. J. Vormittags 10 uhr, im Krehfeldt'schen Gasthause zu Königs-Wuster— hausen folgende Hölzer versteigert werden:
I. Ob
9 / *
III. Oberförsterei Klein-⸗Wasserburg: 2 Klaftern Kiefern Kloben; Jagen 2.
2. — Eichen Kloben 13 „(Schutz- Jür Perfonen, Gepäck und Equipage: Im Juli . = Knüppel n bezirk ö . e. Thlr. 2 an. gi Pf. 532 Kiefern Kloben Ja en is. Buck, Güter und Vieh 66577 Thlr. 5 Sgr. 4 HI. ,, = Knüppel vas ö Zufammen 133,562 Thlr. 8 Sgr. 2 Pf.; also ,, —Kloben, Jagen 57. im entsprechenden Monat d. J. mehr ö,, 23. 1 6700 Thlr. In den Monaten Januar bis ein— 2565 — (Eichen Kloben (Borkholz), Schutz! schließlich Jall 1852 betragen die Einnahmen: Jagen 32, 44, 45, 55 und 656, öbezirt Für Personen, Gepäck und Eqäuipage 353, 600 Thlr. 60 Kiaftern Eichen Kloben, Jagen 32. FKraus« Für Güter und Vich 5iz, 700 Thlr. Zusammen 263 Knüppel Cplättholz)] nick, 567,390 Thlr. In denselben Mongten des vori— Jagen 32. gen Jahres: Für Personen, Gepäck und Equi⸗ 17 — Birken Kloben, Jagen 34. bage 326, 055 Thlr. 14 Sgr. 5 Pf. Für Güter und Schutz- Vieh 468,215 Thlr. 19 Sgr. 7 Pf. Zusammen 2 (Lichen Kloben ase 6 bezirt 794,271 Thlr. 1 Sgr.; also im laufenden Jahre k Knüppel 5) , Groß mehr circa 43,000 Thlr. J — Buchen Kloben, Jagen . Berlin, den 9. August 1852. urg, . 435 — Kiefern Kloben D 12041 e 105 = e, Hagen hn Berlin-Hamburger-Eisenbahn. 255 = Kloben, Jagen 79. Daͤh⸗ Betriebs-Einnahmen pro August 1852. 1129 ö z . Fülr Personen, Gepäck und Equipage: Im „8, 85, 86, 91, a, 99 und 106.) me, Auzust 1852 circa: 71,500 Thlr. Fuͤr Gier 86 Klaftern Kiefern Kloben, Jagen 409. gan. und Vieh; Soso) Thlr. Zusammen: tät, ö . i' „bezirk Thlr. Für Personen, Gepäck und. Equipgh w ö = . Neuen ⸗ Im August v. J. circa: 65,346 Thlr. 21 Sy. oderff, T Pf. ZJür Güter und Vieh: 63,570 Ihlt. . g ö Jagen 415, Schuß ⸗ 2 Sgr. 3 Pf. Zusammen: 129216 Ihlt. K Knüppel, bezirk Hermsdorf. 23 Sgr. 7 Pf; also im entsprechenden Mongtd. J. , . = ö II. Klasse, Jagen mehr circa 29,0900 Thlr. In den Monatin
14
Die speziellen Verzeichnisse dieser Hölzer sind bei den Herren Oberförstern Messow zu Forst— haus Fasanerie, Hartig zu und Ising zu Forsthaus Klein-Wasserburg ein— zusehen, welche die Hölzer auf Verlangen auch vorzeigen lassen werden.
Die Verkaufs⸗Bedingungen werden im Ter—
er försterei König s⸗Wusterhausen. mine näher bekannt gemacht, und wird bemerkt,
Klaftern Kiefern Kloben
w wn
Klaftern Kiefern Kloben Ablage Alte
—
154 und 165 des Belaufs Streganz, 81 Klaftern Kiefein Kloben auf der Ablage
R * 2 W 1 J R
= 132) brücäk, 6 Wochen und spätestens in dem am 14. Okto- ⸗ Kloben, im Haderwinkel, ber er., Vormittags 10 Uhr, in dem Geschäfts— . ⸗ lokale des Unterzeichneten, Neustadt Nr. Knüppel hierselbst anstehenden Termin anzumelden. ( I Klasses Ablage Die Ausbleibenden müssen die Auseinander— Erlen Kloben Neu- setzungen gegen sich gelten lassen, und können mit . Knüppel brück. keinen Einwendungen dagegen gehört werden.
Pappeln Kloben
*
1272
Klaftern Kiefern Kloben daß der vierte Theil der Meistgeboꝛre in demsel⸗ ! ö runde) — ben als Angeld bezahlt werden muß, und ah — gAg4nüppel * eg dies auch fur diejenigen Gebote gilt, welche den ⸗ Stubben arten, Taxwerth nicht erreichen und auf welche der Zu⸗ Eichen Kloben ͤ schlag im Termin nicht ertheilt wird.
? lroth) Berlin, den 3. September 18652.
. Knüppel Ablage Der Königliche Hof⸗Kammer- und Foist-Rath = Stubben Schweine⸗ v. Sch ele. — Kiefern Kloben bucht,
( Knüppel 11351 Bekanntmachung.
= = Stubben Folgende im Auftrage der Königlichen Regie— Eichen Kloben s rung, landwirthschaftliche Abtheilung, zu Frank— ö ö = Coth) Ablage furt 4. d. O. von dem unterzeichneten bearbeite— = Kiefern Brückchen, ten Auseinandersetzungssachen:
= = Knüppel 1) die Gemeinheitstheilung der Feldmark Driesch— . Eichen Kloben — Neue Ablage, nitz, kottbuser Kreises, und die Ablösung der — Kiefern Moch ⸗ der Gutsherrschaft zu Drieschnitz von den ? ' (runde) graben⸗ zum Gemeinde -Verbande gehörigen Grund— ⸗ Knüppel Ablage. stücken zustehenden zl afsn II. Oberförsterei Hammer. 2) die Gemeinheitstheilung der Bonnasky-Feld—
3 mark zu Brunschwig, kottbuser Kreises; 2 83 * 98⸗ J Stubben) Jagen .
Kloben, Jagen 14 6 und die Regulirung der Laßgärtner und der . 238 aßßbii ‚ ir se Fr oiseoas ; ö Laßbüdner zu Leuthen, kottbuser Kreises;
Knüppel Jagen 23) M die Gemeinheitstheilung der bei Döbbrück
Stubben 5 gelegenen Gemeindehütung von Schmellwitz,
Jag. 433 Belauf kottbuser Kreises; = 595 Masso w Kloben, Jag. 92 Stubben, 1040 Belauf ' 105 . 106 holz. gemacht.
461 Alle diejenigen, welche dabei ein Interesse zu haben vermeinen, und noch nicht zugezogen sind, werden aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb
=. 115 Belauf 9 120 Neu⸗
Kottbus, den 15. August 1852. Der Regierungs- Assessor
Knüppel Korn.
Knüppel 5 Weinberg, w
*
Kiefern Kloben Ablage Blach⸗
*
Eichen Kloben Ablage tiefe
1203
Knüpptl 5 Keller, Berlin-Hamburger Eisenbahn.
Knüppel heide. Für Personen, Gepäck und Equipage:
Vieh 70,700 Thlr.
Knüppel 5 Kleine Mühle. denfelben Monaten des vorigen Jahres;
2 Sgr. 9 Pf., für Güter und Vieh:
circa: 102,000 Thlr.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
3) die Ablösung der Forstservituten der Büdner
werden wegen mangelnder Legitimation der zuge— zogenen Interessenten, resp. der etwa nicht zuge— zogenen Interessenten, na ö inn d ner Buch«⸗ Verordnung vom 30. Juni 1834 hieimit bekannt
Betriebs-Einnahmen pro Juli 1852.
Juli 1852 circa 70,000 Thlr. Für Güter und Zusammen 140,700 Thlt.
Januar bis einschließlich August 1852 betragen die Einnahmen circa: Für Personen, Gepäck und Equipage: 425,100 Thlr., für Güter und Vieh: 600, 60 Thlr., zusammen: 1025, 700 Thlr. 3m
Forsthaus Hammer Personen, Gepäck und Equipage: öl ig, ig
Thlr. 21 Sgr. 10 Pf, zusammen: 923,487 Thlr. 24 Sgr. 7 Pf., also im laufen den Jahre mehr
— —— —
pas Abonnement beträgi: pr 9 90 2 Sgr. für 6 Jahr ü 1 1 li in alen Theilen der Monarchie ahue preis · Erhöhung. Mit geiblatt (Hreuß. Adler Zeitung) a in Cerlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., 9. in der ganzen Monarchie: 263 1ẽ4̃1thlr. 273 Sgr. .
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Alle Post⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Gestellungen an, sür Serlin die Expeditianen des Königl. Preuß. Staats- Anzeigers, Mauer- straße Nr. 5 4., und der Preußischen Zeitung, Leipziger
en szi scher
9 5 * Straße Ur. 14
e, eee.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Die Wahl des Geheimen Justizraths Professors Dr. Stahl zum Rektor der Friedrich⸗Wilhelms-Universität zu Berlin für das Universitätsjahr von Michaelis 1852 bis dahin 1863 zu bestätigen.
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt Mendthal zu Wehlau ist zugleich zum Notarius im Departement des Appellationsgerichts zu Königsberg ernannt worden.
Allgemeine Verfügung vom 21. Angust 1852 — betref—
fend die Befugniß der Gerichte erster Instanz zur An—
schaffung von Utensilien und zur Vornahme von Ge⸗ bäude⸗ Reparaturen.
Regulativ vom 10. November 1844 §. 144 (Anlage III. zur Kassen⸗ Instruction vom 10. November 1851 Seite 133). Allgemelne Verfügung vom 31. Mai 1845 Nr. 1V.
In der allgemeinen Verfügung vom 31. Mai 1846 ist unter
Nr. 1V. bestimmt: daß insoweit Anschaffungen von Utensilten oder Reparaturen an den Gebäuden von den Gerichten erster Instanz den Betrag von fünf Thalern übersteigen und keine besondere Gefahr im Verzuge obwaltet, die vorkommendenfalls in der Zahlungs -A Anweisung ausgedrückt werden muß, vorhet die Genehmigung des vorge—
setzten Obergerichts einzuholen, und zu diesem Zweck die Lage
des Fonds, aus welchem die Kosten zu entnehmen sind, kurz dar— zustellen, auch jedes Mal die Nothwendigkeit der Baulichkeit oder Anschaffung überzeugend nachzuweisen ist.
Eine gleiche Bestimmung befindet sich in dem Regulativ vom 10. November 1844 §. 11 (Anlage III. zur Kassen⸗Instruction vom 10. November 1851 S. 133) hinsichtlich der Kosten für Instand⸗ haltung der Gefängniß-Utensilien.
Mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Verfassung der Gerichtsbehörden und ihren gegenwärtigen Umfang wird die Summe, bis zu welcher die Kreisgerichte dergleichen Anschaffungen und Reparaturen ohne Genehmigung des vorgesetzten Obergerichts an⸗ ordnen dürfen, hierdurch auf Zehn Thaler erhöht.
Die Gerichts-Deputationen und Gerichts Kom missionen haben, wenn der Betrag der Anschaffung oder Repa⸗
ratur fünf Thaler übersteigt, die Genehmigung des betreffenden
Kreisgerichts einzuholen; beträgt die Ausgabe mehr als Zehn
Thaler, so ist auch hler' die Genehmigung des Appellationsge— richts erforderlich.
Hiernach haben die Gerichtsbehörden sich in den geeigneten Fällen zu achten.
Berlin, den 21. August 1852.
Der Justiz⸗Minister Simons.
, An die Gerichtsbehörden.
Erkenntniß des Rheinischen Revisions⸗ und Cassa⸗ tionshofes vom 16. Juni 1852 — den Begriff des Nachdrucks betreffend.
Allgemeines Landrecht Thl. J. Tit. 116 58. 1020, 1029 und 1030. riß vom 11. Juni 1837 5§8. 10 ff. (GesetzSammlung S. 165). Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 Nr. 2 und 6 (Gesetz - Samm⸗ lung von 1846 S. 149).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen zc. c., thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser Revisions⸗ und Cassationshof zu Berlin h. , r n. Sitzung vom 16. Juni 1852 2c. folgende Entscheidung erlassen hat:
Mittelst eines am 4. Februar 1833 zu Berlin geschlossenen Vertrages übertrug die Geheime Ober⸗Regierungs⸗Räthin Körner der Nicolaischen Buchhandlung zu Berlin den Verlag einer Ge⸗ sammt- Ausgabe der Werke ihres im Jahre 1813 unverheira⸗ thet und kinderlos verstorbenen Sohnes Theodor Körner, welche außer den bereits gedruckten Schriften noch mehrere ungedruckte, so wie ein Vorwort des Geheimen Ober-Regierungs-Raths Streckfuß enthalten sollte und im Jahre 1834 wirklich erschien. Auf die An⸗ zeige der Nicolaischen Buchhandlung, daß der Antiquar S. zu E. Nachdrücke jener Ausgabe verbreite, wurden bei S. am 18. Dezem⸗ ber 9. J. zehn Exemplare einer im Jahre 1848 zu Stuttgart und siebenzehn Exemplare einer im Jahre 1861 zu Köln bei Becker er—⸗ schienenen Ausgabe Körnerscher Werke in Beschlag genommen, wo⸗ bei S. erklärte, daß er berelts mehrere Exemplare verkauft und den Beckerschen Nachdruck von Becker mit dem Bemerken erhalten habe, daß zwar wegen Nachdrucks eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet sei, er aber den Prozeß gewonnen habe, und der Nachdruck frei verkauft werden könne.
Hierauf erklärte das Zuchtpolizeigericht zu Elberfeld auf erho— bene Anklage am 5. Januar d. J. den S. für überführt: „einen Nachdruck der Kürnerschen Werke öffentlich verkauft zu haben“, und verurtheilte ihn, unter Anwendung des Bundes⸗ Beschlusses vom 19. Juni 1845 Nr. 2 und 6, des Gesetzes vom 11. Juni 1837 §5. 10, 12 und 13, 8. 17 des Strafgesetzbuchs und des Art. 194 der Strafprozeß-Ordnung, außer den Kosten und unter Verordnung der Vernichtung der in Beschlag genommenen Exemplare, in eine Geldbuße von funfzig Thalern event. siebzehn Tage Gefängniß, worauf er die Berufung ergriff und Inhalts der Audienznote zu seiner Vertheidigung anführte:
daß die konfiszirten Exemplare Nachdrüäcke seien, welche nur den Inhalt der bei Lebzeiten und unmittelbar nach des Dich— ters Tode (1813) bekannten und schon gedruckten Werke wiedergäben, keinesweges also die Ausgabe des Nicolai, welchem die Mutter des Dichters den Verkauf übertragen habe, berühre; daß das Allgemeine Landrecht nur vom Vertrage mit dem Dichter spreche, dagegen aber zufolge ss. 1029 und 1020 Tit. 11 Thl. J. den Erben des Dichters, hier der Mutter, keine Disposition über die zu verlegenden Werke einräume, und mithin der Nicolaische Vertrag unbefugter Weise abgeschlossen worden sei, der §. 15 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 aber verlange, daß die Untersuchung nur auf Antrag des verletzten Theils eingeleitet werde.
Die Correctionell-Appellationskammer zu Elberfeld sprach ihn hierauf von der Beschuldigung des Verkaufs verbotenen Nach⸗ drucks frei.
Gegen diese Entscheidung vom 2. Februar d. J. hat das öf⸗ fentliche Ministerium an demselben Tage den Cassations Rekurs ergriffen und zur Rechtfertigung angeführt, daß, wenn die Annahme richtig wäre, daß die inkriminirten Ausgaben als Nachdruck nicht
anzusehen seien, weil in ihnen Verschiedenes fehle, was die Nico⸗
laische Ausgabe enthalte, man zu dem Schlusse gelangen würde, daß jeder unkorrekte Nachdruck einer Schrift, auch derjenige, welcher Druckfehler enthalte, welche in der rechtmäßigen Ausgabe nicht vor⸗ handen, als Nachdruck nicht angesehen werden könne. 1 In Erwägung, daß der Verlags -Vertrag vom 4. Jebruar 1833 zwischen der Nicolaischen Buchhandlung und der Mutter des im Jahre 1813 unverheirathet und kinderlos verstorbenen Dichters Theodor Körner über eine Gesamm t- Ausgab. der Körnerschen Werke unter der Herrschaft des Allgemtinen Land⸗ rechts geschlossen worden ist;