Zöllen und jedenfalls zu dem mäßigsten Zolle, Eingangspunkt bestimmt werden möchte.
ischen den Niederlanden k 17. November 1847.
Das Olivenöl und der raffinirte Sch direkter Einfuhr in die niedersändischen Staaten auf oder des anderen Landes (d. h. auf niederländischen o Schiffen) eine Ermäßigung von funfzig Prozent des ta ten Zolles.
III. Vertrag zwischen den Niederlanden vom 24. Juni 1851.
Art. 12. In Exrwiederung gewähren die Niederlande Sardinien die Ermäßigungen der resp Beider Sicilien durch Verträge S40 und den 17.9 zugestandenen Einfuhrzölle auf den Wein — ärtigen Vertrage angehän m eine Ermäßigung vo Zolles auf die in Zucker eingemach Vermizelli und
welcher für irgend einen Tar.: die 100 Fenstergläser aller
Tar. von 100
1
mmes 1 Fl. 50 Cts.) vergoldet, gefärbt und ammes (Allg. Tar. 4 F vergoldet, gefärbt, vec application) die
k ,
und Neapel; som
nicht geschlif⸗
5 Prozent.
wefel genießen bei Schiffen des einen der neapolitanischen rifmäßig festgestell=
gerippt, geschliffen oder 100 Kilogrammes (Allg.
d
den gegenwärtigen Artikel ien, Zollerstattungen oder a
findet auch auf die durch Art
Die Eingangszölle in den Nie gischen Erzeugnisse sind,
festgestelle
ndere der- und Sardinien;
festgestellten Zölle
1 achste hend festgestellt worden,
Kilogrammes (Allgemeiner Tarif
3
Anwendung. Art, JX. bezeichneten bel
dem Köni ektive an Frankreich und dem
e die Niederlande mit lovember 1847 und das Olive gten Liste B. n einem Viertel de ten Früchte, auf die S anderen gleichartigen Teig.
derlanden auf die n wie folgt,
Mächten den 25. Juli 1
gezeichnet haben, nöl, welche auf näher beschrieben 8 gegenwärtigen uckade, auf den
Uogrammes (Allg. Tar. 75 C Stück (Allg. Tar. und Tüll,
sind, und außerde
1è Fl. 50 Cts.) vom Werthe
K
Prozent) ilzgrund, d Geräths gestrecktem
1 Prozent.
Seidene Hüte mit F ö 9 Eisen: Fabrikate un hämmertem und derer Materien, mit Einbe Hacken, Spitz hauen, Karste mit einem hölzernen jeder Art, vom Werthe ( ähgarn, von Flachs, Art von Garn, grammes (Allg. Tar. Kurze Waaren (mercerie Tar. 6 Prozent) Porzellan,
Die nachfolgenden Waaren, E sollen, wenn sie in die Niederlande ein cher solches geschieht beim Eingange ßigung genießen.
g bestehenden Zölle in den niederlän sowohl auf Fässern,
ine auf Fässern sind iederländisch⸗ euro Flaschen w
rzeugnisse der
geführt werden, so wie des H in jenes Königreich di
sardinischen Staaten, ohne Unterschied der aus welchem e nachstehend
disch- ostindischen als auf Flaschen,
frei von allen Eingangszöllen päischen Häfen und die gegenwär · Fünftel ermäßigt.
funfzig Cents auf den
Flagge, unter wel die Waaren komme bezeichnete Zollermä
Die gegenwärti Kolonieen auf sardit werden auf die Hälfte ermä—
Die sardinischen We bei der Einfuhr in die n tigen Zö
ische Weine, .und jede andere nders tarifirt, die 100 Kilo— JJ et coutellerie), vom Werthe (Allg.
w JJ 55 ..//ꝰ)/
ü . 2 Prozent. und Werg
K / ö —
nicht beso
lle auf die Weine in Olivenöl genießt eine E durch den Zolltarif festgestell
IV. Handels vertrag zwischen den Niederla
vom 20. September 1851 fuhrrechte auf die nach ges, welche von einem d
werden, unter niederländ , wie folgt:
erden um drei rmäßigung von ten Zoll.
nden und Belgien; „roh, gebleicht,
WJ 1 Prozent. Die Ein
nationalen Fischfan dern eingeführt wer
festgestellt
stehend genannten Fische des er beiden Staaten in den an—
Tuche, Casimire und ischer oder belgischer Flagge, sind
Tuche und Casimire ersetzen, so aine, Zephyrtücher 2c.
(Allg. Tar. d
Alle andere Arten Wol
6 Metres w
. Alle andere 6 Metres
k
Werthe.) Heringe, trockene, sauere, salzschaufel umge 1000 Stück.
geräucherte, frische, mit der Ein⸗ wendete und getrocknete Plattfische die
J ,,
m”Hanf oder von oder gedruckt, jeder Art mit 'etypk genaunt, vom Werthe Prozent, gefärbt
len zu denselben Zöllen fuhr direkt von den Erzeugungslän⸗ gebleicht 3 ickt 6 Prozent.) aren von
. J oder gedri deren niederländischer oder bel—
erungen zu verabredenden Form Einfuhr von einem der beiden lgender Art beschlossenen
Kilogramme ... . in u (Allg. Tar. ichmäßigen, in fo
hließlich von Baumwolle ist, Kilogramme und me
FI. 50 Cig.). geweben gleichgestellt. (Allg.
auf das Hektolitre, die 25 Ets. )
wiegen, sind den Baumwollene Tar. die 100 Kilogr. 34 Fl.) welche keine Wolle enthalten, mit Baum Flachs oder Hanf vermischt, sollen verden, welcher in ihrer Zusam— vorherrschend
aschen (Allg. Tar. 8 Fl — in Selterwasser⸗-Krügen (von 1 * weniger) die 100 Krüge
(Allg. Tar. 9 Fl. 350 Cts.) Spielkarten in Spielen oder Blä— (Allg. Tar. 10 Fl.). Bleiweiß, die 100 Kilo
Deceilitres oder
Die Stoffe k Grundstoffe klassifizirt m mensetzung rücksichtlich (Allg. Tar. 6 Pro Glaswagren:
Gewichtes zent vom Werthe.) Spiegel, belegt oder nicht belegt, vom Werthe T Spiegelglas 8 Prozent, d legt 10 Prozent.)
ttern, die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 2 Fl. 50 Cts. .. logrammes (Allg. Tar. 2 l.) die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 1
d e 55575
6 Prozent.
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esgl. be⸗
ö . — —
K /
z
Bekanntmachun g. zur Wahrnehmung der Provin Allerhöchster Ermäch vinz Preußen ist heute Nachdem die Mitg der hiesigen Schloß- un hatten, begaben sich die selb Schlosses, woselbst ihnen tags⸗Kommissarius dis Königs von dem und Propo
Fd zial-Vertretung in Folge ung einberufene Provinzial-Landta eröffnet worden.
er Versammlung dem Gotte jolischen Kirche beigewohnt ben nach dem Ständesaal de der Unterzeichnete als K das im Allerhöch Minister des sitions-Dekret, „Se. Majestät der Kö
24. Juli d. J. den Minister diesem Jahre berufenen Allerhöchstdero Namen von den nach sorgfältiger Prüfung gen pro vinzialständischen Beschlüsse schließungen und den darau niß zu geben, welche den wesentlichen
der Pro
——
gebunden,
K
, mit Ausnahme der Pappe, pier von allen Zitz und Rote und liniirt: artauschen⸗ apier: 10
holländischer Sprache, oder broschirt, die 100 Kilogr. Tar. 10 Fl.)
Werthe (All
lieder d Meublen vom
Papiere jeder vom Werthe
g. Tar. 20 FI. Unterschied
(Allg. Tarif: Pa grau oder gefärbt, Registerpapier wei mes 8 Fl.; Meubel⸗K blaues Zuckerbäcker. P Rand und Kartenp e,, . und weich 6 6
2 2
z s Königlichen M 3 . ; . s Koͤniglicher Land—⸗ sten Auftrage Sr. Majestät assene Eröffnungs—
Arten, es sei weiß, n- Papier, gleichfalls die 100 Kilogram— Pack⸗ und zent vom W t vom Werthe.) imes (Allg. Tar.
,, 8 2 ö
5 Prozent. . Proz Innern erl welches also lautet:
nig haben mittelst Allerhöchster Ordre vom des Innern zu ermächti
gen geruht, den in Landtagen bei ihre
m Zusammentritt in gs Kommissarius erhältnisses auf die vorjähri⸗ und Anträge gefaßten Aller! gründeten ministeriellen Verfü en Landtagen eine Nachw Inhalt der ergangenen
Provinzial
t ; und Auftra e, die 100 K h
durch den Landtag
des Sach v J
4 Fl. 50 Cts. höchsten Ent⸗ Il.) 7 JI. 50 Cts gungen Kennt— 1 eisung vorzulegen,
Bescheide und eine Ueber—
zugleich auch d
1287
scht von der Lage enthält, in welcher die noch nicht zur definitiven Erledi⸗ siöh elangten Gegenstände sich befinden. unt Cen e maß wird der Königliche Landtags ⸗Kommissarius dem gegen⸗ wãartig versammelten Landtage für das Königteich Preußen die entsprechen⸗ Mittheilungen machen. m. i, ö s pin In Folge der von Sr. Majestät dem Könige mittelst Allerhöchster rd? vom 28. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung werden der zur dies- e en. Wahrnehmung der Provinzial - Vertretung berufenen provinzial- a hen Versammlung für das Königreich Prtußen folgende Propositio— 81 zur Berathung und Erledigung vorgelegt: . . ; In Gemäßheit des 8. 24. des Gesetzes vom 1. Mai v. J., betreffend die Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer, haben, die Plovinzialstände sich den erforderlichen Wahlen zur Bildung der Bezirks⸗ Fommissionen, nach den darüber von dem Finanz- Minister ertheilten näheren Instruckonen, welche der Königliche Landtags - Kommissartus mittheilen Pird, zu unterziehen. ö mn . Des Königs Majestät haben mittelst der durch die Gesetz⸗Samm⸗ lung jur öffentlichen Kenntniß gebrachten Allerhöchsten Ordre vom 4189. Juni . J. (Königlich Preußischer Stagts-A Anzeiger Nr. 144, Seite 849) be- fohlen, daß mit der Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, so wie mit der Bildung der in der Kreis-, Bezirks⸗ und Provinzial -Ord—= nung vom 11. März 1850 angeordneten neuen Kreis- und HYiovinzial- Vertretungen nicht weiter vorgegangen und den Kammern bei ihrem nächsten R die geeigneten Vorlagen in dieser Angelegenheit ge— . ö 1 Jollen. . . i, . ebenfalls veröffentlichten Staats- Ministe⸗ rial⸗-Berichte vom 17. Juni d; J. (Königlich Preußischer Staats Anzeiger Nr. 144 Seite 849) ist die Absicht ausgesprochen worden, unter Aufhe⸗ bung der Gemeinde - Ordnung vom 141. Mãärz 1850, so wie der Kreis- Bezirks- und Provinzial-Ordnung von demselben Tage, die weitere ö gebung, anknüpfend an den Rechtszustand vor dem 11. März 1850 mit Unterscheidung von Stadt und Land und Berüchsichtigung pro⸗ vinzieller Verschiedenheiten und Eigenthümlichkeiten, unter Mitwirkung der Provinzial -Vertretungen, zu regeln. . . . 1 fen n ägh bar säfran, die dem wirklich empfundenen Be— dürfnisse entsprechenden Reformen innerhalb der als Grundlage , tenden Gemeinde-, Kreis- und Provinzial-Verfassungen vor dem 11. März S850 herbeizuführen. . ; 4 . kö aufgestellte Gesetz⸗ Entwurf, betreffend die Landgemeinde⸗ Verfassung in der Provinz Preußen, wird den Provinzialständen beifolgend zur Begutachtung vorgelegt. . . ö. . V— der reis und Provinzial-Verfassung ist bereits den
st ebenfalls beigefügt.
ö ö Entwürfe eine Kreis- und Provinzial⸗Ordnung, vor Zenutzung derselben zu weiteren Gesetz⸗ Vorlagen für die Kammern, dem Provinzial-Landtage hiermit zur Begutachtung unterbreitet, namen glich aus dem Gesichtspunkte der obwaltenden besonderen Ver⸗ hältnisse und Interessen der Provinz. ö .
Bei dem Entwurf der Kreis-⸗Ordnung ist die Absicht vorzüglich darauf gerichtet, die ältere Kreis-Verfassung durch das Sostem, der Kreis- Statuten unter näherer Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten jeder Pro⸗ vinz und der einzelnen Kreise weiter auszubilden.
Es werden daher die bezüglich en Bestimmungen in S8. 2 Nr. III. und 88. 3 und 9 des Entwurfs der Kreis-Ordnung der besonderen Prüfung und sorgfältigen Erwägung des Provinzial-Landtages empfohlen. ö In dem Entwurfe der Provinzial ⸗Didnung erscheinen vorzüglich die Vorschläge in den 88. 5 bis 7 über die Wahl der Landtags Abgenrbneten als wichtige Reformen der bisherigen Einrichtungen. Der Provinzial-Landtag wird aufgefordert, bei der Begutachtung des Entwurfs namentlich auch Vorschläge über die Eintheilung der Wahlbezirke, unter geeigneter Der ic sichtigung der bisherigen Wahlverbände, der Landschaftsgränzen und son—⸗ stigen eigenthümlichen Beziehungen, wie sie durch histoische Zusammen⸗ gehörigkeit, besondere Landesart und Gemeinschaftlichkeit der Interessen ge— zeben sind, zu hen. . . Landtags⸗ Kommissarius wird endlich den Prodin- zial⸗Ständen in Betreff der laufenden ständischen Verwaltung die nöthigen Mittheilune achen. , Landtages wird hiermit auf den Grund der Aller— höchsten Ermächtigung auf drei Wochen festgesetzt.
Berlin, den 4. September 1852.
Im Allerhöchsten Auftrage: Der Minister des Innern. (gez) von Westphalen. An . die zur Wahrnehmung der Provinzial -Ver⸗ äretung berufene probvinzialständische Ber sanmlung für das Königreich Preußen.“ ö nebst der im Eingange des Propositions⸗Dekrets erwähnten Nach⸗ weisung, in Stelle des Landtags-AUnschiedes, übergab und die Ver— sammlung für eröffnet erklärte. ; Königsberg, den 12. September 1852. ö Der Königliche Landtags Kommissarius, Ober-Präsident der Provinz Preußen. Eichmann.
Bekanntmachung.
ä Die in Folge Allerhöchster Ermächtigung zur diesmaligen Wahrnehmung der Provinzial-Vertretung berufene provinzialständi—
tungen, zu regeln.
dürfnisse entsprechenden Reformen innerhalb der als Grundlage tenden Gemeinde-, Kreis- und Provinzial-⸗Verfassungen
insbesondere das Bedurfniß heraus gestellt, mit Ordnungen (Ortsstatuten) vorzuschreiten und
des Gebietes derselben gewisse normativ tige Gegenstände des Kömmunalwesens in der Provinz
beifolgenden Gesetz- Entwurf, betreffend in der Provinz Pommern, Ihrer Begutachtung zu unterziehen.
Kammern in der letzten Session Ordnung zur Kenntnißnahme, und Berathung, die jedoch nicht zum Abschluß gekommen, vorgelegt worden. Der aus diesen Berathungen hervorgegangene Entwurf einer Kreis-Ord— nung ist ebenfalls beigefügt.
Benutzung derselben zu weiteren Gesetz⸗Vorl Provinzial-⸗Landtage hiermit zur Begutachtung unterbreitet, namentlich aus dem Gesichtspunkte der obwaltenden besonderen Verhäl der Provinz.
einzelnen Kreise weiter auszubilden.
bisherigen Einrichtungen.
Entwurfs namentlich auch Vorschläge über die Eintheilung der zirke, 1 . Landschaftsgränzen und sonstigen e i . — 1 Gemein- durch historische Zusammengehoͤrigkeit, besondere Landesart und Gemein schaftlichkeit der Interessen gegeben sind, zu machen.
sche Versammlung des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen ist heute eröffnet worden. Nachdem die Mitglieder der Versammlung dem Gottesdienste in der Schloßkirche beigewohnt hatten, begaben sich dieselben nach dem hiesigen Ständehause, woselbst ihnen der Unterzeichnete, als Königlicher Landtags⸗Kommissarius, das im Allerhäöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs von dem Herrn Minister des Innern
erlassene Proposttions-Dekret vom 7. September d. J., welches also lautet: ;
„Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 21. Juli d. J. den Minister des Innern zu ermächtigen geruht, den in diesem Jahre versammelten Provinzigl- Landtagen in Allerhöchstdero Namen und Auftrage durch den Landtags ⸗Kommissarlus von den nach sorgfäl tiger Pr ü fung des Sachverhännisses auf die vorjährigen pro vinzialständischen Ve schluüͤsse und Anträge gefaßten Allerhöchsten Entschließungen und den darauf gegründeten ministeriellen Verfügungen Kenntniß zu geben, zugleich auch den Landtagen eine Nachweisung vorzulegen, welche ken wesentlichen In— halt der ergangenen Bescheide und 'ein Uebersicht von der Lage enthält, in welcher die noch nicht zur definitiven Erledigung gebrachten Gegen stände sich befinden.
Demgemäß wird der Königliche Landtags- Kommissarius dem gegen—⸗ wärtig versammelten Landtage für das Herzogthum Pommern und das Fürstenthum Rugen die entsprechenden Mittheilungen machen.
In Folge der von St. Masestät dem Könige mittelst Allerhöchster Ordre vom 28. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung werden der zur dies⸗ maligen Wahrnehmung der Provinzial · Vertretung berufenen provinzialstän= dischen Versammlung für das Herzogthum Pommern und das Fürstenihum Rügen folgende Propositionen zur Berathung und Erledigung vorgelegt:
1) Ja Gemäßheit des S. 24 des Gesetzes vom 1. Mai v. J., betref⸗ fend die Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer, ha⸗ ben die Provinzialstände sich den erforderlichen Wahlen zur Bildung der Bezirts-Kommissionen nach den darüber von dem Finanz- Minister ertheil⸗ ten näheren Instructionen, welche der Königliche Landtags- Kommissarius mittheilen wird, zu unterziehen.
2) Des Königs Masjestät haben mittelst der durch die Gesetz⸗Samm⸗ lung zur öffentlichen Kenniniß gebrachten Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni d. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 144 Seite S849) befoh⸗ len, daß mit der Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, so wie mit der Bildung der in der Kreis, Bezirks und Provinzial⸗Ord⸗ nung vom 11. März 1850 angeordneten' neuen Kreis- und Provinzial— Vertretungen nicht weiter vorgegangen, und den Kammern bei ihrem näch⸗ sten Zusammentritt die geeigneten Vorlagen in dieser Angelegenheit gemacht werden sollen. . * i.
In dem vorausgegangenen, ebenfalls veröffentlichten Staats Ministe⸗ rial⸗Berichte vom 17. Juni d. J. (Königlich Preußischer Staat z⸗Anzeiger Nr. 144, Seite 849) ist die Absicht ausgesprochen worden, unter Aufhebung der Gemeinde⸗Ordnung vom 411. März 1850, so wie der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial-Ordnung von demselben Tage die weitere Gesetzgebung an⸗ knüpfend an den Rechtszustand vor dem 11. März 1850 mit Unterschei⸗ dung von Stadt und Land, und Berücksichtigung provinzieller Verschieden⸗ heiten und Eigenthümlichkeiten, unter Mitwirkung der Provinzial-Vertre— Es kommt demgemäß darauf an, die dem wirklich empfundenen Be— beizubehal⸗ or dem 11. März
1850 herbeizuführen. Die zu diesem Zwecke stattgefundenen Erör“
terungen haben hinsichtlich des ländlichen Gemeindewesens in der
Provinz Pommern, insoweit es dabei wesentlich auf provin—
zielle und lokale Eigenthümlichkeiten und Verschiedenheiten ankommt, 890
er Feststellung von Dorf⸗ unter richtiger Begrenzung eBestimmungen über einzelne wich- zu treffen.
hiernach aufgestellten, Gemeinde⸗ Verfassung
Die Provinzialstände werden aufgefordert, den die ländliche
und Provinzial-Verfassung ist bereits den der beiliegende Entwurf einer Provinzial⸗ der Entwurf einer Kreis Ordnung zur
Wegen Reform der Kreis—
Es werden diese Entwürfe einer Kreis- und Provinzial Ordnung, vo
agen für die Kammern, dem tnisse und Interessen
Bei dem Entwurf der Kreis-Ordnung ist die Absicht vorzüglich darauf
gerichtet, die ältere Kreis-Verfassung durch das Sostem der Kreis statuten unter näherer Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten der Provinz und der
Es werden daher die bezüglichen Bestimmungen im S. 8S und 9 des Entwurfs zur Kreis-Ordnung der besonderen Prüfung und sorgfältigen * wägung des Provinzial-Landtags empfohlen. In dem Entwurfe der n, vinzial⸗Ordnung erscheinen vorzüglich die Vorschläge in den S8. 5 bie über die Wahl der Landtags- Abgeordn ten als wichtige Reformen der
h h h . ö W. . M 11 Ft itrr* 23 Der Provinzial -Landtag wird aufgefordert, bei der , , Wablbe⸗
i / J . Mꝛ 2B 2. der unter geeigneter Berücksichtigung der bis herigen Wahlverbände 6. eigenthümlichen Beziehungen, wie sie
3 z z. . ) 51 PYrovin- 3) Der Königliche Landtags ⸗Kommissarius wird endlich den Pre