Gartenlande, dem Folio des Ritterguts daselbst zugeschrieben und abgeschätzt auf 19,815 Rthlr. 16 Sgr., soll . 2 * Januar 1853, Vormittags = 6 . ichtsstelle subhastirt werden. .
n ir r n b n pg er henten haben in
demselben ihre otwanigen Real-Ansprüche bei Ver= lust derselben und Präklusion damit anzumelden.
Hypothekenschein und Taxe sind im Büreau III.
einzusehen. Jö
V den 5. Juli 1852.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. 1972 .
Das dem Eugen Brettschneider gehörige Erb— pachtsgrundstück Nr. 14 des Hypothekenbuchs von Kesburg, abgeschätzt auf 6532 Thaler, soll am 4. Februar k. J., Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle subhastirt werden.
Hypothekenschein und Taxe sind im Büreau III. einzusehen.
D. Crone, den 8. Juli 1852.
Königliches Kreis gericht. 866 Nothwendiger Verkauf.
Königl. Kreisgericht Guben, J. Abtheilung.
Das der verehelichten Tuch machermeister Bleiß⸗ ner, Johanne Christiane Henriette gebornen Gallasch, zugehörige, in der Stadt Guben am Krossener Thore belegene, im Hypothekenbuche Vol. wl ,, 1686 2. verzeichnete Wohnhaus, abgeschätzt zufolge der nebst Hopo— thekenschein im III. Büreau einzusehenden Taxe auf 5391 Rthlr. 16 Sgr., soll in termino
den 19. Januar 1853, Vormittags
. an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. 963 Bekanntmachung.
Mittelst Kaufvertrages vom 13. Juni 1849 hat Johann George Fix von der ihm zugehöri— gen, im Hypothekenbuche von Logan sub Nr. 4 verzeichneten Bauern⸗-Nahrung die an der Gru— nower-Treppelner Grenze belegenen 10 Morgen bewachsenen Acker an die Gebrüder Christian und Johann Friedrich Brunzel zu Grunow für 325 Thaler verkauft. Der Ehristian Fix, für welchen im Hypothekenbuche das Vorkaufsrecht eingetra— gen steht, wird, da sein Aufenthalt unbekannt ist, hiermit von dem Abschlusse des Kaufs in Kennt— niß gesetzt.
Crossen, den 28. Juni 1852.
Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung.
969 Bekanntmachung.
Da die Theilung des Nachlaffes des am 11. Juni 1849 zu Naguable auf der Insel Portorico verstorbenen Regierungs-Conducteurs Leopold Theodor Christian Ludwig von Winter— feldt bevorsteht, so werden alle unbekannten Erbschafts-Gläubiger hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen an den Nachlaß binnen 3 Monaten anzuzeigen und zu bescheinigen, widrigenfalls dieselben sich nach 8. 137 Tit. 17 Thl. J. des A. L. R. nur an jeden einzelnen Miterben nach Verhältniß seines Erbtheils halten können.
Frankfurt a. d. O., den 5. Juli 1852.
Königliches Kreisgericht. JJ. Abtheilung.
[i551 Bekanntmachung.
Bei der heute stattgehabten Verloosung von 10,090 Thlrn. pommerschen Provinzial ⸗Chaussee⸗ bau⸗Obligationen sind die Nummern
14. 402. 696. 1120. 1517. 170.
5. 407. 732. 1156. 1547. 1763. 13. 4414. 761. 1158. 1568. 173. 78. 126. Sos. 1161. 1587. 1745. 129. 437. S815. 1248. 1594. 1783 12. 418. S643. 1360. 1506. 1993. 133 B67. S595. 1309. 1562. 1533 187. 518. 01. 1325. 1025. 1875. e , e sn, ens, en,, 218. 356. Bös. 1337. 1638. 1133. 252. B01. 1007. 13527. 1663. 189. 25. 565. 1615. 3536. 4633. 15873. 2e. 353. 1635. 15363. 1618. 1393. 374. 597. 1063. 1401. fd43. 1335. 337. S67. 1098. 1429. i633. 13. 358. 675. 11099. 1448. 16539. z 368. 684. 1114. 1466. i069!
1292
gen Uebeneichung der Obligationen mit den noch nicht ständischen Dispositionskasse im Land nause in den Mittagsstunden vom 1. bis zum 9. Oßttober d. J. — mit Ausschluß des Sonntags — in Empfang zu nehmen. Bie Berzinfung hört mit dem 30. September d. J. auf, und die nicht abgehobenen Beträge werden nach Nr. 5h. des Reglements vom 27. Dezember 1818 beim Königlichen Bank-Comtoir hierselbst für Rech— nung des Inhabers der Obligation niedergelegt. Stettin, den 23. August 1852. Der Direktor der Alipommerschen Landstube. von Schöning.
689 D bltinnd u m.
Bei der in Folge unserer Bekanntmachung vom 3Zten d. M. und in Gemaßheit der §§. 89, 40 und 47 des Rentenbank-Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetz Sammlung pro 1850, pag. 112 heute vorschriftsmäßig erfolgten öffentlichen Ver— loosung von pommerschen Rentenbriesen sind nach— stehende Nummern gezogen worden:
i o nr.
Nr. 76 und 157. 2 Stück 20090 Thlr. Litt. B. à 500 Thlr. Nr. 48, 150 und 1 .. 3 Stück 1500 Thlr. Lil, , n Thlr. Nr. 99, 275, 508, 728, 761, 789 und 13 7 Stück 700 Thlr. 1 Mr, Nr. 52, 89, 113 und 142... 4 Stück 100 Thlr. 1 Fh. Rr. 25 ünd 0. ng 20 Thlr.
18 Stück 4320 Thlr.
Indem wir die vorstehenden Rentenbriefe hier— durch kündigen, sordern wir die Inhaber dersel— ben auf, den Nenuwerth am 1. Oktober d. J. in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr bei der Rentenbank-⸗Kasse, große Ritterstraße Nr. 186 b, gegen besondere Quittung — wozu gedachte Kasse Quittungs-Blanquets unentgeltlich verabreichen wird — und gegen Rücklieferung der ausgeloo— sten Rentenbriefe baar in Empfang zu nehmen. Mit dem 1. Okiober c. hört jede fernere Verzin⸗ sung auf.
Es müssen daher die dazu gehörigen Zins— Coupons Series 1. Nr. 5 bis 16 inil., welche die Zinsen vom 1. Oltober 1852 bis ult. Sep⸗ tember 1858 umfassen, zugleich mit abgeliefert werden, wizrigenfalls der Betrag für die fehlen— den Zins-Coupons nach §. 45 1. j. vom sapi- tale zurückbehalten werden muß.
Stetlin, den 22. Mai 1852.
Die Direction
der Rentenbank für die Provinz Pommern. Tr ie st. 1220 Befanntmachun g. „Die Lieferung von 120 Klaftern für unser Vauptiverwaltungsgebäude der Submission ausgegeben werden. Unterneh⸗ mungslustige haben ihre Offerten bis zum 18ten d. M. mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von
ö Birkenholz“ frankirt und versiegelt an uns einzusenden. Lie⸗ ferungs · Bedingungen liegen in unserem Haupt— Büreau zur Einsicht aus und sind gegen Erstat⸗ tung der Kopialien zu haben.
Berlin, den 8. September 1852.
Königliche Ve valtung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Birkenholz soll im Wege
1146 Bekanntmachung.
Da die in dem am 16ten d. M. weiten Verpachtung des Kammergnts Fürsten⸗ hof mit Großschirma abgehaltenen Licita—= tionstermine abgegebenen Pachtgebote als zu nie⸗ drig zurückzuweisen gewesen sind, so soll den 22. September 1852 ein anderweiter Bieiungstermin zur ferneren Ver— pachtung dieses Gutes abgehalten und in dem-
zur ander⸗
gezogen. Die Inhaber der gezogenen Obliga— lionen werden aufgefordert, den Geldbetrag der selben mit den Zinsen bis 1. Oftober d. J. ge⸗
abgeschriebenen Zins- Coupons auf der
selben die Licitation mit der immittelst im Wege
der freien Eiklärung offerirten und soweit nöthi bereite fesstehenden jahrlichen Pachtsumm!'t! 1000 Thalern, als dem niedrigsten Gebote, er. öffnet werden.
Es haben daher diejenigen, welche auf dieses Kammergut weiter zu bieten gesonnen sind, sich vor dem Bietungstermine schriftlich bei dem Fi nanz-Ministerium anzumelden, über ihr seitheri. ges Verhalten, ihre ökonomischen Kenntnisse und ihre Vermögens verhältnisse durch genügende Zeug nisse auszuweisen, im Bietungs“ Termine, wenn ihnen der Zutritt verstattet worden ist, Vormit⸗ tags 19 Uhr, in der Domainen - Enpedition sich anzugeben und sodann der weiteren, um 11 Uhr beginnenden Verhandlung vor der II. Abtheilung des Finanz-⸗Ministeriums sich zu gewärtigen.
er neu angefertigte Nutzungs-Anschlag, der
Pachtkontrakts⸗ Entwurf und das Flurbuch nebst Croquis können nach vom Finanz -Ministerium erlangter Genehmigung von den Pachikompetenten in der Domainen-Eypedition eingesehen werden.
Vor dem definitiven. Zuschlage des Pachteg wird nicht nur die Auswahl unter den Licitanten, sondern auch die Allerhöchste Genehmigung aus— drücklich vorbehalten, so daß vor dem Erfolge Beider keinerlei Verbindlichkeit für den Fiskuz eintritt, auch werden nach dem Schlusse der K— citation Nachgebote schlechterdings nicht ange⸗ nommen.
Dresden, den 20. August 1852.
Finanz- Ministe rium. Behr.
1221 Ediktal⸗-Ladung.
Nachdem die in dem allhier anhängigen Kre— ditwesen des Bürger und Handelsmann Christian Friedrich Gottwald Angers während der Abwe— senheit des endesbenannten Stadtrichters, und in dessen Stellvertretung erlassene Ediktal-Citation wegen formeller Mängel hinfällig geworden, und nunmehr mit Erlassung andemrweiker Ediktalien zu verfahren ist: so werden alle bekannte und un— bekannte Gläubiger gedachten Angers, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben zu machen haben, hler— mit anderweit und edictaliter, und zwar bei Ver— meidung Ausschlusses von der Masse und bei Verlust der ihnen zustehenden Rechswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgela— den, kommenden
9. Februar 1853,
welcher als Liquidations-Termin anberaumt wor— den, zu rechter früher Gerichtszeit in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hie— siger Gerichtsstelle zu erscheinen, ihre Forderun— gen anzumelden und zu bescheinigen, darüber mit dem bestellten Konkurs Vertreter, so wie we gen der Priorität, unter sich rechtlich zu verfahren, das Verfahren binnen 8 Wochen zu beschließen,
den 9. April 1853, der Publication eines Präklusiv-Bescheides, wel— cher hinsichtlich der Außenbleibenden Mittags 1 Uhr für publizirt erachtet werden wird, sich zu gewärtigen, hierauf
den 30. April 1853 anderweit an Gerichtsstelle zu erscheinen, mit ein— ander die Güte zu pflegen, und unter der Ver— warnung: daß diejenigen, welche zwar erscheinen, sich jedoch wegen Annahme der gemachten Ver⸗ gleichsvorschläge nicht oder nicht bestimmt erklä— ren, für einwilligend in die Beschlüßse der Mehr— zahl werden geachtet werden, sich wo möglich zu vergleichen, im Fall aber ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte,
den 15. Juni 1853 der Inrotulation der Akten zum Verspruch und endlich
den 16. August 1853 ꝛ der Publication eines Locations-Urtels, welches Mittags 12 Uhr rücksichtlich der Außenbleibenden für bekannt gemacht geachtet werden wird, sich zu gewartigen.
Uebrigens haben auswärtige Gläubiger zut Annghme künftiger Ladungen und Verfügungen bei Vermeidung von 5 Rihlr. Strafe Bevoll⸗ mächtigte am Orte des Konkursgerichts zu be— stellen.
Geyer bei Annaberg im Königlich sächsischen Erzgebirge, den 20. August 1852.
Das Stadtgericht daselbst. Blüher, Stadtrichter.
Redaction und Rendantur: S chwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
nnement beträgt: Das * Sgr. für 4 Jahr
len Theilen der Monarchie ohne in alen greis Erhöhung. (preuß. Adler - Zeitung)
n i ui griblart ¶Ceihtr. . sar, n Pf?
Königlich Preuseischer
Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen gestellungen an, für Serlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats- Anzeigers, Mauer- Straße Kr. 54., und
C — ꝛ ̃ — ; l 2 nze igt 0 t M 218. Berlin, Donnerstag den 16. September 1852.
Ju stiz⸗Ministerium.
Dem Rechtsanwalt und Notar Studt zu Waldenburg in Schlesien ist die nachgesuchte Entlassung von seinen Aemtern als
Rechtsanwalt und als Notar ertheilt worden.
Ministerinum der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Lehrer Adolf Büttner in Groß Bresen ist
ten Lehrer an dem evangelischen Lehrerinnen-Seminar in
ernannt; und
zum zwei— D
Die Berufung des bisherigen provisorischen Hülfslehrers an
der Löbenichtschen höheren Bürgerschule zu Königsberg in Pr.,
Wilhelm Theodor Gleixner, als fixirten Hülfslehrer an der-
selben Anstalt bestätigt worden. Kriegs⸗Meinisterinm. Bekanntmachung vom 16. August 1852 das bei Versendung von Schießpulver zu Verfahren.
beobachtende
Die in der Beilage (a) enthaltene, von den Ministerien für Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern und des
Handel,
Krieges gemeinschaftlich unter dem 12. April 1852 erlassene Vor-
schrift über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee ge— bracht und gleichzeitig die bisher hierüber bestandene Vorschrift vom 23. Dezember 1833, nebst den zu derselben erlassenen Nachträgen außer Kraft gesetzt. . Berlin, den 16. August 1852. Kriegs-Ministte rium. Allgemeines Kriegs— von Wangenheim. Kunows
——
Departement. ö. Vorschrift vom 12. April 1852 sendung von Schießpulver zu Verfahren. J. Im Allgemeinen.
. Zur Verhütung von Unglück durch Entzündung des Pulvers und zur zuten Erhaltung desselben sind nachstehende Vorschriften für Pulver⸗-Trans— porte zu Lande und zu Wasser unter Verantwortlichkeit der absendenden Artillerie⸗Depots, Truppentheile und der den Transport führenden Offtziere, auf das Genaueste zu befolgen. 8. Wenn die Umstände es gestatten, sind di zu Wasser denen zu Lande vorzuziehen, weil gefahrloser als letztere sind. Die Beschaffung geeigneter guter Fahrzeuge
e Versendungen des Pulvers die ersteren weniger kosten und
für Versendungen zu
Lande, auf Flüssen oder zur See, und die zweckmäßige Beladung dersel⸗
ben, wird die absendende Behörde am sichersten emeichen, wenn sie die Ver= sendung an als zuverlässig bekannte Unternehmer kontraktlich gegen eine angemessene Caution verdingt. Der abgeschlossene Kontrakt muß außer dem Kostenpuünkte die gute Beschaͤffenheit der Fahrzeuge, die zweckmäßige Verla—
dung des Pulvers zur guten Verwahrung desselben beim Transporte, den
ungestörten Fortgang desselben — insoweit er von der Beschaffenheit und Belastung der Fahrzeuge und den sonstigen Transportmitteln abhängig ist — das Verhältniß des militairischen Transportführers und der Begleit- mannschaft, in Bezug auf Marschdisziplin, Fortschaffung des Gepäcks der
Mannschaft und der Beköstigung der letzteren bei Transporten zur See, in
hestimmt ausgesprochenen Bedingungen enthalten. 3
Sobald der Tag des Abganges eines Pulver-⸗Transportes bestimmt ist,
royssig
betreffend
muß die absendende Militair⸗Behörde die Königliche Regierung, deren Be— Ärk der Transport passiren soll, die Kommandantur des Orts, wohin der Transport gerichtet ist, das Artillerie Depot, oder denjenigen Truppentheil, an welchen dit Absendung geschieht, von der bevorstehenden Ankunft, dem wahrscheinlichen Tage des Eintreffens und dem Betrage des Transports, benachrichtigen; auch ist der Regierung die spezielle Marschroute des Trans ports, in welcher namentlich die Oerter angegeben sind, in deren Nähe der Transport übernachten soll, mitzutheilen.
In gleicher Weise müssen auch die Regierungen durch die betreffenden Truppentheile unmittelbar von den kleineren bei ihnen vorkommenden Trans⸗ porten von losem Pulver oder fertiger Munition, welche aus den Ariillerie⸗
Depots nach den Quartieren der Truppen zu transportiren sind, mit mög— lichst genauer Angabe der Zeit des Transportes so frühzeitig als möglich benachrichtigt werden, damit die betreffenden Lokalbehörden rechtzeitig ange⸗ wiesen werden können, die erforderlichen Anordnungen zum guten und sicheren Fortkommen des Pulver-Transportes zu treffen.
Sollte der Tag des Abganges des Transportes im Voraus nicht an—Q zugeben sein, so sind die Regierungen doch jedenfalls von der bevorstehen⸗
den Versendung vorläufig zu benachrichtigen und demnächst nachträglich von dem Tage des Abganges in Kenntniß zu setzen. Sind von einem Pulver-Transporte Eisenbahnen oder Schleusen zu passiren, so hat die absendende Militair- Behörde die betreffende Regierung um Auskunst zu ersuchen, ob die genannten zu passirenden Kommunica⸗ tionsmittel in Reparatur begriffen oder auch sonst dem Transport Hinder⸗ nisse in den Weg legen würden, und wenn dergleichen Hinderniffe nicht früh genug zu beseitigen; imgleichen wenn ein Transport eine Eisenbahn
in einer geringeren Entfernung als 400 Schritt auf größere Strecken als Meile entlang gehen müßte, auf welchem anderen Wege diese Hindernisse und die gefährliche Berührung mit der Eisenbahn zu umgehen sei.
Die absendende Behörde muß ferner die betreffende Eisenbahn⸗Direction oder die Ortsbehörde, wo sich die Schleusen befinden, oder den Schleusen⸗ meister, von dem wahrscheinlichen Tage der Ankunft des Transports an der Durchschneidungs, oder Berührungsstelle der Eisenbahn, resp. bei den Schleusen benachrichtigen, und der Schleusenbehörde auch gleichzeitig die Anzahl Schiffe miitheilen, damit im voraus aller Aufenthalt an dfesem Orte beseitigt und die nöthige Beihülfe zur Förderung des Transportes geleistet werden kann.
§8. 4.
Bei jedem Transporte ist zuvörderst darauf zu sehen, daß das Pulver in guten, vollkommen dichten Tonnen, welche nicht streuen, verpackt ist, und daß sich, bei Versendungen zu Lande, zur See und auf Flüssen, wenn mit letzteten ein Landtransport, von mehr als einem Tage in Verbindung steht, das Pulver in guten leinenen Säcken verpackt, im Fasse beßindet. Für gewöhnliche Transporte auf Flüssen ist jedoch das Sacken des Pulvers nicht durchaus erforderlich. .
Vor der Verladung des Pulvers muß daher in einer Entfernung von 50 bis 100 Schritt vom Magazin jede Tonne vom Böttcher genau nach— gesehen, die fehlenden und schlechsen Reifen durch neue ersetzt und alle Reifen gut angetrieben werden. Nach Ersorderniß ist hiermit zugleich das Umschütten und Sacken des Pulvers in geregelte Verbindung zu bringen.
Für Transporte über 15 Meilen zu Lande, oder bei Versendungen zur See, ist der letzte Reifen an jedem Ende der Tonne mit 3 kleinen messingenen Nägeln zu befestigen.
Bei allen diesen Arbeiten sind nachstehende befolgen: 3 .
Die Arbeiter müssen schon beim Antreten zur Arbeit in dazu angehalten werden, Tabackspfeifen, Cigarren und Feuerz denen besonders die Streichfeuerzeuge höchst gefährlich sind, abzulegen.
Im Magazine sind die stärksten Leute und nicht mehr als gerade nöthig — höchstens 6 Mann — anzustellen und müssen sowohl diese, als die Arbeiter außerhalb des Magazins überall unter gehöriger Aufsicht stehen. Vor Beginn der Arbeit werden die Seitengewehre und alle Feuer erzeugenden Gegenstände, welche die Leute etwa noch bei sich führen, an einem geeigneten Orte außerhalb des Magazins abgelegt. Die Gange und Vorhalle des Magazins müssen mit Decken belegt sein, und auf den Plätzen außerhalb desselben, wo die gefüllten Pulvertonnen aufgestellt wer⸗ den sollen, gleichfalls Decken, und wenn der Boden naß ist, vorher noch Bretter als Unterlage, gelegt werden. 6. . ele
Die in das Magazin abgetheilten Leute müssen beim Befreten , ihre Fußbekleidung ausziehen, oder Filzschuhe über dieselbe anlegen de e. anderer Arbeiter darf das Magazin betreien, sondern die im Magazine
T 87 2 8 29391582 5* Vorsichtsmaßregeln, zi ö .
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