1852 / 218 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nnen bis zum Eingange der Vorhalle zu tragen und ee nn,. 1 dem Arbeits platze des Bötichers ober nach

ilten Leuten zu übergeben. . ag . seen, nn, des Magazins sind die Pulvertonnen stets

und ist jedes Reiben derselben an einander mög- ö , dies aber, wie beim Herabuehmen aus dem Lager, nicht ganz zu vermeiden ist, durch Unterlegen von Decken unschädlich zu machen. Niemals darf eine Tonne mit Pulver . geschleift oder von einem Mann getragen werden; sondern das mittesst der Pulvertrage durch 2 Mann geschehen. ö

Die Böttcher dürfen sich um Auf- und Zuschlagen der Pulvertonnen feiner eisernen, sondern nur hölzerner, kupferner oder messingener Werkzeuge unmittelbar am Fasse bedienen, und müssen die Tonnen vor dem Oeffnen und ehe die zugeschlagenen wieder fortgeschafft werden, mit dem Borstwische gut gereinigt werden.

Beim Umschütten des Pulvers ist jede geleerte Tonne sorgfältig mit dem Borstwische vom Pulverstaube zu reinigen, und dieser in eine Tonne zusammenzufegen. Beim Sacken ist darauf zu achten, daß zwischen den Sack und, die Wände der Tonne kein Pulver falle, und daß letzteres vor dem Zubinden des Sacks erst festgerüttelt werde. Bel Mehlpulver wird über den leinenen noch ein lederner Sack gezogen.

Wird an irgend einer Arbeitsstelle im Magazin oder außerhalb dessel⸗ ben Pulver verstreut, so ist dasselbe sogleich minzelst des Borstwisches zu⸗ sammenzufegen und mit den Händen aufzunehmen. Das Ausstauben der gebrauchten Decken am Schluß der Arbeit muß entfernt vom Magazin so geschehen, daß der Wind den Pulverstaub nicht nach dem Magazin zu weht.

II. Pulver-Versen dungen zu Lande. a) Im Frieden.

Besteht der Transport aus mehr als einem Wagen, so folgt dem. selben auf 50 Schrint gleichfalls ein Unteroffizier. Der Begleitmannschaft sind auf ihrem Posten während des Marsches die Befugnisse einer Schildwacht ausdrücklich beigelegt. 8

Ist für den Transport des Gepäcks des Begleitungs⸗ Kommandos kein besonderer Wagen vorhanden (8. 5), so ist dasselbe, nach Anordnung dez Transportführers auf den mit Pulver beladenen Wagen, der Sicherheit deg ragen derselben muß steis Trans ports angemessen, zu veriheilen und unterzubringen.

Auch ist in Ermangelung eines leeren Wagens der Fuhrmann kon. traktlich zu verpflichten, wenn die Begleimannschaft an einem Tage 3 Mei⸗ len zu Fuß zurückgelegt hat, und der Marsch wider Erwarten for esetzt werden muß, einen besonderen Wagen zu beschaffen, auf welchem nach An. ordnung und Eintheilung des Transpoitführers ein Theil der Begleitungs. mannschaften mit ihren Waffen fährt, während der übrige Theil den R. gleitdienst verrichtet.

Auf den mit Pulver beladenen Wagen darf indeß nicht umhergekletten und weder auf diesen noch auf den ctwa gestellten anderen Wagen fremde Personen oder Ladung aufgenommen werden.

Anmerkung. Die Begleitmannschaften erhalten während der Dauer des Pulvertransports außer der gewöhnlichen Marschverpflegung nur in dem Falle noch eine tägliche Zulage von 5 Sgr. pro Mann von dem absendenden Artillerie ⸗Depot ausgezahlt, wenn von dem Trant⸗ porte nicht die gewöhnlichen Etappenmärsche zurückgelegt werden, son. dern die Fracht- Unternehmer die Länge der täglich zurüczulegenden Märsche bestimmten. Das Artillerie- Depot hat daher in reiflicht Erwägung zu ziehen, ob rücksichtlich der erwachsenden Kosten bie Beförderung des Pulver- Transports mittelst Etappenmärsche oder mittelst der von dem Fracht-Unternehmer zu bestimmenden Länge der

§S. 5. täglichen Märsche vorzuzichen sein wird. Muß dem Pulver-Trans— Transport in der Regel an zuverlässige Fuhr⸗ port außer den Begleitungsmannschaften der Artillerse zur Siche— leute (8. 2) verdungen. Da sich hierbei die absendende Behörde bei Ab⸗ ung desselben noch ein Infanterie Kommando beigegeben werden, so schluß des Kontralts zu sichern hat, daß nur gute und haltbare Wagen findet, die vorstehende Bestimmung auf die Mannschaften desselben gestellt und diese nicht überladen werden, so wild man sich mit einer ali gleichfalls Anwendung.

ßemeinen Heurtheilung der Fahrzeuge und ihrer beabsichtigten Belastung Begleitungs mannschaften, begnügen können; in zweifelhasten Fällen, und wenn die Wagen vom Lande pfange von

Im Frieden wird der

welche von den Truppen zum Em— Patronen zum Scheibenschießen und von Pulver zum

gestellt werden, müssen diefelben jedoch vor der Beladung einer genauen Manöver kommandirt werden, haben auf diese außergewöhnliche Zu. Besichtigung unterworfen und muß auch die Größe der Belastung durch lage keinen Anspruch. die absendende Behörde bestimmt werden. Hierfür gilt als Anhalt, daß bei §. 9

ziemlich guten und festen Wagen jeder vierspännige Landwagen mit . er und ein Frachtwagen mit 30 bis 40 Centner beladen wer— en kann.

Bei Landwagen sind nach Verhältniß der Anzahl noch 1 oder 2 leere Wagen dem Tranzporte beizugeben und ebenso ist bei Frachtwagen, wenn der Fuhrmann bei der Angabe der Maischroute größere Tagemärsche als zu 3 Meilen 9 . hat, noch ein besonderer Wagen mi Sitzen zum Transport des Gepäcks der Begleitmannschaft und zum abwechselnden Fah⸗ ren der letzteren mit ihren Waffen im Kontrakt ausdrücklich zu

§. 6.

Von der Stelle, wo der Bbitcher dit Tonnen in Stand gesetzt hat, werden diese nach dem 150 bis 300 Schritt vom Magazin entfernten und wo möglich windabwärts von demselben gewählten Verladungsplatze ge⸗ tragen, hier auf Decken i, , sorgfältig vom Staube gereinigt und so⸗ dann jede Tonne mit 4 Strohscilen fest umwickelt, um jede Reibung an— einander zu verhindern.

Die Tonnen werden dann behutsam auf den Wagen, der mit einer Lage Stroh versehen wird und dessen Beschläge an den Leiterbäumen mög- lichst mit Stroh bewickelt werden, gebracht und hier außerdem noch recht fest mit Stroh verpackt. Wenn die ganze Verpackung vollendet ist, wird noch eine dicke Strohlage über die Fonnen gelegt und der Wagen mit einem guten Plantuch überzogen, welches auf beiden Seiten mit einem kenntlichen P. zu bezeichnen ist. Endlich wird jeder Wagen mit einer klei—= nen schwarzen Flagge versehen, um durch diese Zeichen die Beladung mit Pulver schon von fern Jedermann kenntlich zu machen.

Weder die Fuhrleute noch die militairische Begleitmannschaft, wo sich dieselbe nach der Eintheilung des Transportführers auch befinden mag, dürfen während des Marschés Taback rauchen. Eben so haben die den Transport vorangehenden oder nachfolgenden Unteroffiziere Jedem, der sich dem Transporte nähert, das Tabackrauchen zu untersagen. Der Offtzier des Kommandos hat mit der größten Wachsamkeit und Strenge darauf zu

i. daß dem Verbote des Tabackrauchens unbedingt nachgekommen werde.

bedingen. . 10.

In der Regel müssen die einzelnen Wagen in der Marsch-Kolonne wenigstens 150 Schritt von einander entfernt bleiben; besteht der Trans— port aber aus einer beträchtlichen Anzahi Landwagen, die nur pptr. 12 Centner geladen haben, so ist es zur besseren Uebersicht des Transportes gestattet, Gruppen von 2 bis 3 Wagen zu bilden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 bis 15 Schritt Abstand halten, die Gruppen jedoch wenig— stens 150 Schritt von einander entfernt bleiben.

Die Wagen müssen, besonders bei hölzernen Achsen, jeden Tag ge— schmiert werden, und ist sorgfältig darauf zu sehen, daß die Achsen auch

gut in der Schmiere gehen.

Während des Marsches, besonders aber bei jedem Halt, muß fleißig nachgesehen werden, ob die Ladung noch fest liegt oder gar Pulver streut, im letzteren Falle darf durchaus nicht weiter gefahren werden, ehe nicht das

. Pulver sortgeschafft und die Ursache des Streuens beseitigt wor⸗ en ist.

Der den Wagen begleitende Mann hat auf alles dieses besonders

Werden mehre Wagen gleichzeitig beladen, so müssen diese gleichfalls zu achten und darf sich daher niemals von seinem Wagen entfernen; be⸗ 150 bis 300 Schritt unter sich entfernt aufgestellt werden. Wenn ein sonders genau muß dieses Nachsehen vorher und nachher geschehen, wenn

Wagen beladen ist, wird er sogleich abwärts geführt und die so beladenen Wagen zusammengefahren, unter gehörige Aussicht gestellt.

Bei dieser ganzen Arbeit muß überhaupt mit der größten Vorsicht ver— fahren, dieselbe mit Ruhe und Ordnung ausgeführt und nicht übereilt wer= den. Jeder Mann muß seine bestimmte Beschäftigung haben, auch müssen nicht mehr Menschen dabei angestellt werden, als zweckentsprechend beschäf⸗ ligt werden können.

Am Abend vor dem Abgange des Transports werden sämmtliche Wa⸗ zen gut geschmiert.

nmerkung. Beim Transloziren des Pulvers aus einem Magazin

in das andere mittelst Fuhren ist es, bei im Allgemeinen voraus- gesetzter Sorgfalt und Ümsicht, hinreichend, die nach §. 4 vom Böttcher nachgesehenen Pulvertonnen besm Beladen der Wagen fest zu verpacken und mit ausgestaubten und gereinigten Haardecken so zu umgeben, daß nie Holz auf Holz zu liegen kommt.

lämmtliche Wagen im Beifel ü ö. mand srten Offiziere kia i , . des als Trans portführer kom

zu überzeugen und dle

ein steiler Abhang gehemmt passirt werden muß. Sind diese Ab hänge lang, dann schließt der Transport vor dem Hinabfahren auf, und die Wagen passiren denselben einzeln unter öfterem Anhalten, wobei sie wenig= stens 300 Schritt von einander entfernt bleiben müssen. In sehr trockener Jahreszeit wird man wohl thun, wenn die Umstände es erlauben, vor das gehemmte Rad öfter Wasser zu gießen und gleichzeitig damit den Hemm— schuh abzukühlen.

Das Fahren muß nicht im Dunkeln, sondern nur bei Tage statffin—⸗ den; müssen aber ausnahmsweise in dringenden Fällen Pulver⸗ Transporte im Spätherbst und Winter ausgeführt werden, wobei das Fahren im Dunkeln nicht immer zu vermeiden sein dürfte, so ist hierbei um so größere Vorsicht anzuwenden.

8. 44.

Steigt während des Marsches ein Gewitter auf, so muß der Trans— port dasselbe wo möglich in einer ganz freien Gegend abwarten und halten bleiben. Die Wagen muͤssen abe? dabei in der vorgeschriebenen Entfer⸗ nung von einander bleiben. Der Transport darf daher zu einer solchen Zeit unter keinen Umständen in einen Wald oder in einen bewohnten Ort einfahren, und muß überhaupt die Nähe solcher hervorragenden Ge— genstände vermeiden, welche leicht vom Blitz geiroffen werden önnen.

Befindet sich der Transport während“ hes Zusammenziehens eines Gewitters bereits in einem Walde, so wird der Maisch so lange ruhig sortgesetzt, bis sich nach Maßgabe der Fortdauer dez Gewilters ein freier Platz zum Anhalten vorfindet.

8. 4X.

Jeder einem Pulvertrangport begegnende oder denselben einholende Rei

jedes einzelnen Wagens zu notiren . am g g: es, welcher die Marsch⸗— sengust eingabe der Meilenzahl enibasten muß, z . Einsicht vorzulegen, damit derselbe eine der 3 bel w 14 . J ben Kräften der Begleit mannschaften angemessene Anordnung und Einthei⸗ ( Dieses Kinthez ung geschichl verging gun nun .

em Trans port 4 Unteroffi⸗ , * 23 Schritt vorangehen, um von etwa ter oder Wagen muß auf einer Entfernung von 10 Schritten von dem m , n,, ,,. eiten , , geben oder sie zu beseiti⸗ nächsten Pulverwagen in den Schritt fallen, und darin so lange verbleiben,

. zukündigen und dergleichen. bis er ausweichend den Pulvemwagen passiri hat, und wiederum 16 Schritt

demselben entfernt ist, worquf er den Zwischenraum bis zum nächsten n petwagen und zwar wieder bis auf eine Entfernung von 10 Schritten ile abe zurücklegen kann. Rur dem Transportführer? steht die Befugniß 9 auch bei den Pulverwagen in schnellen Tempos zu reiten. (

Jeder Pulverwagen, mit Ausschluß der zu den Balterieen und Kolon—

n gehörigen Munitionswagen, muß, sobald ihn ein Fuhrwerk bis auf

ö. Schritt eingeholt hat, so lange Halt machen, bis lützteres ihn passirt hat und wieder 10 Schritt von ihm entfernt ist. . .

Außerdem, daß die Fahrzeuge eines Palvertransports schon durch ihre

zußere Bezeichnung von Weitem kenntlich sind (8. 6), soll auch die den Pulver-

report begleitende Militair-Esforte die Fuhrer entgegenkommender oder

mnholender Fahrzeuge, unter Bekanntmachung des Geundes zum Aus— mila en und langsamen Vorbeifahren auffordern, und diejenigen, welche i nungrachtet schnell fahren möchten, daran möglichst verhindern.

Um diese Aufforderung schon bei Zeiten bewirken zu können, geschieht solche sowohl von dem vor, als hinter dem Transport befindlichen Posten, und wind außerdem noch von dem bei den einzelnen Pulverwagen befind⸗ lichen Begleitungs⸗Mannschaften wiederholt, sobald sich ein Fuhrwerl dem⸗ selben nähert, Besteht aber der Pulver -Transport nur aus einem Wagen, wie dies z. B. bei dem Versenden des Pulvers zum Scheibenschießen und zu den Manbvern für die Truppen, in der Regel der Fall sein wird, soc kann der Posten rückwärts wegfallen, wo alsdann die Aufforderungen zum Lang— samsahten, das Untersagen des Tabackstauchens und dergleichen durch den bei dem Wagen selbst befindlichen Mann, jedoch schon in Zeiten er— solge 16. solgen muß §. 14. 26

Vorstehende im 8. 12 und 43 gegebenen Bestimmungen inden in ihrer ganzen Ausdehnung mit der Maßgabe auch auf sämmtliche Post-⸗Fuhrwerte

Anwendung, daß die Pulverwagen einerseits und die Post - Fuhrwerle andererseits sich gegenseitig auf halbes Geleise K, In solchen Fällen aber, wo wegen der besonderen Beschaffenheit des Weges beim Ausbiegen der Pulverwagen, das Umwerfen der letzteren zu besürch⸗ ten ist, sollen zur Vermeidung von Gefahr für beide Theile, die Post Fuhr⸗ werke ohne Ausnahme gehalten ö Pulverwagen ganz auszuweichen.

. . . Kommt der Transport an Festungen, Städte oder Dorfer so schickt der Offizier einen Unteroffizier in Zeiten voran, um an den, Orten, wo eine Militair-Besatzung ist, dem Kommandanten oder kommandirenden Ofßi— zier, wo keine Militain-Besatzung ist, der ersten Ortsbehörde die Aunähe= rung des Pulvertransports zu melden. Diese Militair⸗ oder Civil⸗Behor⸗

den werden dann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse durch Püls⸗ . Polizei die erforderlichen Anordnungen 9 sicheren und ungehinderten Wei— seibeförbe des Transports treffen lassen. . ö ö K so muß der Transport nicht durch, sondern m den bewohnten Ort fahren. J um E . ob das eine oder das andere stattfinden kann, wind ich zunächst nach der mehreren oder minderen Gefahr. richten, welcher die

dem gewählten Wege zunächst liegenden Häuser ausgesetzt sind; serner muß

die Beschaffenheit des Weges dabei in Betracht gezogen werden. Ist n

Weg um den Ort löchrig, ausgefahren, morastig . zu eng, und mit kin

ein Steckenbleiben, Umwerfen und Zerbrechen der Trausportwagen zu be⸗

fürchten, so muß jedenfalls der Weg durch den Or genommen werden,

worüber der Offizier, welcher den Transport beaufsichtigt, , n, .

hat, und sich deswegen bei Zeiten eine genaue Kenntniß des Weges um

) Ort verschaffen muß. ö .

ö. ö k des Transports durch den Ort zu tesffenden

Anordnungen und Vorsichtsmaßtegeln bestehen darin, daß die Hage .

den Straßen, durch welche der Transport geht, ganz frei is daß li, den

derselben kein Feuer befinde, und in den Schmieden, welche an deise *.

liegen, während des Vorbeifahrens nicht gearbeitet, vas Feuer , n.

und in den Backöfen, die etwa zu nahe an der Straße liegen. das n.

ausgemacht, überhaupt alle Vorsicht angewendet werde, daß . K

ohne Aufenthalt den Ort passiren kann, und alle ihm Gefahr drohenden

Umstände entfernt werden.

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Bevor nicht diese Anordnungen getroffen sind, muß der Transport so

ai in ei Entfernung von wenigstens 300 Schritt von den ersten , . Meldung, daß er k ankommt, so wie ein Kommandirter beim Durchfahren selbst eine . ; dem Transport vorangehen e, e, von etwa dennoch aufstoßenden Hin issen sogleich Anzeige zu machen. . ö . a m,. die einen längeren Aufenthalt . wendig machen, so dürfen keine mit Pulver beladenen Wagen in dem rr halten bleiben, was überhaupt nie geschehen muß, sondern die etwa noch außethalb desselben befindlichen Wagen bleiben halten und die bereit , gefahrenen kehren, wenn es möglich ist, wieder um, und warten außerhale die Wegräumung des e , 8 . ; ransport einer Eisenbahnlinie, welche er überschreiten k 400 Schritt von dem Eisenbahnwege Jö. fernt auf und hält. Der Transportführer begiebt sich in zwischen, * ö Folge der Benachrichtigung nach 8. 3 kein Eisenbahnbeamier . e ö. sein sollte, zu dem nächsten Bahnwärter, läßt sich von demseben 5 druckten Fahrplan vorzeigen und beurtheilt nach diesem und der ir n, Auskunft, welche der Bahnwärter giebt, ob der Transport sog r. . Bahn passiren kann, oder ob die Vorbeifahrt des nächsten Zuges ö. ö. zuwarten ist; das letztere muß unbedingt geschehen, wenn der . . i. nicht wenigstens noch I Stunde ausbleibt. Ist aber noch so vie 83 . setzt sich der Transport aufgeschlossen in Marsch und. nimmt e. geschriebene Distance von 156 Schritt erst wieder 400 ki, , n d,. Bahn. Hat dagegen der abgewartete Dampfwagenzug die, , . passirt, so darf der Transport erst in Marsch wie vorhin, gesetzt . . . der Führer sich nn fn 36. die etwa auf den Weg gefallener ohlen ausgelöscht und weggefegt sind. ;. s. k 63 so viel Wagen, daß sie selbst aufgeschlossen

in 3 Stunde nicht bis 400 Schritt jensests der Bahn gelangen können, so muß er, nach Eimessen des Führers, getheilt und die Bahn mit so viel Wagen als möglich passirt werden, der andere Theil folgt dann, wenn der Dampfwagenzug vorüber ist.

Sind Lolalhindernisse vorhauden, die den Marsch aufhalten, so muß der Führer beuriheilen, ob er mehr als Z Stunde Zeit abzuwarten hat.

Nähert sich der Transport einer Eisenbahn auf mehr als 400 Schutt, ohne sie zu durchschneiden, muß ihr aber in dieser gefährlichen Nähe eine kurze Strecke zur Seite bleiben, so macht derselbe 490 Schritt von der Bayn entfernt Halt, und der Transportführer begiebt sich zu dem nächsten Bahnwärter, um sich wegen der zu erwartenden Dampfwagenzüge zu er⸗ kundigen. Kann der Transport bis zum Eintreffen des nächsten Bahn⸗— zuges die gesährliche Strecke passiren, so setzt er sich unverweilt in Marsch; gegentheils wartet der Pulver-Transport so lange, bis der nächste Dampf⸗ wagenzug vorüber ist.

Stößt dem Pulver-Transport beim Passiren der Eisenbahn oder in gefährlicher Nähe derselben ein unerwartetes Hinderniß auf, z B. Brechen eines Wagentheils 2c., so läßt der Kommandoführer den nächsten Bahn- wärter durch einen Unteroffizier benachrichtigen, dem sich etwa nähernden Dampswagenzuge sofort das Haltsignal zu geben. Ist das Hinderniß be⸗ seitigt, so passirt zunächst der Transport die gefährdete Stelle, und dann erst wird dem Wärter angezeigt, daß die Bahn wieder frei sei.

Um das Zusammentreffen mit Extrazügen zu vermeiden, muß der Transportführer am Tage zuvor die beiden, den betreffenden Punkt ein⸗ schließenden Siagtionen, von seinem Eintreffen benachrichtigen.

Befinden sich in der zulässigen Nähe von 409 Schritt da, wo der Transport die Bahn durchschneiden oder sie in gefährdeter Nähe begleiten muß, Coatsöfen, Bahnhofgebäude ꝛ2c., so hat der Transportführer zu ver⸗ mitteln, daß die Oefen, so lange der Pulver -Transport sich näher als 100 Schritt von denselben befindet, geschlossen bleiben, und keine Coaks heraus genommen, die bereits herausgenommenen aber vorher gelöscht wer⸗ den. Im lÜebrigen finden die Vorschriften des §. 15 für das Durchfahren bewohnter Oerter hier Anwendung, und muß es der Beurtheilung des Trans portführers überlassen bleiben, in besonderen Fällen solche Maßregeln zu ergreifen, durch welche die Sicherheit des Transports erreicht wird.

8 17 .

Sind Brücken zu passiren, wegen deren Haltbarkeit man Besorgnisse hat, so sind dieselben sogleich auszubessern oder, wenn die Gefahr nicht dringend ist, wenigstens mit langem Mist, Stroh 3c. zu belegen, damit die Erschütterung beim Ueberfahren vermindert werde.

8 ;

Gelangt der Pulver-Transport an eine Fähre, so muß der vorausge-

hende Unterossizier sogleich davon dem kommandirten Offizier Anzeige machen, welcher dann alle übrigen zum Transport gehörigen Fahrzeuge be—⸗ nachrichtigen läßt, damit jedes derselben in der vorgeschriebenen Entfernung von dem vorfahrenden still halte und nur immer dergestalt vorwärts fahre, als entweder der vor demselben befindliche Wagen vorrückt, over schon die Fähre passirt ist. . . V i gehen ist dem Führer des Transports zwar zu empfehlen, daß an dem Einfuhrplatze der Fähre nur immer ein Pulverwagen halten und eben so jedesmal nur ein solcher Wagen über das Wasser gefahren werden darf, daß ferner auf der Fähre selbst, sich außer dem Pulverwagen und den dazu gehörigen Mannschasten, weder ein anderes Fahrzeug, noch andere Thiere oder Menschen befinden dürfen. Sind indessen die Umstände dringend, die Flüsse breit und die Fähren groß, und fann es ohne augen⸗ scheinliche Gefahr geschehen, so können auch mehr als ein Pulverwagen mit einemmal, so wie auch andere Fahrzeuge, welche keine leicht Feuer fan⸗ genden Gegenstände enthalten, zugleich mit dem Pulverwagen übergesetzt werden. . ö . ö

Beim Herabfahren von steilen Ufer⸗Abhängen muß die größte Vorsicht obwalten und es müssen alle desfalls in s. 10 gegebenen Vorschriften pünktlich beobachtet werden. Ist der Pulverwagen in der Fähre angelangt, so müssen sogleich die Vorderpferde abgehängt, während des Ucberfahrens am Zügel kurz festgehalten und erst beim Herausfahren aus derselben wie-

er vorgelegt werden. der vorgelegt werden 8. 1.

Kommt während des Transports eine Reparatur an einem, mit leichter Mühe vom Wagen zu trennenden Theile vor, z. B. an einem Rade, der Deichsel 2ꝛc., so wird dieser beschädigte Theil mit Vorsicht abgenommen, zum Handwerker gebracht, dort ausgebessert und demnächst wieder an dem Fahrzeuge angebracht. Ist aber die Reparatur von der ne, daß der Wa⸗ gen zur Schmiede gebracht werden muß, so muß das Pulver vorher abge⸗ laden und außerhalb des Orts, wenn es irgend angeht, in eine abgelegene Scheune, wenn es aber an einer dergleichen oder an einem sonstigen abge= legenen sicheren Aufbewahrungsorte fehlt, auf freiem Felde unter den in den folgenden Paragraphen noch näher bestimmten allgemeinen Vorsichts- maßregeln in der Art niedergelegt werden, daß die Kasten oder Tonnen auf Unterlagen von Holz und Stroh gelegt und mit Stroh und Deden gegen alles Verderben gesichert, zugedeckt werden. Die Auweisung des Aufbewahrungsortes ist von der Ortsbehörde auf die Zeit, bis die Repa—Q ratur vollendet ist und die Fortsetzung des Transports möglich wird, nach- zusuchen. Bei Versendung von Pulver müssen aber von dem absendenden Attillerie-Depot für dergleichen Fälle stets einige Decken miigegeben, von den zum Munitions-Empfange kommandirten Truppentheilen dergleichen aber mitgebracht weiden. Desgleichen ist es gut, auch einige leere uler- tonnen beim Transport zu haben, um die etwa schadbaft werdenden gleich durch brauchbare ersetzen zu können.

5. 20.

Es darf sich kein Fuhrmann unlerstehen, vor einer Schmiede cbalien zubleiben, um etwa ein Pferd beschlagen oder einen Nagel anzieben zu lassen. ö .

; Ist dergleichen nothwendig, so muß der Wagen außerbalb des = in gehöriger Entfernung halten bleiben, das Pferd ausgespannt und ; Schmiede geführt werden.