1852 / 219 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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hiernach

Prozent j

Eingetragen im Register M.... ö. . dieser Obligation sind acht Zins-Coupons 4 1—8 ausgegeben.

Zins schein zur Obligation des wittenberger Deichverbandes , über Rthlr. Sgr. Inhaber dieses Zinsscheins erhält am 2. Januar (resp. 1. Juli) 18.. die halbjährigen Zinsen mit Rthlr. Sgr. Pf. gegen Rückgabe desselben.

Wittenberg, den Das Deichamt des wittenberger Deichverbandes.

(Unterschrift dreier Mitglieder.) Dieser Coupon wird ungültig, wenn sein Geld- betrag nicht innerhalb vier Jahren vom Tage

der Fälligkeit ab erhoben wird. ; . Eingetragen im Register M..... .....

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem bei der Provinzial-Steuer⸗Verwaltung in Magdeburg angestellten Geheimen Regierungs⸗Rath Löw den Rothen Adler— Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; so wie dem berittenen Steuer- f . Schröder zu Dahme das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 7. September 1852 betreffend die

Portofreiheit der Korrespondenz in Zollvereins-⸗-Sachen bereits konzessionirten Eisenbahn-Gesellschaften fernerhin alle Post—

Nach einer mit der Königlich hannoverschen und der Großher⸗ sendungen unentgeltlich zu befördern haben, deren unentgeltlicher

zwischen Preußen, Hannover und Oldenburg.

zoglich oldenburgschen Postverwaltung getroffenen Vereinbarung soll die für Korrespondenz in Zollvereins⸗-Sachen nach den Zollvereins— Verträgen stattfindende Portofreiheit auf die zwischen Preußen, Han⸗ nover und Oldenburg in Zoll-Angelegenheiten vorkommende Kor— respondenz schon vor dem Zeitpunkte Anwendung finden, wo der Zollverein mit Hannover und Oldenburg zur Ausführung gelangt. Die Post⸗-Anstalten werden in Folge dessen angewiesen, die Kor— respondenz der betreffenden Zoll-Behsrden mit den Central⸗Büreaux und der Central⸗Büreaux mit den Central⸗Finanz⸗Stellen der ge⸗ nannten Staaten, ferner den amtlichen Schriftwechsel zwischen den Zoll⸗Directionen und den bei denselben akkreditirten Bevollmächtig⸗ ten, endlich auch der Haupt- Zoll- und Packhofs-(Hall-) Aemter unter sich und der bei Letzteren angestellten Vereins- Controleurs, überhaupt alle amtliche Korrespondenz in den gemeinschaftlichen Zoll— Angelegenheiten von jetzt ab portofrei zu befördern.

Die Behörden und Beamten werden sich bei dieser Korrespon— denz der Bezeichnung „Zoll-Vereins⸗-Sache“ bedienen.

Berlin, den 7. September 1862.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 10. September 1852 betreffend die

Post⸗Beamten.

, Nach Inhalt der von der Königlichen Ober-Post-Direction mittelst Berichts vom 4ten v. M. eingereichten Verhandlungen hat am 17. Juli d. J. zuerst der Post⸗Expeditions⸗Gehülfe N. zu N. die auf der Einlage eines Briefes der Frau R. an Fräulein R. in N befindliche, durch das Couvert erkennbare Bemerkung, das an— gebliche Abhandenkommen eines der Post anvertrauten Briefes be— 4 ö 9 n 2c. N. den Post⸗Expedienten

. aufmerksam 1 . ö . * .

as Couvert des fraglichen Briefes liegt n l die betreffende Einlage desselben. ere der 3. ic . lung vom 39. Juli d. J. anführt, daß die Worte der Einlage so deutlich durch das Couvert hindurchgeschimmert hätten, vaß ür dit

wollen, erscheint nicht gerechtfertigt. enthält eine Bestimmung über den Umfang der Verbindlichkeit der Gesellschaft zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen nicht und konnte eine solche Bestimmung auch nicht aufnehmen, weil jene Verbindlichkeit schon durch Gesetz bestimmt war. S. 56 des Vertrages lediglich den Zahlungssatz für diejenigen Sen— Lungen, zu deren unentgeltlicher Beförderung die Gesellschaft geseß—

. 1 1 1 1 2 strenge Wahrung des Briefgeheimnisses seitens der lich nicht verpflichtet ist.

Beförderung zu übernehmen, daß dagegen denselben im ganzen Um

selben, als sein Blick zufällig auf den qu. Brief fiel, habe lesen können, ohne den Brief in die Hand zu nehmen, so wird diese Be= hauptung durch den Augenschein widerlegt. Es bedarf einer auf— merksamen und genauen Betrachtung des Couverts, wenn man durch dasselbe jene Worte lesen und in ihrem Zusammenhange verstehen will, mithin müssen N. und N. den Brief einer näheren Besichtigung unterworfen haben, wie solche durch die Zwecke des Dienstes keines= wegs bedingt und gerechtfertigt war.

Es gehört zu den ersten und wichtigsten Pflichten der Post— Beamten, daß sie das Briefgeheimniß auf das strengste achten und wahren. N. und N. durften daher in keiner Weise bemüht sein, von dem Inhalte des in Rede stehenden Briefes Kenntniß zu neh— men. In der Erwartung, daß die genannten Beamten sich diesen Fall zur Warnung dienen lassen werden, sollen dieselben für dies⸗ mal nur in eine Ordnungsstrafe von je Fünf Thalern genommen werden. Ich veranlasse die Königliche Ober⸗-Post⸗Direction, diese Strafe von dem ꝛc. N. und N. einzuziehen und ihnen zu eröffnen, daß, wenn sie sich je ähnliche Pflichtwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen sollten, mit aller Strenge gegen sie verfahren werden würde.

Was weiter in der Sache zu geschehen hat, ist der Königlichen Ober-Post⸗Direction mittelst besonderer Verfügung vom heutigen Tage eröffnet worden.

Berlin, den 10. September 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. A

An die Königliche Ober⸗Post⸗Direction zu N.

Verfügung vom 11. September 1852 betreffend die unentgeltliche Beförderung der Postsendungen seitens der Eisenbahn-⸗-Gesellschaften.

Auf die Anfragen des Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariats in dem Berichte vom 14ten v. M. erwiedere ich demselben Folgendes: Der 5. 9 des Gesetzes vom 5. Juni c. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 144 Seite 849) bestimmt: Hinsichts der Eisenbahn- Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahn-Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen (§. 36 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. November 1838, Gesetz-⸗Sammlung Seite 505) bleiben die bisherigen Bestimmungen über den Umfang des Postzwanges maßgebend. Hiernach kann es zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß die

Transport vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 5. Juni c. ihnen oblag. Denn es sollen nach jener Vorschrift für die Verbindlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport der Postsendungen die älteren Gesetze über den Umfang des Postzwan— ges maßgebend, die Anwendung des §. 5 des Gesetzes vom 5. Juni e. mithin hierbei ausgeschlossen bleiben. Es haben deshalb die Eisen— bahn-Gesellschaften in den alten Landestheilen nach wie vor Pakete bis zum Gewichte von 40 Pfund einschließlich unentgeltlich zu be⸗ fördern, wogegen in den am linken Rheinufer belegenen Theilen der Rheinprovinz das Gewicht von 2 Pfund und in dem aus dem ehe— maligen Großherzogthum Berg gebildeten Theile der Rheinprovinz das Gewicht ven 50 Pfund in Ansehung der Verbindlichkeit der Eisenbahn-Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport der Postgüter maßgebend bleibt.

Eine Ausnahme hiervon für die Oberschlesische Eisenbahn⸗-Ge— sellschaft aus dem Vertrage vom 27. November v. J. herleiten zu Der §. 65 jenes Vertrages

Es regulirt der

Was die zweite Anfrage anbelangt, so kann es ebensoweniß zweifelhaft sein, daß den Eisenbahn-Gesellschaften jetzt gestattet is, Pakete zum Gewichte von mehr als 20 Pfund zur selbstständigen fange der Monarchie die selbstständige Beförderung der im 8.“ des Gesetzes vom 5. Juni C. unter Nr. 1 bis 4 als postzwangs pflichtig bezeichneten Gegenstände verboten ist. Es enthält namli die fruͤhere Gesetzgebung eine besondere Vorschrift, welche durch ö. Bestimmung des 8. 9 des Gesetzes von 5. Jun! c. hälte aufrech erhalten werden können, über den Umfang des Postzwanges in . sehung der Eisenbahn-Unternehmungen nicht, vielmehr waren ö früher die Eisenbahn⸗-Gesellschaften in Betreff des Po stzwan ge⸗ lediglich denjenigen Beschränkungen unterworfen, welche aus . Poftzwange fuͤr das Transportwesen überhaupt her vorg

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en. Diese Beschränkungen sind ebenso allgemein im §. 5 des Hefezes vom 5. Juni d. J. anderweit festgesetzt worden, und piese Festsetzungen für die Eisenbahn⸗ Gesellschaften eben so maßgebend, wie für Andere, welche sich mit dem Transportwesen beschäftigen. Bei Beurtheilung der Frage: welche Pakete die . schaften zur selbstständigen Beförderung übernehmen dürfen, kommt beshalb nicht das frühere postzwangspflichtige Gewicht von resp. 40 Pfund, 50 Pfund und 2 Pfund in Betracht, sondern lediglich das im §. 5 des Gesetzes vom 5. Juni c. bestimmte von 20 Pfund.

Hiernach wolle das Königliche Eisenbahn-Kommissariat die Be⸗ denken des Direktoriums der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft erledigen. Der Mittheilung dieser Bescheidung an die übrigen Ei— senbahn-⸗Verwaltungen des Bezirks steht nichts entgegen.

Berlin, den 11. September 1852.

Der . für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. n

die Königlichen Eisenbahn-Kommissariate.

Bel n nn t mach uỹng.

Die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen, welche zur Zeit wöchentlich zweimal stattfinden, werden nach der Fahrt von Kopenhagen am Donnerstag den 30. September, und von Stettin am Sonnabend den 2. Oktober d. J., nur einmal wöchentlich in folgender Weise fortbestehen:

aus Stettin: Freitag Mittags nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen: Sonnabend früh; umgekehrt: aus Kopenhagen: Dienstag Nachmittags, in Stettin: Mittwoch Vormittags, berechnet auf den Anschluß

an den des Mittags nach Berlin abgehenden

Eisenbahnzug. Diese auf eine Fahrt wöchentlich beschränkte Verbindung mit Kopenhagen beginnt also von Stettin am Freitage den 8. Oktober.

Der Schluß der diesjährigen Fahrten findet in der Weise statt, daß von Kopenhagen die letzte Abfertigung des Postdampfschiffes am Dienstag den 16. November, und von Stettin die letzte Abfertigung

am Freitag den 19. November erfolgt. Berlin, den 8. September 1852. General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Verfügung vom 13. September 1852 betreffend die Vermittelung des Zeitungs-Verkehrs mit Frankreich, Belgien und England seitens des Post- Amts 1 Köln

in Bezug auf die Vermittelung des Zeitungs-Verkehrs mit Frank— reich, Belgien und England gehen vom 1. Oktober c. ab auf das Post-Amt in Köln über.

zu richten.

Dies gilt auch für die schon früher abzu sendenden Bestellungen 83. 7) * 1 * J J. . , 1. 1* . z ö n. ansicht mit dem in jenem Präjudiz ausgesprochenen Grundsatze ist

daher die Entscheidung in der Sache an das Plenum verwiesen worden.

pro IV. Quartal c. . Berlin, den 13. September 1852. General ⸗Post⸗Amt.

Justiz⸗Ministerium. Plenar⸗Beschluß des Königlichen Ober-Tribunals vom 5. Juli 1852 die ohne Borbehalt erfolgte An⸗ nahme eines Schuldscheins von Seiten des Gläubigers

betreffend. Allgemeines Landrecht Thl. J. Tit. 11 §. 729.

a ,

und er seine Zustimmung zu dieser Abweichung nicht schriftlich erklärt hat. Angenommen im Plenum am 6. Juli 1852. b. Sitzungs- Protokoll.

Im Jahre 1842 hat dem damaligen dritten Senat des Kö⸗

niglichen Ober-Tribunals ein Fall zur Entscheidung vorgelegen, in welchem aus einem Schuldschein geklagt ward, nach dessen Inhalt das Darlehn nicht vor Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden sollte. Die damalige Klägerin hatte bestritten, ihre Einwilligung zu dieser Zahlungsmodalität gegeben zu haben und deshalb sofor“ tige Zahlung gefordert. Hierzu war der Verklagte auch verurtheilt und von dem Appellationsrichter ausgeführt worden, daß blos mündliche Erklärungen des Gläubigers, auch wenn man aus denselben auf eine Genehmigung des Inhalts des Schuldscheins schließen dürfe, den Gläubiger noch nicht verpflichten könnten, sich die vom Gesetze abweichenden Zahlungsmodalitäten gefallen zu lassen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist in dem unter dem 25. April 13813 bei dem damaligen britten Senate ergangenen Erkenntnisse zurückgewiesen und in diesem Er— kenntnisse ausgeführt, daß ein Schuldschein als solcher, seiner Natur nach, nur ein einseitiges Dokument sei, ein Bekenntniß des Dar⸗ lehns-Empfängers. Die Pflichten des Gläubigers ließen sich daraus nicht erkennen. Diese müßten nach der allgemeinen Theorie von Verträgen beurtheilt werden. Wenn daher der Schuldner sich eine längere, als die gesetzliche Kündigungsfrist sichern wolle, so müsse er sich der schriftlichen Zustimmung des Gläubigers versichern. Auf Grund dieser Entscheidung ist folgender Grundsatz in das Präjudizienbuch eingetragen:

Der Darlehnsgläubiger wird zur Festhaltung solcher Zahlungs⸗ modalitäten, welche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, durch den Inhalt des Schuldscheins und so lange er selbst sich dazu nicht schriftlich bekannt hat, nicht verpflichtet.

Neuerlich ist bei dem vierten Senat ein fast gleicher Fall zur Entscheidung gekommen. Der Verklagte hat vor Jahren aus dem nicht freien Vermögen seiner damals noch unverheiratheten Tochter eine Summe von 1400 Rthlrn. entliehen und ihr später darüber einen Schuldschein ertheilt, in welchem gesagt ist, daß die Verschrei⸗ bung erst nach seinem Tode honorirt werden solle. Das Darlehn ist von der inzwischen verheiratheten Tochter eingeklagt, von dem Verklagten jedoch aus jenem Grunde eingewendet, daß die Klage zu früh erhoben sei. Diesem Einwande entsprechend ist die Klägerin von dem Appellationsrichter mit der Klage zur Zeit abgewiesen worden, indem der Appellationsrichter den Schuldschein für kein bloßes Schuldbekenntniß, mithin für kein bloßes Beweis— mittel erachtet, in demselben vielmehr eine verbriefte Verbindlichkeit, eine Urkunde findet, welche für beide Theile Rechte und Verbindlichkeiten schafft und den Vertrag unter ihnen begründet, daß daher der Gläubiger, wenn er den Schuld—

schein angenommen habe, dessen Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Gegen diese Entscheidung ist die Nichtigkeitsbeschwerde ein—

gelegt; der vierte Senat des Ober-Tribunals hat jedoch deren Verwerfung beschlossen. Das vorgedachte Präjudiz wird von dem

vierten Senate nicht für gerechtfertigt anerkannt, weil der Schuld⸗ schein nicht blos die Pflichten des Schuldners bestimme, derselbe Die bisher bei dem Post-Amte in Aachen besorgten Geschäfte .

schäf einer besonderen schriftlichen Zustimmung des letzteren zu den in dem Schuldschein festgesetzten Zahlungsmodalitäten bedürfe, folge— weise daher der Gläubiger, der einen solchen Schuldschein ohne

2 . 5 - . J J fen E ö . ö. . Bestellungen auf französische, belgische und englische Zeitungen Vorbehalt angenommen habe, später nicht den Mangel der schrift—

sind daher von dem angegebenen Termine ab nicht ferner nach

Aachen, sondern an die Zeitungs-Expedition des Post-Amts in Köln ni t s 3 ͤ Pos Festhaltung der Zahlungsmodalitäten verweigern dürfe.

vielmehr auch die Rechte des Gläubigers begrenze, ohne daß es

lichen Zustimmung zu dem besonderen Inhalt des Scheins dem Schuldner entgegensetzen und nicht blos aus diesem Grunde die

Bei diesem hiernach vorliegenden Konflikte der neueren Rechts—

Beide für die Plenarberathung bestellten Referenten haben sich

für die neuere Ansicht entschieden. Die hierfür in den Relationen ausgeführten Gründe lassen sich im Wesentlichen darauf zurückfüh⸗ ren, daß der Schuldschein den schriftlichen Darlehnsvertrag bilde,

dieser Vertrag ein einseitiger sei, bei dem einseitigen Vertrage die

Acceptation durch keine Form beschränkt sei, derjenige, welcher einen Schuldschein ohne Vorbehalt annehme, hierdurch seine Einwilligung in die in dem Schuldschein ausgedrückten Bestimmungen zu erken—

nen gebe, und es hierzu der schriftlichen Erklärung seitens des Gläubigers nicht bedürfe.

Bei der in der heutigen Sitzung des Königlichen Ober- Tri

bunals hierüber stattgefundenen Berathung hat diese Ausführung

Ein Darlehnsgläubiger, welcher einen ihm vom Schuldner ö ausgestellten Schuldschein ohne Vorbehalt angenommen hat, kann seinen Anspruch über die in dem Schuldscheine festgestellten Mo— dalitäten hinaus aus dem Grunde allein nicht ausdehnen, weil diese Modalitäten von den gesetzlich anzunehmenden abweichen,

unbedingte Zustimmung gefunden. Man war einstimmig darin, daß der in dem Erkenntnisse vom 23. April 1842 aufgestellte Grundsatz, nach welchem, um den Gläubiger zu einer von den Ge— setzen abweichenden Bestimmung zu verpflichten, dessen schriftliche Einwilligung nöthig gefunden sei, nicht zu rechtfertigen sei, viel mehr derjenige, welcher den Schuldschein ohne Vorbehalt und Wi—

Hiernach ist daher der Eingangs erwähnte Rechtsgrundsatz von dem Kollegium angenommen worden.