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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz⸗-Konflikte vom 5. Juni 1852 — betreffend die unzulässigkeit des Rechtsweges gegen Anordnungen der Staatsbehörde, welche die Veränderung oder Verlegung öffentlicher Land- straßen zum Gegenstande haben. ines Landrecht Thl. II. Tit. 15 §. 4. k [inn 1842 Gesetz Sammlung S. 197).
Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsberg erhobe— nen m,, ,, in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu N. anhängigen Prozeßsache.
9 . Stadt O., Klägerin,
wider den Königlichen Fiskus, Verklagten, betreffend die Wiederherstellung eines Weges, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte für Recht:
daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und werden müssen.
der erhobene Kompetenz-⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Bei dem in den Jahren 1846 — 48 ausgeführten Umbau der
Staatsstraße von A. nach S. wurde von Seiten des Fiskus bei
der Stadt O. eine Brücke über den Fluß angelegt und durch die damit verbundenen Erdaufschüttungen ein städtischer Communica=
tions-Fahrweg abgeschnitten, welcher bis dahin zur Verbindung der
Stadt mit mehreren, in ihrer Nähe belegenen gewerblichen Eta
blissements gedient hatte. Die Stadtbehörden zu O. haben unter dem 9. August v. J. beim Kreisgericht zu N. eine auf Wiederher— stellung dieses Weges gerichtete Klage angestellt, worauf von der Regierung zu Arnsberg unter dem 31. Sktober v. J., der Kom— petenz⸗Konflikt erhoben worden ist. In der von dem Vertreter der Stadt eingereichten Gegenerklärung ist der Klage-Antrag da— hin modifizirt worden, den Fiskus für schuldig zu erklären, ent— weder den gedachten Communieationsweg wieder fahrbar herzustellen, oder für den Fall, daß er dies nicht kann oder nicht will, eine w näher zu ermittelnde Entschädigung dafür zu ge— währen.
werden.
Thl. II. Tit. 15 des All igt, die Land⸗ u
mehr denjenigen,
zur Verfolgung i
zustehen kann.
Klage enthaltene Ant Staatsstraße bei O. unaus führb letztere abgeschnittenen frühere n ᷣ nicht ge ghet, ügung der Regierung, urch wel . ü he⸗ ren Communicationsweges . 6 6 uh. i. Verfügung im Sinne des Gef Mai 1842 G. che Sammlung S. 192) angesehen werden muß. Beschwerden gegen solche
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polizeiliche Verfügungen gehören aher nach §. J des angeführten Gesetz es
nur ein allerdings ädigungs-Anspruch ist daher der in der
ß die Ver⸗
Der Kompetenz-Konflikt, welcher nur gegen den in der Klage enthaltenen Antrag auf Wiederherstellung des abgeschnittenen Com. muntcationsweges erhoben worden ist, muß für begründet erachtet Wege zu erlassenden Straffestsetzung der Verwaltungs⸗-Behörden nicht beruhigen will, dagegen auf gerichtliche Entscheidung zu pro— vogziren.
führung über die Stempelsteuer, und Ew. ꝛc.
nungswesen vom 18. 14ten d. M. nebst Beilage (a), um solche den betreffenden Stellen zur Nachachtung mitzutheilen.
vor die vorgesetzte Dienstbehörde, und nach §. 4 kann eine Wie derher. stellung des fruͤheren Zustandes, wenn solche nach dem Ermessen der Polizei⸗Behörde unzusässig ist, niemals verlangt, es kann vielmehr der Rechtsweg nur darüber gestattet werden, ob durch die polizei. liche Verfügung ein Een e in Privatrechte geschehen set und zu welchem Betrage dafür Entschädigung geleistet werden müsse. Da nun die Wlederherstellung des durch den Chausseebau abgeschnit⸗ tenen Communtcationsweges in dem Kompetenz ⸗Konflikts⸗Beschlusse der Regierung vom 31. Oktober v. J. ausdrücklich für polizeilich unzulässig erklärt wird, so kann darüber kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsweg in Bezug auf die durch den Klageantrag ver— langte Wiederherstellung jenes Weges nicht stattfindet.
Zur Entscheidung der Frage, ob über den in der Gegenerklä—⸗ rung des Vertreters der Klägerin auf den Kompetenz-Konflikt ge— stellten eventuellen Entschädigungs-Antrag der Rechtsweg zulässig sei, ist für jetzt keine Veranlassung vorhanden, da die Regierung,
wie oben erwähnt worden, nur gegen den ursprünglichen Klage
antrag den Kompttenz-Konflikt erhoben hat. Aus vorstehenden Gründen hat überall, wie geschehen, erkannt
Berlin, den 5. Juni 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. Unterschrift.
Finanz ⸗N inisterium. Verfügung vom 3. August 1852 — betreffend die Zu— lässigkeit des Rechtsweges gegen administrative Strafbescheide.
Ew. ꝛ erwiedere ich auf den Bericht vom 18. v. M., daß durch den Artikel 136 des Gesetzes vom 3. Mai d. J., betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Ein— führung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens in Unter— suchungssachen (Königlich Preußischer Staats⸗-Anzeiger Nr. 122 Seite 714), die seinem Inhalte entgegenstehenden bisherigen gesetz— lichen Bestimmungen allerdings als aufgehoben zu erachten sind, daß nunmehr auch in Stempelstrafsachen ganz allgemein, also auch bei Strafen unter 19 Rthlr. (5. 31 des Stempelgesetzes) und in den Fällen, in welchen nach dem Zollstrafgesetze vom 25. Januar 1838 eine bloße Ordnungsstrafe eintritt (8. 33 daselbst) der Rechts— weg zulässig ist. Weitere Aenderungen aber in dem bisherigen Verfahren bei den Administrativ-Behörden haben nicht in der Ab— sicht gelegen; es hat vielmehr dem Angeschuldigten nur die Befug— niß zugestanden werden sollen, wenn er sich bei der im bisherigen
Berlin, den 3. August 1852. Der General-Direktor der Steuern. An den Königlichen Geheimen Ober-Finanz⸗Rath ꝛc. N. in Köln.
Cirkular-Verfügung vom 14. Au gust 1852 — betref— fend die Buchführung über die Stempelsteuer für Zeitungen.
Das Sportelgesetz vom 10. Mai 1851 (Königlich Preußischer
Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 98 und 99), so wie das Zeitungs—
steuergesetz vom 2. Juni d. J. (Königlich Preußischer Stäats- An— zeiger Nr. 132 Seite 773), bedingen eine Aenderung in der Buch— erhalten anliegend zu der Anweisung über das Stempel -Rech— Februar 1830 entworfenen Ergänzung vom
Exemplare der
Berlin, den 14. August 1852. Der General-Direktor der Steuern.
An sämmtliche Provinzial ⸗Steuer⸗ Direktoren und die Königlichen Regierungen in Potsdam nnd in Frankfurt ꝛc. 4
Ergänzung zu der Anweisung, betreffend das Stempel— rechnungswesen vom 18. Februar 1830.
Zur Aufrechthaltung eines gleichmäßigen Verfahrens und um am Jah— resschlusse übersehen zu können, wie sich in Folge des Gesetzes vom 2. Juni be. J. (Königlich Preußischer Staats- Anzeiger Nr. 132 Seite 775 die Einnahme an Stempelsteuer für inländische und ausländische Zeitungen ac. nach den verschiedenen Steuerstufen gestaltet, wird zur Ergänzung der „Anweisung in Betreff des Siempel⸗Rechnungswefens vom 18, Februar 1830“ Nachstehendes bestimmt:
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ad II. Hinsichtlich des Stempelgeld- Einnahmebuches.
Das bestehende Muster ist beizubehalten und für dessen Benutzung nur Jachstehendes zu bemerken:
1) für inländische Blätter sst bei jeder Einnahme außer dem Namen des Debenten und der Benen— nung des Blattes die Anzahl der Exemplare, so wie die Steuerstufe, in welcher das Blatt steuert, anzugeben, der Betrag der Steuer aber in die Rubrik „für aufgedruckte Stempel“ einzutragen.
2) für aus ländische Blätter sind bei jeder Einnahme, welche durch die Stetzerbehörde erhoben wird, die nach dem Gesctze der Berechnung der Steuer zum Grunde liegenden Merk— male — die Benennung des Blattes, der Ort wo, und die Zeit, wie oft
9 wöchentlich oder in sonstigen Zeitabschnitten erscheint, so wie der Abon⸗ nementspreis — anzugeben, der Betrag der Steuer aher ist in die Spalte:
Stempelsteuer ohne Aushändigung von Materialien“ zu vereinnahmen. Um aber zu verhindern, nebersichtlichkeit verliert, sollen bei denjenigen Steuerstellen, bei welchen es nach dem Ermessen der Pro vinzial⸗ Steuerbehörde wegen der größeren An= zahl der erscheinenden inländischen beziehungsweise eingehenden aus ländi—Q
schen Blätter für erforderlich gehalten wird, nach den anliegenden Mustern
aus welchen dann die Tages- einnahme in das Geldeinnahmebuch betreffenden Orts zu übertragen ist. Diese Heberegister sind als Unterlage des Stempelgeld-Einnahmebuches zur
(b) besondere Hebertgister geführt werden
Revision mit einzureichen.
Die Beträge für ausländische Zeitungen, welche von der Postbehörde sind in derselben Rubrik — zu II. .
in Aufrechnung gegeben werden, zu vereinnahmen.
ad III. In Betreff des Stempel-Materialien-Debits⸗
Extrakts. Bei der Einnahme:
1) für aufgedruckte Stempel ist noch eine Unterabtheilung mit der Ueberschrift „für inländische Zeitungen“ anzulegen und der Ertrag nach den 8 Steuerstufen nachzuweisen. 2) an Stempelsteuer, die ohne Aushändigung von Materiallediglich gegen Quittung eingezahlt ist,
wird der Ertrag für ausländische Zeitungen nachgewiesen und zwar in
nachstehenden Abtheilungen: 1) durch die Steuerbehörde erhoben: 2) 10 Prozent vom Abonnementspreise,
daß das Stempelgeld-Einnahmebuͤch seine
b) nach den Minimalsätzen das Exemplar zu 2 Rthlr. 15 Sgr. * 2 y) 4 * — 3)
* 9 v — 2 15 x
2) durch die Postbehörde in Aufrechnung gegeben. Um zu prüfen, ob die Steuer für inlandische Zeitungen ꝛc. richtig be—
rechnet ist, hat die revidirende Behörde die nach §. 4 des Regulativs vom
10. Juni. d. J. (Königlich Pre ußischer Staats-Anzeiger Nr. 141, S. 825) der Steuerste lle, einzureichenden Beläge probeweise einzufordern. Was endlich die Formulare zu
„Quittungen für ausländische Zeitungen“
anlangt, so sind solche bei dem Formulardepot nach den verschiedenen auf Vierteljahresbeträge berechneten Preis sätzen das Stück zu 18 Sgr. 9 Pf. * X 2 9. 2) 6 R J . Y 3. 9 aufzubewahren und nachzuweisen. Berlin, den 14. August 1852.
b.
Hebe-Register für inländische Zeitungen, Zeitschriften und Anzeigeblätter des .
Jahr
Dellarirt sind inländische Zeitungen ze. zur Steuerstufe
Stempel⸗
a Benennun und Tag .
der des
Steuer⸗
. Nr. 4. 2 5 Sgr. à 73 Sgr. l .
2qualnvz
3 ö 0 Sgr. 2
,,,, Tages⸗ Nr. 5. Steuer⸗
Sg. à 15 Sgr. à 183) Sg. Einnahme. d Betrag. Einnahm
Erhebung Blattes.
116
Anzahl der Exemplare.
Rihlr. Sg. Pf. ] Rthlr. Sg. Pf.
1
Hebe-Register für ausländische Zeitungen, Zeltschriften und Anzeigeblätter des
Wie viel — D Tag Ort, mal in 118 2 ;. 2 RN oche Benennung wo die der Woche der . oder in ö. 6 Zeitung welcher Erbe⸗ ö Folge die i ,,, n , . . Zeitung Einzahlers. Zeitung ꝛc. ,, erscheint.
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Abonne⸗ ments⸗
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Zeitungen sind
Quittungen sind versteuert J
debitirt ——— — welchen nach dem Zenn 1 z Steuer⸗ nach Zens, zum Steuersatze satze von den abschnitt von
10 pCt. Mini- die . ber . mal - Steuer . nements- Sätze Sgr. Preises n erhoben Sgr. / w 1 sst. Exemplare.
Steuer⸗
Betrag.
23 1
18
Sgr. Sgr.
Preis.
. 83 — r; 5 Anzahl.
8
8
—
Haupt-⸗Verwaltung der Staatsschulden. ö . betreffend die Ausreichung der Zins-Eoupons Ser. II. zu den Schuldverschreibungen der freiwilligen Staats- Anleihe vom Jahre 1848.
Von 1. Mteber d. J. I. Oktober 1852 bis dahin 1856 umfassenden Zins-Coupons Ser. II. ju den konvertirten Schuldverschreibungen der freiwilligen Staats— Anleihe vom Jahre 1848 bei der Kontrole der Staats ⸗Papiere hierselbst, Taubenstraße Nr. 30, täglich, mit Ausnahme der Sonn— und Festtage, und der drei letzten Tage jedes Monats, ausgereicht werden.
Zu diesem Behufe müssen die Schuldverschreibungen mit einem nach den Appoints und Nummern geordneten und aufgerechneten Verzeichnisse (wozu Formulare ebendaselbst unentgeltlich zu haben sind) dort eingereicht werden.
Auswärtige können ihre Obligationen entweder durch hiesige Bevollmächtigte beim Annahme⸗-Bürcau präsentiren lassen, oder! sie unter dem portofreien Vermerk: ö
„Herrschaftliche Zins⸗Coupons-Ausreichungs-Sache“ an die nächste Regierungs- Haupt-Kasse einsenden und werden sie mit den Coupons portofrei durch dieselbe zurückerhalten.
j ö ö . 1 1 .
ab werden die den Zeitraum vom
Uebrigens kann weder die Kontrole der Staats-Papiere noch
die unterzeichnete Haupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden sich mit irgend Jemanden wegen Ausreichung der Coupons in Schriftwechsel einlassen, und werden daher alle derartige Anträge unberücksichtigt bleiben. Berlin, den 14. September 1852. Haupt -⸗-Verwaltung der Staatsschulden. gez. Natan. Koehler. Rolcke. Gamet.
„Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Finanz Minister von Bodelsch wingh, aus Münster. ,
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Ministei am Königlich sicilianischen Hofe, Kammerherr Freiherr von Brock— hausen, von Stettin.
Der Direktor des Militair-Oekonomie Departements, wirkl Geheime Kriegsrath und General-Major a. D.,. Gu einzius, von Thüringen.
Abgereist: Der Fürst von Pückler-Mus kau, nach Frauk— furt a. d. O.