ie daher zur Beseitigung dieser Zweifel von dem König⸗ lich nn. ene nn. die jenseitigen Gerichte die An⸗ weisung erhalten werden, wegen der von einem Staateangehörigen des Großherzogthums in Preußen verübten Injurien überhaupt nur dann, wenn das Untersuchungs verfahren an sich begründet ist, die Untersuchung auf Grund des Artikels 36 der Convention ein— zuleiten, sonst aber den Denunzianten an die Großherzoglichen Ge— richte zu verweisen, so werden auf Anordnung des Staats⸗Ministeriums die Großherzoglichen Justizbe nur in den oben unter 1 — 3 erwähnten, von Staatsangehörigen in dem Großherzogthum Ehrverletzungen je nach deren Beschaffenheit Strafprozeß⸗Ordnung entweder das gewöhnlich fahren oder das in den Artikeln 370 ff. dieses bene besondere Verfahren gege einzuleite
Ferner müssen unter der Gerichte und ezirke ein Verbrechen b dächtig gemacht hat, haftung des Thäters o Auch müssen in diesen Fälle Behörden diejenige Wahrheit und sich nicht ohne Nachtheil Militair-Behörde aufsschteben Behörde, welche solche vorläufige M erpflichtet, hiervon und von der
gleichen Voraussetzung die bür Polizei⸗Behörden, wenn eine Mlit egangen oder sich in den geeigneten Fällen die schleun ssen schleunige Verfolgung ver n die bürgerlichen Gerich gen Schritte thun, welche Aufrechthalt
airperson dessen dringe
anstalten te und Polßszei' zur Ausmittelun ung der Beweise gereichen zur Dazwischenkun
Großherzoglichen hörden instruirt, einem preußischen verübten qualiftzirten in Gemäßheit der e Untersuchungsver⸗ Gesetzes vorgeschrie⸗ angehörigen rigen von einem solchen im fachen Injurien die Sache an den zu verweisen, sofern nicht aus— Großherzogthum einen egründet haben sollte und des—
fache Injurien vor ngsverfahrens (Artikel 370
ieses seines diess
und welche ft der zu ständige
Die Civil⸗ hat, ist jedoch v Maßregel der Militair-B Hat eine Verhaftung von die bürgerlichen Gerich dieselben, sobald al jedenfalls innerhalb
aßregel ergriffen ssung dieser richt zu ertheilen. tattgefunden, so müssen te und Polizei-Behörden dafür sorgen, ban 6 den Umständen nach irgend ge der nächsten vier und der Verhaftung, an die zuständige Mil
Veranla ehörde unverzüglich Nach 2 —
n den preußischen Staats Militairpersonen
n, dagegen aber wegen aller üb Großherzogthum begangenen ein Königlich preußischen Clvilrichter nahmsweise der Beleidiger auch Wohnsitz im Sinne der Convention b halb im Wege des diesseits für ein besonderen Untersuchu zeß⸗Ordnung) vor de
zu belangen sein würde. Eisenach, am 3. Mai 1852. Großherzoglich sächsisches Appellationsgericht.
von Mandelsloh.
leschehen kann, zwanzig Stunden nach
in dem itair-Behörde abgelie
n vorgeschriebenen ff. der Strafpro—
Wenn eine Militairperson eitigen Wohnsitzes
tairischen) Verbrechens in Untersuch schwere Strafe nach sich zieh Militairbehörde — jedo nen Landes — befugt, den Untersuchung und Bestrafung
gen eines gemeinen (nicht miltã ung geräth, welches anscheinend so ist die zuständige e der Gesetze des eigck— Angeschuldigten zur Fortsetzung der an das bürgerliche Gerscht abzulsefern.
m Gerichte d
en würde, ch nur nach Maßgab
Diese Vorschriften gel nicht die Aufstellung de
/ Bunde beschlossen wird. Vorschriften der Bundes⸗Krie, So beschlossen in
ten nur in Friedenszeiten,
und so langt s Bundes
heeres, bei bevorstehendem Kriege, In letzterem Falle hat es bei di z6verfassung das Bewenden.
der 16ten Bundestags-Sitzung vom 24. Jun
Beschluß der deutschen Bundes⸗Versammlun über den Gerichtsstand der in Frie⸗ denszeiten zusammengezogenen Bundestruppen in Strafsachen. a2. Beschluß.
uppen zu Bundeszwecken ehung der n ir⸗Personen
24. Juni 1852
b. Verfügung des Ju stiz⸗Ministers. Vorstehender Beschluß der deutschen Bundes-Ver hierdurch den Gerichtsbehörden und den B waltschaft zur Kenntnißnahme und Beacht Berlin, den 16. August 1852.
Sobald Bundestr sind, finden in Ans Vergehen der Milita Grundzüge der Kriegsve 1822 * Anwendung, je ten wegen des Verfahrens.
Die Militair Strafsachen jeder hören, bestehenden
Hierher sind auch Injurien- un und Steuer-Contraventionen zu rechn
ö
sammlung wird eamten der Staats ⸗-An— ung mitgetheilt.
zusammengezogen icht militatrischen Verbrechen und die Bestimmungen des 5§. 94 der rfassung des deutschen Bundes von 11. doch unter nach
. Der Justiz-Minister jstehenden näheren —
t mons.
zorschrif⸗
sämmtliche Gerich
örden und an die Beamten der
ts⸗-Anwaltschaft.
personen haben den milita Art nach Gesetzen.
trischen Gerichtsstand in den in den Staaten, welchen sie ange⸗
d Polizeisachen, so wie Zoll—
Erkenntniß Königlichen Gerichtshofes zur Ent scheidung der Kompetenz-Konflikte — betreffend dien zulässigkeit de gen Anordnungen
5. Juni 1852 s Rechtswege zerwaltung nal-Angelegenheiten berufenen Behörden.
S. 2. Alle bürgerlichen Gerichts- und wiesen, von den innerhalb ihres haren Handlungen, wobei Milstai oder Theilnahme v eunige Anzeige über den Vorfa ben und dem betreffenden Mil Durchführung der strafrechtl zu machen.
Polizei-⸗Behörden sind ange— Amtsbezirks vorkommenden straf⸗ rpersonen als der Urheberschaft der vorgesetzten ll zugehen zu lassen, auch dersel⸗ itairgerichte jede zur Einleitung und ichen Untersuchung nöthige Mittheilung
Kom muñ—
erdächtig sind,
ilitairbehörde Allgemeines Landrecht 26. Dezember
. 8544246 Mevidirte Staädte⸗
1808 §. 41 (Gesetz Sammlung
Ordnung vom 17.
139 (Gesetz Gemeinde - Ordnung vo 38 ff. (Gesetz⸗ Samm— Obgleich den bürgerlichen en Personen, sachen haben,
steht, so sind si nender Maßregeln den Fällen befugt u zuge haftet, Stelle gegen alls erst eine Mistt militairische Vorgese die den Umstä und ihr Ziel
Herichten und Polizei-Behörden über die den militairischen Gerichts in Ansehung dieser Sachen kein och zur Ergreifung eilender, gegen die gedachten flichtet, bei denen Gef militairischer Vorgese ist, und eine drin air⸗Behörde te um seinen Beistand er ch zu ergreifenden Maßre en würden.
Auf den von der K nen Kompetenz-Konflikt gericht zu Hamm anhängigen Prozeßsache, s Joseph Z. und Genossen zu U., Klo
stand in Straf— e Gerichtsbarkeit zu—⸗
zur Sicherung die— Militairpersonen in allen ahr auf dem Ver—⸗ tzter an Ort und gende Besorgniß obwaltet, daß, requirirt oder auch nur der nächste sucht werden sollte, geln zu spät kommen
öniglichen Regierung zu
Arnsberg in der bei dem Königl
ichen Appell
nd verp ö d. h. wo 1 die Stadtgemeinde zu U., betreffend die Befreiung von Kommunal-Beiträg ztshof zur Entscheidun
Verklagte,
erkennt der
Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzul der erhobene Kompetenz-Konfli erachten.
Königliche Gerich
g der Kompetenz— nden na ö. ] g kt daher für begründet zu Unter dieser
und Polizei⸗Beh Schlägere
setzung müssen die bürgerlichen Geri personen Aufläufe, Unruhen, „oder daran Theil nehmen, thätigkeiten bedrohen, oder griff sein möchten, nöthigenfalls dieselben in sfalls an ihre
Von Rechts wegen. Gründe.
Auf dem Haushalts-Etat der Stadt
gen an evangelische Kirchen- und des städtischen Vermögens reichen ruhenden Verbindlichkeiten zu er daher durch eine direkt Die Einführung und Vert ist unzweifelhaft Angelegen Verwaltung und und die revidirten Städte⸗ vorgeschrieben.
örden, w ien oder andere oder Jemanden mit unerl sonst irgend ein Verbre denselben nachdrücklich Verhaft nehmen
Militait⸗Behörde, der Verhaftung,
enn Militair Exzesse erre aubten Gewalt chen zu be Einhalt th und mit einer längstens bin abliefern lassen.
U. stehen gewisse Leistun⸗ Schul ⸗Beamte. Einkünfte nicht aus, die auf demselben as hieran Fehlenbe muß aufgebracht wer heilung solcher Gemeinde Auflagen heit und Gegenstand der Kommunal das in dieser Beziehung stattfindende Verfahren zu befolgenden Grundsätze sind namentlich in der Ordnung (§8§. 34, 35, 114, 121, 124) ausführ⸗ Wenn nun die Kläger in
gehen im Be un und Anzeige de
vorgesetzte nen vier und
wanzig Stund ich , eine Kommunal -Steuer zwanzig Stunden na h
) Der §. 94 der Bundes ⸗Kriegs verf nicht genannten Verbrechen
den Kontingenten der einzelnen
sassung lautet: 6 und Vergehen w Staaten gültigen Gesetz
Die in den Kriegs⸗ erden nach den bei en beurtheilt.
. * ö J 6 I 1 1 . . . .
vhrliegenden
1315
— 7 ich sei e6⸗ behaupten daß sie nicht verpflichtet seien, zu g lage 4. den Haushalts Etat gebrachten Leistungen du ich ni sen in3 süührte Kommunal-⸗-Steuer beizutragen, so enthält
di entie ? in em Beschlusse der Königlichen Regierung . 13. Juni 1851 richtig bemerkt ist, nichts Anderes vom (ing Beschwerde, resp.“ Reclamation! über die Mnorb' . der zur Verwaltung der Kommunal -Angelegenheiten beru— nuüllge!
knen Behörden. Daß aber hierüber nicht der Rechtsweg zulässig . . liegt schon in der Natur der Sache; das Gegentheil an= mn, wire nichts Anderes heißen, als bie inner lbs des den men lungs- Behörden ver fassungsmäßig zugewiesenen Berufskreises faßten Anordnungen und Beschlüsse dem Nichterspruche unterwerfen gesn Diesem schon durch die Natur der Verhältnisse gebotenen
en. 2 2 . . 9 4 6 28 , . entspricht daher auch der §5. 139 der revivdirten Städte— 89 1 In* ] .
Srdnung, nach welchem in allen eme nde U gelegenihe ten der Ffekurs an die Regierung und an die höheren Stag den geht, und der Rechts veg gegen Lie Ent scheidung Pr. i egiersing nur dann zulässig ist, wenn die Klage auf einen spegiellen pripat⸗ rechtlichen Titel begründet wird, wogegen über allgemeine, Verwal⸗ tungsgrundsätze und deren Anwendung dem Richter kein Ausspruch geh .
an , den Akten ist zwar mit Sicherheit nicht zu entnehmen, oh die revidirte Städte -Ordnung in U. noch in Kraft, oder ob
nicht bereits die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 einge-
führt worden. Es kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da auch
*
nach den Bestimmungen in den 58. 138 u. f. der Gemeinde⸗ Ord⸗ nung Beschwerden über Entscheidungen in Gemeinde-Angelegenhei⸗ ten nur im Verwaltungswege zu erledigen sind und schon aus 8.4 — der Verordnung vom 26. Dezember 1808 folgt, daß hinsichtlich der Kommunalsteuer ein Anspruch auf Befreiung nur dann im Rechts— vege verfolgbar ist, wenn derselbe auf Vertrag oder Privilegium, resß. auf Verjährung gegründet wird. In solcher Weise ist aber die Klage nicht begründet, die Kläger haben sich vielmehr nur auf die Vorschriften des z ö g t und den § 30 Tit. 17 Ji Allgemeinen Landrechts berufen. Diese Vorschriften enthalten nur allgemeine gesetzliche Bestimmungen, welche die Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder der verschiedenen Religions⸗-Gesell—⸗ schaften in Beziehung auf die Beiträge zu den Parochiallasten und zm Erhaltung der Schulen regeln; ein spezieller Rechtstitel ist ber darin eben so wenig zu finden, als in der geltend gemachten
* 2.
Angehörigkeit der Kläger zur katholischen Kirche.
Die Kläger haben sich zwar auch darauf berufen, daß die ver⸗ klagte Gemeinde selbst ihre Vertheidigung darin gesucht habe, daß die Verpflichtung der Stadt, den evangelischen Kirchen- und Schul
Beamten gegenüber, in uralter Observanz und in einem Vertrage eruhe. Dies ist jedoch für die Frage, er Rechtsweg zulässtg st, ohne Bedeutung; insoweit kann es darauf, wodurch die Ver—
pflichtung der Stadt, nicht den Klägern gegenüber, sondern gegen⸗
über den Berechtigten, begründet wird, überall nicht ankommen. Hiernach hat daher der Kompetenz⸗-Konflikt für begründet er— ichtet und der Rechtsweg für unzulässig erklärt werden müssen. Berlin, den 5. Juni 1862.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte. Unterschrift.
. ö 8 Gz X22 ** Finanz⸗Meinisterium. irkular-Verfügung vom 12. August 1852 — betref— 8 . 24 ö o v o w ʒ 5 3 . Y y end die Neuwahl der Mitglieder der Bezirks-Kom
.
missionen für die klassifizirte Einkommensteuer.
Mit Berücksichtigung der von den Vorsitzenden der Bezirks— Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer erforderten Gut— achten habe ich, behufs Veranlassung der Neuwahl der Mitglieder der gedachten Kommissionen, auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom I. Mai v. J. deren Mitgliederzahl nunmthr für die Regierungs- zrke Königsberg, Posen, Breslau, Potsdam, Magdeburg, Merse⸗ burg und Düsseldorf auf je 12, für die Regierungs-Bezirke Stral— sund, Erfurt, Minden, Arnsberg und Trier, so wie für die Haupt— Md, Nesidenzstadt Berlin auf je 6 und für alle übrigen Regierung Btzirke auf je 9 festgestellt. . . Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 13. Juli v. J. Göniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851, Nr. 82, Seite 4 16) trssche ich Ew. zc. ergebenst, die Neuwahl der Mitglieder der Be⸗ Arks Kommissionen für die der dortigen Provinz angehörigen Be—
zirke durch die im Monat September d. J. nach der näheren An ordnung des Herrn Ministers des Innern als interimistische Provin zial⸗Vertretung einzuberufende provinzialständische Versammlung vor men zu lassen und die gewählten Kommissions⸗ Mitglieder dem⸗ nächst den Vorsitzenden der Bezirks-Kommissionen namhaft zu
Im verflossenen Jahre hat an mehreren Stellen, nachdem die gewählten Kommissions-Mitglieder die Annahme des Mandats aus ctzlichen Entschuldigungsgründen — S. 21 des Gesetzes vom Mai v. J. — abgelehnt hatten, eine Neuwahl nicht mehr herbei—
geführt werden können, weil die Provinzial⸗Versammlungen inzwi— schen bereits entlassen waren, wodurch in einzelnen Fällen Ver— legenheiten entstanden sind. Damit solchen vorgebeugt werde, wollen Ew. 2c. noch während des Zusammenseins der interimistischen Provinzial-Vertretung nach vorherigem Benehmen mit den Gewähl- ten selbst gefällgst prüfen, ob die letzteren die Wahl etwa aus ge⸗ setzlichen Gründen abzulehnen befugt und Willens sind, und event. veranlassen, daß an ihre Stelle sogleich andere Kommissions⸗Mit—
glieder gewählt werden. Da Yie Gewählten außerdem durch Todes⸗
fälle, durch Verziehen in einen anderen Bezirk oder durch andere
Gründe dauernd zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Man⸗ /
dats außer Stand gesetzt werden können, so erscheint es zweckmäßig, für jeden Bezirk gleichzeitig die Wahl einer Anzahl don Ersatz⸗ männern, welche hierdurch für die Kommissionen von 12 und 9 Mitgliedern auf fe 6, für die Kommissionen von 6 Mitgliedern aber auf je 3 bestimmt wird, herbeizuführen, damit diese in den bezeichneten Fällen sogleich an die Stelle der Anfangs gewählten Kommissions-Mitglieder treten können. Bei der Wahl dieser Er⸗ satzmänner sind dieselben Vorschriften, wie für die Wahl der Kom⸗ missions⸗Mitglieder selbst zu beachten.
Ew. zꝛc. ersuche ich auch hiernach das Erforderliche zu ver— anlassen.
Ueber die Auslegung der Bestimmung des §. 24 des Gesetzes, nach welcher die Bezirks-Kommission zu „aus im Bezirke wohnen— den Mitgliedern der Provinzialvertretung, zu 3 aber aus Einkom— mensteuerpflichtigen des Bezirks zusammengesetzt werden soll, sind
Zweifel erhoben worden. Zu deren Beseitigung wird bemerkt, daß
ein Drittel der Gewählten nicht einkommensteuerpflichtig zu sein braucht, daß vielmehr jedes Mitglied der Provinzialvertrekung, mag dasselbe einkommensteuerpflichtig sein oder nicht, gewählt werden kann. Bei den übrigen zwei Dritteln der Kommisstonsmitglieder aber ist die Wählbarkeit durch die Einkommensteuerpflichtigkeit be— dingt, wobei es aus nahe liegenden Gründen zugleich wünschens⸗ werth erscheint, daß die Wahl der letzteren Art der Mitglieder auf solche einkommensteuerpflichtige Bezirks-Einsassen gerichtet werde, die nicht zugleich Mitglieder der Provinzialvertretung sind, wenngleich gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, daß auch hierzu einkommensteuer— pflichtige Mitglieder der Provinzialvertretung gewählt werden.
Die Vorsitzenden der Bezirks-Kommissionen der dortigen Pro⸗ vinz sind unter Mättheilung einer Abschrift dieses Erlasses angewie⸗ sen worden, Ew. ꝛc. baldmöglichst ein vollständiges Verzeichniß der einkommensteuerpflichtigen Einwohner ihres Bezirks unter Angabe der Stufe, zu welcher sie veranlagt sind, einzureichen.
Berlin, den 12. August 1852.
An sämmtliche sönigliche Ober-⸗Präsidenten.
Abschrift vorstehenden Erlasses erhalten Ew. ꝛ3c. zur gefälligen Kenntnißnahme und Befolgung der am Schlusse enthaltenen Be— stimmung.
Berlin, den 12. August 1852.
7 4 51 ' 571 2 Fin an Veiniste An sämmtliche Herren Ober-Präsidenten und ae, , * & ; VBorsitzenden de Seztrks-⸗Kommissione ä,, KRriegs⸗Meinisterinm. x s 2 ö 2 91 195 18 14 i v 19 RVest tim Erlaß vom 13. August 1852 — betreffend die Bestim⸗ 1 2 2 l T 112 ö . 890 11891 9 ö a hene en mne n. ö Eingaben 1è111 81 MR 7 1 ö 3 ? Do 9am Rog 5Iseor Satganrigov, y fn 7953 sn . für te Invaliden Eingaben allet Rategorteen erfolgen soöowohl . ; 7 f * 7 1 18 ! = R 29 12 83 ö. . ay (Fntlossyütrmwa nogalidè die aktiven Militairs, als die erst nach ihrer Enila! ung n vgl be . 3 . 36 11 2 . . 69 Sur 196 2 9rfeGn s sa⸗mmtlicher werdenden ehemaligen Sboldgten, bon seßt ab, seitens an liche 7 ö &i iche (Sy o al Kommando' ä alm. Truppentheile, an die Königlichen General ⸗-Kommando's allm 1a Ff natlich. 3 J * 12 5 ** 7 — n Berlin, den 13. August 1852. — . ö ö. . . 9 94 ö 25 87) 1knhᷓisro? r * 189 8 or Kriegs⸗Ministerium. Abtheilung für das Invaliden-Wesen ; * * ral 8 ry m . ö . se * 55 * N igydi ch 5898 6 enntniß * v 9. nee Vorstehender Erlaß wird 1 lerdure zu gi ennlin! ß 1 1 111i gebra cht. — 92 D 8 1 2 m iben 1852 ern, den 6. September 8e 2. f.. 8. I s horny 8898 nognltb e wel 6 striegs-Ministerium. Abtheilung fur das Invaliden⸗Wesen.
—5* — J 6. V 861 m z n m . Ab gereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Ober
Befehlshaber des bei Frankfurt a. M. zusammenzuziehenden Bun des« Corps, Freiherr Roth von Schreckenstein, nach Wies⸗ baden. a. Der Wirkliche Geheime Ober⸗-Justiz-Rath und Unter⸗-Staa 6 Secretair im Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, Bode, nach Graditz.