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„Der unterliegende Theil, es sei der Angeklagte oder die Eivil⸗ Partei, ist , in sämmtliche Kosten, zum Vortheil des
taates sowohl, als des Gegentheils, zu verurtheilen,“ urn 0 . Revisions- und Cassationshof, an die Stelle des Königlichen Assisenhofes tretend, den Angeklagten die Kosten des
Verfahrens zur Last *). . (Unterschrift.)
) Anmerkung. In gleicher Weise würde die Sache auch in dem Rechtsgebiete der Verordnung vom 3. Januar 1849 zu entscheiden sein. Denn die Kriminal-Ordnung geht ebenfalls davon aus, daß der Schuldige stets die Kosten des Untersuchungs verfahrens zu tragen habe; sie geht sogar noch weiter, indem sie im §. 609 selbst den völlig frei⸗ gesprochenen Angeschuldigten zur Tragung der Untersuchungskosten ver— pflichtet, sobald ec durch ein unbesonnenes oder unredliches Betragen ge⸗ gründete Veranlassung zur Untersuchung gegeben hat. Nach 8§. 178 der Verordnung vom 3. Jannar 18449 hat der Angeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen, wenn er für nicht schuldig erklärt worden ist. Diese Voraussetzung trifft (wie auch in dem' oben abgedruckten Er— kenntnisst ausgeführt wird) bei jugendlichen Angeklagten, welche der That überführt, von der Strafe blos des halb ohne Unterscheidungs vermögen gehandelt haben, nicht zu; würde daher der Richter Bedenken tragen können, ihnen die Kosten der Untersuchung zur Last zu legen. In welcher Art übrigens die Kosten beim Unvermögen fzubri
der Kinder aufzubringen sind, ist in' §§. 613 ff. der Kriminal-Ordnung bestimmt.
Ministerium des Innern. Erlaß vom 11. Juni 1852 — betreffend die Verhält— nisse der Mennoniten.
Seit Emanation der Verfassungs- Urkunden vom 56. Dezember
1818 und 31. Januar 1859 sind Zweifel darüber angeregt worden, ob auch die Befreiung der Mennoniten von der Militairpflicht, die Beschränkungen, denen sie hinsichtlich des Rechts zum Erwerbe von Grundstücken unterworfen sind, so wie ihre besondere Besteuerung und Abgabenpflichtigkeit mit den in jenen Urkunden ausgesprochenen Grundsätzen der Gleichheit vor dem Gesetze, des Genusses der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse, der unumschränkten Verfügungsfreiheit über das Grundeigenthum und der allgemeinen Wehrpflicht ver— träglich seien. Man hat mit Rücksicht auf diese Grundfaͤtze sogar angenommen, daß das Edikt vom 30. Juli 1789, die Aller⸗ höchste Declaration vom 17. Dezember 1801 und die Aller— höchsten Kabinets-Ordres vom X. November 1803 und vom 25. Februar 1824, worauf die Privilegien und Beschränkungen der Mennoniten in der Provinz Preußen beruhen, durch die Verfassungs— Urkunde aufgehoben seien. Diese Annahme ist jedoch unrichtig. Die Verfassungs-Urkunde hat hinsichtlich der allgemeinen Wehrpflicht etwas Neues gar nicht bestimmt, vielmehr nur das wiederholt, was das Gesetz vom 3. September 1814 bestimmt. Die Befreiung der Mennoniten von der Wehrpflicht beruht auf einem Spezial-Privile⸗ gium, das durch das eben gedachte Gesetz nicht tangirt wird und durch die Verfassungs-Urkunde eher noch eine Bestätigung erhalten hat, indem dieselbe nur besagt, daß Umfang und Ark jener Pflicht durch das Gesetz bestimmt werde. Eben so sind die Verhältnisse der Mennoniten hinsichtlich der Bestimmung über den Erwerb von Grundeigenthum durch Spezial-Gesetze und Spezial-Privilegien re⸗ gulirt, auf welche der allgemeine Satz des Art. 12 der Verfassungs—⸗ Urkun de vom 31. Januar 1850, daß der Genuß der bürgerlichen und staats⸗ bürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig sei, um so weniger Anwendung finden kann, als dieser Artikel zugleich voraussetzt, daß auch die Pflichten der Staatsbürger gleiche seien. , . die diesen Pflichten nicht nachkommen, müssen auch plain . hierauf festgesetzten Beschränkungen unterworfen feiern ö w umgekehrt Mennoniten, welche die Wehrpflicht uin schuns 6 älteren Gesetzen auch den Beschränkungen in ö 1 der sogenannten, nicht mennonitischen len r eutn orfen bleiben müssen. Die besondern, auf Grund j tze bestehenden Steuern und Abgaben der Mennoniten endlich müssen nach Artikel 19) der Verfassungs- Urkunde vom 31, Januar 1850 forterhoben werden, bis sie durch ein Gesetz ab— geändert werden. Eine ssolche Abänderung aber herbeizufühlen ist für unthunlich erachtet worden. Es sind daher e 3! . Ge tz hinsichtlich der Mennoniten nach wie vor zur . r, , n,. Wenn Mennoniten im Widerspruch mit bene nl seit , durch Kauf, Tgusch, auf Grund des Ablösungsgesetzes vom 2. Mr 1850 oder auf irgend eine andere Weise das ,,, in s . nannten nicht mennonitischen Grundstücken 4 k 1 künftig erwerben sollten, so ist hierdurch, indem sie damit sich . vollen staatsbürgerlichen Rechte aneignen, also die nach §. 1. der
dieser Auflage binnen
freigesprochen werden, weil sie / um so weniger
wachen, daß die Beschränkungen
glaubhaft zu Ihrer Kunde,
der Unabhängigkeit
verurtheilter
. Angelegenheiten und des Innern vom 36. April v. J. sind die Königlichen Regierungen berelts im Allgemeinen auf die Wichtigkeit
Declaration vom 17. Dezember 1801 ihrer Wahl anheimgegeben Unterwerfung unter die für Mennoniten erlassenen Spezial ges und Privilegien für sich thatsächlich ablehnen, die Bereitwilligke erklärt, die vollen staatsbürgerlichen Pflichten, also auch die Wehr. pflicht zu übernehmen. Solche Mennoniten sind demnächst hinsicht. lich der Militairpflicht allen anderen Unterthanen gleich zu behan⸗; deln und zu deren Erfüllung anzuhalten, andererseits aber auch in Gemäßheit des §. 1 der Deklaration vom 17. Dezember 1801 von den Beschränkungen und Lasten der Mennoniten frei zu lassen. Bevor jedoch diese Grundsätze in den einzelnen Fällen, wo Mennoniten seit 1848 das Eigenthum an sogenannten nicht men- nonitischen Grundstücken erworben haben, zur Anwendung gebracht worden, sind, um jeden auch nur scheinbaren Glaubens- und Ge⸗ wissenszwang zu vermeiden, die betreffenden Mennoniten au fzufor⸗ dern, des Eigenthums der erworbenen Grundstücke dieser Art sich wieder zu entäußern. Dabei ist ihnen zu eröffnen, daß, wenn sie einer ihnen zu stellenden angemessenen Frist nicht nachkommen, angenommen werden müsse, sie wollten sich der Militairpflicht unterwerfen, und daß sie, beziehungsweise ihre Söhne,
demgemäß zum Militgirdienst herangezogen, auch hinsichtlich des
Erwerbes von Grundstücken, so wie in Allen andhren Beziehungen nach eben den Grundsätzen, wie andere christliche Glaubensgenossen behandelt werden würden.
Die Königliche Regierung hat hiernach zu verfahren, insbeson⸗ dere aber auch, so viel sich dazu Gelegenheit bietet, darüber zn der Mennoniten hinsichtlich dez Grunderwerbes nicht, wie nach Anzeige mennonitischer Glaubens genossen selbst bisher nicht selten geschehen, durch simulirte Rechts— geschäfte umgangen werden. Kommen Fälle derartiger Simulation so wird es jedenfalls angemessen sein, davon die Geistlichen und Aeltesten der betreffenden Mennoniten— Gemeinde zu benachrichtigen, damit von ihnen solchem Unwesen gesteuert werde.
Berlin, den 11. Juni 1852.
Der Minister des Innern. von Westphalen. An die Königlichen Regierungen der Provinz Preußen.
Erlaß vom 30. Juni 1852 — betreffend die Detention liederlicher Weibspersonen und die dadurch erwachsenden Kosten.
Auf den Bericht vom 14ten d. M. wird der Königlichen Re— gierung hierdurch eröffnet, daß Weibspersonen, welche der gewerbs—
mäßigen, den polizeilichen Anordnungen zuwider betriebenen Unzucht
sich schuldig gemacht haben, und deshalb zu einer Gefängnißstrafe und demnächstigen Einsperrung in ein Arbeitshaus verurtheilt sind, allerdings zur Verbüßung der Nachhaft am angemessensten in die
Landarmen-Anstalt zu N. aufzunehmen sein werden, da diese Art
.
der Vollstreckung ganz zweckmäßig erscheint und eine andere Art ber Vollstreckung nicht wohl möglich ist.
„Was nun die durch die Detention von dergleichen Weibsper— sonen und den Transport nach der gedachten Anstalt erwachsenden
Kosten betrifft, so sind diese, soweit sie sonst von dem Kriminaifonds zu tragen gewesen sein würden, auf den polizeilichen Dispositlons⸗
sonds zu übernehmen, da die dem Reskripte vom 8. Juli 1839 zum Grunde liegenden Motive auf derartige Fälle passend erscheinen,
die Aufnahme in die gedachte Landarmen-Anstalt ohne Ersatz der
Kosten aber dieser reglementsmäßig nicht zugemuthet werden kann. Berlin, den 30. Juni 1852. Ministerium des Innern. Im Auftrage:
Jacobi . die Königliche Regierung zu N.
Cirkular vom 1. Jult 1852 — betreffend die Unzu⸗—
lässigkeit der Ausübung der Jagd an Sonn- und Fest—
tagen und Abstellung der bei Verwaltung und Ver—
werthung gemeinschaftlicher Jagdbezirke vorgekom— menen Mißbräuche.
Durch die Cirkular-Verfügung der Ministerien der 6 sind die
der Feier der Sonn- und Festtage hingéwiesen und veranlaßt wor⸗ den, die in ihren Bezirken gesetzlich bestehenden Vorschriften lie die Heilighaltung der Sonn- und Festtage mit Ernst und Nachdrue
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frecht zu erhalten. Nichtsdestoweniger soll, nach vorliegenden 9. eigen, von Jagd-Besitzern und Jagt-Pächtern noch häufig dem in . von Treibjagden und anderen Jagden während der Situn⸗ den des Gottesdienstes, wie solches in dem Restripte vom 10. März 1518 (oon Kamptz Annalen II. pag. 249) allgemein ausgesprochen worden ist, zuwidergehandelt werden. Dies veranlaßt uns, die Auf⸗ nerksamkeit der Königlichen Regierungen um so mehr auch noch wech diefer Seite hin zu lenken, als, soll die nicht blos im religiö— . sondern auch im politischen und sozialen Interesse dringende Nothwendigkeit einer ernsten und würdigen Feier der Sonn⸗ und Festtage im ganzen Volke lebendige lieberzeugung gewinnen, die geordneten Behörden es nicht unterlassen durfen, wie überhaupt durch feste Handhabung der bestehenden Gesetze, so inebe sondere auch durch unnachsichtliche Handhabung des obigen Verbots von Jagden während der Stunden des Gottesdienstes die Achtung vor dem Sonntage zu erneuern und zu befestigen.
Bei dieser Gelegenheit bemerken wir zugleich, wie es von ver— schied'nen Seiten her zur Anzeige gekommen ist, daß manche Ge⸗ meinde-Behörden bei Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagd- Bezirke in eigennütziger Absicht oder aus Chikane zum offenbaren Nachtheile der betheiligten Grundbesitzer verfahren, indem sie, unter Ausschließung der früheren Jagdbesitzer und ihrer Bediensteten, ein⸗ seitig über das Jagdrecht verfügen, und an die sonstigen Grundsätze der Verwaltung und Verwerthung offentlichen Eigenthums sich nicht binden; daß insbesondere die Jagden unter der Hand willkün lic von Amtleuten, von Gemeinde-Vorstehern oder Gemeinde⸗Räthen, überhaupt von den Aufsichts-Beamten selbst so gut als umsonst an sich genommen, weit höhere Gebote von ehemals Jagdberechtigten dagegen zurückgewiesen werden; daß oft als Jag pacht nur die Lie— ferung von Naturalien stipulirt wird; daß häufig die Jagdpächter sich neben ihren Kontrakten verpflichten, auch allen oder mehreren anderen Gemeinde -Mitgliedern die Ausübung der Jagd gestatten zu wollen, und daß ihnen demzufolge das offenbar nur scheinbar stipulirte Pachtgeld demnächst erlassen wird.
so ist hierzu vollkommen ausreichender Grund vorhanden. aber
Dies sind Ungebührlichkeiten, denen überall, wann und wo sie
zum Vorschein kommen, um so mehr mit aller Energie entgegen— getreten werden muß, als die Gemeindebehörden nach Jagd-Polizei-Gesetzes vom 7. März 1850 zwar die Verwaltung
§. 9 des
der Gemeinde-Jagd-Angelegenheiten und nach §. 10 ibid. das Recht
haben, die Jagd in den hier zugelassenen Arten ausüben resp. nutzeu
X
zu lassen, zugleich aber auch den Pflichten, die nach den allgemei—
nen Gesetzen bei der Verwaltung des Gemeinde-Vermögens sie
treffen, mithin ö unterworfen sind, welche das Recht und die Pflicht haben, sich
auch der Aufsichtsführung derjenigen Behörden
darum zu kümmern, daß die Ortsbehörden sewohl das Intern ssen⸗ / ten- als das sonstige Gemeinde-Vermögen nicht in verwerflicher Weise verwalten resp. verwerthen, und daß die bestehenden Gesetze
und Spezial-Bestimmungen, wie z. B. die Bestimmung des §. 12
des Jagd -⸗Polizei⸗-Geseßzes, so wie die des §. 14, wegen Lösung
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und Mitsichführung des Jagdscheins, wirksam gemacht resp. umgangen werden.
durch Simulation nicht un⸗
Von diesen Gesichtspunkten aus haben die Königlichen Regie-
rungen die Ausübung der Jagd g selber überwachen und überwachen zu lassen und desfalls die nöthigen Anordnungen zu treffen. Berlin, den 1. Jult 1852. Die Ministerien des Innern. für landwirthschaftliche Angelegenheiten. von Westphalen. An die Königlichen Regierungen.
Bescheid vom 12. Juli 1ñ852 — betreffend die Ueber— tragung der Polizei-Anwaltschaft in städtischen Kom— munal-Bezirken an die Bürgermeister.
Auf die Vorstellung vom 26. Mai d. J. wird dem Magistrat eröffnet, daß nach §. 58 der Gemeinde Ordnung vom 11. März 1850 der Bürgermeister nur die Pflicht
und deren Nutzungen selber zu
zur Wahrnehmung der
Polizei⸗-Anwaltschaft für seinen Kommunal-Bezirk, nicht aber ein Recht auf deren Uebertragung hat, es vielmehr nach 8. 28 der Verordnung vom 3. Januar 1849 in Verbindung mit Art. 120 des Gesetzes vom 3. Mat (. lediglich von dem pflichtmäßigen Er— messen des Regierungs⸗-Präsidenten abhängt, ob die Polizei⸗-Anwalt-⸗
schaft dem Bürgermeister zu übertragen ist oder nicht. Die Be—
stimmung des 8§. 58 4. a. O., daß dem Bürgermeister am Sitze des Gerichts auch die Vertretung des Polizei-Anwalts für die übrigen Ge⸗—
*
meinden des Gexrichtsbezirks übertragen werden könne, beschränkt jenes
Ermessen des Regierungs⸗Präsidenten in keiner Weise, spricht viel⸗
mehr gleichfalls nur eine Verpflichtung des Bürgermeisters am Sitze des Gerichts aus, die Polizei- Anwaltschaft, wenn sie ihm übertragen wird, auch für die übrigen Gemeinden des Gerichts⸗
ezirks zu übernehmen. Wenn nun der Regierungs-Präsident zu
P. sich veranlaßt geschen hat, dem Bürgermeister zu N. die Polizei— Anwaltschaft auch für den stärtischen Bezirk nicht zu übertragen, Dadurch wird die Stadtgemeinde nicht von ihrer Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Polizei-Anwaltschaft für ihren Bezük frei, indem die Wahruehmung der Polizei-Anwaltschaft eine Gemeinde— last, als solche aber völlig unabhängig ist von der Person, der der Regierungs-Präsident die Polizei-Anwaltschaft zu übertragen für angemessen erachtet. . Dem Gesuche des Magistrats kann daher keine weitere Folge gegeben werden. J . Berlin, den 12. Juli 1852. Ministerium des Innern. Im Auftrage: e. acobi. An den Magistrat zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme an das Königliche Regierungs-Präsidium zu N
Cirkular-Verfügung — J betreffend
die dienstlichen und Ressort-Verhältnisse des König—
lichen Haus- und des Geheimen Staats-Archivs. Es ist öfter vorgekommen, daß, ungeachtet durch die Allerhöchste
Ordre vom 20. März d. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger
Nr. 76, S. 417) die spezielle Aufsicht über das Geheime Staats- Archiv und über die Provinzial-Archive dem Herrn Minister⸗Präsi⸗ denten ausschließlich übertragen worden ist, offizielle, diese Staats⸗ Archive betreffende Schreiben noch an die früher mit jener Aussicht betrauten Ministerien des Königlichen Haufcs und der auswärtigen Angelegenheiten gerichtet worden und dadurch Zeitverlust und Ir— rungen entstanden sind.
Ich nehme daher hieraus Veranlassung, die Königliche Regie⸗ rung nech besonders auf die strenge Beachtung der durch die oben— gedachte Allerhöchste Ordre getroffenen neuen Kompetenz⸗Bestim—⸗ mungen in Beziehung auf Archiv-Angelegenheiten aufmerksam zu machen.
Berlin, den 21. Juli 1852.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Regierungen.
Cirkular-Verfügung vom 26. Juli 1852 — betreffen! die Unzulässigkeit der Uebernahme von Versicherungs Agenturen seitens der Kreis-Secretatre.
Bereits in der Cirkular-Verfügung vom 29. Mai 1843 hat das Ministerium des Innern den Grundsatz ausgesprochen, daß die Uebernahme von Agenturen für ausländische Feuer Versicherungs⸗ Anstalten mit der Stellung der Kreis-Secretasre unverträglich sei.
Da nun in neuerer Zeit wiederholt von verschiedenen Hagel⸗ und anderen Versicherungs-Gesellschaften Anträge auf Ermächtigung der Kreie⸗-Secretaire zur Uebernahme ihrer respektiven Agenturen diesseits eingegangen sind, aus einem speziellen Gefuche auch her'
vorgeht, daß einige Landräthe den Kreis- Secretairen die Ueber
jahme der Agentur einer Hagelschaden-Versicherungs-Anstalt ge⸗ stattet haben, so sehe ich mich veranlaßt, die Königliche Regierung aufs Neue und im Allgemeinen darauf hinzuweisen, daß die Ueber nahme von Versicherungs⸗Agenturen, welcher Art es sei, mit der dienstlichen Stellung der Kreis-Secretaire unverein- bar ist.
Ich veranlasse die Königliche Regierung demzufolge, die Land— räthe Ihres Bezirks mit der entsprechenden Anweisung zu versehen, bezügliche Anträge aber, welche an Sie direkt gerichtet werden soll— ten, ohne weitere Rückfrage abzulehnen.
Berlin, den 26. Juli 1852.
Der Minister des Innern und für landwirth schaftliche Angelegenheiten. Im Auftrage: von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Regierungen.
ECir kular⸗-Verfügung vom 11. August 1852 —
Lg ndräthe,
Verpflichtung der Sammlung zu halten.
auf die
In neuerer Zeit ist die Verpflichtung der Landräthe, ein
* . 1 — . 2 51 *** 2151 Exemplar der Gesetz⸗ Sammlung zum dienstlichen Gebrauche für * J * h J 85482 — 35 255 rson 21 hal
das landräthliche Büreau und ein zweites für ihre Person zu .
ten, mehrfach bezweifelt worden. Diese Verpflichtung, welche bereite