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Die Post⸗Anstalten des dortigen Brzirts sind hiernach mit An⸗
weisung zu versehen. Berlin, den 16. September 1862. General⸗Post⸗Anmt.
An ö 3 die Ober-Post-Direction zu N.
Beknnntmachung vom 16. September 1852 — betref⸗
fend die Aus führ ung der mit den Vereinigten Staaten
von Nord-Amerika getroffenen Vereinbarung wegen Auswechselung direkter Brief-Pakete.
Vom 1. Oktober d. J. an wird in Folge einer Vereinbarung
zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten
eine unmittelbare Post⸗-Verbindung zwischen Deutschland und Amerika hergestellt werden. Der direkte Postverkehr erstreckt sich vorläufig
nur auf Briefe und Zeitungen (unter Band), welche nach den oder in denselben aufge⸗
Vereinigten Staaten selbst bestimmt sind, liefert werden.
Die Auslieferung dieser Gegenstände erfolgt durch das ambu— lante Post⸗Büreau der Route zwischen Köln und Verviers und die Post-Aemter in New-Nork und Boston in verschlossenen Brief⸗
. von Nord-Amerika
Paketen. Es werden daher künftig alle Briefe und Zeitungen (unter Band) nach den Vereinigten Staaten preußischerseits der
neuen Route zugeführt werden,
insofern auf den Adressen vom
Absender ein anderer Speditionsweg nicht ausdrücklich vorgeschrieben
worden ist. Die übrigen Bremen, Frankreich, dieses durch einen Vermerk auf der Adresse besonders verlangt, nach
wie vor benutzt.
Das Porto für die Briefe aus Preußen (und den übrigen deutschen PostvereinsStagten) nach den Vereinigten Staaten von kann nach Belieben des Absenders entweder am Aufgabe-Orte entrichtet wer⸗ den, oder dem Adressaten zur Last fallen; eine theilweise Frankirung
Nord⸗Amerika und umgekehrt, via Köln und Aachen,
ist jedoch unzulässig. Orte beträgt für den einfacher
Weise: ö n nril.. . ... . 26 Sgr. 4 7 ) 7 ) 7) 80 78 M
Hierbei wird
Zeitungen unter Band müssen stets bis zum Bestimmungsorte
Speditions- Routen (über Hamburg,
England z werden, sobald der Absender erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenj—
tugal, Gibraltar, Genua, Livorno, drien, Smyrna, Konstantinopel c.: „Proben-Pakete.“
Mit Bezugnahme auf diese Bekanntmachung wird das Publ kum darauf aufmerksam gemacht, daß nach den letztgedachten Lin dern und Orten außer Proben-Paketen, die ohne Einschränfung 8 Gewichts und Umfangs Beförderung erhalten, auch Bücher und Drucksachen bis zum Gewichte von 16 Kilogramm (26 Pfd', fer⸗ ner Gegenstände in kleinen Quantitäten, die für den persõnlichen Gebrauch des Adressaten und nicht zum Verkauf bestimmt sind, wie Waaren-Pakete bis zum Werth von 5 Pfd. Sterl. (33 Rthlr. ) zu Beförderung angenommen werden. 6
Berlin, den 17. September 1852.
General ⸗-Post⸗-Amt. Schmückert.
Civitavecchia, Malta, Alexan.
Justiz⸗Meinisterium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Enk— schei dung der Kompetenz-Konflikte vom 5. Juni 1852 — betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges hej
Streitigkeiten über das Eigenthum der zu einer
öffentlichen Straße gehörigen Ländereien.
Auf den von der Königlichen Regierung zu N. erhobenen Kom— petenz- Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu C. an. hängigen Prozeßsache
des Mühlenmeisters S., Klägers, wider den Magistrat zu S., Verklagten, betreffend das Eigenthum einer Parzelle Landes,
Konflikte für Recht:
im polizeilichen Interesse nothwendig zu nen müsse,
gene Erkenntniß eingelegt hatte,
lk, Behauptung erhoben, en müssen, tecommandations⸗
werden kann, auch die Königliche
das Königliche Kreisgericht zu C. rage des Klägers gemäß erkannt hat, hat die Königliche Regierung zu N., noch ehe
daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflift daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen. Gründe. Mühlenmeister S. klagt gegen den
Der Magistrat zu S. auf
. Anerkennung des Eigenthums und?“ gabe ei ĩ ö Kli
Das Gesammt-Porto vom Absendungs⸗ bis zum Bestimmungs⸗ f , na er ane bt, nes in ber gt 1 Brief bis zum Gewichte von 1 3oll— / Loth (exkl.) 13 Sgr. und steigt nach dem Gewichte in folgender
9
näher bezeichneten Stück Landes zwischen der Buhne am Winter hafen und dem sogenaunten Müllerwege. Der Magistrat hat das Eigenthum des Klägers bestritten und behauptet, daß der qu. Plat einem Umwendeplatze die= ̃ wie denn auch die Kommune S. seit unvordenklichen Zeiten das Recht ausgeübt habe, den Platz zu befahren. Nachdem am 19. Oktober v. J. dem An der Magistrat die Appellation gegen das ergan— . den Kompetenz- Konflikt mit der ) erh daß der qu. Platz zur öffentlichen Straße gehöre und im polizeilichen Interesse frei gehalten werden müsse. Da ein Kompetenz- Konflikt in jeder Lage des Prozesses erhoben werd Regierung zur Erhebung desselben insosern ein landespolizeilichs Interesse obwaltet, berechtigt ist, so muß über den erhobenen Kompete iz Konflikt erkannt werden. Terselbe erscheint indessen unbegründet. Es handelt ssch hier
ö.
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Erken ntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ sceidung der Kompetenz-Konflikte vom 5. Juni 1852 Yhetreffend die Zulässigkett des Rechtsweges über die Verpflichtung zur Zahlung von Lehns kon sen s⸗ Gebühren.
Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 14 65. 78 ff. Gesetz vom 2. März 1850 (Gesetz Sammlung S. 77 ff.).
Auf den von dem Königlichen Appellationsgericht zu N. erho⸗ nen Kompetenz- Konflikt in der bei dem Königlichen Kreis gerichte 7 ; ö Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz ⸗ Konflilte.
u S. anhängigen Prozeßsache ö
d des Gutsbesitzers O., Klägers, wider
den Königlichen Fiskus, Verklagten,
betreffend die Erstattung von Lehns-Konsens-Gebühren, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz.
Konflikte für Recht: . . . . daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der
erhobene Kompetenz -Konflikt daher für unbegrüÿndet zu
erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Nachdem der Kläger mittelst Vertrages vom 22. von dem Gutsbesitzer von R. „ die Lehngüter D. und L.,
Vorbchalt des Wiederkaufs, käuflich erworben hatte, brachte er
im Juli 1849 beim Kreisgericht zu S. die Berichtigung seines Die Güter liegen in Alt-Vorpommern und waren damals noch dem erst durch das Gesetz vom 2. März 1850 aufgehobenen lehnsherrlichen Ober-Eigenthume der Krone unter⸗ worfen. Gleichwohl hatte der Kläger den lehnsherrlichen Konsens Das Kreisgericht zu S. fand sich deshalb veranlaßt, den fehlenden Konsens unmittelbar beim Appellationsgericht zu N., als dem Provinzial -Lehnshofe, zu extrahiren, worauf derselbe am 11. März 1850 ausgefertigt und dem Kreisgericht mit der Anweisung übersandt wurde, die berechne- und Kosten von dem Käufer einzuziehen. Ungeachtet der Weigerung des Jetzteren, welcher sich zu dieser Zah- lung nicht für verpflichtet hielt, wurde die extkutivische Einziehung . Der Kläger hat hierauf unter dem Vorbe- kalt des Rechts, Erstattung zu verlangen, die geforderte Summe eingezahlt, gleichzeitig aber die Erstattungeklagé wider den durch / zu R. vertretenen Fiskus angestellt, die d. J. nur, wie hiermst geschieht, bestätigt werden. Das
Besitztitels in Antrag.
in die Veräußerung nicht beigebracht.
ten Konsensgebühren jener Summe verfügt.
das Appellationsgericht auch vom Kreisgericht zu S. eingeleitet
Appellationsgericht hat hiergegen in feiner Eigenschaft als Pro⸗ vinzial-Verwaltungsbehsrde in Lehnssachen untkr dem 27. v. J. den Kompetenz-Konflikt erhoben, worauf das Rechtsverfah— ren in der Sache eingestellt worden ist.
Das Kreisgericht zu S. hält, in Uebereinstimmung mit dem
worden ist.
Kläger, den Kompetenz-Konflift für unbegründet. Ditse Ansicht
ist richtig.
Zur Rechtfertigung des Kompetenz-Konflikts beruft sich das Appetlationsgericht lediglich auf die Vorschriften des Allg. Land⸗ rechts Thl. II. Tit. 14 8. 78 und folg., welche es auf den vorlie— genden Fall deshalb angewendet wissen will, weil die Lehns-Kon⸗ sens⸗Gebühren Abgaben seien, die von allen Lehnsbesitzern bei Ver— äufen ihrer Lehnsgüter an Fremde vermöge der Lehnsverfassung
Oktober
ö Kandidaten des höheren Schulamts, April 1847 unter
Lehns gebühren Dasselbe gilt von allen mit dem Domainenbesitze des Fiskus ver= bundenen Realabgaben, Steuern haben und, so weit Über die Verbindlichkeit zu ahrer Ent=
Rechtswege nicht entzogen werden. Der Umstand, daß derartige
é
in die Staats kasse fließen, ändert hierin nichts.
welche gleichwohl nicht die Natur der richtung Streit entsteht, richterlicher Cognition unterliegen.
; Aus vorstehenden Gründen hat der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet erachtet werden müssen.
Berlin, den 5. Juni 1852.
Unterschrift.
Ministerinum der geistlichen, Unterrichts un d Medizinal⸗ n
Die Berufung des Elementarlehrers Karl Heringer, als Lehrer an der Realschule zu Münster; so wie des bisherigen Hülfs⸗ lehrers an dem Gymnastum zu Wittenberg. Heff ter, und des
Gottlieb Stier, als Ab—
junkte an der genannten Anstalt, ist bestätigt worden.
Meinisterium des Innern.
Bescheid vom 4. Juli 1852 — betreffend den Klein⸗ handel mit Getränken seitens der De st ill at eure.
Da unter Kleinhandel mit Getränken keinesweges blos der Kauf zum Wiederverkauf, sondern im Sinne der Allerhöchsten Ka— binets-Ordres vom 7. Februar 1835 und 21. Juni 1844 der Detailverkauf überhaupt — gleichviel, ob eigene oder fremde Fabri kate verkauft werden — zu verstehen ist, von diesem Grundsatze in Betreff der Destillateurs eine Ausnahme zu machen aber keine Veranlassung vorliegt: so kann Ihrer Beschwerde keine Folge ge— geben, vielmehr der eingereichte, nebst den übrigen Anlagen der Eingabe anbei zurückgehende Regierungs⸗Brscheid vom 15. April
Juli 1852. Ministerium des Innern. Im Auftrage:
CO ö n Jacobi.
Berlin, den 4.
An den N. und abschriftlich an die Königliche Regierung zu N
— betreffend die Reise⸗
kosten für Gendarmen.
* 161 R e n 1 1852
frankirt abgesendet werden und unterliegen einem Gesammt- Porto von 27 Sgr. für jede einzelne Zeitung, welche das Gewicht von 4 Loth nicht übersteigt.
Andere gedruckte Gegenstände, als Preis- Courante Band, werden gegen ermäßigtes Porto vorläufig nicht befördert.
zunächst um einen Eigenthumsanspruch, der von dem Kläger be— hauptet, von dem Magistrat Namens der Kommune bestritten wird; mithin liegt ein Gegenstand des Privatrechts vor, über den der ꝛ1c., unter Der RMaant I Mot
er Magistrat hat zwar als Mottt,
an landesherrliche Kassen entrichtet werden müßten, und die zugleich die Natur von Gebuhren für Exrtheilung des Konsenses an sich trügen.
Mach §. 78 a. a. O.
Der Königlichen Regierung wird in Bescheidung auf die Be— richte vom 5. Februar und 4. Juni c., die Reifekosten für Gendar—⸗ men betreffend, eröffnet, daß die beslehenden Vorschriften über die
Richter zu entscheiden hat. den Gendarmen zu gewährenden Reifekosten durch das Reisekosten⸗
findet über die Verbindlichkeit zur Ent-
Berlin, den 16. September 1852. General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Bekanntmachung vom 17. September 1852 — bet ref⸗
fend die Erweiterung des Post Vertrages zwischen
Preußen und Belgien? vom 17. Juli d. J. wegen Aus— tausch der Päckerei⸗Sendungen.
Der Bekanntmachung vom 17. Juli d. J. (Staats-Anzeiger Nr. 174 S. 1049) zufolge, können Pakete ꝛc. aus rene. . den Ländern, welche sich der Vermittelung der preußischen Posten bedienen, nach Belgien, dem nördlichen Frankreich, nach Großbri⸗ tannten zc. et r. v. auf dem schnellsten Wege, welchen Eisenbahnen und Posten mit rascher Zollabfertigung darbieten, befördert werden und inen , . und Frankreich: „Paket⸗, Geld- und Werthsendungen bi ö e r mn, m, hs gen bis zur Höhe oder nach Großbritannien und Irland, den Vereinigten
Nordamerska, nach den beiden Indien, nach Ching, Staaten von
Spanien, Por⸗
/
den, so erledigt sich die
weshalb er das Eigenthum des Klägers an' dem qu. Platz nicht anerkennen könne, angeführt, daß derselbe als Umwendeplaß dienen müsse, allein dieses Motiv ist auf die Sache selbst, bei welcher es sich um das Eigenthumsrecht handelt, ohne Einfluß. Auch die Be= hauptung der Königlichen Regierung, daß der streitige Platz im
polizeilichen Interesse frei gehalten werden müsse, liegk außerhalb
des jetzt obschwebenden hemmen. Sollte auf Kläger abgewiesen und
Prozesses und vermag denselben nicht zu eingelegte Appellation des Magistrats der ber qu. Platz der Kommune zuerkannt wer⸗ t Sache von selbst. Sollte aber auch das Recht des Klägers vom Richter anerkannt werden, so würde der Königlichen, Regierung nach wie vor zustehen, im landespolizeilichen Interesse die Herausgabe zu verlangen und den Kläger im Wege der Expropriation dazu anzuhalten.
Als Grundlage eines alsdann zur Sprache kommenden Ent schädigungsrechts des Klägers aber muß über dessen Eigenthums« Anspruch nothwendig zuvor vom Richter erkannt werden, und dies bildet den Gegenstand des gegenwärtigen Prozesses, bei welchem mithin das landes polizeiliche Interesse nicht in Frage kommt, und muß der erhobene Kompetenz- Konflikt bei dieser Lage der Sache daher als unbegründet erachtet werden.
Berlin, den 65. Junt 1852. . Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Kon (Unterschrift)
flikte.
richtung allgemeiner Anlagen, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden Landes-Verfassung unterworfen sind, kein prozeß statt. Diese Vorschrift kann auf Gebühren für ünen im Namen des Oberlehnsherrn ertheilten lehnsherr— hichn Konsens nicht ,,,, , . berweist ausdrücklich auf die 88.
kon dem Besteuerungstrechte des Staates handeln. Der §. 78
2 und 3 desselben Titels, welche
ann daher nur von solchen allgemeinen Anlagen und Abgaben ver-
.
anden werden, welche auf dem Besteuerungsrechte des Staates
beruhen. bühren entschieden nicht. zü. den vom Lehnsherrn nach dem Lehnrecht zu einer Lehnsveräußerung z ertheilenden Konsens anzusthen. Sie finden also ihre Begrün— iber und stehen ebensowohl dem Privat-Lehnsherrn, wie dem Lan— deshLerrn als Ober - Lehnsherrn zu. hältni shen Lehnsherrn und Vasallen kann aber auch bei denjenigen kehnen, deren Ober⸗Eigenthum vor Publication des Gesetzes zom 2. März 1850 der Krone zustand, nur als ein patrechtliches, auf speziellen Rechtstiteln, trjährung 2c. beruhendes Verhältniß aufgefaßt und des⸗ halb nach? §. Si Thl. II. Tit. 4 ves A L. Ré bem ordentlichen
Das Rechtsverhältniß zwi⸗
pri⸗ als Lehns⸗Vertrag,
Zu solchen Abgaben gehbren aber Lehns Konsens⸗ Ge⸗ Dieselben sind als eine Vergütung für
Regulativ für die Armee vom 28. Dezember 1848 allerdings weder abgeändert noch aufgehoben worden sind. Wenn nach em Ein— gange des gedachten Reisekosten-Regulativs dasselbe auch für Mili⸗ kair⸗Beamte, welchen ein bestimmter Militair-Ran g bei gelegt worden ist, gelten soll, so kann doch nicht angenommen wer— den, daß die Gendarmen zur Kategorie solcher Militair-Benmten zu rechnen sind, und zwar um so weniger, als, wenn es die Ab— sicht gewesen wäre, das Reisekosten-Regulativ für die Armee auch für die Gendarmen in Anwendung bringen zu lassen, dies durch eine darin aufzunehmende Bemerkung ausdrücklich bestimmt worden sein würde.
Hiernach hat die Königliche Regierung in Fällen, wo es
; 1 J
um die Festsetzung von Reisekosten für die Gendarmen handelt, le
374 0 (
diglich nach den bestehenden Vorschriften verfahren zu lassen.
dung lediglich in den Rechten des Lehnsherrn dem Vasallen gegen-
Berlin, den 26. Juli 1852. Ministerium des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An die Königliche Regierung zu N.