N. N.“ spätestens 1 Tag vor genanntem Termin an uns einzusenden, wogegen später eingehende BDebote unberücksichtigt bleiben. Hierbei wird ausdrücklich bemerft, daß die zu stellende Caution, welche nach obigen Lieferungs-Quanta berechnei wird, sogleich nach dem Termin ig baarem Gelde oder kourshabenden Staatspapieren zu stellen ist, und gleichzeitig die Bedingung gestellt, daß der Lieferant sich verpflichtet, den etwaigen Mehrbe⸗ darf der Werkstatt zum Kontraktpreise zu liefern, und sich nicht an die angegebenen Zahlen zu halten. Ausmärtige müssen Firma und Wohn⸗ ort so angeben, daß keine Verwechselung mit anderen möglich werden kann. Deutz, den 23. September 1852. Königliche Verwaltung der Haupt⸗Artillerie⸗ Wertstatt. Wachter, Trespe, Hauptmann. Lieutenant.
— —
1289 Bekanntmachung.
Die Lieferung nachstehender Natz hölzer für den
Wadel 1852 — 53, als: 3 große 4 kleine eichene Achsen, 19 mitllere 161 kleine rüsterne resp. eichene Bruckhölzer, 37 große birkene Hebebäume, 14 eichene Sattelbäume, . Unterbäume, 113 große eichene resp. rüsterne Felgen, 293 Klafter weißbuchene Kloben, 30 eichene resp. rüsterne Schemel, 19 birkene Leiterstangen, 127 rüsterne Bohlen, 3 3“ stark, 12! lang, 12“ breit, 44 eichene Bohlen, à4“ stark, 12n lang, 18“ breit, 1 . 18* l 40 de,, 8 2 1 5331 4 9h 181 lf. Fuß fieferne Bohle, à 4“ stat f. 17 82 do. — Ganzholz, à2 8“ stark, 16 . ⸗ k 31 —Halbholz, = 600 elsen Rundholz, 3 = 2402 dergl. K 50 eschene Stämme, 2 12 lang und 11“ am schwächsten Ende entrinde stark, gerade ge— wachsen und astfrei, und 250 lf. Fuß rothbuchene Erdstämme, in Stücken zu 6, 8 auch 16 lang und am schwächsten Ende wenigstens 20“ stark, soll den Mindestfordernden übertragen werden, wozu ein Submissionstermin auf Mittwoch, den 20. Oftober or., Morgens 9 Uhr, in hiesiger Werkstatt anberaumt ist, wozu dieje= nigen, welche die Lieferung im Ganzen oden theil—= weise übernehmen wollen, eingeladen werden. Hierbei wird ausdrücklich bemerkt, daß die zu deponirende Caution, welche nach den zu liefern— den Stücken berechnet wird, sogleich nach dem Termin in baarem Gelde oder courshabenden Staats papieren zu deponiren ist. Die schriftlichen versiegelten Submissionen müssen Tages zuvor mit der Aufschrift: Submission auf Nutzholz“, auf dem diesseitigen Bürean abgegeben sein, wo⸗ gegen später eingehende Gebote nicht berücksichtigt werden. Die Bedingungen der Lieferung, nach welchen ein Kontrakt aufgestellt wird, können täg⸗ lich, Vormittags von 8 bis 11 und Nachmittags von 2 bis 6 Ühr, eingesehen werden. Deutz, den 23. September 1852. Königliche Verwaltung der Haupt Artillerie⸗ Weirhnstatt. achter, Trespe, Hauptmann. Lieutenant. 1287 5
. 4 döniglich Preußische Osthahn.
16 — 87 hh,
. ,, 3 .
,, 9 ö. 1 —
. R . ö h . 83
In Folge höhcten Befehles machen wir na Maßgabe 5. 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. ch
vember 1839 hiermit bekannt, daß der Tarifsatz unserer III. Güterklasse (Nohprodulte) vom 10. Ro⸗
1360
vember d. J. ab von 2 auf 2 Pf. pro Zoll⸗Cent⸗ ner und Meile e höht wird, wonach mithin auch volle Wagenladungen sich in dem Tarifsatze ent- sprechend steigern.
Im Uebrigen verbleibt es bei unserem Publi⸗ kandum vom 12. Mai d. 3
Stettin, den 23. September 1852.
Königliche Eisenbahn-Direction. (gez) C. Hoffmann. von Düring.
li2so, Königlich . Niederschlesisch⸗ Märkische
Eisenbahn.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 15. d. M. und den unterm 20. v. M. erschit ne⸗ nen vom 1. Ottober d. J. ab gültigen Güter⸗ Tarif werden die Empfänger resp. Absender von Gütern benachrichtigt, daß in Frankfurt a. O. den Herren Herrmann K Comp. das Ab⸗ und Anrollen der Güter nach und von unserem dortigen Bahnhofe gegen eine in der Güter- Expedition auf demselben aushängende Taxe vom 1. Ottober d. J. ab übertragen worden ist.
Diejenigen Absender und Empfänger, welche ein⸗ für allemal ihre Güter selbst an resp. ab⸗ rollen oder sich dazu anderer Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies vor dem 1. Oflober d. J. unserer Güter- Expedition auf dem Frank— furter Bahnhose schrifxlich anzuzeigen.
Berlin, den 25. September 852.
Königliche Direction der Niedeischlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
—
127 l 2364 enz ö 8
Königlich preußische Saar—
brücker Eisenbahn.
Die Lieferung von 150 Stück Kohlenwagen soll im Wege der Submission vergeben werden. Die Lieferungs- Bedingungen nebst Zeichnungen werden auf portofreie Gesuche von hier mitge⸗· theilt. Die Lie ferungs-Offerten sind porsofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Kohlenwagen für die Saarbrücker Eisenbahn“, der unterzeichne⸗ ten Direktion bis zu dim auf Mittwoch, den 8 dd r d. Jg. Nachmittags 3 Uhr an— gesetzten Termine einzureichen, in welchem vie eingegangenen Submissions Erklärungen in Ge— genwart der persönlich erscheinenden Submittenten eröffnet werden.
Saarbrücken, den 18. September 1852. Königliche Direction der Saarbrücker Eisenbahn.
1292
Köln-Mindener Eisenbahn.
Im Monat August 1852 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗- Transport 112,465 Rthlr. 1 Sg. 11 Pf., aus dem Güter⸗ Transport 105, 347 Rthlr. 17 Sgr. 5 Pf., Summa 217,812 Rihlr. 19 Sgr. 4 Pf. Im Monat August 1851 wurden eingenommen; aus dem Personen - Transport 416,996 Rthlr. 25 Sgr. 5 Pf, aus dem Güter= Transport 99, 0655 Rthlr. 15 Sgr. 7 Pf., Summa 215,52 Rthlr. 11 Sgr. Mithin im Mo⸗— nat August 1852 ein Plus von 2060 Rthlr. 8 Sgr. 4 Pf.
In den ersten 8 Monaten des Jahres 1852 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Trans⸗ port 587,747 Rihlr. 41 Sgr. 1 Pf., aus dem Güter⸗Transport 857, 479 Rthlr. 26 Sgr. 10 f Summa 1,445,227 Rthlr. 8 Sgr. 2 Pf. 8 den ersten 8s Monaten des Jahres 1851 dage⸗ gens aus dem Personen-Transport 623, 074 Rthlr. 29 Sgr. 4 Pf., aus dem Güter⸗Trans port 727, 0698 Rthlr. 10 Sgr. 3 Pf., Samma 1350, 173 Rihlr. 9 Sgr. 7 Pf. Mithin pro 1852 ein Plus von 95, 0953 Rthlr. 28 Sgr. 7 Pf.
12861 Bekanntmachun g.
Zur Aushilfe im Baudienst für das Fürsten⸗ thum Krotoszyn soll bei der unterfertigten Ver— waltung ein zweiter Techniker mit dem Titel eines fürstlichen Baumeisters, einem jw̃hrlichen Gehalte von 500 Thlrn., freier Wohnung oder Miethzins-Entschädigung von 40 Thlrn. und bei auswärtigen Dienstgeschäften einem Diäten und Reisekostenbezug von 1 Thlr. 15 Sgr. in widerruflicher Eigenschaft angestellt werden.
Diese Stelle kann nur einem für den kõniali preußischen Baudienst qualifizirien Indivlk übertragen werden. ö
Bewerbern, welche, unter der Angabe, obzs der polnischen Sprache mächtig seien oder uh legale Zeugnisse über ihre Befähigung und Fiüh⸗ rung, dann einige von ihnen gefertigte Bau⸗ zeichnungen bis zum 15. Sttober J. hier porto= frei einreichen, werden die näheren Bedingungen eröffnet. ;
Schloß Krotoschin, den 24. September 1852
Fürstlich Thurn und Taxissche Nentkammer.
A- Schaaffhausen'scher Bank liago Verein.
Durch Beschluß der General Versammlung vom Iten d. M. ist die Dividende unserer Actien Lit. B. für das Geschäftsjahr 1851 auf 1 pCi oder 8 Thlr. pr. Actie festgestellt worden.““
Diese Dividende kann vom 1. Oktober e. an täglich gegen Auslieferung des Coupons Ni. 3 bei unserer Kasse hierselbst erhoben werden.
Köln, den 24. September 1852.
Die Direction.
1291 Belanntmachung.
Des Königs Majestät haben mittelst Aller— höchster Kabinets-Srdre vom 13. d. M. daz Statut der von uns vertretenen Hagelschäden— Versicherungs⸗ Gesellschaft, so wie dasselbe nach den Beschluͤssen der General-Versammlung von 1. März dieses Jahres neu verfaßt worden ist, lediglich zu bestätigen geruht.
Wir machen dies hiermit bekannt, bemerken zugleich, daß die Publication des neuen Statu— tes in, der Beilage zum Amtsblatte der hiesigen Königl. Regierung vom heutigen Tage erfolgt ist, und werden uns beeilen, ein Exemplar desselben einem jeden geehrten Mitgliede zuzu— fertigen.
Erfurt, den 25. September 1852.
Das Direktorium der Hagelschäden⸗Versicherungẽ⸗ Gesellschaft daselbst. F. W. Steuber. E. Schmalfuß.
16 Ediktalladung. Bei dem Königlichen Appellationsgerichte zu Dresden haben: der Schneidermeister Johann Ernst Vitt zu Radeburg, der Handarbeiter Karl Gottlob Holfert zu Ruppendorf, der Hofkellerei⸗ Gehülfe Karl Friedrich Ferdi⸗ nand Deubner zu Dresden, und Johanne Henriette Glä— ser, geborene Wolf, in Dresden, nachdem ihre Ehegatten, nämlich: Johanne Chri— stiane Friederife Vitt, geborne Kraucher, Jo— hanne Christiane H olfert, geborne Schütz, Jo hanne Christiane Deubner', geborne Schöne, und Karl August Gläser, in dem auf den 11. August 1851 anberaumt gewesenen zweiten und, soviel ernannten Gläscer anlangt, ersten Ediltal⸗ Termine außengeblieben, um Fortstellung
des Ediktal⸗Ptozesses nachgesucht.
Es werden hierauf Johanne Christiane Friederike Vitt, gebome Krancher, Johanne Ehristiane Hol' fert, geborne Schütz, Johanne Christiane Deubmwer, geborne Schöne, und Karl August Gläser hierdurch geladen, den 1. November 1852 des Vomittags 10 Uhr in dem Königlichen Ap— pellationsgerichte allhier persönlich zu erscheinen und, soviel die verehelichte Vitt, die verehelichte Holfert, die verehelichte Deubner anlangt, der Bekanntmachung eines Urthels, welches im Falle ihres Außenbleibens für bekannt gemacht erachtet werden wird, sich zu versehen, wogegen Karl August Gläser in dem vorstehend anbe— aumten Termine rechtmäßige Behinderung, wes— halb er im vorigen Termine nicht erschienen, an- zuzeigen und beizubringen hat, indem außerdem auf seiner Ehefrau Ansuchen ferner ergehen wird, was Recht ist. Dresden, den 26. August 1852. Königlich sächsisches Appellationsgericht. D, Meißner.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel⸗
H —
ment beträgt: das A, m,, für, , Jahr heilen der Monarchie ahne eis ⸗ Erhöhung. elk (hreuß. i, in Serlin: 1 KRthlr. 17 Sar. * ö 3 . Monarchie: 1 KHihlr. 275 Sgr.
in allen Mit s
Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen 8Sestellungen an, für gerlin die Expeditionen des
Königl. Preuß. Staats - Anzeigers, Mauer- straße nr. 54., und der Preußischen Zeitung, Ceipziger⸗ Straße Nr. 14.
— — — —
eiger.
*
Berlin, Mittwoch den 29. September
Potsdam, den
Seine Majestät der König sind vo: gelehrt und wieder nach Muskau abgereis
Allerhöchster Erlaß vom zur Erhebung der Abgaben für die Spoy⸗Kanals zu Cleve und des regulirten alten J
zwischen den Orten Keeken und Grietl
Ich sende Ihnen den mit dem Bericht vom 31. reichten revidirten Tarif zur Erl nutzung des Spoy-Kauals Rheines zwischen den Orten Keeken und Griet solchen genehmigt und vollzogen habe, zurück, diesen Tarif, welcher vom 1. Oktob hinsichtlich dessen eine Re mit dem gegenwärtigen E ffentlichen Kenntniß zu b
J
dung zu bringen ist, und
zu vier Jahren vorbehalten bleibt, durch die Gesetz-Sammlung zur 6 Stettin, den 27. August 18 Friedrich Wilhelm.
Für den abwesenden Fina
Raumer.
von der Heydt.
An
den Minister für Handel, Gewerbe und und den Finanz-Minister. i zenutzung des Spoy-Kanals zu Cleve wischen den Orten Keeken und Griet— hausen zu erheben sind. /
nach welchem die Abgaben für die und des regulirten alten Rheines ;
il
Es ist zu entrichten:
n Kanalgebühren. von jedem Centner der Tragefähigkeit eines bis zur Tälfte der Tragefähigkeit oder darüber beladenen
Schiffes
n 6 sür den Durchlaß
*
1 mehr als 1500 Ctr. Y) für den Dutchlaß eines Holzfloßes
C. An Winterlager⸗ und Hafenschutz-⸗Geldern. 1) von einem Schiffe von 1— 10 La . K 21—30 31— 0 11—0 51 — 60 61-70 71 — 80 81-40 = 91—100 . dxvon mehr als 100 Lasten ta) von einem Dampfschiffe lz) von jeder Quadrairuthe eines Holzfloßes
42
September 1852.
Oldenburg zurück—
August 1852 nebst Tarif Benutzung des the ins au sen.
M. einge⸗ gaben für die Be- regulirten alten hausen, nachdem Ich end mit dem Auftrage an in Anwen⸗ vision von vier
jebung der Ab und des
.
on r; 9 ssentlicht
Trage fähigkeit eines unter der Hälfte der Trage fähigkeit beladenen Schiffes .. ) von einer jeden Quadratruthe eines Holzfloßes
Schleuse, gkeit, welches
sten Ladungssähigkeit
werden von der Sozietät
Zu sätzl iche Bestimmungen:
1) Leere Fahrzeuge, ingleichen solche beladene Fahrzeuge, welche ohne Berührung der Orte Keeken und Cleve auf dem regulirten asten Rheine, und auf dem Kanale fahren, so wie Schiffsgefäße, welche ausschließlich mit Gegenständen für unmittelbare Rechnung des Staats befrachtet sind, — letztere auf Vorzeigung der darüber von der betreffenden Behörde ausgestellten Bescheinigung — sind frei von Entrichtung der Kanalgebühren. Gleiche Begünstigung genießen kleinere Lichterfahrzeuge, welche dazu dienen, solche Frachtschiffe zu lichten, die bei einem geringeren, als dem normalen Wasserstande des Kanals und ohne Verschusden des Schiffers festgefahren sind; die Lichterfahrzeuge bleiben auch von der Entrichtung der Schleusen⸗ Gebühren befreit, wenn sie zugleich mit dem gelichteten Schiffe durch⸗— E chleuset werden.
Die Kanal- und Schleusengebühr wird bei dem Neben -Zollamte zu
Keeken und bei der Steuer-AUssistentur am Brückthort zu Cleve nach Anweisung des Finanzministeriums erhoben.
Nicht zusammengefügtes Floßholz darf auf dem Kanale nicht trans— portirt werden. .
Die Schleusengebühren werden so ost entrichtet, als die Fahrzeuge die Schleuse passiren, wobei es keinen Unterschied macht, ob ste durchgeschleuset werden, oder ob sie durch die geöffnete Schleuse gehen. j z pÿri 9. hänates kle
Ein zu einem größeren Fahrzeuge gehöriges, diesem angehängtes klei⸗ neres Boot ist von der Schlensengebühr frei.
Das Winterlager ⸗ und Hafenschutz⸗Geld wird von jedem Fahrzeuge erhoben, welches im regulirten alten Rheine, im Spop-Kangle oder in dessen Hafen überwintert, so wie von allen denjenigen Fahrzeugen, welche bei eintretendem Frostwetter und Treibeise auf dem Rheine int Vossegatt bei Keeken einlaufen und entweder im schiffbar gemachten alten Rheine oder im Spoy-⸗Kanale vor dem Eise Schutz suchen. Das Winterlager und Hafenschutz⸗Geld ist von den Fahrzeugen bei dem Neben-Zollamte zu Keeken zu entrichten, sobald sie den alten Rhein und den Kanal wieder verlassen. Schiffe, die sich nicht acht Tage in dem regulirten alten Rheine oder in dem Kanale aufhalten, sind frei von dieser Abgabe. ᷣ
7) Die Schiffer sind verpflichtet, die Quittungen über die entrichteten Gebühren den Steuer-, Polizei- und Hasenbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen. ö Gegeben Stettin, den 27. August 1852.
Friedrich Wilhelm. Für den abwesenden Finanzminister: von der Heydt. von Raumer.
Verordnung, betreffend einige Ergänzungen und Ab änderungen des Reglements für die westfälische Pro⸗
vinzial-Feuer-Sozietät vom 5. Januar 1836.
1. September 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König ve Preußen ꝛc. 2c.
verordnen, in Berücksichtigung der Anträge des Provinzial - Landtages der
Provinz Westfalen, wegen Ergänzung und Abänderung des Reglements fü
91
die westfälische Provinzial-Feuer- Sozietät vom 5. Januar 1836 was folgt:
Zu . 18. ö. ; Die Kosten sür Aufnahme der Beschreibungen und Taxen der Gebaude getragen, wenn dieselbe zum Zwecke des Ein tritts in die Sozietät, auf den Antrag des Eigenthümers der Gebaude,
von der Ortsbehörde veranlaßt wird; doch bleibt der Eigenthumer
ur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, welche durch eine von ihm selbst f Henn gen der e , vom 10. Februar 1813 zu s. 15 des Reglements behufs sofortiger Versicherung veranlaßte Abschã zung entftehen. Die Beschreibungen und Taxen behufs Erböhung der — bereits assoziirter Gebäude sind auf Kosten des Gebäude- Eigentbümers z beschaffen. . . an, Kosten werden nach den Sätzen des Gebühren / Provinzial-⸗Feuersozietät, welche mit Genehmigung Unseres Oberpraäsident