1852 / 229 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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abe der Vorschriften im S. 117 des Reglements ander weit ner⸗

* 2 können, * und von der Ortsbehörde festgesetzt; die frst⸗ gesetzten Beträge sind durch die Taxatoren unmittelbar von den Versiche— uziehen. J ö , 2 r lege Art rückständig, so hat der Tarator sich an die Direction zu wenden, auf deren Verfügung dieselben durch die Steuer⸗ kassen, gleich den öffentlichen Abgaben, im Wege der administrativen Exe—

cution beigetrieben werden. Zu S. 3 a.

Lehmschindeldächer werden bei Festsetzung der Gebäudeklasse ohne Un— erschied den Strohdächern gleichgestellt. Zu S. 32 a.

Apotheken sind, wenn darin keine Laboratorien, oder sonstige in dem Reglement als feuergefährlich bezeichnete Anlagen sich befinden, den Wohn⸗ häusern gleich zu klassisiziren. Die Feuersozieläts-Direction ist ermächtigt, die im 5. 322. des Reglements als gering feuergefährlich bezeichneten Gewerbe-Anlagen in dem Falle als sehr feuergefährliche Anlagen zu behan— deln, wenn dieselben ihrer Einrichtung und ihrem Betriebe nach' den sehr

feuergefährlichen Anlagen gleichzustellen sind, so wie umgekehrt die daselbst

als sehr feuergefährlich bezeichneten Gewerbe Anlagen den gering feuer—

gefährlichen Anlagen in dem Falle gleichzustellen, wenn dieselben vermöge

ihrer Construction und Benutzung keinen höheren Grad von Feuergefähr⸗ lichkeit darbieten, als die gering feuergefährlichen Anlagen.

Auch wird die Direction ermächtigt, diejenigen Gebäude, worin größere

Quantitäten von brennbaren Stoffen aufbewahrt werden, nach Umständen

den gering feuergefährlichen oder den sehr feuergefährlichen Gewerbe⸗Anlagen nihi ( instän nit j einer anderen Gesellschaft versichert, so wird die Vergütung der an den ge⸗

nannten Gegenständen durch die Löschungs Maßregeln entstandenen Ke. schädigungen aus der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse nur dann geleiste wenn die Löschungs⸗Maßregeln zur Erhaltung eines bei der Pro inzial⸗

gleich zu klassifiziren. Zu §. 38a. In Ansehung der nicht zu den feuergefährlichen Gewerbe-Anlagen ge—

hörenden Gebäude bleibt der Direction überlassen, nach Befinden der Um— stände zu bestimmen, daß dieselben, abweichend von den in den vorherge⸗ henden Paragraphen des Reglements bestimmten Klassenmerkmalen, in eine höhere oder niedere Klasse gestellt werden, als diejenige ist, in welche das Eigenthümer eines bei der Provinzial-Feuer- Sozietät versicherten Gebäudts ähnlicher Schaden zugefügt wird.

betreffende Gebäude, seiner Bauart und Lage nach, sonst gehören würde.

Auch wird die Direction ermächtigt, die Verficherung neuer, nicht nach Vorschrift der Feuer⸗Polizei⸗Ordnung eingerichteter Gebäude den Umständen nach abzulehnen, so wie bereits versicherte Gebäude so fort im Kataster zu löschen, wenn selbige durch baulichen Verfall, Zerstörung, schlechte Eimich— tung der Feuerungs-Anlagen, oder aus sonstigen Ursachen einen außer— ordentlichen Grad von Feuersgefahr darbieten, oder einer fortwährenden Abnahme im Werthe ausgesetzi sind, oder einem Ei enthümer angehören, welcher erwiesener Maaßen fahrlässig mit Feuer und ö umgeht.

Zu §. 33 b.

Gegen jede von dem gewöhnlichen Tarif abweichende Klassen⸗Erhöhung,

hbäudes Löschen desselben Beschädigungen' an Nebengegenständen zugesügt wor— den sind.

Rücksichtlich der Eigenschaften der Schiedsrichter behält es bei der V schrift im 8. 109 des Reglements sein Bewenden. M

Die Bestimmungen der Verordnung vom 7. November 1845 (Ges Sammlung Seite 726), so weit sie die Wahl eines der Schie doricht rr den Landrath und beziehungsweise durch den Ober · Bürgermeister der Enn Münster betreffen, treien außer Kraft. abt

Die im §. 122 des Reglements bestimmten Prämien und Entschadi—

gungen werden nur dann von der Sozietät gezahlt, wenn der Brand ein bei derselben assoziirtes Gebäude betroffen hat.

Zu §. 124. f Beschädigungen, welche beim Löschen eines Brandes einem benachbar⸗

ten überhaupt nicht versicherten Gebäude oder Geländern, Garten« Einfrie⸗ digungen, Gartenfrüchten, Bäumen u. s. w. zugefügt werden, sind von der Sozietät zu vergüten: .

1) wenn nachgewiesen wird, daß die Löschungs⸗-Maßregeln, wodurch die Beschädigungen entstanden sind, von dem Beamten, welcher die Lö. schungs ⸗Anstalten leitete, angeordnet oder von der Nothwendigkeit ge⸗ boten worden, wenn das in Brand gerathene Gebäude bei der Provinzial Feuer. Sozietät versichert ist, und wenn im Falle einer Beschädigung von Geländern, Garten Einfty digungen, Gartenfrüchten ü. s. w. die beschädigten Gegenstände dem Eigenthümer eines bei der Provinzial · Feuer Sozietaͤt versicherlen Gebäudes gehören.

Ist der Eigenthümer jener Gegenstände mit seinen Gebäulichkeiten hei

Feuer- Sozietät versicherten Gebäudes angewandt worden sind und die Ge— sellschaft, bei welcher der Eigenthümer gedachter Gegenstände mit seinem Gebäude versichert ist, nach ihren Statuten gleiche Entschädigung für den

Fall gewährt, wenn beim Löschen eines bei ihr versicherten Gebäudez dem

Haben aber die Löschungsmaßregeln mit dazu gedient, eine Gefahr der Anzündung von dem anderswo versicherten Gebäude des Eigenthümers der

/ beschädigten Gegenstände abzuwenden, so ist die Provinzial-Feuer-⸗ Sozietät zu einer Vergütung des dadurch herbeigeführten Schadens nicht verpflichte

Eben so wenig kann der Eigenthümer eines in' Brand gerathenen Ge— eine besondere Vergütung in Anspruch nehmen, wenn ihm beim

Gegeben Sanssonci, den 1. September 1852. L. G85 Friedrich Wilhelm.

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2) Die darauf folgenden Worte: „Gesellen-Verbindungen und en zur gegenseitigen Unterstützung“ entsprechen zwar der Fassun es Normal- Orts⸗-Statutes. Nach Entwerfung des letzteren i sedoch zur Sprache gekommen, daß manche Gesellen Verbindungen . andere Zwecke als die gegenseitige Unterstützung verfolgen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen hinsichtlich der Zulässigkeit solchtr GesellenVerbindungen empfiehlt es sich, statt der vorstehend erwähnten Worte, sowohl in der Ueberschrift, wie auch im Eingange und im §. 1 des Entwurfes zu setzen: „Gesellen-Kassen und Ver— bindungen zur gegenseitigen Unterstützung.“

3) Nach den Bestimmungen des 8. 169 der Gewerbe Ordnung kann durch Orts-Statuten nur für die am Orte beschäftigten Gesellen und Gehülfen die Verpflichtung festgesetzt werden, den stassen und Verbindungen zur gegenseitigen Unterstützung beizutre—⸗ Die hirrvon abweichende Fassung des 8. 1 ves Entwurfes, nach welcher jene Verpflichtung auch auf die von Gewerbetreibl'n? den der Stadt R. außerhalb des Gemeinde-Bezirks be— schäftigten Gesellen 2c. zu beziehen wäre, ist zur Genehmigung nicht geeignet, sondern nach dem Normal-Orts-Statute zu berichtigen.

3 Andererseits fehlen im §. 1 des Entwurfes die im §. 1 des Normal-Orts-Statutes empfohlenen Festsetzungen darüber, in welcher Weise die Abgränzung der einzelnen Kassen-Verbindungen gegen einander festgestellt werden soll. Diese Bestimmungen sind zur Re⸗ sclung der Kassen-Verhältnisse unentbehrlich und Prshalb na chtré— sich aufzunehmen.

5) Der aus dem Normal-Orts-Statute übernommene Ausdruck „Polizei-Bezirk“ (885. 1 und 2 des Entwurfes) hat in anderen Fällen zu Zweifeln über den Umfang des Bezirkes, für welchen das Orts-Statut gelten soll, Veranlassung gegeben. Da das Orts— Statut auf Grund eines Gemeindebeschlusses (8. 168 der Gewerbe⸗ Ordnung) abgefaßt wird, so ist für die örtliche Abgränzung jener Wirksamktit der Gemein de⸗-Bezirk maßgebend. Dem ent— sprechend ist in den §§. 1 und 2 des Entwurfes statt „Polizei⸗ Bezirk“ zu setzen: „Gemeinde-Bezirk.“

Kass

ten.

6) Auch der Eingang des 5. 2 ist nach dem Normal Orts- Statute mit der Maßgabe zu berichtigen, daß in den Worten: „Gesellen und Gehülfen“ an die Stelle des Wortes „und“ das Wort „oder“ tritt.

Dun §. 4 ist, abweichend von den Bestimmungen des Nor— nal-Orts-Statutes, festgesetzt, daß die Mitglieder jeder Kassen— Verbindung ihre Kassenbeiträge selbst einzahlen sollen. Bei die ser

die Königliche Regierung zu X.

diesem „Spezial- Statute“ das vorher erwähnte Innungs-S oder ein anderes Statut zu war. sei. 6 a n. Der Vorlegung eines nach vorstehenden Bemerkungen berich— tigten Statut⸗ Entwurfes, mit welchem die vervollständigten Ver— handlungen wieder einzureichen sind, wird entgegengesehen.

Im Uebrigen wolle die Königliche Regierung dafür Sorge tra⸗ gen, daß jene Bemerkungen künftighin auch bei der Entwerfung anderer ähnlicher Orts⸗ Statuten jedesmal genau beachtet werden.

Hinsichtlich der außerdem erforderlichen Berücksichtigung der Unterstützungskassen für Fabrik-Arbeiter in allen Orten, in welchen solche Arbeiter beschäftigt sind, bewendet es bei den Bestimmungen

der mitgetheilten Verfügung an die Königliche Regierung in Aachen

vom 16. März d. J. (Staats-Anzeiget Nr. 70 S. 3757). Berlin, den 9. Juli 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An und abschriftlich zur Kenntniß— nahme und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

M ini sterium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten.

. Die, Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts A u gu st Friedrich Kersten als ordentlicher Lehrer an dem hie sigen Köllnischen Real-Gymnasium ist bestätigt; und ; Der Thierarzt erster Klasse Münch au zum Kreis-Thierarzt im Kreise Pleschen, Regierungs⸗-Bezirks Posen, ernannt worden.

Die nicht immatriculationsfähigen, angehenden sowohl als älteren Studirenden der Pharmazie, so wie dle älteren der Chirurgie bei hiesiger Königlicher Friedrich-Wilhelms-Universität werden aufge— sordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fortsetzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schulkenntnisse und

resp. Besuch der Vorlesungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeich⸗

so wie gegen jede auf Grund der Bestimmungen zu s. 334. erfolgte Ab— lehnung einer Versicherung, imgleichen gegen jede auf Grund jener Bestim— mungen verfügte Löschung berelts versicherter Gebäude steht dem Gebäude- Eigenthümer, unter Ausschließung der Berufung auf schiedsrichterliche Ent— scheidung, nur der Rekurs an den Ober- Präsidenten und demnächst an das Ministerium des Innern zu. ;

Für den Minister des Innem. anordnung, muß vie begutragte Verpflichtung der Arbeitgeber, für Für den 3 Innern. die Einzahlung der Kasfenbeiträge ihrer Gesellen zu haften, auf von Manteuffel. diejenigen Rückstände beschränkt werden, welche ihnen vom Verwal- zu melden. ter der Kasse, vor der Auszahlung des Gesellenlohns angezeigt sind. Berlin, den 27. September 1852. Demzufolge ist dem §. 4 nachstehende Fassung zu geben; Der Direktor des chirurgisch-pharmaceutischen Studiums p ö ö . S. 4. Die Gesellen und Gehülfen haben die statutenmäßi Königlicher Universität, Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht— E i, , ,, ö s Geh. Ober- Medizinal-Rath . ö ö. gnadigst geruht: gen Eintrittsgelder und Beiträge zu derjenigen Kasfe, welcher sie V Dem Kreisgerichtsrath a. D., Friedrich Wilhelm Ernst nach den auf §. 1 gegründeten Anordnungen beitreten müssen, Pr. Klug Ludwig Kletschke zu Fehrbellin, den Rothen Adler-Orden vierter selbst zu zahlen. Bltibt ein Geselle oder Gehülfe mit einer Klasse; so wie dem Schreiner Johann Prangh zu Deutz, Re— solchen Zahlung im Rückstande, so muß der Verwalter der Kasse gierungs-Bezirk Köln, die Rettungs-Medaille am Bande zu ver— hiervon sofort dem Arbeitgeber des Verpflichteten Anzeige machen. leihen. Der Arbeitgeber hat dann den ihm angezeigten Betrag des Rück⸗ standes bei der nächsten Lohnzahlung inne zu behalten und für Rechnung des Verpflichteten zur Kasse abzuliefern. Arbeitgeber, der welche dieser Verpflichtung nicht genügen, müssen diejenigen Eintrittsgelder bei der Lohnzahlung verfäumt ist, aus eigenen Mitteln zur Kasse zahlen und sie können hierzu nach Ablauf der ihnen gestellten A. Zahlungsfrist durch Execution im Verwaltungswege, mit Vor behalt der Berufung auf gerichtliche Entscheidung, angehalten

werd en. *

netem (Französischestraße Nr. 29) Morgens von 8 bis 9 Uhr sich

.

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Zu 5. 44.

Die Verhandlungen über Abschätzung der Brandschäden werden von dem Gemeinde -Vorstande acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht und rüfung offengelegt. Etwaige Erinnerungen gegen die Richtigkeit der Ab— chätzung sind entweder schriftlich anzuzeigen oder bei dem Gemeinde- Vor— stande zu Protokoll zu geben, und sodann, unter Einreichung der Ab— schätzungs ⸗Verhandlung, mittelst gutachtlicher Aeußerung des Landraths der Provinzial⸗Feuerso cletäts⸗Directfon zur Entscheidung vorzulegen.

Zu §. 54.

Schäden, die an einem bei der Pro vinzial-⸗Feuersozietät assoziirten Ge⸗ bäude durch Blitz entstehen, werden nur dann vergütet, wenn der Blitz das versicherte Gebäude un mittelbar eetroffen hat, derselbe also die unmittel= bare Ursache der Beschädigung zes ist.

.

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. Königl 811

Vorlesungen und

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praktischen Uebungen bei der

, , , ö. Lin, . Akademie der Künste in dem Winterhalbjahre vom 1.

oder Kasenbeiträge, deren Einziehung ihrerseits bis ultimo März 1853 ö ; 6 1IItIInoOo YGhrz .

Berlin, den 28. September 1852.

E Se,; Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen sind nach Weimar abgereist.

Bei totalen Brandschäden soll von den Vergütungsgeldern die erste Se, Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen Hälfte in längstens einem Monate nach stattgehabtem Brandschaden, ist von Stettin wieder hier eingetroffen. ö ; . 9 ! die zweite Hälfte aber zu zwei gleichen Theilen in der Art gezahlt werden, Bei der Ausführung ortsstatutarischer Festsetzungen, welche Beg as. ö 2 1 daß die Zahlung des ersten Theiles mit Rücksicht auf den Fortschritt des 1 §. entworfen worden, ist aus ) Zeichnen und M oniglichen Museum: Professor Herbig Baus, und die Zahlung des letzten Theiles nach gänzlicher Vollendung . d I Anatomie: Hr. du Bois-Reymond.

des Neubaues erfolgt. . ö. t cfentliche Zeichnen nach Gypsabgüssen: Professor Däge Ministerium für Handel, Gewerbe und offentlich träge 2c. zurückzubehalten und zu den Kafsen ö ) Modelliren nach der Antike: Professor August Fisch 2. 51 60 6 . 1 6 31* 1 1 2 1 . * * ö ö Arbeiten.

. 113 75.

Fächer der bildenden Künste:

) Zeichnen und Modelliren nach dem lebenden Modell, geleitet von den Mitgliedern des akademischen Sen ats. Unterricht in der Composition und Gewandung: Professor

Zu s. 66. welchen Statt der Zustimmung der Kreisstände i

n zu einer von dem Abgebrannten

ib r green ern n en Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes,

ortan nur die Zu timmung des Gemeinde-Vorstandes und der Ge⸗

meinde-Vertretung erforderlich n. ch hr hen di des §. 66 in Kraft. f ich sein. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen

Zu §. 109.

Die schiedsrichterliche Be örde 2 einem von der ere und sel gebildet werden aus einem von dem Interessenlen zu erwählenden Schiedsri 6 Schiedsrichter, und

ö ö mit Richtereigenschafl verschenth! a nd r 9 Dbmann, welcher auf. den Voischlag des Oberpräsidenten von dem Appellations⸗ gerichts-Präsidenten des betreffenden Departements auf drei Jahre zu ernennen ist. Dem Obmann soll, wenn es aus technischen Gründen

für erforderlich erachtet, freistehen, das Guta ö nischen Beamien zu erfordern. chten eines höheren tech

y 8. * 9. * , 8 j 8 6 Vi berei 962 nd Prisfu 98 Flasse : Pryofesso⸗ 3e pan, die Verpflichtung der Arbeitsherren zur Einziehung der Kassen ) Borbereitungs- und Prüfungs-Klasse: Professor Her! dungen zur gegenseitigen Unterstützung. ö 4 ö 2 te n solchen Orts-Ste in welchen die Fassung des §. 4 a. a. O. * , war , . Der mit den übrigen Anlagen des Berichtes vom 4ten v. M. . ö 3 . ö 8 ; Kupferstechen: Professor B 1 ch ho rk. . ird, falt der dorstehend unterstrichener Holz- und Formstechen: Professor Gubitz. ehrer Rey merkungen Anlaß: . f / ö ĩ ier 6 8 9 21 X E va seęo“ 9*4 D * ! ozean J ,. o Rrer & 1) In der Ueberschrift ist statt är Worte: „die hierorte ) Im Eingange des 8. 5 des Entwurfs ist statt „Kasse“ zu Bronzegießen: der akademische Lehrer H. Fischer. Geschichte der Kunst bei den Völkern des Alterth

Hesellen beigetreten sind, zu zahlen,“ Landschaftzeichnen: Professor S chirmer. 7 6 ö. 1 . . 36 9 ö J . . . 3 9 Der Jhierg 36a not Row Pferde⸗ Prof . Erlaß 9. Juli 1852 betreffend die Fassung der delolgert, daß, wenn Gesellen den Beltritt zu den Kassen verwei— Feichnen der Thiere, besonders der Pferde: Prof. rlaß vom 9. Juli 1852 betreffend die Fassung der Orts-Statuten über Gesellen-Kassen und Verbin⸗ beiträge wegfalle. Maler Holhein. , .

Um ie ser Auffass na jener Bestimmu . zrzubeugen, n aud Söeichnen nach anatomischen Vorbildern u

Um d 1 her enn 1ung vorzubeugen, m u (h . 1 n 5 ö (

Jer Auffassung jene 5 d 1 * menschlichen Körpers: Maler T h ,, Worte gesetzt hierbei zurückfolgende Entwurf zu dem Orts-Statute für ü weihen: 6 gelt Stadt N., in Betreff der dortigen Gesellen-Kassen und 4 h . . ; . 54 ; Schrift- und Kartenstechen: der akademische s 1 r 9 o * N06 9 159 9x 518 359118 91 55 ö 1a De 1 3 ry ĩ . ; 8 . *. 2 En dungen zur gegenseitigen Unterstützung giebt zu nachstehenden Be ; 8 ben Kassen, welchen die Gesellen und Ge hülfen nag den auf Metallgraviren und Steinschneiden: der akademische gegründeten Anorvnungen beitreten müssen.“ K. Fischer. . inn, . ! h ; . *

stehenden und noch zu errichtenden“ nach Anleitung des . setzen „Kassen“, und statt „Beträge“ das Wort „Beiträge“. Die 1. April 1849 mitgetheilten Normal- Orts- Statuts, zu setz entbehrlichen Schlußworte: „und sind im Spezialstatut enthalten“, Lr. Guhl. 5 „die dortigen“. müssen wegbleiben, damit nicht Zweifel darüber entstehen, ob unter Mythologie: Professor Geppert.