1852 / 234 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Justiz⸗ M inisterium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 5. Juni 1852 betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegen Kommunal-Umlagen zum Straßenbau. Gesetz vom 41. Mai 1642 (Gesetz Sammlung S. 192). 4 Verordnung vom 24. November 1843 (Gesetz-Sammlung S. 351). Gemeinde⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 85. 23 ff., §. 98 (Gesetz Sammlung S. 523 ff.). Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 §. 107 (Gesetz⸗ Sammlung S. 213 ff.).

Auf den von der Königlichen Regierung zu Koblenz erhobenen

Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu A. anhängigen Prozeßsache

des Albert K. und Genossen, Kläger,

wider die Gemeinde B., Verklagte, betreffend Kommunal⸗Umlagen zum Straßenbau,

erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz— Konflikte für Recht:

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der

erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu er—

achten.

Von Rechts wegen.

Gründe.

Nach dem Petitum der Klage hat dieselbe die Tendenz, wider

die verklagte Gemeinde den richterlichen Ausspruch zu erwirken, daß

sie nicht befugt sei, eine zur Bezahlung der Grund-⸗Entschädigungs⸗ gelder der ꝛc. Straße von der Bürgermeisterei⸗Vertretung beschlossene und von der Königlichen Regierung genehmigte Kommunal-Umlage, zu erheben. Die Entscheidung über dieses Klage-Petitum liegt, wie

die Regierung in dem den Konflikt erhebenden Plenar-⸗Beschlusse

vom 15. August v. J. auf Grund der Gemeinde-Ordnungen vom

23. Juli 1845 und 11. März 1850, so wie des Gesktzes vom 11ten Mai 1542 mit Recht geltend macht, völlig außer dem Kreise der richterlichen Kompetenz.

Zunächst handelt es sich um Kommunal- Umlagen, deren Fest— stellung und Erhebung, weil sie auf Grund der Beschlüsse von 1843 und 1844 erfolgt sind, nach den Bestimmungen der rheini⸗ schen Gemeinde- Ordnung vom 23. Juli 1845 zu beurtheilen, und nach §. 23 ff. und 8§. 98 lediglich zum Kompetenz-Kreise der Ge—

meinde⸗-Vertretung unter hinzutretender Genehmigung ber König . . t gung ö Dokumente nicht für ausreichend 3

lichen Regierung gehört. Die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 hat diese Bestimmungen im §. 107 beibehalten.

Gegen solche Festsetzungen ist der Rechtsweg nach §8§. 1 und 2

des Gesetzes vom 11. Mai 1842 nur innerhalb der deselbst vorge— zeichneten Gränzen zulässig, also nur dann, wenn die Befreiung von einer durch dieselben auferlegten Verpflichtung auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels behauptet wird. Die Behauptung, daß eine solche Verpflichtung ganz oder theilweise einem Andern obliege, kann nach 8. 5 a. a. S. nur ein Rechtsverfahren unter den Betheiligten, nicht aber gegen die Verwaltungs-Behörde oder die Gemeinde -Behörde begründen, welche in Kraft der Regierungsgenehmigung nicht blos das Interesse der Kommune, sondern auch das öffentliche Interesse wahrzunehmen berufen ist.

Ganz im Einklange mit diesen Grundsätzen gestattet der §. 1 Nr; 6 in Verbindung mit 8§. 3 der Verordnung vom 24. November 1313 (Hesetz⸗ Sammlung S. 351) den Rechtsweg Über die Ver— bindlichkeit zur Entrichtung von 6ffentlichen Abgaben an Ge— meinden, insbesondere Kommunal-Aöhgaben, und über die Be— fugniß zur Anordnung des Zwangsverfahrens, nur da, wo der— selbe bisher zulässig war. Bie Kläger haben aber für die Zuläs— sigkeit des Rechtsweges in Betreff der in Rede stehenden Kommunal— Abgaben weder eine gesetzliche Vorschrift angeführt, noch steht ihnen, wie ausgeführt, eint solche zur Seite; es leuchtet auch von felbst 1 6 die Zulässigkeit, des Rechtsweges über die Verbindlihhkfelt Einze ner, zur Zahlung öffentlicher Abgaben, und zwar nicht blos in den Aus nahmtfällen der S5. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 11. Mal 1842, sondern zur gerichtlichen Erörterung der Frage, ob die Kommune als solche zu denjenigen Leistungen verpflichtet sei, welche durch die ausgeschriebene, von Ven Klägern eingezogene Um— lage erfüllt werden sollen, die unerläßlich sten Vorbedingungen der amtlichen Wirksamkeit der Verwaltung gefährden, und zugleich mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen in unlösbaren Konflikt treten würde.

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Ist daher auch auf die in dem Plenarbeschlusse der Regierun vom 15. August 1851 unter andern geltend gemachte Erwägung daß die Umlage in die Etats der verklagten Gem eln z aufgenommen sei, ein entscheidendes Gewicht nicht zu legen, so wird doch dadurch die Erheblichkeit der übrigen für den Kompetenz. Konflikt angeführten Gründe gar nicht berührt. Die Kläger ver wickeln sich in unlösbare Widerspruͤche, wenn sie auf der einen Seite versichern, daß sie das Recht, Umlagen auszuschreiben, nicht in Frage stellen, auch nicht die Befugniß der Polizeibehörde, zu verfügen, daß ein Weg gemacht werde; auf der andern Sete aber behaupten, daß die Frage, in welcher Weise die dazu erfor— derlichen Kosten zu repartiren und aufzubringen und mit welchen Mitteln diese Verfügung auszuführen, und die fernere Frage, ob der Gemeinde die gesetzliche Verpflichtung zu dem angeordneten Wegbaue obliege? von den einzelnen Steuerpflichtigen, und zwar nicht etwa gegen andere, angeblich Allein- oder Mitverpflichtete, sondern gegen die eigene Gemeinde, welche jene Fragen durch korporative von der Negierung genehmigte Beschlüsse bereits entschieden hat, mit einer negatorischen Klage und einer Condictio indeébiti zur gerichtlichen Entscheidung gebracht werden könne.

Die Begründung des Kompetenz- Konfliks steht mithin außer Zweifel, und mußte daher die Unzulässigkeit des Rechtsweges auz— gesprochen werden.

Berlin, den 5. Juni 1852.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte,

(Unterschrift.)

Finanz⸗Me inisterium.

Verfügung vom 8. September 1852 betreffend die Flußschifffahrt nach dem Königreich Polen.

Durch die Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 6. De— zember 1846 und vom 9. April 1847 ist das Königliche Ober-Prä— sidium von den Bedingungen in Kenntniß gesetzt, unter welchen preußische Schiffer im Königreich Polen die Befreiung von der dort bestehenden Verflößungs⸗ Abgabe in Anspruch nehmen können, und es ist daselbst die Form der Dokumente vorgeschrieben, durch welche sie ihre Berechtigung auf Nichtheranziehung zu dieser Abgabe nach— zuweisen haben.

Es sind indessen wiederholt Fälle vorgekommen, in welchen die Königlich polnischen Behörden die von den Schiffern vorgewiesenen

nd erachtet haben, um den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu begründen.

Um den sich hieraus ergebenden Weiterungen für die Folge zu begegnen, ist bei Ausfertigung der in den Cirkular-Verfügun⸗ gen vom 6. Dezember 1846 und 9. April 1847 bezeichneten Toku— mente Folgendes zu beachten:

1) In den Pässen für die in Polen verkehrenden preußischen

Schiffer und Steuerleute ist die Nummer der von denselben geführten Schiffsgefäße zu vermerken. Bei Aufführung der Nummer des Kahns, welchen der Paß— Inhaber führt, ist ferner in dem Passe zu erwähnen, ob der Kahn sein eigener, oder der eines Dritten, und wer in letzte rem Falle der Eigenthümer ist. In die Bescheinigungen über die erfolgte Veranlagung zur Gewerbesteuer, welche den nach Polen verkehrenden Kahn— schiffern ertheilt worden, ist, wenn sie ihre Schiffsgefäße nicht selbst führen, auch der Vor- und Zunamen der betreffenden Steuerleute aufzunehmen.

I) Die Uebereinstimmung der Kahn⸗Nummer in dem Passe und

in der Gewerbesteuer-Bescheinigung ist zu beachten.

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September 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. Der Minister des Innern. von Westphalen.

Der Finanz-Minister. In Vertretung: von Tenspolde. An das Königliche Ober-Präsibium zu N.

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Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung, pie im Michaelis-Termine 1852 ausgeloosten und resß. zur Zahlung ausgesetzten Kammer-Kredit— Kassenscheine betreffend.

Bei der heute hierselbst stattgefundenen Verloosung der vor— mals säch sischen, jetzt preußischen Kammer- Kredit-Kassenscheine nurden nachverzeichnete Nummern behufs deren Realistrung im Oster⸗ Termine 1853 gezogen:

von Litt. Aa. à 1000 Rthlr. Nr. V. 243. 538. 797. 881. 953. 1112. 1271. 1278. 1388.

1699. 1819. 18990. 1906. 2040. 2093. 2292. 2311. 2612.

3199. von Litt. B. à 500 Rthlr. Nr. 2. 196. 261. 266. 426. 146. 676.

Außerdem sind von den unverzinslichen Kammer-Kredit-Kassen—

Scheinen Litt. E. à 41 Rthlr. die Scheine Nr. 6477. 6541. 7059. 7105. 7299. 8214. 8235. zur Zahlung im Oster-Termin 1853 ausgesetzt worden.

Die Besitzer der vorbemerkten verloesten und resp. zur Zahlung ausgesetzten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapitalien ge⸗ gen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Litt. Aa. und ß. gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Oster— Termins 1853, wo die Verzinsung der jetzt gezogenen Scheine Litt. Aa, und H. aufhört, bei der hiesigen Regierungs-Hauptfasse in preußischem Courant zu erheben.

Merseburg, den 20. September 1852.

Im Auftrage der Königl. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

D

er Regierungs-Präsident von Wedell.

g e n nn mn n nn g; die im Mich aelis-Termine 1852 ausgeloosten Steuer⸗ Kredit-Kassenscheine betreffend.

Bei der heute hierselbst stattgefundenen Verloosung der im Jahre 1764, so wie der anstatt der früheren unverwechselten und

unverloosbaren Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer⸗

Kredit-Kassen-Scheine sind folgende Nummern behufs deren Reali— sirung im Oster-Termine 1853 gezogen worden:

I) Von den Steuer⸗Kredit-Kassen-Scheinen aus dem

von Litt. A. à 1000 Rthlr.:

124. 699. 832. 1513. 1534. 2246. 3111. 3974. 4199. 1582. 5097. 5302. 5563. 5717. 5012. 6d 86. 5675. 683. 191. 7197. 7658. S839. S973. 16,514. 16, 561. 10 6486. 11,413. 11,594. 1.635. 11,798. 12118. 13, 78. 13,170. 13,525. 14,655. 14,572.

von Litt. B. à 500 Rthlr.:

1056. 1673. 1745. 2006.

* K 4. ö 81.

3741.

1329. 1475. 3875. 4008. 4416. 4549. 4844. 5080. 5313. 6456. 7099. 7821. 7856;

von Litt. D. à 100 Rthlr.:

166 w än. Trg , ,, 6977. 3710. 4067. 4234. 4413. 4524. 5223. 5859. 6271. Steuer⸗Kredit⸗-Kassen-Scheinen aus dem

Jahre 1836. Von Litt. A. A 1000 Rthlr.: 80. 209. von Litt. B. à 6500 Rthlr.:

von Litt. C. à 200 Rthlr.:— 142.

12,225. 12,512.

der französischen Republik, Graf von Hatzfeld

von Litt. D. à 100 Rthlr.: Nr. 106. 127. Die Inhaber dieser Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der dazu gehörenden Talons und Coupons zu Ostern 1853, wo deren Verzinsung auf⸗

hört, bei der hiesigen Regierungs-Hauptkasse in preuß. Courant in Empfang zu nehmen.

Merseburg, den 20. September 1852. Im Auftrage der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden:

Der Regierungs-Präsident von We dell.

KRriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 27. September 1852 betref⸗ fend den Verbleib der den Remonte-Kommandos über⸗ wiesenen sogenannten Aushülfepferde.

Wenn den Remonte-Kommandos der Kavallerie und Artillerie⸗ Regimenter, in vorkommenden Fällen, aus den Remonte ⸗Depots, in Stelle abgegangener oder zum Rückmarsch in die Garnison un— geeigneter Dienstpferde, zur Berittenmachung ihrer Mannschaften, zum Ausrangtren bestimmte, sogenannte Aushülfspferde überwiesen werden, so bleibt es lediglich der Wahl des betreffenden Truppen—⸗ theils anheimgestellt, ob er ein dergleichen Pferd ferner beibehalten und unter die Zahl der etatsmäßigen Dienstpferde einstellen will oder nicht.

Im letzteren Falle ist ein solches gleich den anderweiten zur Ausrangirung kommenden Dienstpferden, in der Garnison meistbie⸗ tend zu verkaufen und der Erlös dafür ohne ihn von dem für die übrigen ausrangirten älteren Pferde abgesondert zu berechnen auf dem vorgeschriebenen Wege der Corps-Jatendantur zur Einziehung zu offeriren.

Die in dem Remonte-Depot als marschunfähig zurückgelassenen Dienstpferde, werden nach diesseitiger Anordnung dort verkauft und ind von dem Truppentheil in seiner halbjährlichen Pferde⸗Bestands⸗ Nachweisung unter dem Abschnitte Lb. als ausrangirt und verkauft

in Abgang zu stellen.

Der Erlös für diese in den Depots verkauften Pferde wird auf unsere Anweisung der General-Militair-Kasse zur Vereinnah⸗ mung überwiesen.

Die empfangenen Aushülfspferde sind dagegen in der Pferde— Bestands⸗Nachweisung sub Il a. durch Lieferung als Remonten des laufenden Jahrgangs besonders in Zugang aufzunehmen.

Zur Begegnung spezieller Anfragen wird dies hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht.

Berlin, den 27. September 1852. Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen.

von Dobeneck. Mentzel. von Podewils.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Infanterie

a. D. und Präses der General-Ordens-Kommission, von Sela— siinski, von Heidelberg.

Der General⸗-Major und Commandeur der 19ten Infanterie— Brigade, von Fuchs, von Posen. Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister bei t, von Paris.

Abgereist: Der Fürst Herrmann von Hatzfeldt, nach 1 e 2 *

Trachenberg.

Der General⸗Major und Commandeur der 14ten Jufanterie— Brigade, von Münchow, nach Magdeburg.

Berlin, 4. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller—⸗ gnädigst geruht: dem Legations-Secretatr, Freiherrn von Rosen⸗ berg, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hobeit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Ritter kreuzes 1. Klasse des Ludwigs-Ordens; so wie dem Handlungs— Commis Gustav Heinrich Bergmann in Berlin, zur Anlegung der ihm verliehenen Französischen Ehren-Medaille zu ertheilen.