min selbst nachzuweisen, weil der Gegentheil c schuldig ist, sich mit einem unlegitimirten an. vertreter einzulassen, auf den Antrag , n, also angenommen werden wird, als kb ieman für die verklagte Partei . 36
ür die verklagte Partei zur 5 man m eh g erh n , oder dieselbe sich nicht vollständig auf die Klage erklärt, auch wenn der Stellvert'eter den Auftrag nicht nachzuweisen vermag, oder wenn der bevollmächtigte Rechts. Anwast die Klage-Beantwortung nicht schrifilich überreicht, so wird in coOutumaciam verfahren, und werden alsdann die in der Klage angeführten Thatsachen und die Urkunden, worüber die ver⸗ flagte Partei sich nicht erklärt hat, für zu gestan⸗ den und anerkannt geachtet, auch wird, was den Rechten nach daraus folgt, im Erkenntnisse gegen dieselben, selbst beim Ausbleiben der klagenden Partei und ohne deren Antrag ausgesprochen werden.
Strasburg in West-Pr., den 31. Juli 1852.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
113141 Edikt al⸗Vorladung
der Gläubiger in dem erbschaftlichen
Liguidations-Prozesse über den Nach—
laß des am 24. September 1850 ver⸗
storbenen Ober ⸗Post⸗Secretains Sa— muel Ferdinand Elditt.
Ueber den Nachlaß des am 24. September 1850 verstorbenen hiesigen Ober-Post-⸗Secretairs Samuel Ferdinand Elditt ist am 19. Juli d. J. der erbschaftliche Liquidations- Prozeß eröffnet worden. Der Termin zur Anmeldung aller An— sprüche und Erklärung über die Wahl des Ku— rators steht am 15. Januar 1853, Vormittags um 141 Uhr,
vor dem Herrn Stadt- und Kreisrichter Dr. Hambrock im Parteienzimmer des hiesigen Ge— richts an.
Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte verlustig erklärt, und mit seinen Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläu— biger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen. Auch wird angenommen werden, daß er auch für den Fall einer eventuellen Restitution jedenfalls in die Beibehaltung des Rechtsanwal— tes Besthorn als Kurator der Masse willige. — Als Mandatarien werden die hiesigen Rechis— Anwaslte Boie, Martens und Völtz in Vorschlag gebracht.
Danzig, den 23. September 1852.
Königliches Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.
1317 Proklam a. .
Alle, welche an das von dem G utsbesitzer von Bohlen auf Streu mittelst Vertrages dom 24. Juni 1848 an den Gutsbesitzer von Bohlen auf Bohlendorf verkaufte, im hiesigen Kreise, im wiecker Kirchspiele belegene Gut Böoh— lendoif mit dem esinverleibten Malmeritz und sonstigem Zubehör aus dem Lehns verbande oder
aus einem sonsti und Ansprü ens denn he
den Antrag selben in einem der auf
den 26. Oktober, 16 Nove . , ; mber und 7. De zember er, 11 Uhr Morgens,
im Königlichen Kreisgerichte hieiselbst anberaum- ten Termine anzumelden und zu bewahrheiten bei Strafe des Ausschlusses. Von der Verbindlich keit zur Anmeldung sind diesenigen ausge fahle
welche auf dem attestirsen Postenzettel ihre For?
; en, werden auf hierdurch geladen, die=
1392
derungen richtig verzeichnet finden werden, und haben dieselben für den Fall der erfolgenden An⸗ meldung Ansprüche auf Ersatz der Anmeldungs—⸗ kosten nicht zu machen. Beigen, den 29. September 1852. Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung. von Eckenbrecher.
1303 Bekanntmachung wegen Verdingung der Lirferung der Garnison— Brot- und Fourage-Verpflegung pio 1853.
Zur Sicherstellung der Brot- und Fourage— Verpflegung pro 1853 in denjenigen Gamison— Orten im Bereiche des oten Armee -Corps, in welchen sich Königliche Magazine nicht befinden, so wie für die Garnison Orte Heernstadt, Guh— rau, Wohlau, Winzig und Milissch soll die Lie— ferung des Naturalien-Bedarfs in Enneprise ge— geben werden.
Es ergeht daher an Produzenten und sonstige Unternehmer hiermit die Einladung:
versiegelte, aber nur auf einzelne Garnison-— Orte und die umliegenden Kreise gerichtete, auch allein auf Brotlieferung oLer allein auf Fouragelieferung oder auf beide Lieferungen zusammen lautende, schristliche Lieferungs- Anerbietungen a) wegen der Garnisonen im breslauer Re— gierungs⸗Bꝛzirke bis zum 20. Oktober d. J. an dic unterzeichnete Intendantur hierselbst, b) wegen der Garnisonen im oppelnschen Regierungs-Bezirke bis zum 25. Ottober d. J. an das Königliche Proviant Amt zu Neisse ö. portofrei und auf der Adresse mit der Bemerkung „Lieferungs⸗-Offerte“ versehen, gelangen zu lassen, und alsdann ö ad a) den 20. Ottober d. J. im Geschäfts⸗ lokal der unterztichneten Intendantur hier, Kirchstraße Nr. 29, und
ad b) den 25. Oftober d. J. in dem des Kö—
niglichen Proviant⸗-Amts zu Neisse um 9 Uhr Vormittags entweder persönlich oder durch gerichtlich Bevollmächtigte im Termin zu erscheinen.
An den genannten Tagen wird resp. in Bres— lau und in Neisse unser Deputirter, der Inten— dantur = Assessor Eroßmann, die eingegangenen, so wie die eist im Termine eingehenden Offerten in Gegenwart der erschienenen Lieferungswilligen um 19 Uhr eröffnen, und mit den mindestsordeln= den Submittenten, exent. durch Licitation in nähere Unterhandlung neten.
Die spezlellen Lieferungs-Bedingungen können zu jeder schicklichen Tageszeit in der Kanzlei der unterzeichneten Intendantur und bei den König— lichen Pfroviani-⸗Aemtern zu Neisse, Glatz, Schweid— nitz, Kosel und Silberberg eingesehen werden, und werden in den Terminen zu Jedermanns Einsicht offen liegen.
Im Termine selbst ist von den Unternehmern eine Caution zum zehnten Theile des Lieserungs— Objektes in vom Staate garantirten Papieren zu deponiren.
97
Breslau, den 27. September 1852.
Königliche Intendantur des 6ten Armte-Corps. von Funck.
Aachen-Düsseldorf⸗Ruhrorter
[ists] Eisenbahn.
Unserer erneuerten öffentlichen Aufforderung vom 23. Juni d. J. ungeachtet sind die auf die Actien der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesell— schaft ausgeschriebenen Raten-Einzahlungen, von denen die letzte am 1. Mai d. J. fällig war, für folgende Zeichnungen nicht gelesstet worden:
m, Nummer
des Zusi⸗ Nummern der Par-
cherungs⸗ ial⸗Quitt Scheins. eee
w
ü ste bis infl. 121 256 18, 981 - 19 00 2356 17,576 – 17, 609
33 331 — 365
Auf Grund des nach §. 2 des Gesetzes vom 3. November 1838 (Gesetz Sammlung de 1838 Seite 505 ff.) und der Artikel 10 und 11 dez Gesellschafts⸗ Statuts (Gesetz Sammlung de 1846 Seite 401 ff.) uns zustehenden Rechts erklären wir in Folge gefaßten Beschlusses die auf vor! stehend bezeichnete Actien resp. Partial Quittun- gen eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, so wie durch die ut. sprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gege⸗ benen Ansprüche auf den Empfang von Actstn für vernichtet.
Aachen, den 27. September 1852.
Königliche Direction der Aachen-Düsseldorf-⸗Ruhrorter Eisenbahn.
Stargard-Posener Eisenbahn.
Nach §. 3 des Ueberlassungs - Vertrages der Stargard-Posenen Eisenbahn-⸗Verwaltung Pan den Staat, d. d. Stettin, den 26. Juni 1856, hat der Staat übernommen, die eingegangenen Schusd— verhältnisse der Gesellschaft zu ordnen und die, zumal bei den jetzt veränderten Verkehrs verhält— nissen der Bahn, erforderlichen Ver vollständigun⸗ gen der Betriebs mittel Ac. zu beschaffen, dagegen sich das Recht vorbehalten, die hierzu in den Einnahmen der Gesellschaft mangelnden Fonds durch eine jährlich höchstens mit 1 pCt. zu amol— tisirende Prioritäts-Anleihe zu beschaffen.
Zur Erfüllung dieser kontraktlichen Verbind— lichkeit der Geselischaft ist gegenwärtig die Kreirung von 500,009 Rthlr. Prioritäts-Actien zu 4 pGt zinsbar nothwendig.
Wir konvoziren daher die Actionaire unserer Gesellschaft zu einer hiermit auf den 6. November d. J., Vormittags
11 Uhr, im hie sigen Börsenhause anberaumten außerordentlichen General-Versamm— lung, in welcher über diese Angelegenheit Be— schluß gefaßt, und in welcher den Actionairen gleichzeitig Gelegenheit gegeben werden soll, sich über den nachmäglich erstatteten Jahresbericht pro 1856 zu äußern. Desgleichen bedarf es . Ergänzungswahlen für den Verwaltungs rath.
Der vorgedachte gedruckte Jahresbericht, so wie die auf die Prioritäts-Anleihe bezügliche Vorlage, liegen zur Einsicht und Empfangnahme für die Actionaire in dem in dem Wallbrauerei-⸗Gebäude besindlichen Geschäfts⸗-Bürcau der Königlichen Eisenbahn-Direction bereit.
Ebendaselbst wird am 1. und 2. November und für Zureisende noch in den Morgenstunden des 3. November bis zum Beginn der Versamm— lung die Prüfung der Legitimation und die Aus— reichung der Eintritts- und Stimmkarten erfol— gen. Die Actiongite wollen zu diesem Zweck ihre Actien produziren, welche ihnen, mit dem bezüglichen Kontrolstempel verfehen, sofort zurllck— gegeben werden sollen.
Stettin, den 2. Oktober 1852. Der Verwaltungsrath der Stargard -Posener
; Eisenbahn⸗Gesellschaft. Heegewaldt. Müller. Rahm.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdrucketei—
nem ent beträgt: 9 a ge für 6 Jahr allen Thieltn der Monarchie ohne 11 zer höhung. 6 Amit geiblatt (preuß. . * n Herlin: 1 Kttzir. 17 9 6 pf. 2 . in der ganjen Monarchie: ; Fthlr. 275 Sgr.
Königlich Prenßischer
Alle post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen sestellungen an, für Serlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats- Anzeigers, Mauer- Straße nr. 5 4, und der Preußischen Zeitung, Ceipziger= Straße Ur. 14.
— — —
ö 235
Berlin, Mittwoch den 6. Oktober
—
Revidirtes Reglement für die Feuer-Sozietät der ämmtlichen Städte der Provinz Schlesien, der Graf-⸗— schaft Glatz und des Markgrafthums Ober- Lausitz mit Ausschluß der Stadt Breslau. Vom 1. September 1852. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. haben in Folge der Anträge der Provinzial-Landtags-Versammlung“ der Provinz Schlesien auf mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuer-Sozietät der saͤmmtlichen Stätte der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Dber-Lausttz, mit Ausschluß der Stadt Breslau, vom 6. Mai 1812 dieses Reglement einer Revision unterworfen, und an Stelle dessel⸗ ben das gegenwärtige revidirte Reglement zu erlassen beschlossen.
Wir verordnen demnach, auf den Antrag Unsers Ministers des Innern, was folgt:
J. Allgemeine Bestimmungen. 8 1.
Gegenwärtige Feuer-Sozietät umfaßt die sämmtlichen Städte des Ober, Präsidial⸗Vezirks der Provinz Schlesien, mit Ausnahme der Stad Bres / au.
Der Zwick der Sozietät ist auf gegenseitige freiwillige Versicherung ron Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet, und wird alfo die Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und eines Versicherten befin—= det, als Versicherer jedoch nur mit dem ihm nach dem gegenwärtigen Ge⸗ setz pro rata seiner Versicherungs⸗Summe obliegenden Beitrage ver⸗ haftet ist.
9
Von der Errichtung und dem Bestehen solcher Privatvereine, welche die Gewährung einer gegenseitigen Natural-Unterstützung an Hilfsfuhren, Stroh, Holz und dergleichen bezwecken, muß der Provinzial⸗Städte⸗Feuer⸗ Sozietäts-Direction von dem Vorstande derselben Anzeige gemacht werden.
S. 3.
Die Verhandlungen, behufs Verwaltung der Angelegenheiten dieser Feuer- Sozietät, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen Atteste für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brandentschädigungs-Zahlung aus n, ,,, sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln ent- bunden.
„Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Gerichtskosten ein— schlißlich der Stempel, deren Bezahlung ihr obliegt, jedoch mit Ausschluß der baaren Auslagen (8. 6 des Gesetzes vom 16. Mai 1851 über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz Sammlung Seite 622 und der nach früheren Bestimmungen zu berechnenden Kopiallen und Bo— engebühren, außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer stempelpflich- zen Partei ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu den slebeneremplaren der Stempel beglaubter Abschriften zu verwenden.
§. 4.
Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk: „Fant⸗Sozietätssache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlosse— nen Berichte, Gelder und Pakete zustehen, die in Feuer⸗Sozietäts⸗Angele⸗ henheiten zwischen den Behörden hin- und hergesandt werden. Privasper⸗ nen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer⸗ Ibdlietäts⸗-Behörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden uuftankirten Antworten die Portofreiheit nicht zu statten.
II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer.
— . 5. 8 * 2
Lie Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude nd zwar nur solche Gebäude annehmen, die innerhalb' der zur Assoctation ngen Städte und ihrer Gemeinde-Bezirke belegen sind. Als Pertinenz⸗ lücke der Gebäude werden jedoch die dabei besindlichen Staketerien, Brun⸗ ü und Flöße, so wie diejenigen Gegenstände zur Persscherüng angenom- f welche ihrer Construttion und Befestigung nach stets dann als inte- rende Theile eines Gebäudes betrachtet werden men, weun solche,
E ezteres zu zerstören, daraus nicht augenblicklich fortgeschafft werden n.
§. 6.
In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller Art, ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, sobald sie vollständig ausgebaut sind und sich im gebrauchs fähigen Zustande befinden, zur Auf⸗ nahme geeignet sind. Es dürfen jedoch
1) einzelne Gebäude eines Gehöftes weder allein versichert, noch von der Versicherung des Gehöftes und eben so wenig 2) einzelne Theile eines Gebäudes, insoweit solche nach §. 15 als durch
Feuer zerstörbar erachlet werden, von dessen Versicherung ansgeschlossen
werden.
ö a ne 8.37.
Diejenigen Gebäude jedoch, welche so baufällig, daß sie nach sachver⸗ ständigem Urtheile nicht mehr reparaturfähig, sondern des Neubaues bedürftig und deshalb von Polizei wegen geschlossen sind, dürfen nicht aufgenommen werden. Gerathen schon versicherte Gebäude in den vorbezeichneten bau⸗ fälligen Zustand, so scheiden dieselben mit dem Beginn desjenigen Tages, an welchem ihre Schließung polizeilich verfügt wird, aus der Sozietät aus und müssen zufolge dessen im Lagerbuch (Kataster) von Amts wegen ge⸗ löscht werden.
§. 8. Ebenso sollen wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit nachstehende Ge⸗ bäude von der Theilnahme ausgeschlossen bleiben; 2) Pulvermühlen und Pulvrrmagazine, b) Glas⸗ und Schmelzhütten, ) Hochöfen und Stückgießereien, 4) Schwefel⸗Raffinerieen, e) Spiegelgießereien, f) Terpentin-, Firniß⸗ und Schwefel säure-Fabriken, g) Anstalten zur Fabrication von Aether, Gas, Phosphor, und Knallgold, h) Knochenbrennereien und Kiendarren.
Gebäude, worin Dampfmaschinen befindlich sind, können zwar aufge⸗ nommen werden, jedoch nur mit der Beschränkung, daß eine Brandbeschä⸗ digung, welche denselben durch Exrplosion des Dampfkessels zugefügt wird, von der Sozietät nicht vergütigt wird.
§. 9.
Die Ausschließung (8. 8) bezieht sich aber nicht auf die Wohnge⸗ bäude zer Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbester und Werkleute, auch nicht auf andere dazu gehörige Räume ohne feuersgefähr⸗ liche Bestimmung, insofern dieselben mit den daselbst genannten Gebäuden keinen unmittelbaren Zusammenhang haben.
§. 10.
Jeder für sich bestehende Gegenstand muß einzeln, und also auch abgesonderte Neben- oder Hintergebäude und jede sonstige nach 8. nahmefähige Baulichkeit besonders versichert werden.
Knallsilber
III. Beitrittspflichtigkeit der Theilnehmer. 6nd i, ö 6 Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebäuden keine Ver⸗ pflichtung, ihre Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es
hängt solches von ihrem freien Entschlusse ab.
Indessen soll es fortan nicht nur jedem Hypothekengläubiger, sondern
jedem Realberechtigten freistehen, die Versicherung des ihm für seinen An— spruch verpfändeten Gebäudes, sofern er sich solches ausbedungen hat oder
die ausdrückliche Einwilligung des Schuldners dazu beibringt, in dem Maße zu verlangen, als solches zur Deckung der dem Berechtigten zustän⸗ digen Hebungen oder Leistungen erforderlich und nach 8. 15 zulässig ist.
Es muß demnach allenthalben, wenn sich ein Realberechtigter mit seinem
diesfälligen Antrage gegen einen Assoziaten meldet, von der Soziesät wil— lige Netiz davon genommen, das betreffende Hypothekenrecht im Feuer⸗ sozietäts-Kataster vermerkt und, wie solches geschehen, auf dem Schuldinstru⸗ mente selbst vom Magistrat bescheinigt werden. Ein solcher Vermert kann Alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn der Beweis über erfolgte Tilgung der Schuld oder die ausdrückliche Einwilligung des Glaubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Beziehung auf ein also verpfandetes Gebäude auch kein Austritt aus der Pro vinzialstädte⸗Feunersozietät zu lässig. Von der erfolgten Eintragung und Löschung solcher Hypotheken Ver n:erke ist der Provinzial Direction zur Vervollständigung des Haupt- Lagerbuchs Nachricht zu geben. ; 3 Die dem Hppothekengläubiger eingeräumte Berechtigung steht auch dem