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Erbverpächter gegen den Eibpächter 1 e , en,. Letztere bisher
ffli je Feuersozietäts-Beitr ; . e . vm e , e. . der Realberechtigten wahrzunehmen, ist die Sozietät nicht verpflichtet. 2
n si inzelner Gebäude eines Gehöftes bei der Provin⸗ n il e n i einzelner Gebäude derselben bei jedem anderen 6 é us n te ist unzulässig. Eben so wenig kann ein Besitzer die ö 94. Hebäude seines Gebäudebesitzes überhaupt insofern die⸗ besser ge . und demselben Gemeinde Bezirke belegen sind, bei einer , indem einen anderen Bersicherungs-Gefellschast, und die schlechten ge— pPriva e' reel sentlichen Sozietät zur Versicherung bringen, noch bei der ge e ln ber! ein Gehöft bildenden Gebäude einzelne derselben unver⸗ , nn,, bäude, welche nach 8. 8 bei der Provinzialstäbte · Jeueisozietat keine Auf⸗ nahme finden, eine solche aber bei einer fremden Sozietät finden könnten. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, diesen Bestimmungen entgegen, noch irgendwo anders als bei der Provinzialstädte ⸗ Feuersozietät versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in dem Kataster der Provinzialstädte Feuersozieiät gelöscht, sondern es sst auch der Eigenthümer im Falle eines Brand⸗ unglücks der ihm sonst aus derselben zukommenden Brand vergütigung ven ustig ohne daß gleich wohl seine Verbindlichkeit zu allen Beiträgen, bis zum Ablauf des Halbjahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung er⸗ leider und die Direction ist überdies verpflichtet, den Fall zur nähtren Be— stimmung darüber, ob, Grund zur Kriminal- Untersuchung wegen intendirten Betrugs vorhanden sei, zur Kenntniß des Staatsanwalts zu bringen.
lv. Zeit des Ein- und Austritts.
§. 14.
Der Eintritt in die Sozietät, mit den davon abhängenden rechtlichen Wirkungen, so wie eine Erhöhung der Versicherungssumme, so weit solche sonst zulässig ist (6. 314), findet regelmäßig, wenn nicht ein Anderes aus⸗ drücklich in Anirag gebracht wirde jährlich zweimal, nämlich mit dem Tages⸗ beginn des 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres statt. Doch ist beides auch zu jeder anderen Zeit gestattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Verpflichtung, den vollen Beirag, und zwar der ordentlichen und außer⸗ ordentlichen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichten zu wollen, nach⸗ gesucht wird. Die rechtliche Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Falle mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem das Geneh⸗ migungsreskript der Slädte⸗Feuer⸗Sozietäts Direction datirt ist.
Der Austritt aus der Sozietät, so wie die freiwillige Herabsetzung der Versicherungssumme, so weit solches sonst zulässig ist (8. 42 und 34), fin⸗
det jährlich ebenfalls nur zweimal, nämlich mit dem Ablaufe des letzten
Juni und letzten Dezembertages, statt; die nothwendige Heruntersetzung (§. 31) jedoch tritt sofort, nachdem sie festgestellt ist, in Wirkung; jeder aber, der freiwillig oder unfreiwillig austritt, oder dessen Versicherungs⸗ summe heruntergesetzt wird, muß in allen Fällen, selbst wenn das ver⸗
sicherte Gebäude untergegangen ist oder die Versicherungefähigkeit verloren
hat, die seitherigen gesammten Beiträge noch für das laufende Halbjahr entrichten. V. Höhe der Versicherungssumme.
§. 15.
Die Versicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der- jenigen Theile des versicherten oder zu versicheinden Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden können, niemals übersteigen. Als nicht zerstörbar sind jedoch nur die Fundamente, und zwar bei massiven Gebäuden bis zur Plinte, und die unter der Erde befindlichen Umfassungs— wände der Keller zu erachten, weshalb dieselben sowohl von der Versiche⸗ rung (8. 5) als auch der . stets ausgeschlossen sind.
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Mit Beobachtung dieser Beschränkung aber hängt die Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebäude - Eigenthümer Versicherung nehmen will, ganz von seiner Entsckließung ab, nur muß die Summe durch Dekaden abgerundet und theilbar sein. 3.41
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Wenn sich nach dem Brande eines versicherten Gebäudes findet, daß dasselbe vor der Zerstörung den ihm beigelegten Werth nicht mehr besaß, muß derselbe aufe Neue ermittelt und festgestellt werden.
Eine förmliche Taxe (8§. 25) des durch Feuer zerstörbaren Theiles der zu versicheinden Gebäude (8. 145) wird in der Regel nicht erfordert, son⸗ dern es genügt an einer möglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes.
§. 49.
Die von der Sozietäts-Direction zu verabfolgenden gedruckten Sche⸗ mata, in welche diese Beschreibungen eingetragen werden, müssen von jedem Magistrate stets vorräthig gehalten und den Interessenten auf Kosten der Sozietät gratis zugestellt' werden. Auch haben die Magisträte Veranstal—= tung zu treffen, daß die Interessenten leicht Gelegenheit finden, die nöthigen . gegen billige Schreibgebühr nach ihrer Angabe ausgefüllt zu er—
Von einem jed 6.
ö jeden, ein abgegränztes Besitzthum oder Gehöft bildenden Gebäude soll nur Eine Beschreibung in drei Exemplaren angefertigt und 5 w 6. J der die Klasse betreffenden, vollstän⸗
e, igenthümer in li vollzogen, bei dem
Magistrate eingereicht werden. , n m enn, ,, 86 26
Der Magistrat legt demnächst die Gebäudebeschreibungen einer in
jeder Stadt zu lonstituirenden Kommission, deren Mitglieder der Magistrat
erwählt, und welche aus einem Magistratsmitgliede, einem zu diesem
Zweck vereideten Zimmermeister und einem gleichfalls vereideten Maurer—
meister, so wie aus zwei am Orte wohnhaften Assoziirten besteht, zur Prüs
fung vor.
S§. 22.
Sämmtliche Mitglieder der Kommission überzeugen sich durch Besichti— gung und Revision an Ort und Stelle, ob die Gebäudebeschreibungen rich- fig, insonderheit ob diejenigen Merkmale der Wahrheit gemäß angegeben sind, welche die Classification bedingen. Sie rektifiziren demnach letztere, wo es nöthig ist, prüfen die vom Eigenthümer in Antrag gebrachte Ver— ficherungssumme und begutachten deren Klassifizirung.
§. 23.
Hat die Kommission gegen die vorgelegte Beschreibung, gegen die Ver— sicherungssumme und gegen die beantragte Klasse keine Erinnerungen zu machen, oder unterwirft sich der Versicherer den von derselben für nöthig erachteten Abänderungen, so wird solches auf der Beschreibung durch die
Fommission mit deren Unterschrift registrirt, und hierunter von dem Magi—
strate das pflichtmäßige Attest beigefügt, daß die Beschreibung und Classifi—
cation der Gebäude wahrheitsgemäß angegeben, auch die begehrte Versiche⸗ rungssumme den muthmaßlichen Werth eines jeden Gebäudes nicht über— steige, und daß der Versicherer die Beschreibung eigenhändig vollzogen habe.
§. 24.
Findet aber die Kommission Bedenken gegen die in Antrag gebrachte Versicherung und insbesondere gegen die Höhe der Versicherungssumme, und ist der Eigenthümer des Gebäudes nicht gemeint, auf die Vorhaltung des Magistrats die Versicherungssumme so weit, daß dem letzteren und der Kommisston kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzusetzen, so tritt die Nothwendigleit einer Taxe ein. .
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Dieselbe muß in solchem Falle von einem vereideten Baubeamten, mit kunstmäßiger Genauigkeit, unter Zuziehung eines Deputirten des Magistrats, zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örilichen Materialienpreise und mit billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen und anderen, keine technische Kunstferligkeit erfordernden baulichen Arbei die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der der⸗ malige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde, welche durch Feuer zerstört und beschädigt werden können, mit Ausschluß dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der tkermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr völlig im baulichen Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhältnisse reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zu⸗ stande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande haben würden.
Die Kosten dieser Taxe fallen dem Theile zur Last, der nach ange— stellter Untersuchung Unrecht hat., Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem Theile zur Hälfte getragen.
§. 26.
Die solchergestalt vorbereiteten Beschreibungen, Taxen und Classifica tionen werden der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direction dreifach überreicht. Ein Exemplar bleibt bei ihren Akten, und zwei Exemplare gelangen, mit Genehmigung vollzogen, an den Magistrat zurück, der wiederum ein Exem⸗ plar davon ad acta nimmt und das andere dem Versicherten zustelli.
§. 27.
Die Summe, mit welcher die Taxe abschließt, muß mit zehn theilbar sein, oder dahin abgerundet, und die Taxe in doppelter Ausfertigung von bem' taxirenden Bauͤbtamten felbst vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellte Werthsum me hinaus ist schlechterdings keine Feuer Versich erung statthaft.
§. W.
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst bestimmten Versicherungs⸗ Summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Bauholz zu sordern Befugniß hat, der Werth des letzteren außer Ansatz bleibe.
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Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet
ist, berechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei der⸗ selben Versicherungs - Anstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst assoziirt ist.
§. 29.
Uebrigens dürfen weder die auf den Grund bloßer Beschreibungen ge— wählten Versicherungssummen, noch die blos zum Zwecke der Feuer- Ver sicherung aufgenommenen Taxen zur Grundlage bei öffentlichen oder Ge— meinde? Abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der Grundbesttzer jemals zu fremdartigen Zwecken benutzt werden.
§. 30.
Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht er— forderlich, die Sozietäts-Direction hat aber jederzeit das Recht, solche Re⸗ visionen allgemein oder einzeln auf Kosten der Sozietät durch einen vei— eideten Baubeamten auf Grund der vorhandenen Gebäude ⸗Beschreibungen vorzunehmen.
In dergleichen Fällen tritt der durch die Revision ermittelte gemeine Bauwerth als versicherungsfähig bleibende Summe, von dem Tage ab, wo solche von der Sozietäts-Direction verfügt worden ist, in Kraft. Wenn der Gebäudebesitzer mit der Feststellung der Sozietäts-Direction nicht einver⸗ standen ist, bleibt ihm nur überlassen, auf seine Kosten eine spezielle Tqrr nach den im 5. 25 getroffenen Bestimmungen aufnehmen zu lassen. Wird durch die Tare eine andere Summe eimittelt, so kann der Gebäudebesitzer die Versicherung des Gebäudes nach deren Ergebniß verlangen.
Nicht blos die bei dem Betriebe der Sozietät thätigen, sondern alle Verwaltungs⸗Behörden und Beamten sind verpflichtet, den Zustand ver⸗ sicherter Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, fortwährend im Auge zu behalten und bei eintretendem Verfalls der Gebäude oder anderer durch den Verlauf der Zeit erfolgenden Verminderung ihres Werthes sofort Anzeige zu machen, weil die Versiche rungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten
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Gegenstände übersteigen und nur für letzteren Brandvergütigung gewährt werden darf.
vI. Erhöhung und Heruntersetzung der Versicherungs⸗ sum me.
8. 36.
In der Regel kaun Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu dem zulässigen Maximum erhöhen oder auch bis zu einem beliebigen Min= perbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des 8. 12 auch die Heruntersetzung der Versicherungssumme, ohne die ausdrückliche Emnwilligung der registrirten Realgläubiger oder den Nachweis der gesche⸗ enen Tilgung ihrer Forderungen nicht statt.
Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme oder der gänzlichen Entlassung des Gebäudes aus der Sozietät, welche daraus solgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebäudes, oder das dangch oder sonst zulässige Maximum nicht mehr rie Höhe der bisherigen Versicherungs— un nch erreicht, oder daß der Eigenthümer grobe Fahrlässigkeit bei der Handhabung mit Feuer und Licht verschuldet, oder durch gänzliches Ver— säassen' desselben sie dem Verderben Preis giebt, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht also dagegen den Hypothekengläubigern und son— sigen Interessenten kein Widerspruͤch zu; doch soll davon denen von ihnen, rie im Kataster vermerkt sind, von Amts wegen Kenntniß gegeben werden.
VII. Beiträge der Interessenten und deren Classification. 8. 1
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig zur Festreitung aller Ausgaben der Städte⸗-Feuersozietäts⸗-Kasse bestimmt sind.
Die ordentlichen Beiträge werden für denjenigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, nach der katastrirten Versicherungssum me, dem muthmaßlichen alljährlichen Bedarf gemäß, abgemessen und ein- für alle⸗ mal festgestellt, und müssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt werden; den aaßerordentlichen Beiträgen aber, welche nur von Zeit zu Zeit eintre— sen können, um zu decken, was etwa von dem wirklichen Bedarf der Städte- Feuersozietäts-Kasse zur Bestreitung der vorkommenden Brandvergütigungen and sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der durch ordentliche Bei⸗ träge aufgebrachten Summe, noch fehlen möchte, muß jedes mal eine förm⸗ sichws Ausschreibung vorhergehen. Uebrigens ist jeder außerordentliche Bei— trag auf ein leicht zu berechnendes Verhältniß zu dem ordentlichen Beitrag (z. B. die Hälfte, ein Drittel, oder aber das Anderthalbfache, Doppelte desselben) festzusetzen.
6, 33
Die Einzahlung der gewöhnlichen (ordentlichen) Beiträge muß in den
erften acht Tagen der Monate Januar und Juli jeden Jahres erfolgen.
Werden die Beiträge bis zum 15. Februar und 15. August nicht einge.
jahlt, so wird der Versicherungsvertrag als aufgelöst betrachtet, der An— sruch auf Brandschadenvergütigung nicht weiter zugestanden und die Ver⸗ sicherung im Kataster gelöscht, dem Jnteressenten aber durch den Magist at
hiervon schriftliche Nachricht gegeben. Derselbe bleibt jedoch zur Zahlung der früheren, so wie des Beitragsrestes für das laufende halbe Jahr noch ver⸗
pflichtet. Dasselbe gilt von den Restanten außerordentlicher Beiträge, jedoch mit Rücksicht auf die dann in der Ausschreibung jedesmal besonders zu
bestimmenden Zahlungstermine. Rückstände werden in gleicher Art wie die
öffentlichen Abgaben von den Restanten exekutivisch beigenrieben.
Die oben bestimmte Auflösung des Vertrags für den Fall der verab—⸗ säumten rechtzeitigen Zahlung der Veiträge kann jedoch nur gegen die nach Emanation des revidirien Reglements Beitretenden stattfinden.
§. 34.
In dem Falle des Ausscheidens des Assoziaten in Folge der Nicht- entrichtung der Beiträge (8. 33) muß vom Magistrat den im Kataster ein⸗ getragenen Gläubigern davon Nachricht gegeben werden, welchen dann das
Recht zusteht, gegen Zahlung des Beitrages die Versicherung wieder aufzu⸗
nehmen. 8. 35 Die bei der Provinzialstädte⸗Feuersozietät zu versichernden Gebäude werden mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Lage und Benutzung, und nach dem daraus hervorgehenden Grade ihrer Feuergefährlichkeit in sechs verschiedene Klassen eingeschätzt, und zwar in zwei Hauptklassen, deren jede wiederum in drei Unterabtheilungen zerfällt. Für die Hauptklasse entschei⸗
det die feuersichere oder feuerunsichere Bedachung, und für die Unterabthei⸗
lungen giebt die übrige Bauart des Gebäudes den Maßstab. Demnach gehören: 1) zur ersten Klasse: Gebäude mit seuerfester Bedachung (d. h. von
Stein oder Metall, ingleichen nach Dornscher oder einer andein ihr gleichzustellenden Methode), insofern sie auch in ihren gemauerten Umfassungswänden und der Dachgiebel bis unter das Dach massiv
sind; ; zur zweiten Klasse: Gebäude mit dergleichen feuerfester Bedachung, deren Umfassungs - und Scheidewände, mit Einschluß der Dachgiebel,
aus Bind? odcr Fachwer bestehen, S. h. mit Holz abgebunden und
mit gebrannten Ziegeln ausgemauert sind;
) zur dritten Klasse: Gebäude mit dergleichen feuerfester Bedachung,
deren Umfassungswände entweder ganz aus Schrotholz oder aus Bindwerk, welches blos mit Holz und Lehm ausgestückt oder mit Holz beschlagen ist, bestehen;
zur vierten Klasse: die bei der ersten Klasse beschriebenen massiven Gebäude mit Holz, Stroh oder Rohrdach;
zur fünften Klasse: die bei der zweiten Klasse beschriebenen halbmas⸗ siven Gebäude mit feuerunsicherer Bedachung; ; zur sechsten Klasse: die bei der dritten beschriebenen hölzernen Ge— bäude mit dergleichen Bedachung.
Der Beitrag fur die als Pertinenzstücke eines Gebäudes (8. 5) ver—
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sicherten Gegenstände richtet sich nach ihrer baulichen Beschaffenheit und dem Zustande der Gebäude. . Die Zulassung der Versicherung, der Betrag der Versicherungssumme, die Classification und der Beitragssatz der
Zuckersiedereien,
Cichorienfabriken,
Torfschuppen,
Theeröfen,
Ziegeloöfen und Schuppen,
Theatergebäude, ö
Schiffsmühlen,
Windmühlen aller Art,
Potasch⸗Siedereien,
Eisen⸗ und Kupferhämmer,
Walzwerke und ähnlicher Anstalten,
Röthe⸗ und Lohmühlen,
Sodafabriken,
Holzsäurefabriken,
Vitriolfabriken,
Salmiakfabriken und ; Fabriken jeder Art nach dem Ermessen der Provinzial-Direction, wird von derselben nach einem Uebereinkommen mit dem Besitzer solcher Anlagen festgestellt, mit dem Vorbehalte, daß der Sozietät von Jahr zu Jahr fteisteht, ein solches Vertragsverhäliniß drei Monate vor Ablauf des Jahres aufzukündigen. Für große Risikos wird der Sozietät Direction die Befugniß eingeräumt, Rückversicherungen abzuschließen.
1 ö. §. 36. Weil es jedoch, bezüglich der Feuergefährlichkeit, nicht einerlei ist, ob ein Gebäude, von was immer für Bauart, ganz isolirt oder in feuerge⸗ fährlicher Nachbarschaft steht, ob es Feuerstellen enthält oder gar nicht be— wohnt wird, ob darin feuerunsichere Gewerbe getrieben odet leicht brenn— bare Materialien aufbewahrt werden, so soll die Städte-Feuersozietäts-Di⸗ rection verpflichtet sein, in Berücksichtigung vorgenannter Umstände, die Beiträge einzelner Vessicherten zu ermäßigen und zu erhöhen, jedoch nie⸗ mals weiter, als bis zur nächsten Klasse. Hierbei wird, da diese Maßgabe bei den beiden äußersten Klassen nicht Platz greifen kann, ausdrücklich noch bestit mt, daß Ermäßigungen in der ersten Klasse nicht über g und Erhöhungen in der sechsten Klasse nicht über 3 eines Klassen-Differenz⸗ Quantums ausgedehnt werden dürfen.
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Welche Gewerbe als feuerunsicher zu betrachten, bleib dem Ermessen der Feuer- Sozietäts-Direktion anheimgestellt. Festgesetzt wird in dieser Beziehung nur noch, daß bei Beurtheilung feuergefährlicher Nachbaischaft, außer der Feuerunsicherheit der Bauart, auch die der Benutzung des Nach— bar⸗-Gebäudes in Anschlag kommen soll.
8. 36.
Bei Gebäuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der
feuergefährlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehören. §, 39.
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung ange— meldetes Gebäude gestellt, werden soll (8. 21), auf das Gutachten der städtischen Kommission und des Magistrats die Feuer⸗Sozietäts⸗Direction zu entscheiden, welche auch, wenn sie bei eintretenden Revisionen (§. 30) Veraniassung dazu findet, ein Gebäude jederzeit aus einer Klasse in die andere zu versetzen berechtigt ist.
Der Magistrat hat dem Eigenthümer das Resultat des Gutachtens sogleich, damit der letztere, wenn er es nöthig findet seine Rechte bei der Feuer- Sozietäs-Direction vor deren Entscheidung näher ausführen könne, bekannt zu machen, hiernächst aber auch ein Exemplar der überreichten Beschreibung, mit jener Enischeidung versehen, zur Resolution, resp. als Sozie= täts-Kontrakt zuzustellen. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Feuer-Sozietäls-Direction nicht zufrieden, so steht ihm der Weg des Re⸗ kürses (§. 103) zu.
Jedenfalls aber gilt einstweilen die Bestimmung der Feuer Sozietäts-⸗ Direction dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat erst mit dem nächsten fälligen Eintrittstermine (8. 14) in Wirksamkeit tritt.
S. 40.
Das Beitragsverhältniß der sechs Klassen wird dahin bestimmt, daß auf je Einen Silbergroschen für jedes Einhundert Thaler Versicherungs-⸗ werth, welcher in der ersten Klasse zu bezahlen ist, die zweite Klasse zwei Silbergroschen, die drite Klasse drei Silbergroschen, die vierte vier Silber groschen, die fünfte fünf Silbergroschen, die sechste sechs Silbergroschen beitragen muß.
Die Bestimmung der ordentlichen Beiträge nach Gelde bleibt der Pro⸗ vinzial · Städte · Feuer Sozietäts · Direction überlassen, weil es dabei auf das Verhältniß der Bersicherungssummen und des durchschnittlichen Bedarfs an Vergütigungsgeldern, Unkosten ꝛ. ankommt.
Diese Bestimmung, welche den Interessenten zeitig bekannt zu machen ist, damit der Voirschrift des 8. 33 genügt werden kann, ist jedoch so zu treffen, daß dabei auf einen Ueberschuß, zur Bildung eines eisernen Fonds, Rücksicht genommen wird. Dieser Ueberschuß darf aber jährlich zwei Sil⸗ bergroschen vom Hundert bei der sechsten Klasse, und den hiernach verhält— nißmäßig abzumessenden Beitrag der übrigen Klassen, nicht übersteigen und soll nach und nach nur bis zur Höhe eines gewöhnlichen Halbjahrsbedarfs gebracht werden. Der so gebildete Fonds, welcher dazu bestimmt ist, um bie Sozietät in den Stand zu setzen, ihre Zahlungs verpflichtung durch Vor⸗ schüsse jederzeit erfüllen zu können, ist unwiderrufliches Eigenthum der Feuer- Sozietät. Austretende haben daran keinen Anspruch zu machen.
§. 41. .
Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitrage verhältniß der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, von der Publication diefes Reglements an gerechnet, einer neuen Prüfung durch die Provinzial⸗ vertretung und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden.