1852 / 235 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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3 J 196 we ? Dr VIII. Bauliche Veränderungen während der VBersicherungszeit,

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Wenn während der Versicherungszeit in oder an den Gebäuden eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, durch welche das versicherte Ge⸗ bäude in inen Gränzen oder in einzelnen Theilen eine andere Gestal oder Benutzung erhält, als solche in dem Versicherungs Vertrage (der Declaration) beschrieben ist, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Magistrat

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urrhalb des laufenden Semesters davon Anzeige zu machen und die appro—

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birte Declaration vorzulegen. . k ;

Fieselbe wird, nachdem darin die Veränderung eingetragen worden, urückgegeben, daß auch das Kataster berichtigt und die rections-⸗Katasters eingeleitet worden ist.

8. *

Hat die Veränderung die Folge, daß eine Versetzung des betreffenden Gebäudes in eine andere, zu höhern Beimägen verpflichtete Klasse zu ver— fügen ist, so muß der Versicherte, wenn er die Anzeige nicht in dem lau— fenden Halbjahre gemacht hat, den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müssen, als Conventionalstrafe zur Feuer-Sozietäts-Kasse einzahlen.

3 19rFES * mit dem Bemerken z N Di

( erichtigung des X

§. 44.

Dagegen muß, wenn eine Versetzung des Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klaße begründet befunden wird, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, ohne Zeitbeschtänkung und außer den Strafbeiträgen ge— leistet werden. 1X. Brandschäden-Taxen.

8 463

Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem, bei der Feuer- Sozietät versicherten Gebäude durch Brand entstanden ist, be— darf es nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig abgebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.

Ein totaler Schaden ist dann vorhanden, wenn alle versicherten Ge— bäudetheile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet oder doch so beschädigt sind, daß die Gebäudetheile nicht mehr reparaturfähig sind, und die Materialien weder zu einem Neubau, noch zu einer Reparatur verwendet werden können.

§. 46.

Die Abschätzung des Schadens hat dann den Zweck: das Verhältniß

zwischen demjenigen Theil des von der Feuer-Sozittät versicherten Bau

werthes, welcher durch das Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtet, und

demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen. Sie wird daher nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin nd durch ausgesprochen: welcher aliquote Theil des Werths, nach aufgestellten Gesichtspunkt beurtheilt, vernichtet worden. Hierbei

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§. 47.

So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß möglichst bald und läugstens innerhalb drei Tagen nach völlig gedämpstem Feuer, eine Besichtigung des Schadens durch cinen Deputirten des Magistrats, unter Zuziehung des Be— schädigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die zu den Versicherten ge— hören und mit dem Beschädigten in keinem verwandtschaftlichen »der offenkun— digen geschäftlichen Verhältnisse stehen, vorgenemmen werden. Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Ver— handlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, so müssen bei der Schadenbe— sichtigung noch außerdem zwei, zu der Verhandlung vereidigte Sachverstän— dige, nämlich ein Maurer- und ein Zimmenmeister, zugezogen, und von diesen die Abschätzung nach 8. 46 sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll ertlärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört wer— den. Letzterer sowohl, als die Sozietäts-Direction hat außtrdem das Recht, die Abschätzungs-Verhandlung durch einen Bau-Inspektor, Bau⸗Conducteur oder sonstigen Bauverständigen revidiren zu lassen, worauf mit Rüchsicht . . der Entschädigungsbetrag durch die Sozietäts-Direc⸗ ion festgestellt wird.

S. 48.

O z 8 . 5422 9 ö 9 * 2 ste n einem Separat, Protokolle muß zugleich Alles, was über die Ent— an. und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung 6 96. zuerst angekommenen. Spritzen und andere Löschungshülfe und a n gr, die Sozsetät nach Inhalt des Reglements angehende Gegen— i n . und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichilich ö ig It her, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, gegen Fenr Cerss ies sein Immobiliar- oder sein Mobiliar⸗-Vermögen

gen Feuer versichert habe, umständlich vernommen werden. S. 49.

Beide Verhandlunge f n , 4 Brand stãlte fob 6 n,, n., nebst einer Handzeichnung von der k he zur Erläuterung nothwendig erscheint, an die Feuer- Soziefats⸗Direction eingesandt, und bis zur Räckät'g ö o n, d, m n . is zur Rückänßerung derselben insofern diese in vierzehn Tagen nach der Sch i *. * . fen die Materialien over abgebrannt Schadenbesichtigung erfolgt, dür—= e , , , 6 en oder eingerissenen Gebäude weder ei Seite geschafft, noch sonst verwendet, auch eiwa noch stehende Gebäude⸗ theile überhaupt nur allein im Falle eines Gefahr drohende Fir r .

ir, H, , ? 361 Desahr drohenden Einsturzes

auf polizeiliche Anordnung abgetragen werdtu. Derse nis. Rent dawider handelt, macht sich aller seiner Ei ea gr g, cherte, welcher d ; . ner seiner Einwendungen gegen eine ander—

weitige Schadenfeststellung verlustig.

X. Auszahlung der Brandschaden-Vergütigung. B. 860 Für alle Beschädigung des versicherten Gebäudes durch Feuer wird die Brandschaden-Vergütigung geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darm einen Unterschied macht. ̃ §. 57.

Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Briften angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung * BrandschadenVergüngung weg. Wegen bloßen Verdachts, daß der Ver— sicherte das Feuer vorsätzlich verursacht babe, kann diese Zahlung nur so lange vorenthalten werden, bis der Staatsanwalt sich daruber erklärt, ob der Verdacht wirklich so dringend sei, daß von ihm auf Eröffnung der Kriminal- Untersuchung werde angetragen werden. In diesem Falle hängt es von dem Aus falle des Urtels ab, ob die Brandschaden-⸗Vergütigung de nitiv wegfällt, oder nach rechts fräftig entschiedener Sache nachzuholen ist

Wird namlich der Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen, im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät nicht dazu vers pflichtet. .

§. 52. . Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten selbst, oder von seinem Ehegatten, seinen Kindern und Enkeln, oder von seinem Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, und ist ermittelt, daß dem Versicherten eisten Falls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in der hausvaterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Perso— nen, eine grobe Verschuldung zur Last fällt, fo kann die Zahlung der Brandgelder von Seiten der Sozietät, jedoch nur so lange zurückgehalten werden, bis in der strafgerichtlichen Untersuchung rechtskräftig erkannt und demnächst der Civillichter, auf Grund der in der Untersuchung stattgefun denen Beweisaufnahme, in dem von dem einen oder dem anderen Theile anzustrengenden Prozesse darüber entschieden haben wird, ob die Schaden vergütigung geleistet werden muß oder nicht.

§. 53.

Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Schadenersatz klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadeneisatz abe welche dem Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag der geleisteten Brandschaden-Vergütigung, kraft der Ver— sicherung, auf die Sozielät uber.

ö ö 8 54.

Deijenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welch gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauck das heißt zu Keiegsoperagtionen oder zur Erreichung militairischer Zwe auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers, vorsätzlich erregt worden wird zwar in der Regel, nicht aber für solche in den Ravpons der Festun gen gelegene Gebäude, deren Erbauer resp. Besitzer im Voraus gewußt haben, daß ihre Gebäude im Falle einer Vertheidiguͤng der Festung destruint werden müssen, von der Sozietät vergutigt. 3

§. 55.

Auch Feuerschäden die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militairs, oder Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung es Kriegszustandes entstehen, haben sich gleichfalls der Vergütigung

Sozietät zu erfreuen. . 1

d Eben so wenig sind von dieser Vergütigung solche Beschädigungen der Gebäude ausgeschlossen, welche durch den Bütz, wenn solcher nicht gezündet sondern nur zertrummert bat, hervorgebracht werden, noch auch solche, welche einem assoziirten Gebäude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch di Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Ve breitung des Feners zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Pen nen angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuer löschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern u. s. w. an den in der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schäden aber, welche durch Erdbeben und ähnliche Naturereignisse oder durch Pulver- und andere Eyplosionen verursacht sind, werden nur dam vergütigt, wenn dadurch Feuer veranlaßt worden und der Schaden selbst als Brandschaden zu betrachten ist.

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Bei Partialschäden erfolgt die Vergütigung in derselben Quote den

ersicherungssumme, als von den versicherten Gebäudetheilen nach § r abgebrannt oder vernichtet erachtet worden.

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D. 98.

V Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet und die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr solche dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und

rung überlassen. §ę. 59.

Die Auszahlung der Vergütigungsgelder muß vorauesgesetzt, daß dem Versicherten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zahlungstermine abhängig macht immer prompt und nach gründ— licher Ermittelung und Feststellung des Brandschadens sofort und auf Ein— mal von der Sozietät geleistet werden.

§. 60. ;

Dieselbe erfolgt in der Regel an den Versicherten, und darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestal, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver— sicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen Andern übergeht, damit zugleich alle, aus dem Versiche⸗ rungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachlet werden. Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveran derungen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Eigenthümen welchen der Magistrat auf den Grund des Katasters als Beschädigten an— giebt, wenn nicht ein Anderer dagegen Einspruch erhoben hat.

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Auch hierbei wird das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder rer Realberechtigten nicht von Amts wegen seitens der Soꝛz ie at be⸗ achtet, sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingettetenem Brand⸗ anglück bei Zeiten den Arrestschlag auf, die Vergütigungssumme bei dem ung saen Richter auszuwirken. Nur wenn, und insoweit ein solcher Arrest— . . geschehener Auszahlung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die gl verbunden, die Zahlung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, oh Tann die Interessenten das Weitere unter sich abzumachen haben.

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Kein Realglänbiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütigungs— eldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, Henn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäu— en. verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine esetzlich zulässige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen ' länglich sichergestellt wird.

3. 63. Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so hat hei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das Verhältniß des Versicherten un Realgläubiger eignen, sein

Bewenden.

Folge des Brandunglücks —ĩ zug deln nus 58

zVersicherten aus der Sozieté die Wiederhe

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S. 64. Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, scheidet rücksich Gebäudes, ohne daß es deshalb einer Erklärung bedarf, sofort aus ozietät; jedoch bleibt derselbe noch während des laufenden Halbjahrs Beiträgen verpflichttt. Der Magistrat aber hat die solchergestalt aus sc uden Gebäude von Amts wegen in dem Kataster zu löschen.

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chädigte Gebäude, der zun jadet, in der und muß nur nach Wiederherstellung des die neue B und Einschätzung desselben nicht übersehen und das Kataster zerichtigt werden. * 27 Me 8 n ee . n , , e 4 43 Vom Tage der Festsetzung der Brand-Bonification durch die Sozietäts⸗ alle Ansprüche an

irection gerechnet, müssen bei solcher die innen Jahresfrist angemeldet werden.

S. Ob.

Durch den Beitrag, welchen der von einem Brandschaden betroffene Interessent noch zu leisten hat, sind während des laufenden Halbjahrs die neueren, durch Feuer zerstörbaren Baumaterialien und Bauarbeiten, welche entweder schon in dem in der Wiederherstellung begriffenen noch unvollen— deten Gebäude stecken, oder als zum Bau bestimmt, auf der Baustelle be—

lich sind, bei der Sozietät zugleich mit versichert, wenn der Eigenthümer Werth dieses Materials 2c. auf vorgeschriebene Weise angemeldet

der hat. Werden alsdann diese Gegenstände ganz oder zum Theil durch einen spä— teren Brandunfall zerstört, so ersolgt die Vergütigung für denjenigen Theil erselben, welcher, als bereits in den Bau verwendet, oder zur l eschafft und dort vernichtet, besonders nachgewiesen wird,

bei Brandschäden⸗Taxen aufgestellten Grundsätzen

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sänzlich verliert, gegen die Sozietät keine Verpflichtung, das abgebran Gebäude wieder herzustellen.

insoweit, als die Veipflichtung zur Wiederherstellung abe

zuf Verträgen oder anderen Rechtsfundamenten oder

ö 6 f 1 , , 9. . Vorschriften beruht, solcher nicht

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] . 1 * ro k S os L ost erw r zedoch steht andererseits dtese Bestimmung

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*** J = = 8 K 4 4 r w. ö . ö. 18 * Se. Majestät der König h I[Hergnädigst geruht:

2 .

Dem Königlich hannoverschen

von Schele den Rothen Adler-Orden erster Klasse; dem Major . D. von Kaisenberg, zuletzt Rittmeister im 11. Husaren⸗Regi n Rothen Adler-Orden vierter Klasse; und dem Steuer

Niederhausen zu Wriezen das Allgemeine Ehren zu verleihen.

6 111 *

Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeiten. Der Schiffs-Capitain Schröder zu Pillau ist zum der dortigen Königlichen Navigationsschule ernannt worden.

Minister-Präsidenten Freiherrn

er preußischen Bank,

rdnung vom 5. Oktober 1846.

r v i. Geprägtes Geld .. ...... .. ...... 3... ..... 24,304,700 Rthlr. Kassen-Anweisungen und Darlehns-⸗Kassen⸗ 5... 2 1096, 900 ; ... 14,256,000 Lomharb⸗Beständes , Staats-Papiere, verschiedene Forderungen

19,474,900

20, 398,400 Rthlr. 24, 874, 000

ten in wn... . Depositen-⸗-Kapitalien Guthaben der Staatskassen, J Personen, mit Einschluß

—dw— 11111 *

Septemher 1852. preußisches Haupt-⸗-Bank⸗D Witt. Meyen.

echend.

Der General-Major

Aschoff, von Breslau. . ? 66 6 * 1 16 3 . . . 6 2 e Erbmarschall im FUrstent Uin 4 1

115 98 . lm, von KRöln.

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Bekanntmachung

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die zur diesmaligen Wahrnehmung der Provinzial

) 4 s . N samrwlilna der Din r üusene provinzialständische Versammlung der Kur ) 1 82 ,, . d è 766 na RMiederlausit Neumark Brandenburg Und des Mar graslhums Miederlluust

4 88 1 ö 1 6 [9 19 ** 121 * 141 v eęw*yr* nferzeicsnefeon ihre Berathungen beendet hat, ist dieselbe von dem Unterzeichneten Kon 1. 6e Ull 111 . .

schlosse (

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Provinz Minister:

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