1852 / 236 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

schriebenen

und im F

Diejenigen Gebände jedoch, welche

niedergerissen werden, können indessen 3 na. noch 9 Abgang gebracht werden, wenn solcher spätestens bis zum zehnten

des ersten Monats im folgenden Semester

angemeldet wird. §.

Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät 0g Erhöhung der Versicherungssu mme, welche mit der §. 15 be zeichneten Verpflichtung an⸗ gebracht werden, können zu jeder Zeit an den Magistrat gebracht werden, wescher unter gehöriger Beachtung der gegebenen Voischriften diese An— . ist die Annahme- Genehmigung durch besondere Verfügung der Sozietäts-Direction auszusprechen.

Lediglich während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der er— gangenen Kriegserklärung oder von der Zeit an, wo die Heere ins Feld ge⸗ rückt sind, bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder während eines ausgesprocht nen Belagerungszustandes werden weder Erhöhun— gen versicherter Gebäude, noch Versicherungen der schon vor dem Kriege ꝛͤ bei der Soztetät nicht versicherten Gebäude,

träge sofort zu befördern hat, und

vorhandenen, aber bis dahin angenommen.

8

Wer aber sonst der Sozietät als neuer Interessent mit dem nächst bevorstehenden Eintrittstermin beitreten oder von da ab seine Versicherungs— Summe verändern will, muß seine Anträge bei dem Magistrate wenigstens drei Monate vor diesem Termin anbringen, indem er sonst, wenn die Vor— arbeiten nicht können beendigt werden, sich gefallen lassen muß, daß die Wirkung des Antrags bis zum Datum des Genehmigungs-Reskripts der Feuer-Sozietäts-Direction ausgesetzt bleibt. In beiden Fällen (55. 80 und S1) muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Mo— naten nach Anmeldung des Antrages erfolgen.

§. 82.

Die etwa erforderliche Vervollständigung der Revision der eingereichten Beschreibung oder die nöthigen Abschätzungs Verhandlungen müssen übri⸗ gens bis längstens sechs Wochen vor Eintritt des Abnahme -Termins be— wirkt, und bis dahin überhaupt alle Aufnahmegeschäfte vollständig, Genehmigung der Direction vorbereitet, abgeschlossen werden, in de Händen spätestens vier Wochen vor dem Ein- und Austritts -Termine

trifft, unfehlbar sein müssen.

8.

Die Feuer-Sozietäts-Direction hat dann zuvörderst diejenigen einzel⸗ nen Geschäfte, bei denen sich Erinnerungen und Bedenken f och vor dem nächsten Ein und Austritts-Termine zu erledigen sind, schleunigst herauszuheben und deshalb das Nöthige zu veranlassen.

S

*

Bei entstehenden Brandunfällen muß der Magistrat der Breslau mit nächster Post eine kurze (§. 47) in längstens acht Tagen Brandschaden vollständig bewirken und solche einsenden.

Schaden Aufnahme

§. 85.

Werden diese Fristen verabsäumt, so daraus entstehenden nachtheiligen Folgen ver nach Umständen einer zur Sozietätskasse f Ein bis zwanzig Thalern.

Zur Erhebung der Feuer⸗-Sozietäts-Beiträge wird von de zepior, dessen Wahl von dem Magistrate abhängt, und der nach Umständen Caution zu leisten hat, ein Heberegister auf Grund des Lagerbuchs gefer⸗ tigt und solches, als mit dem letzteren übereinstimmend, von dem Magi— strat beglaubigt. §. JI. Die Magisträte haben die Ablieferung der Beiträge in den vorge— Fristen zur Haupt- Institutenkasse zu Breslau mittelst doppelter wovon einer qnittirt zurückgegeben wird, zu bewirken, alle bestehender Rückstände gleichzeitig und ohnfehlbar ein voll—

namentliches Verzeichniß derjenigen Debenten, welche mit ihrer ahlung im Rest geblieben sind, an die Sozietäts⸗-Direction ein

Lieferungsscheine,

ständiges Beitragsz zureichen.

§. 88. Für den Fall entstehender Reste, welche nicht durch gewöhnli tel a ( l ) . gewöhnliche exeku⸗— tivische Mittel beizutreiben sind, steht der Regierung als Provinzial-Feuer—

cheidung zu, ob Real⸗Execution sei. Eine Niederschlagung in ga sdentiichn F

Sozietäts⸗Direction die Enis

diese Behörde erfolgen.

. 89.

Ihr liegt ob, dahin zu sehen, daß alle folgen. Behufs der besseren Uebersicht hat di Sozietäts-Kasse für jede Stadt ein spezielles Eo

§. 90.

Alle Zahlungen müssen bei der Regierung zu justifizirt werden, und es erfolgen dieselben durch Orts-Rendanten auf legalisirte Qnittungen.

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zi der Sozietäts-⸗Direction

en, die noch

S4.

lnzeige erstatten,

doppelter Ausfertigung

der Säumige die etwa ind unterliegt überdies Ordnungsstrafe heiten vorfallen, oder auf Prämien und nd probirt, so weit sich solche auf das gegenwär Provinzial-Städte⸗Feuer-Sozietäts-Direction, und gilt hierbei als Reg daß Staats- und Kommunal-⸗Beamte, so weit f . fungiren und zu reisen verpflichtet sind, an Diä denselben Sätzen remunerirt werden, die ihnen öffentliche Rechnung aus Staatskassen zukommen würden. lichen Ausgaben, welche ihren Grund in diesem Reglement nicht sinden stets die besondere Zustimmung des Ansschusses erforderlich

in dringlichen Fällen einstweilen durch die einzuholende Genehmigung Ober-Präsidenten ergänzt werden kann.

8b.

Orts Re⸗

zu bewirken ällen kann auch nur durch

Geldablieferungen prompt er— Provinzial Städte ⸗Feuer⸗ nto zu führen.

ten zwischen der Sozietät und Assozürfen entstehen, verbleibt es bei 4 ordentlichen Wege des Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage? zieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betreffenden Bran ; schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ih

Breslau nachgesucht und e Magisträte resp, ihre

1402

nächstfolgenden Periode zu gehöriger Zeit. angebracht worden wären. e durch Sturm oder sonstige Ereignisse für das nächstfolgende Semester

F.. 91.

Die Magisträte haben über die beireffenden Einnahmen und Aus gaber eigentlich keine Rechnung zu legen, doch liegt es ihnen ob, über Einn ahn n und Ausgabeposten ein übersichtliches Conto zu führen, solches halbfähr. lich abzuschließen und so auf Verlangen der Feuer Sozietäts Dire eo

on vorzulegen.

§. 92. Die Provinzial-Städte⸗Feuer-Sozietäts-Kasse hingegen legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rechnung ab.

8 93.

Diese wird zunächst von der Regierung zu Breslau als Feuer-Sozi täts ⸗-Direction revidirt und muß nebst beantwortetem Notaten⸗Prole binnen längstens sechs Monaten nach dem Schlusse des betreffenden Jah an den Ober-Präsidenten eingereicht werden, welchem (8. 69) mit 3 hnng des Ausschusses die Superrevision und die Ertheilung der Decharge zusteht zusteht.

8. 91

Das Ergebniß der Rechnung wird in einer für die Interessenten an. schaulichen Form durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern ein— gesandt. ö dd .

Außerdem hat die Feuer-Sozietäts-Direction jedesmal bei Zusammen berufung der Provinzial-Vertretung über die Verwaltung des Instituts und die dabei vorgekommenen bemerkenswerthen Thatsachen einen Bericht an den Ober-Präsidenten zu erstatten, welcher solchen mit Gutachten und Vor— schlägen dem Ausschusse mittheilt, damit ditser bei der Provinzial-Vertte tung selbst darüber Vortrag mache und die etwa nöthigen Beschlüsse selben veranlasse.

2

ü,, 2 stiüst c Aatia n Sor 16 J ; 79 9 ss e m r nr n Oie FJustisicgtion der Provinzial Städte- Feuer⸗ Dozietats⸗Kassenrechn

3s cMi j . 5 geschieht aus solgende ö

I) Das Soll der ordentlichen Feuer-Sozietäts Beit Heberollen und durch ein von der Provinzial-Direction au Attest über die mit dem zweiten Ein- und Ausir fündenen Ab⸗ und Zugänge belegt.

b) Von denjenigen Theilnehmern, welche Strafbeiträge zu entrichten oder Beitrags⸗Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzial Städte-Feuer⸗Sozietäts-Directon eine besondere Nachweifung, ode aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden habe, zun Rechnungs-Belage auszufertigen. Dasselbe findet auch bei Geldbuß in Contraventionsfällen und bei Ordnungsstrafen statt.

c) Etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigte Einnahme-Ordres der Direction belegt.

d) Wenn wider Erwartin Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solck Reste durch besondere Restverzeichnisse, und wenn sie gar unbeibring lich werden sollten, durch Niederschlagungs-Dekrete nachzuweisen

§. 96.

929 . ) 6 5 22 aj Ge nn ö . M 8Ger 145 Bei der Ausgabe ist die Haupipost an bezahlten Brandver utigi Feldern durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs⸗Dekrete und resp. 3 . JJ ö. ungs-Ordres der euer-Sozietats-Virection, ingleichen durch geh̃ en tagistt 1 beschein igtt Quittungen e! TEmpsfanger zu 1ustistziren § 97. 9148 ,, , b EU ndere Heneralkosten, dergleichen z 8. bet den Schaben 2A usngahn

r A*I 1969 vorm nnd * erglelchen erwandt twerden 7 1

, 23 18 ige MRegilement grunde!

.

e nicht unentgeltlich o

welche jedoch

8. 98.

2

ie Revisionen der Provinzial-Städte⸗Feuer-Sozietäts-Kasse

. zugleich mit denen der Haupt-Instituten⸗-Kasse zu Breslau . . * 8

8. 99.

Für die Sicherheit der städtischen Feuerkassen-Rezepturen sind

Magisträte verantwortlich.

XIV. Verfahren im Rekurs und in Streitfällen. .

Beschwerden über das Verfahren der Magisträte sind bei der Regie

rung zu Breslau, weiterhin bei dem Ober-Präsidium, in höchster Instanz aber bei dem Ministerium des Innern anzubringen. Dies ist zugleich maß gebend für den Fall, wenn Beschwerden über das Verfahren gedachter Ne⸗ gierung, als Feuer-Sozietäts-Direction, geführt werden sollten.

8. Für Streitigkeiten, welche über ge en sein g Rechte und Verbindlichke:

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d⸗ m

alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen nun t

. 1 889 ok ? Ausspruch weder Rekurs 895 *

1

e , .

1403

jberhaupt die Brandschaden-Vergütigung zu versagen sei oder nicht. Doch

dersteht es sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß

u schiederichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zu—Q §. 102.

Für alle übrigen Streitfälle, außer den vorstehend bezeichneten, na— mentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen ober des Brand- habens über den Betrag der Feuer-Vergütigungsgelder, über, Zahlungs— Modalitäten, über Kostenzahlungen, sindel hingegen der ordentliche Rechis= meg nicht statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich bef' der Festsetzung der Direction nicht berußigen will, nur die Wahl zwi⸗— hen dem Wege des Relurses und ver Berufung auf eine schiedsrichterkliche Enischeidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen, und auf dem ge— wählten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann hiervon nicht wie— der abgegangen werden.

§. 103. Der Relurs geht nach §. 10990 zunächst an den Ober-Präsidenten und

dann an Unseren Minister des Innern, dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Wer aber die schiedsrichttrliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen

Inc Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfangé« der Festsetzung 's Tirektoriums bei letzterem anbringen.

de S F. 101.

Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens fallen zunächst dem Ex— frahenten desselben zur Last, nach erfolgtem Spruch aber dem unterli⸗genden Theile. Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem theile zur Hälfte getragtn. Was jede Partei zur Wahrnehmung ihrer In⸗ teressen beim Schiedsgericht aufwendet, gehört nicht zu diesen Kosten.

Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der it der Sonietät im Streit befangene Interessent, lediglich aus den Asso⸗—

ziaten der Stadt, wo der Brandschaden erfolgt ist, und den zweiten der

Nagistrat nach freier Wahl entweder aus den Assoziaten der Stadt, deren

Verwaltung er leitet, oder einer anderen Stadt. Ben dritten Schiedsrich—

und zwar denjenigen, welcher als Obmann fungirt, hat die Feuer— Sozietäts-Oirection zu ernennen

.

Tie Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß heile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und I, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Auch muß der hterliche Spruch die Gründe der Entscheidung enthalten. Wer zur

ng der Interessen der Sozietät an dem Schiedsgericht Theil zu chmen hat, bestimmt die Provinzial. Direktion.

3 871

7 2

h chrifte! chled so

( 1 111

§. 106. Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter, der dritte tritt nur

.

6 ie eine oder an—⸗

6.

n, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme für d e Meinung den Ausschlag zu geben.

.

Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtie seitsklage, wo solche durch 5. 105 dieses Reglements oder durch die gllaö— meinen Gesetze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem brventlichen Richter statt, welcher sein Urtheil jedoch blos auf die Frage: ob der ange sochtene schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu achten oder nicht, zu be schränken hat, dergestalt, daß, falls Ersteres rechiskräftig festgestellt worden, sdann das schiedsrichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schieds— ichterlichen Behörde erneuert werden muß.

Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Präklusivfrist von zehn

gen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruüchs anhängig gemacht

Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen ]

8604

3 schiedsrichterlichen och Appellation, noch sonst e s 7 *

1

1596 23 . n n Rechtsmittel statt, ein es geht dieser nach zehn Tagen in die unwi ft über

*

᷑derrufliche Rechts⸗

§. 108.

Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Ab

machung der Sache, insofern sie nicht nach §. 107 an den ordentlichen Eicg'yte * FX stI ro h 8 1 . . ö lichter gelangen, an die Direction einge sandt und dort aufbewahrt werden.

8

LV. Beistand, auf welchen die Sozietät Anspruch zu

machen hat. 8. 109. Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet sein, der Feuer⸗Sozietät jede

derselben erbetene und zu ihrem Geschäftskreis h

86 häöri ge Menn Errnfr * 85 brige Auskunft 31

( so weit nicht gesetzliche Bedenken entgegenstehen. §. 110. Jeder in der Provinz Schlesien mit Richtereigenschaft angestellte Instiz

8 61

eamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu ver—⸗

*.

dandelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit, as ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon entbindet, Folge zu leisten schuldig.

§. 111.

Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerbalb seines Geschäfts „den Requisitionen der Provinziaistädte⸗Feuer⸗-Sozietäts-Direction zu er Brandschaden-Aufnahmen zu genügen.

0 IL HM x0 * ö 6454 ** M zahlt, welche für deren vorschriftsmäßige Verwendung ver

Ministerium für Handel, Gewerbe und offentl

§. 112.

Jeder sach verständige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb des Kreises, in welchem er ansässig ist, auf die Aufforderung des betref⸗ fenden Magistrats in den Tax und Ausnahme⸗-Terminen sich einzusinden und als Sachverständiger zu fungiren.

. Gebühren und Reisekosten der Handwerlsmeister werden von der So— zietäts- Direction nach angemessenen Sätzen besonders geregelt und festge⸗ setzt werden. .

XVI. Prämien und E

1671 218* 1 95 14 19 2 8 =. itschadigungen, welche die Sozietät

n eigentlichen Brandentschädigungsgeldern sollen bei Bränden

Außer ‚— J in den Städten, in welchen Gebäude bei der Provinzialstädte⸗Feuersozietät versichert sind, auch noch Prämien angewiesen werden: ! 1 für die don auswärts, d. h. von andern zum Spritzen- und Ge— meinde -Bezirksverbande nicht gehörigen Gemeinden oder Ortschaften zut Hülfe herbeigeeilten, mit Erfolg in ausdauernder voller Thätig⸗ leit gewesenen Feuerspritzen, für die erste fünf Thaler, für die wen e drei Thaler. Desgleichen für den ersten, resp. zweiten in Thal igkeit gekommenen Wasserzufüuhrwagen die Hälfte der vorbenannten Säße. Vie Prämien werden zur Hälfte an die Eigenthümer des Ge⸗ panns und zur andern Hälfte an die Bedienungsmannschaft der Lösch— geräthe gezahlt und darf der Antrag auf deren Bewilligung bei Ver⸗ lust der Prämie nicht über vier Wochen nach dem Brand? hinaus⸗ geschoben werden; 4 f sür besonders ausgezeichnete und verdienstlicht Handlungen einzelner Individuen beim Feuerlöschen und Retten, und für sonst im Interesse der Sozietät beihätigte Wirksamkeit, nach dem Ermessen der Feuer⸗ Sozietäts Direction fünf bis fünfundzwanzig Thaler, und Tollen solche Handlungen bei ganz besonderer Verdienstlichkeit auch noch öffentlich bekannt gemacht werden; z) für den oder die Entdecker des Brandstifters nach Maßgabe

de

6 9 Del Dl

dienstlich keit bis zu hundert Thalern, sobald der Verbrecher durch d Angaben der That wirklich überführt und durck 5

5 . 4 1 24 , ch strafrechtliches Er⸗ kenntniß für sck

Dil

1 5 1 44 ; ldig erkannt worden.

, 18 22 ) 8 . ĩ Diese Prämien (5§. 113) werden an die betreffende Ortsobrigkeit be⸗ ö 12 .

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wortlich ist.

.

8. 15 in ß 1 ur npock gerln beschã Außer denselwven werden nur noch verloren gegangene oder beschädigte Fenereimer aus der Sozietätskasse vergütigt, welche bei Verlust des Rechts ar. ; J ; 2 9. J 1 ; innerhalb drei Monaten nach dem Brande zur Zahlung zu liquidiren sind. ö. ö . ; zeger Sanssonei, de 1. September 1852 r* OR 9 eTtlkh ; Friedrich Wilhelm

7 Jai oer r B l 9. 19 KREV Ik ge w , s Se. wegjestat der König haben Allergnädigst geruht:

,,, Fi , ,, ; ö. . Ven bisherigen Geheimen O ! nzrath Freiherrn S M 32 22 58 w n Pilsach zum Ober-Präsidenten der Provinz rn zi nennen aw 836 18939 Berlin, 6. Oktober 1852 8 3 . ö ö : rr . 1.59 ̃ 3 HY SC w- 19 d * . 3 K . hre Königliche Hoheit vie rau Prinzessin von Preußen 18 Siüchstkeven T 9 * 95 * 6 ö 98 8 ] ; nd Höchstderen Tochter, die Prinzessin Louise Königliche Hoheit 218 Y ro ö H 2 9 sind von Weimar hier eingetroffen.

Arbeiten.

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= . ö ; TX . 28 * 1 em Di dugard S

tober 1852 ein Patent

auf die durch zeichnung und

* 259 * 4 * * * ; g und Beschreibung nachgewiesene Sil cs J * =. * 9 n S 81 5 19 Hülfsmittel zur Einlage der Nadeln für die Bildung de 5 33 8wo s6 5 8 * 0 3 3 Maschen 4n Teppichwebestühlen, so wie zur He aus Rr 8osesIl 6e 3 * ö x k . . ͤ derselben, ohne Jemanden in der Verwendung beka Theile zu beschränken, ; 1 CA 2 ö . 2 * 7 7 ĩ u s sech s Jahre . von lenem Lage N gerechnet ind 1 fang des preußischen Staats ertheilt worden 4 5 9 ö. 0 * k —— . ersfügung vom Y. Geptem ber 1852 ö d d 9 * . 0 2 23 * 8 233 z w ö 4 1 4 . 92 ö ' Aufhebung der Portofreiheit für die Versendung de Subseriptions⸗-Listen auf das von dem Bürgermeiste: . 8 g ö ö 91 121. G. V (. Klettke ber ausgegebene Ne vpertort der Gesetz⸗ Sammlung. 2 8* 2 * D 1 Tie dem Bürgermeister a X D G. M. Klettke el dt