1852 / 238 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Oeffentlicher Anzeiger.

[1334 * . Rachstehender erneuerter Steckbrief vom 22.

Mai 1851: . „In der Nacht vom 14. zum 15. Februar v. J. ist der unten nähren signalisirte iüdische Han⸗ delsmann Jacob Elias aus Schneide mühl (ein gefähriicher Verbrecher), mittelst Aus⸗ bruchs aus unserm Gefängniß enswichen. Es werden alle Behörden dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Elias zu vigiliren, denselben im Betretungsfalle verhaften und mit sicherer Be— gleitung hierher transportiren und an uns ab— liefern zu lassen. Es wird die unge säumte Erstattung der dadurch entstandenen' baaren Auslagen und den verchrlichen Behörden dis Auslandes eine gleiche Nechiswillfährigkeit ver—= sich ert, wird hierdurch zur öffentlichen Kenn niß gebracht. Brandenburg, den 25. September 1852. Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.

Sig nalement:

Alter: 34 Jahr, Größe: 5 Fuß 6 Zoll, Haare und Augenbrauen: braun, Bart: schwarz, da— mals rund um das Kinn, Nase: lang und spitz, Mund: breit, Zähne: defekt, Kinn: breit, Ges sichts bildung: laͤnglich, Gesichtsfarbe: blaß, Ge— stalt: untersetzt, besonders Kennzeichen: etwas pockennarbig im Gesicht.

Damalige Bekleidung.

Schwarzblau schiinmernder Tuchüberrock mit Kamlottfutter, dunkle Tuchhosen, bunt karirte Weste, röthliches Hemde, schwarzseidenes Hals— tuch, parchentne Unterhosen, innen mit einer Tasche versehen, Stiefeln und schwarze Schirm— mütze.

[13351 Erledigter Steckbrief.

Der hinter dem Einlieger Gottlob Matschke aus Kulm von uns unter dem 24. . erlassene Steckbrief ist erledigt.

Sorau, den 5. Oktober 1852.

Königl. Kreis-Gericht.

13331 Bekanntmachung.

Der Möbelpolirer Friedrich August Ernold ist durch das rechtskräftig gewordene Erkenntniß des Kriminal-Senats des Roͤniglichen Kammergerichts vom 5. Juni 1852 wegen wsssentlichen Meine ides zu dem Verluste des Rechts, die Nationalkokarde zu tragen, einjähriger Strafarbeit und Siellung unter Polizei- Aufsicht auf die Dauer von dre Jahren verurtheist worden.

Dies wird gemäß der Bestimmung des vor— gedachten Erfenninisses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin den 28. September 18352.

Die Untersuchungs Übtheilung des Königlichen Stadtgerichts. Depntation II. für Vergehen.

[8317 Nothwendiger r gn; Stadtgericht zu Berlin, Abtheilung für Civil— sachen, den 25. Juni 1852.

Das der Ehefrau des Kausmanns Daehne, Karoline Marie Johanne geb. Brandt, gehörige, hier in der Sebastiansstraße Nr. 42 belegene und im Hypothekenbuche von der Lonisenstadt Vol. 14 Nr. 219 verzeichnete Grundstück, gerichtlich ab— geschãtzt zu 123826 Rihlr. 15 Sgr. 6 Pf., soll

am 25. Januar 1853, Vormittags an der Geicchtzs , m

srichtsstelle subhastirt werden. Taxe * ' boihekenschei sind in der Registratur ein= ala tn Aufenthalte nach unbekannten Real—

1) der Rentier und vo ige A 8

hann Christoph Senn lis Amtmann Jo—

2) der Friedr. Ernst Traegekopf

3) der Neubles- Fabrikant Hern mann Plesch werden hierdurch öffentlich vorgeladen. . ls?! Nothwendiger Verkauf.

Die im Dorfe Saepe sub Nr. 4, 5, 9, g und 3 des Hopothekenbuches belegenen, dem Burger meister George Eduard Wilhelm Rheinland und seiner Ehefrau Emilie Renate geb. Kirchner ge⸗ hörigen Grundstücke, sollen Schulden halber in dem auf .

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den 8. November 1852, Vormittags 111 r an hiesiger Gexichtsstelle auberaumten Termine im Wege der nothwenigen Subhastation ver— kauft werden.

Das Grundstück Nr. 4 des Hypothelenbuches ist auf 3207 Rihlr. 28 Sgr. 4 Pf., das Grundstück Nr. 5 des Hypothefenbuches ist auf 5342 Rtihlr. 20 Sgr., das Grundstück Nr. 9 des Hypothekenbuches ist auf 1493 Rtoylr. 3 Sgr. 4 Pf. das Grundstück N.. 8 des Hypothekenbuches ist auf 3576 Rthlr. 1 Sgr. 8 Pf., das Brundstuck Nr. 3 des Hopothekenbuches ist auf 2039 Rihlr. 6 Sgr. 8 Pf. gerichtlich abgeschätzt. Die Tarxations-Instru— mente und die neuesten Hppothetenscheine der Grundstücke können im V. Bureau eingesehen werden. ö Danzig, den 21. April 1852. Königl. Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.

748 Nothwendiger Verkauf.

Das in Bromberg Frledrichsstraße Nr. 44 be—Q legene, den Drechslermeister Joachim Johann und Ehristiane, geborene Schütt, Versumerschen Ehe— leuten gehörige Grundstück nebst einer an der Netze belegenen Wiese, abgeschätz auf 5081 Thlr. 28 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe soll

am 29. Januar 1853, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Bromberg, den 9. Mai 1862.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

(1336 Nothwendiger Verkauf. Königliche Kreisgerichts-Kommission. Charlottenburg, den 29. September 1852.

Das hierselbst in der Berliner Straße Nr. 25 belegene, im Hypothekenbuche von der Stadt Charlottenburg Vol. Contin. 1. No. 16 auf den Namen des Justizraths Carl Wilh lm Detring verzeichnete altstellige Bürgergut, abgeschätzt auf 10,536 Thlr. 6 Sgr. 11 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in unserm Büreau einzusehenden Taxe, soll

am 15. April 1853, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hirselbst subhastirt werden.

Der Justizrath, spätere Stadtgerichts-Rath a. D. Carl Wilhelm Detring, resp. seine Erben werden hierdurch öffentlich vongeladen, ingleichen alle unbekannte Räeal-Pätendenten aufgeboten, sich bei Ver eidung der Präklnsion spätestens in diesem Termine zu melden.

[(t54g4 Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreisgerichts-Kommission zu Königs— Wusterhausen, den 10. September 1852. Das im Dorfe Senzig, Teltower Kreises be— leg'ne, im Hypothetrnbuche der hiesigen Gerichts— Kommission von Senzig Vol. J. Ni. 1 pas. 1 verzeichnete Bauergut, abgeschätzt auf 5692 Rihlr. 28 Sgr. 6 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 17. Juni 1853, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.

[337] Nothwendiger Verkauf., Kreisgerichts-Kommission II. zu Filehne. Der in der Stadt Filehne sub No, 23 in der Hauptstraße belegene Gasthof nebst Hinter- und Seiten-Gebäuten, Stallung, Speichen, ein Bau— platz nebst Hofraum, eine Scheune auf der Blonde und dazu gehörige 70 Morgen Acker, so wie 14 Morgen Netzwiesen, der verehelickten Kaufmann Wunderam gehörig, abgeschätzt auf 6696 Rthlr. 23 Sgr. 4 Pf., zufolge der nebst Hypotheken- schein und Bedingungen in der Registratur ein— zusehenden Tare, soll am 28. April, 4853, Bormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle resubhastirt werden, und ist der am 27. Ofto⸗ ber d. J. anstehende Bietungstermin aufgehoben worden. Alle unbekannten Realprätendenten wer— den aufgeboten, sich bei Vermeidung der Präklu— sion spätestens in diesem Termine zu melden. Filehne, den 14. September 1852.

[1338] * EB e sfa nin tm ach un g.

Für die Friedens- Lazarethe und Garnisos Anstalten unseres Corps - Bezirks sollen folgende Wäsche und Bekleidungs-Stücke beschafft

391 Stück wollene Decken,. .

15 feine Decken⸗Ueberzüge,

5 feine Kopfpolster-Ueberzüge,

25 feine Handtücher,

670 ordinaire Decken -Ueberzüge,

170 = Kopspolster⸗Ueberzüge,

580 Bettlaken,

530 = Handtücher,

391 Löibstrohsäcke,

280 Kopfposstersäcke,

50 Paar baumwollene Socken,

5090 Krankenröcke ohne wollenes Futter,

40 mit wollenem Futter,

630 Krankenhosen,

201 Hemden,

350 Paar Pantoffeln.

„Zur Verdingung dieser Gegenstände haben wir einen Termin auf

Mittwoch den 20. dieses Monats angesetzt und fordern Unternehmungsluftige auf, ihre versiegelten, mit der Aufschrist „Sub mission zur Wäsche⸗ Lieferung pro 1853“ versehenen Of— serten bis spätestens 16 Uhr Vormittags des vor— bezeichneten Tages au uns gelangen zu lassen, wo dann deren Eröffaung in unserem Geschäfts— Lokal erfolgen wird.

Bedingungen und Proben liegen bei der hiesi⸗ gen Königlichen Garntfon-Verwaltung zur Ansicht bereit.

Bemerkt wird noch, daß die Offerten auch auf einzelne Artikel der vorgedachten Lieferung ge— richtet sein können.

Stettin, den 4. Oktober 1852.

Königliche Jutendantur des II. Armee ⸗Corps. 1237

Die hiesige Königliche Artillerie⸗Wemntstatt hat 8 große, 4 kleine und 5 mittlere eichene Achsen, 80 Achsfutter und 200 Arme aus rüstern oder eichen, 12 eichene Sastelbäume, 100 eichene oder rüsterne Tragebäume, 435 szöllige eichene, 300 33zöllige rüsterne, 25 3 35zöllige, 150 4zöllige, 50 5zöllige à 12 Fuß lang, 15 5zöllige à 10 Fuß lang, 70 5 zöllige, 5. 6zöllige, 15 7zöllige, 25 7 zöllige, 37 13 zöllige eichene Bohlen, 50 große und 20 kleine eichene oder rüsterne Brackhölzer, 500 kleine und 900 mittlere rüsterne Felgen, 1200 Faß weißbüchene Kloben, 500 Fuß MKoͤlli— ges, 500 Fuß 5zölliges, 500 Fuß 6zölliges elsen Rundholz, 50 birkene Deichselstangen und 2000 Stück roth oder weißbüchene, ahorn und rüsterne Zwiesel, im Wege der Säabmission zu beschaffen und wird hierzu ein Termin auf den 20. Oktober c., Vormittags 9 Uhr, in unserm Geschäftszimmer, Hünergasse Nr. 323, anberaumt. Lieferungslustige für das Ganze sowohl, als für einzelne Theile, werden eingela⸗ den: die Leferungsbedingungen in den gewöhn— lichen Geschästsstunden daselbst einzusehen (aus- wärtige Unternehmer können dieselben auf Ver— langen gegen Erstattung der Kopialien, abschrift— lich erhalten) und dann ihre schriftlichen, versie— gelten Gebote, mit dem Veimerk „Submission auf Nutzholz“ bis spätestens Morgens 8 ÜUhr, am Tage des Termins, an uns einzureichen. Den Submittenten steht es frei, dem Termin in Person oder durch einen schrif'lich Bevollmächtig— ten beizuwohnen. Sollten Besitzer geneigt sein, unbeschlagene eichene oder rüsterne Blöcke von gesunder und sonst geeigneter Beschaffenheit zu liefern, aus denen sich obige eichene nnd rüsterne Hölzer zurichten lassen, so sind wir nicht abge— neigt, auch hierauf Verbindungen anzuknüpfen.

Danzig, den 14. September 1852.

Die Königliche Artillerie⸗Werkstatt.

1328]

Vom 15. Oktober d. J. ab findet der Verlauf von grauem, schwarzem und weißem lebendem Dammwilde beiderlei Geschlechts in dem Gräflich von Redernschen Wildparke zu Görlsdorf bei Angermünde in der Uckermark statt, und erfahren Käufer das Nähere durch den Oberjäger Nöring daselbst.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Giehrimen Ober- Hofbuchdruckerel.

nem ent beträgt:

66 2 Sgr. für I Jahr n allen Thielen der Monarchie ohne . x 2 Zeitung)

geiblatt (Hreuß. er- Zei g ear i. Gn 17 Sor. S Pps.

in der ganzen Monarchie:

é nthlr. 273 3gr.

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3ta

Alle Post⸗Anstalten des n- und Auslandes nehmen gestellungen an, für gerlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats- Anzeigers, KManuer-straße nr. 5 4, und dir Preußischen Zeitung, Ceipziger⸗ Straße Nr. 14.

Anzeiger.

J 5238.

Berlin, Sonnabend den 9. Oktober

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Revidirtes Reglement für die Feuer-Sozietät des platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausttz. Vom 1. September 1852. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. haben in Folge der Anträge der Provinzial-Landtags⸗-Versammlung der Provinz Schlesien auf mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuer-Sozietät des platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober ⸗Lausitz vom 6. Mai 1842 dieses Reglement einer Revision unterworfen, und an Stelle desselben das gegenwärtige revidirte Re⸗ glement zu erlassen beschlossen, und verordnen demnach, auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt: J. Um fang, Zweck und Rechte der Sozietät. . ,

Die Feuerversicherungs-Sozietät umfaßt das gesammte platte Land der Provinz Schlesien, innerhalb des Ober-Präsidial-⸗Bezirks dieser Provinz, mit Einschluß der im sorauer Kreise belegenen, aber zu dem Kommunalverbande ber Ober-Lausitz gehörigen beiden Dörfer Haasel und Zilmsdorf.

Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige freiwillige Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet und daher diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und eines Versicherten defin⸗ det, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Ge⸗ setz pro rata seiner Versicherungs⸗Summe obliegenden Beiträgen ver

haftet ist. 6 Wenn sich neben der Provinzial-Land-Feuer-Sozietät Privatvereine zur

Versicherung ländlicher Gebäude gegen Feuersgefahr bilden, es mag nun dabei auf die Gewährung einer Geldentschädigung oder einer Unterstützung

mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz und dergleichen abgesehen sein, so muß von der Errichtung und dem Bestehen solcher Vereine die Provinzial - Land

Feuer-Sozielaͤt von den Vorständen derselben in Kenntniß gesetzt werden.

Rortespondenz zwischen den Behörden und Miigliedern der Sozietät, die

Declarationen über Versicherung und die darauf gebrachten amtlichen

Atteste, die Quittungen über empfangene Brandentschädigungs-Zahlung aus der Sozietätskasse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln ent⸗ bunden. Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Gerichtskosten

einschließlich der Stempel, deren Bezahlung ihr obliegt, jedoch mit Ausschluß

der baaren Auslagen (§. 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 über den

. . . , . . Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz Sammlung Seite 622

und der nach früheren Bestimmungen zu berechnenden Kopialien und Bo- tengebühren, außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer stempelpflich— ligen Partei ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu den

Nehentxemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden. §. 4.

Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk: „Feuer⸗Sozietätssache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlosst⸗ nen Berichte, Gelder und Pakete zustehen, die in Feuer-Sozietäts-Angele⸗

genheiten zwischen den Behörden hin- und hergesandt werden. Privatper—

sonen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer⸗ Sozietäts-Behörde frankiren, indem ihnen und den an sie ergehenden un⸗—

franlirten Antworten die Poriofreiheit nicht zu statten kommt. II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer. §. 5.

Die Sorietz / z Feuersgef Gebänd Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebt e und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Territo—

rialgränzen, auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind. S. 6.

9 2 ; r. z Gebäude aller Art, In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß ) 3nd ohne Unterschied ihrer . und Bestimmung, sobald sie vollständig

ausgebaut sind und sich im gebrauchsfähigen Zustande befinden, zur Auf⸗ nahme geeignet sind. Es dürfen jedoch, bei Verlust des Rechts,

einzelne Gebäude eines Gehöftes weder allein versichert, noch von der Bersicherung des Gehöftes und eben so wenig

einzelne Theile eines Gebäudes von dessen Versicherung aus geschlossen werden, mit Ausnahme der Fundamente, und zwar bei massiven Ge— bäuden bis zur Plinte und der unter der Erde befindlichen Umfassungs⸗ wände der Keller.

Gegenstände, welche nach den Bestimmungen des Allgemeinen Land— rechts Th. J. Tit. II. §. 80 als Pertinenzstück eines Gebäudes anzusehen sind, oder Gegenstände, welche ihrer Construction und Befestigung nach als integrirende Theile eines Gebäudes betrachtet werden müssen, und, ohne letzteres zu zerstören, daraus nicht augenblicklich fortgeschafft werden können, sind versicherungsfähig.

Folgende Gebäude jedoch, als: 1) Pulvermühlen und Pulvermagazine, 2) Glas- und Schmelzhütten, 3) Siückgießereien, ) Schwefel ⸗Raffinerieen, ; 5) Terpentin⸗, Firniß⸗, Soda⸗, Blausäure⸗ und Holzsäure · Fabriken, Anstalten zu Fabriken von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und Knallgold, Vitriol⸗ und Salmiak-Fabriken, 8) Ruß hüten 3 s sollen wegen zu großer Feuergefährlichkeit nicht aufgenommen werden. Gebäude, worin Dampfmaschinen befindlich sind, können zwar aufge— nommen werden, doch nur mit der Beschränkung, daß eine Beand⸗ Ent⸗ schädigung, welche denselben durch die Explosion des Dampfkessels zugefügt worden, nicht vergütigt wird.

*.

S. 8. . Die Ausschließung (8. 7) bezieht sich aber nicht auf die Wohnge— bäude der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und

Werkleute, auch nicht auf solche Gebäude, welche 3ur Fabrik o der Anstalt

nicht gehören, oder, wenn sie auch dazu gehören, doch nicht gleich die sen den Charakter vorzüglicher Feuergefährlichkeit und mit der Fabrik ode Anstalt keinen unmittelbaren Zusammenhang haben.

Für unmittelbaren Zusammenhang soll es nicht angesehen werden, wenn bei feuerfester Bedachung durchgehende Brandgiebel oder wenigstens fünf Ruthen Entfernung vorhanden sind. Bei nicht seuerfester Bewachung

gilt nur eine Entfernung von zehn Ruthen als isolirte Lage, gleichviel, ob Brandgiebel vorhanden sind oder nicht.

. 9.

Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte, abe zum Gehöft gehörige Neben- und Hintergebäude besonders zur Versicherung deklarirt werden. Jede Veränderung, welche während der Versicherungs zeit an den verschiedenen Gebäuden vorgenommen wird, durch welche dasselbe in seinem Ganzen oder in seinen einzelnen Theilen eine andere Gestalt er⸗ hält, als bei der Versicherung deklarirt worden ist, muß von dem Versicher⸗

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werden oder ; Dasselbe gilt, wenn von einem versicherten nicht blos einzelne Gebäude, sondern auch Grund und Boden

theilweise verkauft werden, in welchem Falle mit dem Tage der

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ten Gutes und der Versicherungs-Beträge erfolgen muß. ‚. Es steht zwar Jedem frei, seine Gebäude nach Gutbefinden auch verswo, als bei der Feuer- Sozietät für das platte Land der? Schlesien gegen Feuersgefahr zu versichern, kein Gebäude und Gehö welches anderswo schon versichert ist, darf bei der Feuer Sozieta platte Land der Provinz Schlesien weder ganz noch zum zi men, und kein Gebäude oder Gehöft, welches bei dieser venrsichert ist, darf auf irgend eine andere Weise noch mals zum Theil, versichert werden, da es nicht erlaubt ist, (nzel Gehöftes bei dieser und andere bei einer fremden Sozietä— oder, bei der Versicherung der übrigen, unversichert zu lassen nahme solcher Gebäude, welche nach §.7 keine Aufnahme, o der na . dergleichen bedingungsweise finden, eine solche aber bei einer fremden zietät finden könnten. . 86 6 Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein C ebäude oder Geda. Bestimmung entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dahele— allein in den Katastern der Sozietät für die Pro

. ö 221 .

1 8112 91 provinz Schlesien sofort