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löscht, sondern es ist auch der Eigenthümer im Falle eines Brandunglücks kid 3 . zukommenden Brand vergütigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen Feuerkassen⸗ Beiträgen bis zum Ablauf des Halbjahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abän de⸗ rung erleidet, und die Sozietät ist überdies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur ,, ,,. wegen intendir⸗ ten Betrugs vorhanden sei, dem 1 Staatsanwalt anzuzeigen. 9 Hypotheken-Gläubiger, für dessen Forderung ein Grundstück mit . . ,, ,, versicherten Gebäuden vrrhastet ist, soll be— rechtigt sein, sofern er solches sich ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrückliche Einwilligung dazu beibringt, sein Hypothekenrecht im Feuer⸗ Sozietäts-Kataster vermerken zu lassen. Dieser Vermerk wird in dem im Kreis- archtv aufbewahrten Exemplare des Ortslagerbuches durch den Kreis-Feuer— Sozsetäts-Direftor registrirt, welcher letztere auch verpflichtet ist, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuld-⸗Instrumente zu bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders geiöscht werden, als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld oder die ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Bezug auf ein also ver— pfändetes Grundstück kein Austritt der bei der Feuer⸗Sozietät versicherten Gebäude von Seiten des Schuldners zulässig.
Bei den von der Provinzial-Direction verfügten nothwendigen Entlas— sungen aus der Sozietät muß den eingetragenen Interessenten eröffnet wer— den, daß der Eintragungsvermerk wirkungslos geworden.
Vermerke dieser Art sollen sogleich sekretirt und die Kataster dürfen demnach nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Einsicht nachweisen können.
Auch soll, wenn Hebungen oder Leistungen aus einem vormaligen oder noch bestehenden gutsherrlichen oder Kommunalverhältnisse auf einem Grund—
stücke lasten, der Berechtigte befugt sein, von dem Verpflichteten die Ver— /
sicherung seiner darauf errichteten Gebäude gegen Feuersgefahr in dem
Maße zu verlangen, als solches zur Deckung der dem Berechtigten zuste— / henden Hebungen oder Leistungen erforderlich ist. Eben so steht dem Erb—
verpächter gegen den Erbpächter eine gleiche Befugniß alsdann zu, wenn
der letztere bisher verpflichtet gewesen, die Feuer ⸗Sozietäts⸗Beiträge zu be⸗
zahlen. Endlich behält es, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei Fidei⸗
kommissen und solchen Grundstücken, welche Ablösungsbeiträge zur Renten—
kasse zahlen und deren Gebäude nach dem Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken vom 13. Mai 1850 gegen Brandschaden versichert werden müssen), oder wo bestehende oder künftige Verträge die Verpflichtung zur Versicherung gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein Bewenden. III. Zeit des Ein- und Austritts. §. 42,
. Der Eintritt in die Sozietät, mit den davon abhängenden rechtlichen Wirkungen, so wie eine Erhöhung der Versicherungssumme, so weit solche sonst zusässig ist (6. 24), findet regelmäßig, und wenn nicht ein Anderks ausdrücklich von der Provinzial⸗Direction festgesetzt wird, jährlich zweimal,
nämlich mit dem Tages beginn des 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres
statt. Doch ist beides auch zu jeder anderen Zeit gestattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Verpflichtung, den vollen Beitrag für das laufende Halbjahr entrichten zu wollen, nachgesucht wird. In diesem Falle ist die
Versicherung als geschehen anzusehen und die rechtliche Wirkung derselben
beginnt mit der Anfangsstunde des Tages, an welchem die reglementsmäßig substantiirte Anmeldung des Beitritts bei' der Feuer ⸗Sozietäts⸗Behörde des Kreises (8. 66) erfolgt und von dieser, mit Vorbehalt der etwa nöthigen Prüfung und Feftstellung der Abschätzungs- und Versicherungssummen durch die Provinzial⸗Direction, bescheinigt ist.
Sollte das versicherte Gebäude vor der im gewöhnlichen reglements— mäßigen Wege anzustellenden Prüfung abbrennen und dadurch Lie Prüfung unmöglich werden, so haben Schiedsrichter nach §. 104 darüber zu ent? scheiden, ob die Höhe der Versicherungs summe mit den Bestimmungen des §. 19 übereinstimmte.
1
Der Austritt aus der Sozietät, so wie die freiwillige Heruntersetzung der Versicherungssumme, so weft solches sonst zulässig ist (§§. 114 und 24d), findet jährlich nur zweimal, nämlich mit dem Ablauf des letzten Juni⸗ und letzten Dezembertages statt; die nothwendige Heruntersetzung (8. 24) jedoch tritt sofort, nachdem sie festgestellt ist in Wirkung; jeder aber, der freiwillig oder unfreiwillig austritt, oder dessen Versicherungssumme herun⸗ tergesetzi wird, muß in allen Fällen, selbst wenn das versicherte Gebäude abgebrannt ist oder die Versicherungsfähigkeit verloren hat, die seitherigen gesammten Beiträge noch für bas saufend; Halbjahr entrichten.“
8 Wenn in Folge einer baulichen Einrichtung eine Veränderung in der ersicherung oder im Klassenverhältnisse verfügt wird, so tritt solche zu jeder Zeit und auch im Laufe des Jahres in rechtliche Wirkung.
IV. Feststellung des Werthes der Gebäude und des Ver— sicherungs⸗Betrages.
e 14. Die Versicherungs summe garf itz ritt. id derung t en nach den Grundsätzen des §. 19 zu ail fen fr fließen gemeinen Werth des zu versichtrnden Gebäud?s . 15 Mit Beobachtung dieser Beschränt Summe, auf welche ein rer . men will, von ihm selbst ab, Thalern, die durch die Zahl Ze schem Courant ausgedrückt sein.
er stimmung der zietät Versicherung neh⸗ Summe in Beträgen nach bgerundet und in preußi⸗ ö. sch c 8 §. 16. Wenn sich nach dem Brande eines versicherten Gebäud ; dasselbe vor der Zerstörung den ihm beigelegten Ben n enn ar e gz muß derselbe aufs Neue ermittelt und festgestellt werden, ,
§. 17.
Die Ermittelung des dermaligen Werthes geschieht in der Regel durch die Ortspolizei-⸗ und Kom munal⸗Behörde mit Vorbehalt der Prüfung der Feuer So zietäts - Kommission (8. 70) und des Kreis- Feuersozietäts⸗Direftors nach den von der Provinzial-⸗Direction vorzuschreibenden Grundsätzen. Das Ergeb. niß der AÄbschätzung wird behufs der Feststellung der Taxen und der Ver- sicherungsbeträge in die, nach dem von der Provinzial · Direction vorgeschrije⸗ benen Schema, von dem Versicherer einzureichende und mit genauer Befol⸗ gung der Vorschriften der §8. 5, 6, 9 und 27 abzufassende Declaration nachgetragen und letztere in vier gleichlautenden Exemplaren eingereicht, die Richtigkeit des Inhalts aber von der Orts-Polizei⸗ und Kommunal Ve hörde, so wie der Abschätzungs Kommission bescheinigt.
. Die Ortsgerichte fungiren umsonst. Wird von ihnen aber die Anfer. tigung der Declarationen verlangt, so gebühren ihnen für die Anschaffung des Materials, so wie für die vierfache Ausfertigung derselben vier Silber groschen bei Versicherung einer Gärtner? oder Häuslerstelle, und sechz Silbergroschen bei Versicherung eines jeden anderen Gehöftes, so wie einer Fabrik- Anlage. ᷣ
Wird die neue Declaration in Folge nothwendig gewordener Herab— setzung der Versicherung bedingt, so sind die Ortsgerichte zur unentgeltlichen Ausfüllung der von der Sozietät zu verabfolgenden Dellarations - Formun— lare verpflichtet.
Die nach S§. 68, 70 zu berechnenden Kosten für die Abschätzungs— Kommission werden von der Sozietät nur dann getragen, wenn die Ver— sicherung wirklich erfolgt.
Vei der Abschätzung größerer Gebäude und ganzer Höfe ist der Kreis— Feuer⸗Sozietäts-Direktor berechtigt, auf Kosten der Sozletäts-Fonds einen Bauverständigen oder einen zu diesem Geschäft ein für allemal ernannten Distrikts-Tarator zuzuziehen. Wesche Besitzung nach ihrer Größe diefe Zuziehung erfordert, ist seinem Ermesen Überlasfen.
§. 18.
Gegen die solchergestalt geschehenen Abschätzungen steht dem Gebäude— besitzer jederzeit die Berufung auf die Aufnahme einer nochmaligen Taye durch einen Baubeamten zu, deren Kosten dem Theile zur Last fallen, der nach angestellter Untersuchung (§. 19) Unrecht hat.
Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem Theile zur Hälfte geiragen.
S. 46.
In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit kunstQ mäßiger Genauigkeit eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen Materialpreise der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, und zwar jederzeit als Bau' materialien, und der Betrag der Baukosten festgestellt werden, welche nöthig sind, um das Gebäude auf dieselbe Art aufzubauen, wie es bisher ge— baut war. . Der dermalige Werth der Baumaterialien ergiebt sich bei Gebäuden, dle nicht mehr in gutem baulichen Zustande sind, dadurch, daß die Kosten des ver⸗ anschlagten Neubaues in dem von der Provinzial⸗Direction zu bezeichnenden Berhälfnisse reduzirt werden, als die vorgefundenen Baumaterialien durch Abnutzung oder im Verlaufe der Zeit an Werth verloren haben.
8. 20.
Die Taxe muß in doppelter Ausfertigung von dem taxirenden Bau— beamten selbst vollzogen werden; über die dadurch festgestellte versicherungs⸗ fähige Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuer⸗Versicherung statthaft.
§. 21.
„Sowohl hei der von dem Eigenthümer selbst nach §. 15 ff. bestimmten Versicherungs-Summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu ach— ten, daß, wenn der Eigenthümer etwa freies Bauholz oder andere Bau ö zu sordern Befugniß hat, der Werth derselben außer Anschlag dleibe.
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz oder Baumaterialien zu liefern verpflichtet ist, jederzeit berechtigt, solche besonders zu versichern, wenn für das Gebäude überhaupt Versicherung genommen wird. Dies darf jedoch nur bei derselben Versicherungs - Anstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst assoziirt ist. Wird die Versicherung des' letzteren von dem Besitzer abgemeldet, so ist gleichzeitig die eiwaige Bauholz-Versicherung zu löschen und dem Eigenthümer deffelben davon Kenniniß zu geben.
ö
Uebrigens können so wenig die Versicherungs⸗Summen, als die von den Abschätzungs-Kommissionen oder Baubeamten blos zum Zweck der Feuer— Versicherung aufgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen over Gemeinde Abgaben und Lasten angewendet, noch überhaupt wider den Willen des Grundbesitzers jemals zu anderen fremdartigen Zwecken be— nutzt werden. 1
. §. 23.
Regelmäßige periodische Revistonen der Versicherungssummen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werthes der ver— sicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln auf ihre Kosten vornehmen und dadurch das Maximum der ver— sicherungsfähig bleibenden Summe feststellen zu lassen, welche mit dem Tage der stattgefundenen Revision und Bekanntmachung in Wirfung tritt.
Will sich der Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig erachteten Herabsetzung der Versicherungssumme nicht unterwerfen, so steht ihm die Be— rufung auf eine bauamtliche Taxe zu (§. 19).
Nicht blos die bei dem Betriebe der Sozietät thätigen, sondern alle Verwaltungs-Behörden und Beamten sind verpflichtet, den Zustand der versicherten Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, fortwährend im Auge zu behalten und bei eintretendem Verfalle der Gebäude oder anker?! durch den Ver— lauf der Zeit erfolgenden Verminderung ihres Werthes sofort An— zeige zu machen, weil die Versicherungssumme niemals den wirk—
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vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände übersteigen 1. , letzteren Brandvergütigung gewährt werden darf. Die Provin= un w Hirection muß auf solche Anzeigen sofort eingehen und hat sie die ch und das Recht, nach dem , Verfügung zu treffen.
In der Regel kaun Jeder die Versicherungs summe bis zu dem zulässi⸗ en ver imum erhöhen oder auch bis zu einem willkürlichen Minderbetrage
s lassen. . eln in den Fällen des 8. 11 die Heruntersetzung der Ver— scherd gs fumme ohne dig ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichneten e hcteugläubiger und Renglberechtigten nicht statt. Derjenigen nothwen—« ö Herabsetzung der Versicherungssumme, oder der gänzlichen Enilaffung . Gebäudes aus der Sozietät, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des sicherten Gebäudes, oder das danach oder sonst zulässige Maximum ehh mehr die Höhe der bisherigen Versicherungssumme erreicht (85. 18, 1 23), oder daß der Eigenthümer grobe Fahrlässigkeit bei der Hand⸗ habung mit Feuer und Licht verschuldet, oder durch gänzliches Verlassen die Gebäude dem Verderben Preis giebt, oder daß endlich von dem Be⸗ sitzer die Beiträge entweder gar nicht oder nicht zu dem vollen Vessiche— rungsbetrage zu erlangen sind (8. 25), muß sich aber ein Jeder unterwer— sen, und es steht dagegen also auch den Hypothekengläubigern und sonstigen Interessenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soll davon denjenigen Hypo— hhekengläubigern, welche im Kataster vermerkt sind, von Amts wegen Kennt— niß gegeben werden, und steht es denselben frei, wenn Assoziaten wegen Nichtbezahlung der Beiträge zum Austritt aus der Sozietät genöthigzt wer— ben, für die richtige Zahlung dieser Beiträge einzutreten, in welchem Falle sie die Rechte des Assoziaten bezüglich der Brand-Bonification erlangen.
V. Beiträge der Interessenten und deren
S 26.
Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge werden halbjähr— lich am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres postnumerando mit genauer Bestimmung der äußersten Fristen zur Einzahlung, die an die Ortserheber für Abgaben (8. S6) gegen deren Quittung zu leisten ist, ausgeschrieben, dergestalt, daß die nach Ablauf der in dem Ausschreiben festgesetzten äußer⸗ sten Frist annoch verbliebenen Rückstände ohne weitere Verwarnung des Restanten und ohne alle Nachsicht exekutivisch beigetrieben werden.
Wenn der Beitrag auch auf diesem Wege nicht erlangt werden kann, so tritt die nothwendige Entlassung aus der Sozietät (§. 24) ein, mit Vorbehalt des Realanspruchs an das Grundstück wegen des berbliebenen Restes. —
Die Auflösung des Vertrages für den Fall der verabsäumten rechtzei⸗ tigen Zahlung der Veiträge kann jedoch nur gegen die nach Emanation des revidirten Reglements Beitretenden stattfinden.
geachtet, hinsichts der isolirten Lage eines Gehöftes dient aber die Ent— fernung zwischen dem, dem Rachbaͤrgebäude zunächst gelegenen Gebäude zum Maßstabe der Klasseneinschäͤtzung und ändert der Ümstand hierin nichts, daß die übrigen Gebäude dieses Gehöftes als isolirt betrachtet wer= den können.
Alles, was unter Einem Dache gebaut ist, wird als Ein Gebäude fassifzirt, und wenn ein Gebäude verfchiedenartige Umfassungswände, die Giebeln mit eingeschloffen, oder verschiedenartige Bedachung hat, so ist diejenige Beschaffenheit, welche als die feuergefäͤhrlichste erscheint, für das Ganze maßgebend. Sind einzelne Gebäude von dem Gehöfte desselben Besitzers mehr als isolirt entlegen, so sind sie nach ihrer Bauart und Lage besonders zu klassifiziren. Ebenso darf in Fällen, wo die Lage einzelner Gehöfte oder Gebäude, welche von dem nächsten Nachbargebäude zwar nicht Einhundert und zwanzig Fuß entfernt belegen sind, so beschaffen ist, daß das Flugfeuer zur Weiterverbreitung des Feuers möglichst abgehalten, oder wenn in solchen Fällen die vorschriftsmäßige Entfernung beinahe erreicht wird, solchen Gebäuden und Gehöften die ffolirte Lage bei der Klassiftca⸗ tion mit Genehmigung der Provinzial ⸗Land⸗Feuersozietäts⸗ Direction einge⸗ räumt werden.
Die Zulassung der Versicherung, die Classification und der Beitrags⸗ satz der —
Torfschuppen,
Theeröfen,
Ziegelöfen und Schuppen,
Theatergebäude,
Schiffsmühlen,
Windmühlen,
Potasch⸗Siedereien,
Röthe⸗ und Lohmühlen,
Eisen⸗ und Kupferhämmer,
Walzwerke und
Fabriken jeder Art nach dem Ermessen der Provinzial⸗Direction, wird von der kompetenten Feuer⸗Sozietäts-Behörde nach einem Ueberein⸗ kommen mit den Besitzern solcher Anlagen festgestellt, mit dem Vorbehalte, daß der Sozietät von Jahr zu Jahr freisteht, ein solches Vertragsverhält⸗ niß drei Monate vor Ablauf des Jahres aufzukündigen.
Ein Gleiches gilt von den §. 6 bezeichneten Gegenständen, welche als Pertinenzstücke eines Gebäudes betrachtet werden können,
Für große Risikos wird der Provinzial-Direction die Befugniß einge⸗ räumt, Rückversicherungen abzuschließen.
§. 28.
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung ange⸗ meldetes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten der ständischen Feuer ⸗Sozietäts⸗Krelskommission, die Provinzial ⸗ Feuer ⸗Sozietäts⸗ Direction zu bestimmen. Die Kreis- Feuer- Sozietäts- Direction hat das Resultat des Gutachtens der genannten Kommission dem Eigenthümer sogleich, da⸗ mit der letztere, wenn er es nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzial—
Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den zu dieser Zeit be⸗ lannten Bränden des verflossenen Semesters, und mit ungefährer Hinzu— rechnung des muthmaßlich wohl vorgefallenen, aber noch nicht angemeldeten Brandunglücks abgemessen. Es ist aber auch gestattet, die Beiträge in sich gleichbleibenden Raten auf längere oder kürzere Zeit einzuziehen, jedoch muß zuvor die Zulässigkeit aus den bei dem Betriebe gemachten Erfahrun⸗ gen und die Zulässigkelt der Mittel aus dem Zustande des eisernen Fonds (§. 26) dem Minister des Innern nachgewiesen werden. Immer werden die Beiträge mit Beobachtung des im §. 27 und 31 normirten Klassen⸗ verhältnisses rücksichtlich jeder Klasse auf eine runde Summe ohne Bruch⸗ pfennige für jedes Hundert Thaler der katastrirten Versicherungssumme be— stimmt. Beiträge unter Einem Pfennig werden jederzeit für voll gerechnet und der sich daraus etwa ergebende Ueberschuß kommt zu dem nach §. 26 zu bildenden eisernen Fonds.
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Außer diesen Beiträgen muß bei jedesmaligem Ausschreiben noch auf einen Ueberschuß zur Bildung eines eisernen Fonds Rücksicht genommen werden, welcher Ueberschuß jedoch jährlich zwei Silbergroschen vom Hundert bei der vierten Klasse und den hiernach verhältnißmäßig abzumessenden Beitrag der übrigen Klassen nicht übersteigen darf. Dieser eiserne Bestand ist unwiderruflichts Eigenthum der Feuer- Sozietät. Austretende haben
daran keinen Anspruch zu machen. ; .
Dieser eiserne Fonds ist bestimmt, um die Sozietät in den Stand zu setzen, ihre Zahlungspflicht auch vor dem Ausschreiben durch Vorschüsse jedesmal erfüllen zu können.
ger27. .
Die bei dieser Feuer-Sozietät des platten Landes der Provinz Schle— sen versicherten Gebäude werden nach ihrer Bauart und Lage und der daraus hervorgehenden Verschiedenheit ihrer Feuergefährlichkeit in vier Klas— sen eingetheilt und es gehören .
zumersten Klasse: . die mit feuerfesten Dächern versehenen Gebäude, welche massive Giebel und Umfassungswände haben, so daß jedoch den letzteren Pise⸗- und Lehmwände von wenigstens zwei Fuß Stärke gleich geachtet werden; zur zweiten Klasse: . . alle Gebäude von Fachwerk mit Steinen ausgemauert, Gebäude von Holz, oder von Holz und Lehm, ingleichen alle Gebäude mit bretternen Giebeln, die jedoch feuerfeste Dächer haben; . zur dritten Klasse; . Gebäude aller Art, ohne Ruͤcksicht auf ihre sonstige Beschaffenheit, welche mit einer nicht feuerfesten Bedachung versehen sind, in isolirter Lage; gur vierten Klasse;s;4 . die Gebäude der vorhergehenden dritten Klasse in nicht isolirter Lage.
Als allgemeines Kennzeichen der nur in der dritten und vierten Klasse zu berücksichtigenden isolirken Lage gilt eine Entfernung von Einhundert
und zwanzig Fuß. f
Ein Komplexus von Gebäuden, welche zu einer Hofstelle gehören, un⸗ ler sich ein Gehöfte bilden und Eigenthum Eines Besitzers sind, wird zwar in allen Beziehungen und bei allen Klassen einem einzelnen Gebäude gleich
Feuer⸗Sozietäts-⸗Direction vor deren Entscheidung näher ausführen könne, hiernächst aber auch die Entscheidung der Provinzial-Feuer-Sozietäts⸗ Direction bekannt zu machen.
5, 79.
Ist der, Eigenthümer mit der Bestimmung der Provinzial - Feuer- Sozietäts⸗Direction zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht unterwerfen, so steht es ihm frei, auf seine Kosten die Untersuchung und Einforderung des pflichtmäßigen Gutachtens eines vereideten Baubeamten in Antrag zu bringen, als welchem die Sozietät sich zu unterwerfen gehalten ist.
§. 30.
Es kann jedoch die Provocation auf dieses Verfahren mit der Wir⸗ kung, daß das Resultat des Verfahrens, vom Anfange der Versicherungs⸗ zeit an, als rechtsgültig betrachtet werde, nur innerhalb zehn Tage nach Bekanntmachung der Bestimmung der Provinzial-Direction angebracht wer—= den. Wenn solche später angebracht wird, so muß der Eigenthümer sich gefallen lassen, daß er vorerst nach der Bestimmung der Provinzial-Direc⸗ tion klassifizirt und das ihm günstige Resultat des eingeleiteten Verfahrens erst mit der nächstfolgenden ordentlichen Eintrittsperiode in Ausübung ge⸗ bracht werde. Doch bleibt ihm auch unbenommen, bis zu eben dsesem Zeitpunkte von der Versicherung ganz ö
Das Beitragsverhältniß der vier Klassen wird dahin bestimmt, daß auf je Einen Silbergroschen, welcher in der ersten Klasse zu bezahlen ist, die zweite Klasse zwei Silbergroschen, die dritte vier Silbergroschen und die vierte sechs Silbergroschen beitragen muß. Kirchen und Thurmgebäude, sofern sie noch zum Gottesdienste gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beitrages derjenigen Klasse, zu der sie nach ihrer Beschaffenheit ge— hören.
§. 32 .
Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitragsverhältniß der
zerschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, von der Publication dieses Reglements an gerechnet, einer neuen Prüfung durch die Provinzial⸗ vertretung und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden. Veränderungen während ersicherungszeit.
§. 33. Wenn während der Versicherungszeit in oder an einem Gebäude resp. Gehöfte irgend eine Veränderung (§. 9) vorgeht, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Kreis- Feuer -Sozietäts-Dircktor innerhalb des laufenden Halbjahres davon Anzeige zu machen und die approbirte Declaration vor- zulegen. Dieselbe wird, nachdem die Veränderung eingetragen worden, mit dem Bemerken zurückgegeben, daß auch das Kreis- Kataster berichtigt und die Berichtigung des Provinzial-Directions-Katasters eingeleitet worden. §. 34.
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* 1 . 8 7 26 . Ne setz 1 des ber effen Hat die Veränderung die Folge, daß eine Versetzung des betre