1852 / 238 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse zu ver- fügen ist, so muß der ah . wenn er die Anzeige nicht in dem lau- fenden Halbjahre gemacht hat, den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er haͤtte entrichten müffen, als Conventionalstrafe zur Feuer- Sozietäts-Kasfe

einzahlen. §. 35

dieser Straf⸗Beitrag wird von dem Anfange des Halbjahres, in elm nf n, hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Halb— jahres, in welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Ent— deckung der vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den

Zeitraum von fünf Jahren hinaus gerechnet werden. 8 S. 36.

Dagegen muß, wenn eine Versetzung des Gebäudes in eine andere,

zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse begründet befunden wird, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, ohne Zeitbeschränkung und außer den Strafbeiträgen (85. 34, 35) geleistet werden.

VII. Brandschaden⸗Taxye.

Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem, bei der Feuer Sozietät versicherten Gebäude entstanden ist, bedarf es nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig ab—= gebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.

Ein totaler Schaden ist dann vorhanden, wenn alle versicherten Ge⸗ bäudetheile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet oder doch so beschädigt sind, daß die Gebäudetheile nicht mehr reparaturfähig sind, und die Materialien weder zu einem Neubau, noch zu einer Reparatur verwendet werden können.

§. 38.

Die Abschätzung des Schadens bei partiellen Brandschäden hat dann den Zweck: das Verhältniß zwischen demjenigen Theile des von der Feuer— Sozietät versicherten Bauwerthes, welcher durch das Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zu— stande geblieben ist, festzustellen.

§. 39.

Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf die vernichtete Quoöte des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem im 8. 19 aufgestellten Gesichts punkt ,,. vernichtet worden.

S. 40.

Dabei dient die der Versicherung des Gebäudes zum Grunde liegende Ermittelung der ständischen Abschätzungs⸗Kommission (S. 16, 17) oder die Etwa vorhandene Taxe (§. 19) des abgebrannten Gebäudes zur Grundlage, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die (zwa mangelnden Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder sonst vervollständigt werden können.

Sobald ein Feuerschaden eingetreten ist, muß derselbe unter bestimmter Angabe, ob ein totaler oder partieller Brandschaden vorliegt, sofort dem Kreis⸗Feuer⸗Sozietäts-Direktor (8. 82) angezeigt und von diesem die Be— sichtigung des Schadens ohne Aufenthalt vorgenommen werden. lieberzeugt sich derselbe, daß ein totaler ober partieller Schaden von geringer Bede tung vorliegt, so hat derselbe blos an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, bei welcher der Kreis⸗-Feuer⸗Sozietäts⸗ Direktor es für nöthig erachtet, außer der Orts-Polizei-Behörde und den Ortsgerichten noch einen oder zwei Sach verständige zur Schaden -Bessch— tigung zuzuziehen, so müssen letztere, nachdem solche mit dem Gesichts⸗ punkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, genau bekannt ge— macht worden, die Abschätzung der Schaden- Quote sogleich an Ort und Stelle vornehmen und ihre Erklärung zu Protokoll geben. Tie Provinzial⸗ Direction hat außerdem das Recht, die Abschätzungs⸗Verhandlung durch tinen Bau -Beamten revidiren zu lassen, worauf mit Rüchicht auf dessen Gutachten der Entschädigungsbetrag durch die Provinzial-Direction festge⸗ stellt wird. In allen diesen Fällen ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung zuzuziehen und mit seiner Eiklärung zu Protololl zu ver⸗ nehmen.

ö . §. 42.

Bei dieser Ver handlung muß, jedoch in getrennter Form, zugleich von Amts wegen Alles, was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekomme⸗ nen Spritzen und andere Löschungshülfe und über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements angehende Gegenstände bekannt ist⸗ geschichtlich za Protokoll verzeichnet und jeder durch den Brand Be— darüber. ob und wie hoch er sein Immobiliar-Vermögen und sein

4 e gener versichert habe, umständlich vernommen werden. verstan gen ee. Kosten, welche die nach s. 41 zugezogenen Sach—

rdern berechtigt sind, trägt die Sozietät.

n, ll. Auszahlung ver Brandschaden-Vergütigungsgelder.

1 f §. 413. Die Brandschaden⸗Vergüti i ü . n ; j Jgutigung wird für alle Beschädigung des ver— ,, , durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und'ver Grund ker Nl runs, des Feuers, er beruhe in höherer Macht Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin einen uUnterschied macht ht, ,

Wenn jedoch das Feuer von dem Vers ert itzli . jedoch en selbst vorsätz J sacht, oder mit seinem Wissen und , nn ö ,. einem Dritten angelegt wird, fo fallt die Verbindlichkeit der Sozietät zur

Zahlzgg der enn enen, era zung weg. .

gen bloßen Verdachts, daß der Varsicherte das Fe ätzli

ͤ üer v verursacht habe, kann die Hahlung nur so lange . kern dnl der Staatsanwalt sich darüber erklärt, ob der Verdacht wirklich so drin- gend sei, daß von ihm auf Eröffnung der Kriminal- Untersuchung werde

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angetragen werden. In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des 1

tels ab, ob die Brandschaden · Vergütigung desinitiv wegfällt, oder 2

rechts fräftig entschiedener Sache nachzuholen ist. Wird nämlich der 7

sicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen, im Falle eine:

Verurtheilung aber ist die Sozietät ban nicht verpflichte. g 5

Haften jedoch in einem solchen Falle (8. 44) auf dem abgebr Gebäude speziell, oder auf dem Grundstücke, a . das . Gebäude die Hauptsache, die Bodenfläche dagegen Nebensache war, solu Hypothekenschulden, die nach 5§. 11 beim emen, gehörig vermerkt und von dem Schuldner nicht anderweitig zu decken sind, so solk auf den An. trag dieser Gläubiger das abgebrannte Gebäude ober ber Plaß, wo solchtz gestanden, nebst der Enischädigungs⸗Summe, welche die Sozietät sonst zu gewähren hätte, subhastirt und dem Meistbietenden zugeschlagen werden und alsdann der Sozietät nur dasjenige zu Gute kommen, was von de⸗ Licitations- Summe, so weit solche nämlich die Entschädigungs⸗Summ nicht übersteigt, nach Befriedigung der vorgedachten Gläubiger noch übrig bleibt.

§. 46.

Ist der Brand durch ein Versehen des Versicherten selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, und ist ermittelt, daß dem Versicherten eisten Falls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in der hausväterlichen Beaussichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung Ceulpa lata) zur Last fällt, so kann die Zahlung der Brandscha— dengelder von Seiten der Sozietät, jedoch nur so lange zurückgehallen werden, biz in der strafgerichtlichen Untersuchung rechtskräftig erkannt und demnächst der Civilrichter, auf Grund der in der Untersuchung stattgefundenen Beweisaufnahme, in dem von einem oder dem anderen Theile anzustrengenden Proztsse darüber entschieden haben wird, ob die Schaden verguͤtigung geleistet werden muß oder nicht. f

. . 8. 47. Ob und inwieweit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim⸗ mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschaden⸗Vergi⸗

tigung, kraft der Versicherung, anf die Sozietät über. ; .

H §. 48.

Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch Feuer entsteht, wird von

der Sozietät vergütigt, ohne Unterschied, ob das Feuer von feindlichen oder freundlichen Truppen nach Kriegsgebrauch, das heißt zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zweckt, auf Befehl eines militairischen Vorgesetzten, vorsätzlich erregt worden, oder ob das Feuer durch Ruchlosig— leit, Muthwillen oder Boshrit des Militairs, oder Armeegefolges, oder aus Veranlassung des Kriegszustandes entstanden ist. Sollten von Seiten des Stagtes für Feuerschäden, welche auf Anordnung militairischer Behörden stattgefun den, Vergütigungen gewährt werden, so hat die Sozietät, nicht der durch Feuer Virunglückte, einen Anspruch auf diese Vergütigung nach Höhe der bezahlten Entschädigung. Für Gebäude im Bereich einer Festung, deren Erbauer xresp. Besitzer im Voraus gewußt haben, daß ihre Gebäut— im Falle einer Vertheidigung zerstört werden müssen, wird von der So zietät keine Vergütigung gegeben.

. §. 49.

Ein Anspruch auf Vergütigung von der Sozietät wird auch durch solche Beschädigungen der Gebäude begründet, welche einem assoziirten Ge— bäude zwar nicht durch das Feuer selbss, aber durch die Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von lompetenten Personen angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Ein— reißen oder Abwersfen von Wänden, Dächern u. s. w. an den in der Ver⸗ sicherung begriffenen Theilen zugefügt sind.

Schäden, welche durch Erdbeben, Pulver- oder andere Explossonen (letzteres jedoch mit Beachtung der im 5§. 7 festgesetzten Ausnahmen) oder ähnliche Naturereignisse verurfacht sind, werden nur dann vergütigt, wenn ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat und die Schäden selbst also Brandschäden sind.

Den Zerschmetterungsschaden, welcher durch nicht zündende Blitze ver ursacht wird, vergütet dagegen die Sozietät.

§. 50.

Bei Partialschäden erfolgt die Vergütigung in derselben Quote der Versicherunge summe, als von den versicherten Gebäudetheilen, welche nach §. 39 für abgebrannt oder vernichtet erachtet worden.

. . . 8 i ; Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt und auf die etwaigen Ueberbleibsel (8. 37 nichts in Abzug gebrächt; vielmehr werden solche dem Eigenthümer zu den Kosten der Schukttaufräumung und Planirung überlassen. ; §. 60

Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr nö⸗ thigen Weg- und Aufräumens, worauf schleunigst zu halten, dürfen, vor erfolgter Besichtigung und Aufnahme des Brandschadens durch den Kreis⸗ Feuersozietäts-Oirettör, die Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebäude nicht bei Seite geschafft, nech sonst verwendet, auch ewa noch stehende Gebändetheile, außer im Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden. Zu letzterem Unternehmen ist unter allen Um— ständen die Genehmigung der Orts Polizeibehörde erforderlich. ö

Derjenige Versicherie, welcher dawider handelt und dadurch die Ermit— telung, ob der Feuerschaden total oder partiell gewesen oder die Abschätzung der Schadenquote (§. 39) vereitelt erleidet einen Abzug von dem vierten Theil des festgestel! ten Entschädigungsbetrages.

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Die Auszahlung der Vergütigungsgelder erfolgt, vorausgesetzt, daß dem Verunglückten nichts entgegensteh', wovon spqatere Zahlüngötermine

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5 bhängig sind, in zwei Hälften. Die erste Hälfte ist, mit 65. . e 6 46 berückichtigten Falles, möglichst bald und , zwei Monaten nach dem sich ereignenden Brandschaden aus in , . Bestande zu zahlen, die zweite Hälfte spätestens sechs Wochen dem eis mnächsten Termine der Beitragsausschreibung.

366 Fall der Wiederausbau des abgebrannten Gebäudes nicht statt= n e g die Zahlung der Vergüligungsgelder auf einmal, spätestens fuer ge hen nach dem nächsten Termine der Ausschreibung der Asseku= sechs srge. So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch anbei beschädigten Gebäudebesitzet nicht eine gerichtliche Untersuchung we⸗ Hiane , cher oder fahrlässiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, gen at ih lers ahlung der Brand -Bonification Anstand gegeben werden. lann 2. außer diesem Falle eine ungerechtfertigte Verzögerung der Zah— ö . so ist bei deren Nachweise die Behörde, welche solche verschuldet ung ö. Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen von dem Tage ab verhaftet, i die zehbrig substantiirte Beschwerde bei der Provinzial-Direction rin— geteicht worden ist §. 54.

Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und dar— unter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen,

vergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenihum des Grundstücks, worauf pas versicherte Gebäude stehü oder gestanden hät, durch Beräußerung, Ver— bung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle, aus dem Bersiherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 36

§ß. 35.

Das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder anderer Nealbe⸗ rechtigten wird dabei nicht von Amts wegen seitens der Sozietät be— chief, sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brand⸗ unfalle in Zeiten den Arrestschlag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter auszuwirken., .

. §. 56. .

Nur wenn und so weit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Aus⸗ zahlung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden, die zahlung zum gerichtlichen Depositorium zu leisten, wo dann die Intertssenten das Weitere unter sich abzumachen haben.

8.

Kein Realgläubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütigungs— geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn und so weit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäu⸗

verwendet worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine

Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zu⸗

gesetzmäßige Wei

sänglich sichergestellt wird. 8 . Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so hat s bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung zuf das Verhältniß des Versicherten und seiner Nealgläubiger eignen, sein

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L on No Bewenden. 2 J Vom Tage der Festsetzung der Brandbonifikation durch die Sozietäts⸗

* = 9 ö ß e 6 ö 879 Direction müssen bei solcher alle Ansprüche an die Sozietät binnen Jah⸗ resfrist angemeldet werden.

(Schluß folgt.)

Justiz⸗Ministerium. Der bisherige Kreisrichter Pfennigwerth ist zum 42. lt im görlitzer Kreise, mit Beschränkung der Praxis auf den l

Be der Gerichts-Kommission zu Reichenbach O. L. und mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, so wie zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau vom 1. November

d. J. ab ernannt; und

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im Rechtsanwalt und Notar Kobligk in Peitz die bean— Verlegung seines Wohnsitzes nach Kottbus gestattet worden.

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Allgemeine Verfügung vom 1. Oktober 1852

treffend die Einsendung der Akten in Disziplinar

Untersuchungen wider nichtrichterliche Ju sti

(Gesetz vom 21. Juli 1852 §5. 45 (GesetzSammlung S. 474 und Staats⸗ Anzeiger Nr. 177 S. 1067.)

In Disziplinar⸗-Untersuchungen wider nichtrichterliche Justiz— beamte, in denen von Seiten des Angeschuldigten gegen die Ent— schedung erster Instanz die Berufung an das Staats ⸗Ministerium eingelegt worden ist, sind die betreffenden Untersuchungs-Akten nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Jult d. J. §. 45 von einigen Ge— richten unmittelbar an das Staats ⸗Ministerium, von anderen an

den Justiz-Minister eingesandt worden, .

Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens werden die Gerichte hlerdurch angewiesen, in Fällen der gedachten Art die Un⸗ tersuchungs-Akten stets an den Justiz— Minister einzureichen. Vor Absendung derselben ist zur Vermeidung von Weiterungen sorgfäl⸗ tig zu prüfen, ob die in den §§. 41 44 des Disziplinargesetzes enthaltenen Vorschriften beobachtet worden sind. ö .

Die Uebersendung der Akten an das Staats-Ministerium wird demnächst durch den Justiz⸗Minister veranlaßt werden.

Berlin, den 1. Oktober 1852.

ö 9 .

stizbeamte.

Der Justiz-Minister Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Den ordentlichen Lehrern an dem Gymnasium zu Konitz, Dr. Moissistzig und Dr. Peters, ist das Prädikat: „Sberkehrer“ beigelegt worden.

Angekommen: Se. Durchlaucht der General⸗Lieutenant und kommandirende General des 4. Armee⸗Corps, Fürst Wilhelm Radziwill, von Magdeburg. ö

Se. Excellenz der General-Lieutenant und General⸗Inspecteur des Militair-Erziehungs— und Bildungswesens, von Radowitz, von Erfurt.

Abgereist: Der Königlich dänische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Kammerherr von Bielke, nach Kiel.

Der Erbmarschall im Fürstenthum Paderborn, von Peckelsheim, nach Warburg.

Per sonal Chronik der Provinzial⸗Behörden.

Provinz Preußen.

Versetzt sind: Der Secretair Westphal zu Gumbinnen in glescher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Tilsit und der Büreau-Assistent Peter—⸗ mann zu Insterburg als Secretair an das Kreisgericht zu Kaukehmen, mit der Function als Büreau-Vorstand der Gerichts-Kommission in Sekenburg.

Verliehen ist: Dem seitherigen Präzentor Herrmann Schultz in

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Szillen, Kreis Ragnit, das Präzentorat in Skaisgirren, Kreises Niederung. Ertheilt ist: Dem Kreisrichter Pietsch zu Tilsit auf sein Ansuchen die nachgesuchte Dienst Entlassung. , Angestellt ist: Der interimistische Büreau - Assistent Rudzik zu Marggrabowa als solcher definitiv. Pensionirt ist: Der Kreisgerichtsrath Huck zu Tissit. Provinz Brandenburg. ; Angestellt ist: Der Lehrer Albert Ferdinand Koch als Lehrer an der Parochial-Kirchschule zu Berlin.

Vereidigt find; Der Doctor der Medizin und Chirurgie Ferdinand Hübner zu Berlin, als praktischer Arzt und Wundarzt; der im Ressort der Königlichen General-Kommission für die Kurmark. Brandenburg als Spezial-⸗Kommissarius beschäftigte Kammergerichts-Assessor Beelitz in Ora⸗ nienburg, als ökonomisch'technischer Sachverständiger. .

Uebergegangen ist: Der bisherige Kammergerichts-Assessor von Wallenberg in die Verwaltung und ist derselbe in das Regierungs-FKol⸗

legium zu Potsdam eingeführt worden.

Provinz Posen. ö Erledigt find: Die katholische Schullehrerstelle zu Luttom, Kreis

ĩ ; is S ; Kielc; ew reis Birnbaum; die zweite katholische Schullehrerstelle zu Kiekezewo, Kreis

Kosten. ö Niedergelassen hat sich: Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Hayn in Kempen. .

Verlegt hat: Der praktische Arzt und Wundarzt Dr. Lichten⸗ stein seinen Wohnsitz von Schildberg nach Grabow.

Provinz Westfalen.

Ernannt sind; Zum Inspektor über den evangelischen Schul-In— spections-Bezirk des Landkreises Schwelm der Pfarrer Nottebohm zu Haßlinghausen und zum Inspeltor für den evangelischen Schul⸗Aufsichtskreis Ennepe der Pfarrer Pfingsten in Voerde; der Schulamts- Kandidat Karl Enke zum ersten Lehrer an der evangelischen Elementar-Schulanstalt zu Eppendorf und zum Organisten und Küster bei der evangelischen Gemeine zu Weitmar, Kreis Bochum. . .

Bestätigt ist: Der Gemeinde ⸗Vorsteher und Post-Eypediteur Karl Vesper zu Hedfeld als Beigeordneter der Sammigemeinde Lüdenscheid, Kreises Altena, an Stelle des verstorbenen Beigeordneten Johann Peter Rahmede. . .

Verliehen ist: Die neu kreirte dritte Lehrerinstelle bei der katho— lischen Elementar⸗-Mädchenschule zu Bochum der Schul amts⸗Kandidatin Angelina Schulte aus Neheim provisorisch. .

Uebertragen ist: Die einstweilige kommissarische Verwaltung Amtes Girkhausen, Kreises Wittgenstein, dem bis herigen Kreis feldn Barth zu Berleburg, in Stelle des auf seinen Antrag entlassenen seithe—⸗ rigen Amts-Verwalters Beitzel zu Diedenshausen.

Ertheilt ist: Dem Apotheker erster Klasse zession zum selbstständigen Betriebe der Apotheke seines MNiedergelassen hat sich: Der Arzt, Wund helfer Dr. Eduard Beyer, früher in Soest, in Hagen. Enthoben ist: Der Schul. Inspektor Pfarrer Küper zu seinem Wunsche gemäß, von der Stelle eines Schul-Inspektors.

Rhein ⸗Wrovinz. 164

Ernannt sind: Der Schulan Daniel Schmalenbae aus Thal zum zweiten Le schule in Wald

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andaer chts Referen Cen 4 e. * Johann Mathias Berghausen zum Friedensrichter in