Neuendorff bei Gutzkow und seiner gleichfalls verstorbenen Wittwe Sophie, geb. Holtz, werden alle und jede, welche an den Nachlaß der ge⸗ nannten Schröderschen Eheleute, insbesondere die
dazu gehörende Pachtung der Domaine Neuen ven, 9 9 Ackerarbeiten, das lebende
Inventarium 2c. aus irgend einem mur n er en, Forderungen und Ansprüche haben oder zu haben vermeinen, hiermit geladen, solche in einem der auf ö den 18. Oktober ö 1. und 15. November
kö jedes Mal Morgens 10 Uhr, vor dem König⸗ lichen Kreisgericht hierselbst angesetzten Termine anzumelden und gehörig zu beglaubigen, bei Strafe der Präklusion. Greisswald, den 24. September 1852. (L. S.) Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
1289 Bekanntmachung. ; Die Lieferung nachstehender Nutzhölzer für den Wadel 1852 —53, als: 3 große 4 kleine 49 mitilere] 101 kleine rüsterne resp. eichene Bruckhölzer, 32 große birkene Hebebäume, 14 eichene Sattelbäume, 8 do. Unterbäume, 113 große eichene resp. rüsterne Felgen, 93 Klafter weißbuchene Kloben, 30 eichene resp. rüsterne Schemel, 10 birkene Leiterstangen, 7 nern Boßsen, 3 stark, 12 12. breit, ö 44 eichene Bohlen, 24“ stark, 12 lang, 18“ breit, 2 k 1 hergl. 113M ge . 9, . lf. Fuß kieferne Bohle, à 4“ stark, 120 lang, 2 do. —Ganzholz, à 8“ stark, 456 wo [ ⸗ 1 3. 6 600 do. elsen Rundholz, à 9 — 2402 do. dergl. ö 50 eschene Stämme, à 12 lang und 11“ am schwächsten Ende entrindet stark, gerade ge⸗ wachsen und astfrei, und 250 If. Fuß rothbuchene Erdstämme, in Stücken zu 6, 8 auch 10 lang und am schwächsten Ende wenigstens 20“ stark, soll den Mindestfordernden übertragen werden, wozu ein Submissionstermin auf Mittwoch, den 20. Oktober er., Morgens 95 Uhr, in hiesiger Werkstatt anberaumt ist, wozu dieje⸗ nigen, welche die Lieferung im Ganzen oder theil— weise übernehmen wollen, eingeladen werden. Hierbei wird ausdrücklich bemerkt, daß die zu deponirende Caution, welche nach den zu liefern— den Stücken berechnet wird, sogleich nach dem Termin in baarem Gelde oder cours habenden Staatspapieren zu deponiren ist. Die schriftlichen versiegelten Submissionen müssen Tages zuvor mit der Aufschrift: „Submission auf Nutzhelz“, auf dem diesseitigen Büreau abgegeben fein, wo⸗ gegen später eingehende Gebote nicht berücksichtigt werden. Die Bedingungen der Lieferung, nach welchen ein Kontrakt aufgestellt wird, könn en tãg⸗ lich, Vormittags von 8 bis 11 und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, eingesehen werden. Deutz, den 23. September 1852. Königliche Verwaltung der Haupt- Artillerie- Werkstatt. achter, Trespe, Hauptmann. Lieutenant.
eichene Achsen,
lang,
—
166 Belanntmachun .
Aachen-Düseldorf Juuhrorter Eisenbahn.
Die Partial⸗Quittur Nr. 9600 bis g649 der . * Düsseldorfer Eisenbahn⸗ Gesell⸗ schast — 50 Stück à 5 Prozent oder 500 Thlr., sind dem Eigen⸗ T thümer derfelben angeblich ab⸗ mmen. Auf den Antrag des Letztern
1420
fordern wir daher, mit Bezug auf die Bestim— mung im S. 17 des Geseschafts-Statuts den gegenwärtigen Inhaber dieser Dokumente hier— durch auf, dieselben an uns einzuliefern oder feine etwaige Rechte daran geltend zu machen, widrigen⸗ falls wir deren Amortisation bei dem stöniglichen Landgerichte hierselbst beantragen werden.
Aachen, den 2. Februar 1852. Vönigliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗-Ruhrorter Eisenbahn.
1339 Bekanntmachung
In Ablösungs - Sachen.
Nachbezeichnete, vor der Königl. General-Kom— mission fur die Provinz Sachsen unter meiner Leitung anhängige Regulirungen:
J. die Prästations-Ablösung von Oechna im Schweinitzer Kreise des Regierungs-Bezirks Merseburg, bei welcher als Berechtigte konkuriren:
1) die, Eigenthümer der in den Aemtern Wittenberg und Seyda gelegenen Wol— lersheim'schen Erblehnpächte, Zinsen und Lehnstücke,
2) die Familie Wilmersdorf jüngerer Linie,
3) der Auszügler Johann Gottlob Schüler zu Werdau und die Erben der verchel. gewesenen Hüfner Wittig, geb. Böhle;
II. die Prästations-Ablösung von Sch mögels⸗ dorf im Wittenberger Kreise desselben Re— gierungsbezirks, bei welcher die zu J. 1. be— zeichneten Berechtigten konkurriren,
werden zur Feststellung der Legitimalion der bekannten und zur Ermittelung elwaniger unbe— kannten Prästations-Berechtigten, so wie zur Fest— stellung der Befugniß der Berechtigten, über die Abfindungs-Kapitalien zu verfügen, hiermit öffent⸗ lich bekannt gemacht, und es wird allen T enje- nigen, welche dabei ein Interesse zu haben ver— meinen und bisher nicht zugezogen sind, überlassen, sich binnen 6 Wochen in meinem Geschäfts zimmer hierselbst, Markt Nr. 18, spätestens aber in dem auf
den dreißigsten November 1852,
Vormittags 10 Uhr, im Richteramte zu Oehna (bei Jüterbogk) vor mir anstehenden Termine zu melden, widrigen— falls sie die Ausinandersetzung, selbst im Falle einer Verletzung, gegen sich gelten lassen müssen, und, mit keinen Einwendungen dagegen welter gehört werden.
Wittenberg, den 2. Oltober 1852.
Der Königliche Oekonomie-Kommissarius Strien.
älterer und
1i3a6]
2
1328
Vom 15. Oktober d. J. ab findet der Verlauf von grauem, schwarzem und weißem lebendem Dammwilde beiderlei Geschlechts in dem Grãflich von Redernschen Wildparke zu Görlsdorf bei Angermünde in der Uckermark statt, und er sahren Käufer das Nähere durch den Oberjäger Noring daselbst.
1342
Von der Verwaltung der Allerhöchst bestätigten ehstländischen adligen Kreditkasse wird des minels zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach ver⸗ anstalteter Losung nachstehende Nummern ehst⸗ ländischer landschaftlichen Obligationen in die Kategorie der Kündigungs-Fähigkeit eingetre⸗ ten sind: Von der, mit den Herren Stieglitz & Comp,
kontrahirten Anleihe:
a 8 2, 844. 12, 869. 12, 932. 12, 992.
Nr. 12,810. 12910. 12,970. 13,019. 13,055. 13, 106. . 13, 169. 13,243. 413 293. 13,313. 13,366. 13,440. 13,462. 15. 13,584. 13,639. und 13,6
—
— — — — W — 8 — — — — G — — D M M M O, C O
—
den mit den Herren Mendelssohn & Comp kontrahirten Anleihen: sub Litt. S 2, Märztermin: 14,489. 14,542. 14,547 14,656. 14,664. 14,678. 14,702. 14,704 und
sub Litt. S 3, Märztermin: 15 3366. 15,408. 15,420. 15,428. 15.452. 15,467. 15,483 und 15.501.
sub itt. S 4, Märztermin: 16,418. 16,438. 16,499. 16.3501. 16,528. 16,552. 16,563 und 16, 565
16,510.
Reval, den 12. September 1852.
Von des Kurländischen Kredit-Vereins.
2
Bekanntmachungen.
Von der Direction des Kurländischen Kredit
— 8 . Vereins wird h
28 8 * 1 82 * s6 mM zierdurch bekannt gemacht, daß nach
der am 113. September 1852 vollzogenen Ausloosung die nachbezeichneten terminmäßig unkündig—
bar gewesenen Kurländischen Pfandbriefe pro 17724. Juni 1853 reglementsmäßig kündigbar geworden
*
sind, und daß demgemäß die No. Littr. über Rbl. S. 13 N 509 242 VW.. 500 3118 N 500 349 HII. 1000 3393 X 500 4565 O V. 500 3513 Q 500 784 01. 500 3071 F 500 S45 LII. 10600 3742 Q 1000 973 O0 VII. doe n 1009 1194 K IV. 500 3820 TIII. 500 1337 VIII. 500 1367 AV. 500 4072 2 500 1442 PD 1000 222 H 1495 MI. 500 4253 O0. , 500 41296 C6 1 500 4407 G 2014 X 1000 4665 T 1009 24066 J 60 n . 1000 2553 F 1000 4782 H III. 500 2870 DV. 500 5146 J 1090 2956 N 1000 5454 11 500
Mitau, den 5. September 1852.
30191
1009 1000 1000
1000 5597 B
3986 O V. 500
1000.
ö —ͤ ö ie Inhaber selbige fortan bei dieser Direction mit dem Vermerke der Kündbarkeit versehen lassen können, als nämlöch: No. Littr. über RblI. S.
No. Litir. über Rbl. S. No Littr. über Nbl. S.
1000 7784 H 500 5640 Ul. 500 7947 G61 500 5817 LI. 5600 7995 D 1000 b003 B 1009 7995 E 1000 6086 III. 1000 8025 J. 500 J 1060 8097 TI. 500 ö 500 8108 EI. 500 590 8109 FI. 500 E 1000 8159 F 500 7 500 8388 590 B II. 500 8533 t 500 1. 500 8536 EI. 500 91 500 8661 . 500 B 1000 S666 PI. 500 D 1000 8667 0. 500 1. 500 8670 F] 500
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Stellv. Direktor Nath von Ludin ghausen⸗Wolff.
C. Neumann,
loco Secretarii.
Redaction und Rendantur: Sch wie ger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel⸗
nen ent beträgt:
23 236 nag. für 4 Jahr a allen Thielen der Monarchie ohne 2 . r n n e. Zeitung)
jt Seiblatt (Preuß. r- zei s tit gent — . I? Sar. 6 pf. . ö in der ganzen Monarchie:
1 nthlr. 275 3gr.
ch Prensischer
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Alle Post⸗Anstalten des Aa- und Auslandes nehmen sestellungen an, für Serlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats- Ameigers, K auer-Straße Ur. 5 4., und dtr Preußischen Zeitung, Ceipziger= Straße Kr. 14.
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Berlin, Sonntag den 10. Oktober
1852.
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Berlin, den 9. Oktober 1852. .
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, gestern Mittags im Schlosse zu Charlottenburg den bisher bei Allerhöchst—⸗ dero Hoflager beglaubigt gewesenen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der ottomanischen Pforte, Fürsten Constantin Caradja, in einer Privat-Audienz zu empfangen und aus dessen Händen das Schreiben Sr. Majestät des türkischen Kaisers, wodurch derselbe von dem Gesandtschafts-Posten abberufen wird, entgegenzunehmen.
Revidirtes Reglement für die Feuer-Sozietät Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz. Vom 1. September 1852.
(Schluß.) IL. Folge des Brandunglücks in Bezug auf den Austritt
oe Ded V
stellung des Gebäudes. §. 59
Wer ein Gebäude durch Brand desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher ange—⸗ sehen, der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und
nur noch zu allen Beiträgen des laufenden Halbjahres, in welchem der . Wenn er also mit dem wiederhergestellten lich eine Tantieme so muß er sich von neuem in die J . unter der Maßgabe jedoch,
Rendanten die Summe von 1560 Rihlrn. jährlich nicht überschreiten darf.
Brand statthatte, verpflichtet ist. Gebäude ferner versichert bleiben will, Sozietät aufnehmen lassen.
§. 60.
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das
Ereigniß des Brandes an sich, der aus s. 24 folgenden Befugnisse unbe— schadet, der Versicherungs-Vertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es
muß nur nach Wiederherstellung des Gebäudes den Erfordernissen der S5. 14 ff. von neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichenfalls
danach berichtigt werden. ie t.
Zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude ist eine gegen die Sozietät nicht vorhanden. S. 62.
anderen Rechtssfundamenten, oder auf landespolizeilichen Vorschriften beruht, solcher nicht entgegen. X. Leitung des Sozietäts-Betriebes. 8.
862
Die obere Leitung der Feuer Sozietäts - Gesellschaft steht provisorisch
unter der Firma: . . „Provinzial ⸗Land-⸗Feuer⸗Sozietäts-Direction“
dem Ober-Präsidenten zu, unter Beihülfe ' eines von ihm dazu auszuwäh⸗ lenden und von Unserem Minister des Innern zu genehmigenden Mitgliedes
' Regierung zu Breslau, das in Behinderungsfällen auch seine Stelle
zu vertreten hat, wahrung des Hauptlagerbuͤches verantwortlich ist. §. 64.
Die Functionen der Provinzial ⸗Land⸗Feuer⸗Sozie täts-Kasse verrichtet . zu theilen
aleichfalls provisorisch die Königliche Haupt-Instituten-Kasse zu Breslau. SSM den Kosten der Kassenderwastung ; ar el ät auf Erfordern in dem für die ubrigen Fonds der Haupt⸗Institu⸗ en- tasse bestimmten Verhältnisse beizutragen. §. 665. ü Das dem Ober- Präsidenten beigeordnete Regierungs mitglied, so wie tf von der Provinzial Direction angestellten Beamten und Hülfsarbeiter n Bůreau beziehen aus der Feuer Sozietäts - Kasse ihre Gehälter und mmunerationen, auch wird ver Bürcau', Aufwand aus dieser Kasse be⸗
sritten.
Restanten einzufordern, selbige zu prüfen und die
9. Feuer- Sozietäts Direktoren, gänzlich verliert, wird in Ansehung
insonderheit aber für die richtige Führung und Aufbe⸗ Kreis- Feuer -⸗Sozietäts-⸗Direktor
hat die Provinzial ⸗Land⸗Feuer⸗
Der des fallsige Ausgabe⸗Etat wird von der Pro vinzi f ꝛbe⸗ Etat, inzial⸗ Vertretung fest⸗ gestellt und von Unserem Ministerium des Innern genehmigt. 1 §. 66. Unmittelbar unter der Pio vinzial ⸗ Land- Feuer⸗ Sozietäts - Direction
I
werden die Feuer Sozietäts · Geschsifte in den Kreisen von den Landräthen
als Land- Feuer- Sozieläts⸗KWreis-Direktoren geleitet, unter Mitwirkung einer
besonderen ständischen Land- Feuer-Sozietäts Kreis Kommisston, und unter Beihülfe der Kreis -Steueramter. Tie letzteren haben die Einsammlung
und Abführung der Beiträge an die Centralkasse unter ihrer Verantwort⸗ lichkeit zu leiten, die Ortserheber bei der Einziehung der Beiträge (8. 86) zu überwachen und zu unterstützen, nach Ablauf der zur Erhebung der Bei⸗
träge festgesetzten äußersten Frist (8. 25) die namentlichen Verzeichnisse der zur Sicherstellung der
Reste nothwendigen Anordnungen zu ertheilen, diejenigen Restanten aber,
— gegen welche die administrative Exekution zu verhängen ist, dem Kreis— . . 9 z SFeuer⸗Sozietäts⸗Direkftor anzuzeigen. platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft
z ; e Nächstdem liegt den Kreis -Steuer-= ämtern die Aufstellung der Brandschaden⸗Liquidationen und die Auszahlung der von der Pre vinzial-⸗Land-⸗Feuer⸗Sozielätg-Direction angewiesenen Ent⸗
schädigungssummen ob.
ö §. 67. Die durch die Verwaltung der Feuer⸗Sozietäts-Geschäfte in den Krei—=
, die 3 entstehende Vermehrung an Büreaukosten u. s. w. ; ö . wird von dem er · Präsidente iesen. s Versicherten aus der Sozietät und auf die Wiederher⸗ Praswenten fag t und angtwitsen
Außer dieser Entschänigung (9. 67) wird den Landräthen und Kreis= 463 so wie den Mitgliedern der Kreis -Kom— missionen, blos noch an Reiselosten ein Thaler für die Meile vergütigt, und zwar bei längerem als eintägigem Aufenthalte für den Rückweg besonders.
Die Kreis- Steuer- Einnehmer' als Kreis ⸗ Land ⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Rendanten
hingegen beziehen für die ihnen durch den 8s. 66 übertragenen Geschäfte alljähr⸗ von zwei Silbergroschen von jedem Tausend der am 1. Januar jeden Jahres im Kreiskataster festgestellten Ver sicherungssumme
daß die Tantisme für jeden einzelnen Kreis-
Im Uebrigen hat keiner der vorgenannten Sozietäts - Offizianten für etwaige Geschäfte auß erhalb seines Wohnortes, ohne Unterschied, ob solch e auf Rechnung der Sozietät oder eines einzelnen Privat-Interessenten besorgt werden, irgend eine Remuneration oder Diäten zu fordern.
. . §. 68. Die Provinzial-⸗Land-⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction hat für die Reguli—
rung der Cautionen, so weit solche nach den Umständen erforderlich erschei⸗ Verpflichtung nen, nach Anleitung der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen; auch sind die Kassenbeamten derselben Veramwortlichkeit unterworfen,
welche die allgemeine Kassen verwaltung mit sich führt.
Jedoch steht andererseits diese Bestimmung insoweit, als die Ver⸗
pflichtung zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude auf Verträgen oder Its , us resp. dem Kreis- Feuer -⸗Sozietäts⸗Direktor und aus Mitglie dern gebildet,
welche die Kreis -Versammlung jedes Kreises zu zwei aus den assoziirten Rittergutsbesitzen und zu anderen zwei aus den Landgemeinden auf drei Jahre wählt.
*
4 Die Land⸗ Feuer · Sozietäts ⸗Krels- Kom mission wird aus dem TLandrathe
Von diesen zwei Mitgliedern jedes Standes ist dasjenige, welches die meisten Stlmmen hat, wirkliches Mitglied der Kommission, das zweite Stellvertreter, so daß die Kommission außer dem Landrath resp. Kreis- Feuer⸗Sozietäts⸗-Direltor aus zwei wirklich fungirenden ständischen Mitgliedern besteht, die eben so, wie deren Stellvertreter, nach drei Jahren
ausscheiden, bei der alsdann zu veranlassenden nenen Wahl aber wieder
gewählt werden können.
Sind in einem Kreise Rittergutsbesitzer gar nicht, oder in so geringer Zahl bei der Sozietät assozlirt, daß eine Auswahl schwierig wird, so fun= giren die gewählten Rustikalbesitzer allein.
Bei eintretender Vermehrung der Geschäfte kann der Landrath resp. auch die Stellvertreter aus nahme wesse in Thä!ligkeit setzen, so wie es auch zulässig ist, den Kreis in Bezirte und für jeden solchen Bezirk eine besondere Kommisston zu organisiren.
.
Rücksichtlich der Pflicht der Gewählten, die auf selbige gefallene Wahl anzunehmen, gelten die bei anderen Kommunalämtern Platz greifenden gesetzlichen Bestimmungen und kann ein nach drei Jabfen wieder Ge- wählter zur Annahme der Wahl für die nächsten drei Jabre nicht gezwun— gen werden.
§8. 7a. z e .
Den Kommissionen liegt die Prüfung der Versicherung ssummen resp.—