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Feststellung des Gebäudewerths, die Begutachtung der Einschätzung in die verschledenen Klassen und aller Angelegenheiten ob, welche in Feuer—
So zietäts⸗Sachen an selbige gebracht werden. XI. Geschäftsführung der Sozietät. 8.3
Von der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts Direction wird ein Haupt- lagerbuch, von der Kreis-Direction ein Kreislagerbuch, bei jedem Orte ein
Ortslagerbuch geführt. 846 Die Declarationen der Assoziirten bilden diese Lagerbücher und werden
daher vierfach dem Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Direkltor eingereicht. Dieser Begut⸗
legt sie der vorbezeichneten Kreis -Kommission zur Prüfung resp. achtung vor, und, damit versehen, überreicht er sie der Provinzial-Land⸗
Feuer-Sozietäts-Direction zur Festsetzung, behält dann selbst ein Exemplar,
theilt das zweite der Ortsbehörde und das dritte dem Assoziirten mit, während das vierte bei der Provinzial ⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ Direction verbleibt.
7. . . .
Es ist nicht zulässig, eine abgegebene und approbirte Declaration theil= weise abzuändern, insoweit nicht blos ein Abgang einzelner Gebäude in Folge Brand oder Abbruchs vorliegt.
, Wenn daher ein Assoziirter die Versicherungssumme erhöhen oder er— niedrigen, oder mit neu zugebauten Gebäuden seines Gehöftes zutreten will, so muß eine neue Declaration eingereicht, der Betrag der älteren Declaration im Lagerbuche ganz in Abgang und der Betrag der neuen nach erfolgter Festsetzung in Zugang gestellt werden, so daß in der Schluß⸗ Necapitulation des Orts-Lagerbuches nicht mehrere Positionen vorkommen, als einzelne Assoziirte vorhanden sind und die Recapitulation zu jeder Zeit völlig abgeschlossen ist. ꝰ
Damit aber
§. 76. n immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen den Haupt Lagerbüchern und resp. Kreis-Lagerbüchern erhallen werde, muß jeder Kreis-Direktor halbjährlich an die Provinzial-Direction, nach den von letzterer vorgeschriebenen Schemas, Nachweifungen von den im abge⸗ laufenen Halbjahre eingetretenen Veränderungen in duplo einsenden. §. 77. . Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder sofortige Erhö⸗ hung einer Versicherungssumme, welche unter der im §. 12 angegebenen ausdrücklichen Verpflichtung angebracht werden, können mit der ebend aselbst bezeichneten Wirkung in der Regel zu jeder Zeit an den Kreis-Land-Feuer— Sozietäts-Direktor gelangen. .
Letzterer hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement gemäß substantiirt oder das etwa Fehlende nachgeholt worden ist, ohne Anstand an die Provinzial ⸗-Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ Direction zu berichten, don welcher die, Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszu— sprechen ist. Lediglich während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der ergangenen Kriegserklärung oder von der Zeit an, wo die Heere ins Feld gerückt sind, bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder während eines ausgesprochenen Belagerungszuͤstandes, werden' weder Erhöhungen schon versicherter Gebäude, noch Versicherungen der schon ver dem Kriege vorhandenen, aber bis dahin bei der Sozietät nicht versicherten Gebäude, angenommen. . ;
§. 78.
Wer aber sonst der Sozietät mit dem nächst bevorstehenden Eintritts— Termine als neuer Interessent beitreten oder von da ab feine Versicherungs⸗ summe erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch wenigstens drei Mongte vor diesem Termine an den Kreisdireklor gelangen lassen, damit das Ge— schäft mit Inbegriff der etwa nöthigen Berichtigung der Werthdec laration und der Klassifizirung vor Anfang des nächsten Einfritts-Termins gänzlich abgeschlossen werden kann, widrigenfalls die Wirkung des Vertrages? bis zum Hatum des Genehmigungs⸗-Reskripts der Provinzial- Land? Feuer— Sozietäts Direction verschoben bleibt. In beiden Faͤllen (§5§. 78, 79) muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Monaten nach der Anmeldung des Antrages erfolgen.
p
; 3 . * . ' 264 Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revision der eingereichten ö,. oder etwaigen Tar- Aufnahmen müssen übrigens ordentlicher - eise binnen längstens sechs Wochen vor Eintritt des Aufnahme-Termins . , e,, ,,, den Kreisen alle Aufnahme-⸗-Geschäfte,
dig zur Genehmigung der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direction vorbereitet, abgeschlossen werden. ;
§. 80.
Bei bloßen Erhöhungen der Versicherune h gssummen kommt es darau . auf den Grund einer schen vorhandenen Tare oder a . . letzteren angefügten Attestes zulässig sind und nachgesucht edarf. Im letzteren Falle findeß die Vörschri ;
** orschrift der 8§. 78 und 78 statt; blen hen en gte. die blos auf den Grund schon , nn. Summe ö . sind, ingleichen Heruntersetzungen der Versicherungs⸗ des 5§. 75 bis . Löschungen sind mit Beobachtung der Vorschiift nachzisuchen ? Mi ng vor dem nächsten Ein und Austritis-Termine setzn g ber zerff ch ldu iesen Bestimmungen nicht genügt, so tritt die Herab⸗ uf Lan fn n l n oder die Entlassung aus der Sozietät erst Kinn gehbꝛig , mn ir enen Semesters ein, sofern alsdann der grell n, Hebäude jedoch, welche etwa durch Sturm oder sonstige . n 6 . worden, können indeffen für das nächstfolgende Se— bis zum 10. des fc rec ger n wenn die Anzeige davon *spätestenz , engl p denden Semtster bei der Pibvinzial—
n den stempelfreien Kündigungs- oder Lö n . , , . Gebäude genau zu bezeichnen rn e r, sind die gleichlautenden Exemplaren dem Kreis- Feuer Sozie tate. Bil eflso/ ,,
es der erneuerten Genügung der Erfordernisse des 8. 47 ff.
422 werden, welcher das Duplikat mit dem rückgiebt.
§. 81.
Spätestens vier Wochen vor dem Ein- und Austri
; ö itts ter
alle Berichte, Anträge und Beschreibungen oder Taren, wesg nin mij
7 . . sowohl was dit Eintragungen, als wen ni oschur etri in den Händen der Provinzial * Sar n S. die
an, m sein. ; Provinzial · Land · Feuer Sozie at . ie letztere muß dann vor allen Dingen diejenigen einzeln ö
bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die 46 . Enn be ge
Lin und Augtrittstemmine zu erledigen sind, schleunigst heraus bäh
deshalb das Nöthige verfügen. n und
Löschungsverment versehen zl
§. 82. Bei entstehenden Brand Unfaͤllen sind die Ortspolizei 6 . en ns polizei ⸗- Behörden or pflichtet, dem Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Direktor längstens . undzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers von demselben mit E! zeichnung der Nummern im Kataster, Nachricht zu geben. (6. 141.5 . Der Kreis-⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts- Direktor muß, s ᷣ cn, . obald die Schaden i nn. 6 . bete ft erden ist, letztere an die an iner ion innerhalb längstens vier Wochen nach dem eingetret Br 4 , . . getretenen Brandschaden
§. 84. , g 488 ; / ö. Werden diese Fristen (§5§. 82, 83) verabsäumt und wird eine solt— Verabsäumung auch nicht etwa durch Naturereignisse, z. B. Ueberschwen mung, tiefen Schnee und dergleichen gerechtfertigt, oder finden sich 9. die Schaden -Aufnahme seitens der Provinzial Land-⸗Feucr⸗Sozietdl Bil tion wesentliche Erinnerungen, denen noch nicht zu gehöriger Zeit vor . tritt der ersten reglements mäßigen Zahlungsfrist (6. 53) abgeholfen wenn kann, so ist der Säumige für die etwa Daraus entstehenden nachtheiltze Folgen verhaftet und überdies nach Umständen in eine zur Soze at ol. fließende Ordnungsstrafe von ein bis zwanzig Thalern verfallen. J
; . §. 85.
Zur Einhebung der Feuer⸗Sozietäts Beiträge erfolgt die Veranlagum und Feststellung halbjährlich nach Maßgabe der 38. 25 und 26 n zurechnung eines verhältnißmäßigen Theils der Berwaltungsfosten, von Provinzial-Direction, welche davon die Kreis-Direktoren zür weiteren In lungs aufforderung an die Ottschaften und zur Einziehun gs - Anweisung ! die Kreis-Rendanten benachrichtigt. J . . Der, Kreis Land- Feuer-Sozictäts-Direktor stellt nach dem jedesmalligth Aus schreiben und nach dem Kreiskataster die Heberolle zusammen und xresch solche der Provinzial ⸗Di ein, welche dieselbe als richtig und m
z Dire ction dem 99 up ger 3 . 1siin 9 2 29 J . a . zu beglaubigen, alsdann aber ij u 3 Direttor behufs Aushändigung an den Kreis⸗Rendanten zurü zusenden hat. ß ö. . — §. S6. e darnn 6 Beiträge werden jeden Orts in der Art, wie e r ssentlichen Steuern üblich ist, kolligiri und in folle an den Kreit Ren danten abliesert; wer solches bei den öffentlichen Steuern zu bew schuldig ist, hat diese Pflicht auch Rücksichts der Feuer- Sozietäfs-Bestisn— zu erfüllen. ö ragt
Die Feuer-⸗-Sozietäts—
, §. 87. K e ,, hafte sind so zu betreiben, daß alle Geldsendungen zwi— schen der Hauptkasse und den Kreis-Kassenrezepturen möglichst vermieden, die
4
: 5 2112 ö 5 h n , , über die auf JJ äber die Zahlungen statt baaren Geldes eing sandt werden. ö
/ . §. 88.
Zu diesem Zweck kann die Provinzial-Direction auf die einzelne Feuer Sozietäts-Kassen⸗Rezepturen nicht blos solche Zahlungen a die im Kreise, sondern auch solche, die an benachbarte Kreise zu leisten sin w . . bloße Einnahme-Kassen leisten übe Auszahlungen ihrerseits nur im Namen und auf. allgemeine oder besondere Anweisung der Provinzial“ müssen also überall lediglich die Disposition der lẽtzterenꝰ über die bei ihnen vereinnahmten Gelder, es sei zu assignirten Zahlungen oder zur Einsendung
an die Hauptkasse, abwarten und befolgen. ⸗ J . ; S Kängstens sechs Monate nach Neujahr reicht der Kreis-Rendant ki vIilzlul-Xuand⸗Feuer⸗Soz its⸗Direkt ei elche 1s Zeug niß der richtigen . . a. . n i. hilt 6 hIi1g J ö h h elngezogenen Beitrage 36
Auweisn . „Anwelisung geleistelen
afd, 111
1 mrrmwetsen nwel .
899114 7 118
rhaupt die Kreis-Rezepturen alle
für Rechnung der Haupllas irectton;
ö 8 596.
3 . Land Feuer Sozietäts⸗ — . onen da hin zu sehen, daß bei keinem Kreis-Rendansen ein Bestaud erwachsen tonne.
Reste dürfen nicht geduldet werden. Säumige Beitragspflichtige sin von dem Kreis-Rendanten dem Landrath als Kreis-Feuer-Sohletäͤts-Direl— tor anzuzeigen, welcher die Rückstände bei eigener Verhastung' auf jede ge— setzliche Weise herbeizuschaffen hat.
6911. Feuer- Sozietäts⸗ oder Haupt ⸗Instituten alljährlich eine förmliche und vollständige Rech=
Direction liegt ob, bei ihre zu große!
—
Die Provinzial-Land Kasse (8. 64) hingegen legt nung ab.
. §. 92.
‚„Diese wird von der Provinzial⸗Land-Feuer⸗-Sozietäts-Direction unter Zuziehung eines vom Landtage zu erwählenden, aus drei Mitgliedern he stehenden ständischen Ausschusses revidirt, abgenommen und vechargirt. B diesem Geschäft gehört es insbesondere zur Pflicht des Ausschuses, all Verwaltungsergebnisse sorgfältig zu sammeln und zusammenzustellen, u solche Weise von, dem jedesmaligen Justande der Sozietät einen klaren ,, . zu gewinnen und auf eiwa vorgefundene Mängel aufmerksam zu sachen.
1423
des ständischen Ausschusses, zu welchem für den Behinde— so viel Stellvertreter als Mitglieder gewählt werden, er= if die Dauer von einem Landtage zum anderen. Die Mitglieder solgt Rechnungs abnahme bestimmten Ausschusses, so wie die Stellver⸗ des zuin sen Assoziaten sein, und bekommen, wenn sie von dem Ober-Prä- treter, n . Provinzial⸗Land-Feuer⸗Sozietäts Direktor behufs der Feuer— PHer en s Hin ele genheiten einberufen werden, zwei Thaler Tagegelder und oh ft geld einen Thaler pro Meile für den Landweg, für die auf Eisen— an ail gen gelegten Reisen pro Meile zwanzig Silbergroschen.
pahngy f den Grund des Revisions-Protokolles muß die Provinzial-Land— e Hozietäls - Direction alljährlich den summarischen Inhalt der Rech- k in einer für die Interessenten übersichtlichen Form durch die ö ef latte zur öffentlichen Keuntniß bringen und eine Ausfertigung dieser —
Die Wahl nungs fall eben
Helannimachung an das Ministerium des Innern einsenden. e §. M. Zur Justifcation der Kassen Einnahme dient Folgendes: * bas Soll der Beiträge incl. der Verwaltungskosten (5. S5) wird Y zurch die Heberollen (8. 85) und die Ausschreiben der Provinzial— Land ⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction belegt; ö „) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahres ein— greten und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche Strafbeiträge zu entrichten oder Beitrags⸗ Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Directon eine be⸗ sondere Designation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht statigefunden habe, zum Rechnungs-Belage auszufertigen; „ etwanige außerordentliche Einnahmen (z. B. aus S§§. 34, 46, 47) erden durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Ordre der Provinzial⸗ Direction belegt; und — / wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich wer⸗ den sollten, durch besondere Niederschlagungs-Ordres der Provinzial
Direction nachzuweisen.
§. 94.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütigungs— Heldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs-Dekrete und resp. Zah⸗ ungs-Ordres der Provinzial-Direction, ingleichen durch gehörige Quittun⸗ gend der Empfänger zu justifiziren. Die feststehenden Verwaltungs-Ausga— ben werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmäßige Anweisungen und Quittungen justifizirt.
Die Tantismen der Kreis-Rendanten werden hingegen durch einen von der Provinzial-Direction zu ertheilenden Nachweis der Kataster⸗Summen jedes Kreises justifizirt. §. 96.
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden⸗-Aufnahmen, bei den von Amts wegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegen— heisen vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, approbirt, so weit sich solche auf das gegenwärtige Reglement gründen, die Provinzial⸗Land-⸗Feuer⸗Sozietäts-Direction, und gilt hierbei als Regel, kaß Staats- und Kommunal -⸗Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, an Diäten und Reisekosten nach denselben Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für offentliche Rechnung aus Staatskassen zukommen würden.
Die Gebühren und Reisekosten der Handwerksmeister werd Provinzial-Direction nach angemessenen Sätzen besonders geregelt und fest— Zu etwaigen Generalkosten, die sich auf das gegenwärtige nuß die Genehmigung des Ministeriums des
en von der
gesetzt werden. Reglement nicht gründen,
Innern eingeholt werden. . 1
Um die Uebersicht aller, das Feuer-Sozietätswesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt werden: ‚. . .
1) Bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Einnahme -Titel
für jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Augabe der General— Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs-Kapi— talien und des für die Abtheilung reglementsmäßig stattfindenden Prozentsatzes in Rechnung zu stellen; und . bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe -Titel, an bezahlten Brand-Verguͤtigungsgeldern, jeder einzelne Brandunfall namentlich auf⸗ geführt und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs⸗Summe des Gebäudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, be⸗ zeichnet und die Quote der stattgefundenen Beschädigung (S. 39) ver—
merkt werden. ö So lange die Provinzial -Land-Feuer-Sozietäts-Kasse bei der König= lichen Haupt⸗Instituten⸗Kasse verwaltet wird, erfolgen die ordentlichen und außerordenslichen Revisionen der ersteren zu der Revisionszeit der letzteren. §. 98. Besonderer Revisionen der Kreisrezepturen in Bezug der Feuer⸗Sozie⸗ täts Gelder bedarf es ebenfalls nicht, insofern die Kreis-Steuereinnehmer zugleich die Feuer-Sozietäts⸗-Rendanten sind, deren Functionen nach den
allgemeinen, über das Kassenwesen ergangenen Bestimmungen beurtheilt
und nach solchen ordentliche und außerordentliche Revisionen aller bei den
Kreissteuerkassen verwalteten Fonds abgehalten werden. , Für die Sicherstellung der Feuer-Sozietäts-Gelder sind jedoch die
Kreis- Steuereinnehmer eine angemessene Caution (8. 69) zu leisten ver—
pflichtet.
erfahren im Rekurs und Streitfällen.
8. 98. ; Beschwerden über das Verfahren der Kreis-Direktoren oder Anftagen der letzteren sind zunächst bei der Provinzial-Land-⸗Feuer-Sozietäts Direction, in höchster Instanz aber bei dem Ministerium des Innern anzubringen. Die Beschwerden, welche über die Provinzial-Direetion selbst anzubringen, und die Anfragen, welche von dieser zu machen sein möchten, gelangen gleich⸗
falls an Unser Ministerium des Innern.
22 N —
XII.
Theile zur Hälfte getragen.
§—. 100. Es muß auch jedem Provinzial -Landtage durch den e , . zu diesem Zweck abgefaßte allgemeine Uebersicht des Zustandes der welcher zugleich die betreffenden Rechnungen nicht minder ist der dermalen geltende Verwal⸗
eine Sozietät vorgelegt werden', (8. 22) anzuschsießen sind, tungskosten⸗ Eta beizufügen.
Dem Provinzial - Landtage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provinzial-Direction vorlegen zu lassen, und wenn sich
darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petitionen zur Sprache zu bringen.
wa . §. 10.
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkei⸗ ten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assoziirten entstehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrach⸗ ken, oder aber ihm überhaupt eine Brandschaden-Vergüligung zu versagen sei oder nicht.
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kom— promiß auf schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zulässig ist. ;
. . S. 102.
Für alle übrigen Streitfälle, außer den vorstehend bezeichneten, na⸗ mentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brand— schäden, über den Betrag der Feuer-Vergütigungsgelder, über die Zahlungs⸗ Modalitäten, über zu zahlende Kosten und dergleichen findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht statt, sondern es steht dem betheiligten Interes⸗ senten, welcher sich bei der Festsetzung der Provinzial-Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ Direction nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Re⸗ kurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen, und auf dem gewählten Wege bereits eine Entschridung erfolgt, so kann hernach nicht wieder davon abgegangen werden.
6 1 Der Rekurs geht (nach §. 99) an das Ministerium des Innern, dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf, binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direction, bei der letzteren anbringen.
§. 104.
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens fallen zunächst dem Ex— trahenten desselben zur Last, nach erfolgtem Spruche aber Lem unterliegenden Theile. Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem
Was jede Partei zur Wahrnehmung ihrer In— teressen beim Schiedsgericht aufwendet, gehört nicht zu diesen Kosten.
Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietät im Streit befangene Interessent, und den zweiten der Kreisdirektor, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Ein⸗ wohner des Kreises, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Provinzial⸗ Land-Feuer-Sozietät assoziirt, außer jedem nach den Gesetzen die Zeugniß⸗ glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandtschafts⸗Verhältnisse, sowohl unter einander, als mit dem Provokanten, großjährig und untadelhaften Rufes sein müssen. Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann eintritt, hat die Provinzial- Direction, und zwar lediglich aus der Zahl der in der Provinz mit Richtereigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernennen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob. 8 165.
Diese Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Auch muß das schiedsrichterliche Urtel die Gruͤnde der Entscheidung enthalten.
Wer zur Vertretung der Interessen der Sozietät an dem Schieds⸗— gerichte Theil zu nehmen hat, bestimmt der Provinzial Direktor.
§. 106.
Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter, der dritte tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. ( §. 107.
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig⸗ keitsklage, wo solche durch den 8. 105 oder durch die allgemeinen Gesetze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher dabei, eventuell zugleich mit Vorbehalt der ordentlichen Rechts⸗ mittel, in der Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nich— tigkeitsklage muß aber binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden
§. 108.
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel statt, sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts— kraft über.
8. 1M
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Ab machung der Sache, wenn sie nicht nach S. 1097 an den ordentlichen Richter gelangen, an die Provinzial-Direction eingesandt und in deren Archiv aufbewahrt werden.
XIII. Beistand, auf
welchen die Anspruch zu
machen hat. 1 . Jeder in der Provinz Schlesien mit Richtereigenschaft Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen
—
? * angestellte Justiz-
22 ö 211 5 Behörde 831 vi