1852 / 239 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i um Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit, 5 8 rin n . kinn dern e grümnden seine vorgesetzte Behörde nicht

davon entbindet, Folge zu leisten i

te K schuldig, innerhalb seines Geschäfts⸗ 3a geg, n. garten , W ann 3 der Landräthe, resp.

krei isitionen d i en, . cen. 363 oder Brandschaden Aufnahmen zu genügen, und die vorgesetzte Rieglerung wird ihn nöthigenfalls dazu anhalten.

ändige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb des Kꝛeises, . ,, ist, auf die Aufforderung der Landräthe, resp. Kreis Direltoren, in dem Tan- oder Brandschaden⸗Ausnghmer Termine sich einzusinden und als , zu fungiren (8. 95). Leistet ein „ver der andere Bauhandwerker einer olchen Aufforderung nicht Folge, so soll zwar an seiner Stelle ein anderer Sach verständiger zugezogen werden, ber ungehorsam ausgebliebene Bauhandwerker aber nicht nur die dadurch entstehenden Mehrkosten zahlen, sondern auch für allen Schaden haften, welcher durch seinen Ungehorsam , , werden möchte.

Jede Ortsobrigkeit ist verbunden, Anzeigen im Interesse der Assoziirten auf- oder entgegenzunehmen und weiter zu befördern, auch die in dem ge— enwärtigen Reglement vorgeschriebenen Atteste und Beglaubigungen, soweit 6 nicht in der Sache selbst Bedenken hat, auszustellen und die zu ihrer desfallsigen Information etwa nöthigen Lokal-Untersuchungen von Amts wegen vorzunehmen. 6

Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet sein, der Provin— zial-⸗Land-⸗Feuer-Sozietäts-Direction jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, so weit nicht besondere gefetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.

XIV. Prämien und Entschädigungen, welche die Sozietät gewährt.

§. 445.

Außer den eigentlichen Brandentschädigungsgeldern sollen bei Bränden auch noch Prämien angewiesen werden: 3.

I) für die erste der von auswärts, d. h. von einer anderen Gemeinde oder Ortschaft her zur Hülfe gekommenen, mit Erfolg in ununterbrochener Thätigkeit gewesenen Feuerspritzen fünf Thaler, und für die zweite drei Thaler; desgleichen für den ersten und resp. zwelten Wasser⸗ zufuhrwagen die Hälfte der vorbemerkten Sätze; diese Spritzen und Wasserwagen müssen jedoch im brauchbaren Stande gewesen sein.

Diese Prämien werden zur Hälfte an die Eigenthümer des Ge— spanns und zur anderen Hälfte an die Bedienungsmannschaften der Löschgeräthe gezahlt und darf der Antrag auf deren Bewilligung bei Verlust der Prämie nicht über vier Wochen nach dem Brande hin— ausgeschoben werden;

2) für besonders ausgezeichnete und verdienstliche Handlungen einzelner Individuen beim Feuerlbschen und Reiten, und für sonst im Interesse der Sozietät bethätigte Wirksamfeit fünf bis fünfundzwanzig Thaler, und sollen solche Handlungen bei ganz besonderer Verdienstlichkeit öffentlich bekannt gemacht werden;

3) für den oder die Entdecker eines Brandstifters nach Maßgabe der Ver⸗ dienstlichkeit bis zu Einhundert Thalern, sobald der Verbrecher durch

die Angaben der That wirklich überführt und durch strafrechtliches Erkenntniß für schuldig war n gen.

; §. 1 8

Werden bei dem Löschen eines Brandes Feuereimer verloren, so erfolgt der Ersatz des Werthes zur Zeit des Verlustes aus der Sozietätskasse. Der Nachweis des Verlustes beim Löschen muß von der Ortspolizei⸗-Be— hörde des Wohnorts desjenigen, der den Ersatz fordert, unter Angabe der obgewalteten besonderen Umstände, durch welche der Verlust gerechtfertigt erscheint, gewissenhaft beglaubigt 3

.

Vorstehende Prämien und resp. Entschädigungen werden bezahlt, wenn in der durch Brand betroffenen Gemeinde auch nur Ein Gebäude bei der Provinzial⸗Land⸗Feuer-Sozietät versichert ist, ohne darauf zu sehen, ob sich 2 oder die versicherten Gebäude in Feuersgefahr befunden haben, oder nicht.

Gegeben Sanssouci, den 14. September 1852.

6 Friedrich Wilhelm.

Für den Minister des Innern: von Man teuffel.

Jeder sa

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Rittergutsbesitzer von Thad den auf Trieglaff im Kreise

Greifenberg, das Ritterkren des Königli Haus? Hohenzollern zu verleihen; 2 öniglichen Haus- Srdens von

Den bisherigen Staats- A srelegerichts iet zu Ar en nwalt Werner zu Elhing zum

*

Berlin, den 9. Oktober 1852.

Heute erfolgte in der Kapelle des Köni Charlottenburg die Confirmation Ihrer don, , , ge fg n zessin Marie Anna Friederike, Tochter Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Karl, in Gegenwart Seiner Majestät des Königs und Ihrer Majestät der Königin, der durchlauchtigsten Eltern, der Prin⸗ zen und Prinzessinnen des Königlichen Hauset, der Hofstaaten, der

hohen Militair⸗ und Civilbehörden, so wie mehrerer der hiesigen angesehenen Geistlichen.

Die heilige Handlung wurde durch den Hofprediger Sneth— lage verrichtet, welcher Ihrer Königlichen Hoheit den Confirmations— Unterricht ertheilt hat, nachdem Höchstdieselbe von dem Feldprobst Bollert in der Religion war unterrichtet worden.

Ihre Königliche Hoheit legten das von Ihnen Selbst aufge— setzte Bekenntniß Ihres Glaubens ab, beantworteten die darüber vorgelegten Fragen und wurden durch die Einsegnung als Mitglied der evangelischen Kirche aufgenommen.

Justiz⸗Ministerium. Dem Rechts-Anwalt und Notar Lehnmann zu Rosenberg in

Ober⸗Schlesien ist die nachgesuchte Entlassung von den Aemtern als Rechts-Anwalt und als Notar ertheilt worden.

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 5. September 1852 betreffend die Hei⸗ mats ⸗Verhältnisse der mecklenburg-⸗schwerinschen Staats-Angehörigen.

Da die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung nach dem Erlöschen der Convention, wegen Uebernahme lästiger Personen, den Grundsatz befolgte, daß der von einem jenseitigen Unterthanen in Preußen aufgeschlagene Wohnsitz allein schon die Verpflichtung der mecklenburgischen Behörden zu dessen Zurücknahme aufhebe, so habe ich, um den aus diesem Grundsatze den diesseitigen Gemeinden und Armen⸗Verbänden entspringenden Nachtheil zu be— gegnen, durch das Cirkular⸗Reskript vom 8. Juni c. (Staats-An— zeiger Nr. 167 Seite 1008) angeordnet, daß mecklenburg-schwerin— sche Staats -A1Angehörige in Preußen nur gegen Beibringung von Heimatsscheinen, welche eine unbedingte Zusicherung der Wleder— aufnahme enthalten, zugelassen werden sollen.

Die gedachte Regierung hat hierauf die Nachtheile vorgestellt, welche durch diese Anordnung den in Preußen befindlichen jensei— tigen Staats-Angehörigen, insbesondere den unselbstständigen, in Privatdiensten oder Arbeits⸗Verhältnissen stehenden Personen zuge— fügt würden, indem die mecklenburgischen Behörden zur Ausstellung solcher Heimatsscheine nach den jenseitigen Gesetzen nicht angehalten werden können.

Sie hat zugleich die entschiedene Absicht erklärt, Einleitungen zu treffen, um baldmöglichst in den Stand gesetzt zu werden, mit Preußen eine anderweite Vereinbarung zu schließen, welche den Grundsätzen der zwischen Preußen und den meisten deutschen Re— gierungen bestehenden Uebereinkunft, wegen Uebernahme der Aus— zuweisenden, d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 (Gesetz⸗- Sammlung S. . und Staats-Anzeiger 1851 Nr. 137 S. 762) entsprechen würde.

Sie hat demnächst den Wunsch ausgesprochen, daß die Aus— führung des gedachten Cirkular-Reskripts, in Beziehung auf die bezeichneten Personen, auf einige Zeit suspendirt werde.

Nachdem nun die gedachte Regierung die Verpflichtung über— nommen hat,

daß diejenigen mecklenburg-schwerinschen Staats-Angehörigen, welche sich in Preußen als Dienstboten, Handwerksgesellen, Fabrik— arbeiter, Handlungsdiener, oder sonst in Privatdienst- oder Ar— beits-Verhältnissen, oder zur Erziehung oder zur Ausbildung in ihrem Berufe aufhalten, oder bisher aufgehalten haben, auf Ver— langen der preußischen Behörden auch dann zurückgenommen wer— den sollen, wenn diese Personen in Verhältnisse getreten sind, welche die Aufschlagung eines eigenen Wohnsitzes begründen; den Fall einer in Preußen erfolgten Verheirathung jedoch aus— genommen,

ist diesseits beschlosen und der gedachten Regierung zugesichert

worden, daß, in Ansehung der in Preußen sich aufhaltenden, oder dahin sich begebenden mecklenburgischen Angehörigen, welche zu einer der oben gedachten Kategorieen gehören, auf Beibringung der nach dem Cirkular-Reskripte vom 8. Juni c. erforderlichen Heimat— scheine vor dem 15. Januar 1853 nicht bestanden werde. Die Koͤnigliche Regierung wird hiervon mit dem Auftrage be— nachrichtigt, die betreffenden Behörden von der jenseits übernom— menen Verpflichtung in Kenntniß zu setzen, und zugleich die nöthi— gen Anordnungen zu treffen, damit der diesseitigen Zusicherung ent— sprochen werde. In Beziehung auf diejenigen mecklenburg - schwerinschen Ange⸗ hörigen, welche zu einer der bezeichneten Kategorieen nicht. gehören, behält es bei der Bestimmung des Eirkular-Reskripts vom 8. Juni é. sein Bewenden. Berlin, den 5. September 1862.

Der Minister des Innern.

von Westphalen. An die Königliche Regierung zu N.

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Rriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 1. Oktober 1852 betreffend die Bekleidung der Militair⸗Aerzte und der son tigen

Beamten der Militairverwaltung auf Dienstreisen.

Es ist Gegenstand der Anfrage geworden: ob die Militair— Aerzte und die sonstigen Beamten der Militairverwaltung verpflich⸗ tet sind, ihre Dienstreisen in Uniform zurückzulegen, oder' ob sie sich

bel solcher Gelegenheit der Civilkleider bedienen dürfen.

Unter Aufrechthaltung der in Betreff des Anlegens der Uni— sorm seitens der gedachten Beamten im Uebrigen bestehenden Vor— schriften, soll es denselben gestattet sein, sich bei Dienstgeschäften außerhalb der Garnison, während der Fa hrt der Cwilkleider

zu bedienen. Solches wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 1. Oktober 18652. . Kriegs⸗Ministerium. ö . Boni. An die Königlichen General-Kommando's zc.

Velgnntm a chung. e ei der Militair-Wittwen-Kasse unter den Nummern:

. , K 16, 804. 17,181.

8 536. 17815. 17,818. 15, 832. 17,890. 17,897. 18, 70. 18084 18,093. 19. 498.

18,551. 18, 805. 19,024. 19,081. 19, 145. 19, 577

5

900 128096 O0 * —— Q 2 2 4 209 9081. 9623. 9783. 10,578. 10,594. 10, 827. 11,460.

12 891. 1 3,429. 13,442.

13,806. 13,817. 14,264. 14,5659. 14,602. 14,921. 15,435. 15,466. 165,624. 15,716. 15,761. 15,978. 16,275. 16,577. 16, 614. 16,691.

träot. , nen, dn, mn, n, .

*

aufgenommenen Interessenten werden hierdurch aufgefordert, ihre

rückständigen Beiträge und Wechselzinsen ungesäumt an die genannte

Kasse abzuführen, widrigenfalls dieselben ihre Ausschließung als

Mitglieder der Anstalt zu gewärtigen haben. Berlin, den 7. Oktober 1852. Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.

Tombr. der 3. Inf. Brig., v. Sy dow, Oberst-Lieut. in Streli * 9 * 1 9 . . 2 reli um Comdr. des 8. Inf. Regis. ernannt. x. Rosenberg⸗ 3 . Hauptm. vom Kaiser Franz Gren. Regt., zum Major befördert, mit der Bestimmung: den Oberst⸗Lleuf. v. Syy do w' in Strelitz abzulösen.

Den 23. September.

v. Stosch, Rittm. vom 7. Hus Regt., von seinem Kommando al

s * . r * ; * * 1 1112 als

Lehrer bei der Militair⸗Reitschule vom 4. Jan ua⸗ k. J. ab, behufs seines Rücktritts zum Regiment, entbunden.

ö Den 27. September.

v. Krosig k, Hauptm. vom 12. Inf Regt., unter Beförderung zu ö / * NW 2117. 81, 9 m e, zum Commandt, des 2. Bats. 12. Ldw. Regts., v. 8 nf Hauptm. vom 31. Inf. Regt., unter Beförderung zum Major, zum Com-

mandeur des 1. Bats. 26. Ldw. Regts ernan! 4 , 23 20. Regts. ernannt. v. Kotze, Hauptm. vom 26., ins 31. Inf. Regt. versetzt. .

i Landwehr: Den 27. September. 8 14 3 ri 3 261 = 9 * * ö 864 31 nn a . zuletzt im 2. Bat. 17. Regts,, der Char. As aalor beigelegt. v. Elern, Major u. Commandeur' des 2. Bats. 12. Regts., ins 26. Inf. Regt. versetzt. Abschiedsbewilligungen z.. Den 27. September.

; Kasch, Hanuptm. von der Armee, attachirt dem Generalstabe, als Major mit der Unif. des 20. Inf. Regis. mit' den vorschr. Abz. f VB. und Pension, der Abschied bewilligt. AJ

Bei der Landwehr:

S ⸗* Den 23. September

„Lauenroth, Hauptm. vom Bat. 13. Regts, der Abschied be— willigt. ö

,

Der. Landtag für das Herzogthum Schlesien, die Grasschaft Glatz und das Markgrafthum Ober-Lausitz, welcher am 12. September c. hier zusammengetreten ist, hat mit dem heutigen

cx

Tage seine Arbeiten vollendet und ist in Folge dessen heute Abend

3 M

6 Uhr in hergebrachter feierlicher Weise geschlossen worden.

Breslau, den 7. Oktober 1852.

Der Königliche Landtage -Kommissarius, Ober-Präsident der Provinz

Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der

. Kavallerie⸗Brigade, von Schlüsser, von Bremen.

Der Vice-Ober-Ceremonienmeister und Kammerherr reiherr jerr, Freiherr

von Stillfried⸗Rattonitz, aus der Provinz Schlesien.

I

die Industrie-Ausstellung zu London betreffend.

*

Von der Fööniglich großbritannischen Kommission für die In und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums-Logen daselbst und

X.

dustrie⸗Ausstellung zu London ist uns 1) für jeden diesseitigen Aussteller:

Beurtheilung der zur Ausstellung gesendeten Gegen— stände, ö

ein Certifikat über die Betheiligung bei der zste . Bethei igung bei der Ausstellung, des Sängers Herrn Wolff: Der Kaufmann von Ventdig, Schauspieĩ in 5 Abtheilungen, von Shakespeare, übersetzt von A. W. Schlegel.

2) für jeden diesseitigen Aussteller, welcher die große Medaille Anfang 6 Uhr.

beziehungsweise über die zuerkannten Preise und ehren r; vollen Erwähnungen; oder die Preis-Medaille nicht erhalten hat, eine besondere Medaille übersendet worden.

Die nicht zu Berlin wohnhaften Aussteller werden diese Ge— genstände durch Vermittelung der Bezirks-Kommisston in dem Re— gierungs-Bezirke ihres Wohnorts erhalten.

Die in Berlin wohnhaften Aussteller werden ersucht, dieselben

Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr im Gewerbehause (Kloster⸗ fraße Nr. 36) in Empfang zu nehmen. Berlin, den 17. September 1852. Kommission für die londoner Industrie-Ausstellung. Viebahn. Delbrück. Drucken müller.

nor s * ; . nee Fer sonal-Veränderungen in der Armee. 1 Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 22. September.

8 g . ; * r ; . ) 5 „. Manstein, Oberst u. Commandeur des 8. Inf. Regts., zum

X

Schlesien.

von Schleinitz.

Rüönigliche Schauspiele.

. Sonntag, 10. Oktober. Im Opernhause. (149ste Vorstellung.) Ein Feldlager in Schlesien, Sper in 3 Akten, in Lebensbildern, aus

. Zeit Friedrich's des Großen, von L. Rellstab. Mustk von G.

Meyerbeer. Tänze von Hoguet. Anfang 6 Uhr. Mittel⸗-Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr. Erster Rang

am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. Parquet, Tribüne, Parquet - Loge

eden 1 und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthl Zweiter Rar . , d . w ö. ö zw Range r. Zweiter Ran ein Exemplar des Berichts der Geschworenen für die 225 Sgr. Dritter Rang und Del da sed hltz, Sgr Hane

20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

In Potsdam. Mit Allerhöchster Genehmigung, zum Benefiz

Preise der Plätze: Erster Balkon und erste Rang ⸗Loge

25 Sgr. Parquet und Parquet⸗-Loge 20 Sgr. Zweite Rang Loge

10 Sgr. Parterre 10 Sgr. Amphitheater 5 Sgr. Montag, 11. Oktober. Im Opernhause. (170ste Schau⸗

sielhaus⸗-Abonnements-Vorstellung.. Das Leben ein Traum. Schauspiel in 5 Abtheilungen, von Calderon, nach West's Bear—

in de ). . beitung. n den Tagen vom 11. bis zum 16. Oktober d. J. während der beitung

Kleine Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr. Erster Rang

und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums-Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 123 Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 75 Sgr.

1

Dienstag, 12. Oktober. Im Opernhause. (150ste Vorstel—⸗ ung.) Der Brockenstrauß. Dramatischer Scherz in 1 Akt, von

G. zu Putlitz. Hierauf: Satanella, phantastisches Ballet in 3

Akten und 4 Bildern, von P. Taglioni.

Mittel-Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr. 2c. . Der Billet-Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Mon

tag, den 11ten d. M.