1852 / 241 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1434

i Unter Hinweisung auf den Artikel 63 (Staats- ken . Gus des revidirten Vereins⸗-Vertrages wird daher? bestimmt, daß dergleichen Vorschußbriefe nur unter Ansatz desjenigen Briefportobetrages, des Vorschußbetrages und der Vor—Q schußgebühren zurückzusenden sind, welche der Empfänger zu bezahlen gehabt hätte, wenn der Brief anzubringen gewesen wäre.

Für zurückzusendende Vorschuß -Pakete ist außer dem Vorschuß, den Gebühren und dem Porto für den Hinweg noch das Porto für die Rücksendung des Pakets nach dem Aufgabe -Orte in Ansatz zu

ingen.

1 den 5. Oktober 1852. General⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 8. Oktober 1852 betreffend das

Verfahren bei Angabe der Ankunfts- und Abgangs⸗

zeit der durchgehenden Posten in den Postberichten der Post⸗Anstalten.

In den Verzeichnissen der bei den Post⸗Anstalten ankommenden und abgehenden Posten, den sogenannten Post-Berichten, wird in der Regel die Ankunft und der Abgang der durchgehenden Posten mit denjenigen Zeiten bestimmt angegeben, welche für den

planmäßigen Gang dieser Posten festgesetzt worden sind. Auf den

zwischen den Anfangs- und Endpunkten eines Post-Courses belege— nen Stationen läßt sich indeß der Abgang einer durchgehenden

Post niemals mit voller Gewißheit auf Stunde und Minuten vor-

ausbestimmen, vielmehr können mancherlei Umstände dazu beitragen,

daß die Post früher oder später eintrifft, als planmäßig festgesetzt

worden ist. ( ö ( Da hierdurch für das reisende Publikum, welches sich nach den Angaben in den oben gedachten Verzeichnissen richtet, Ungelegen—

heilen entstehen können, so werden die Postanstalten angewiesen, von jetzt ab in jenen Verzeichnissen die Ankunfts- und Abgangszeit der

durchgehenden Posten nicht ferner bestimmt auf Stunden und Minuten anzugeben, sondern bei diesen Posten immer nur die un— gefähre Durchgangszeit zu bemerken.

Bei dieser Gelegenheit wird den Post-Anstalten die Bestim—

mung in Erinnerung gebracht, wonach bei der Einschreibung von

Personen zu den durchgehenden Posten in den betreffenden Passa—⸗ gierbillets bei der Zahl, welche die Stunde der Abfahrt bezeichnet, stets das Wort „ungefähr“ hinzuzufügen ist.

Berlin, den 8. Oktober 1852.

General⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 8. Ottober 1852 betreffend di

Erhebung des Bestellgeldes für rekommandirte Briefe nach dem Lande.

Die Königliche Ober-Post-Direction hat in dem Berichte

ö

vom

.

14. v. Mts. hervorgehoben, daß in dem §. 25 ad B. der Zusam-⸗ J SJ 1

menstellung der Bestimmungen des preußischen Posttariss (Staats— Anzeiger Nr. 186 S. 1135), so wie in dem §. 19 des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen (Staats-Anzeiger Nr. 181 S. 1099), das Bestellgeld für rekommandirte Briefe auf das Land auf 2 Sgr. festgesetzt ist, während nach einer früheren Bescheidung

1 Sgr. zur Erhebung kommen soll.

Der Königlichen Ober-Post-Direction wird hierauf eröffnet, daß es bei der durch 5. 19 des Reglements und durch §. 25 ad B. der Tax-Zusammenstellung getroffenen Anordnung sein Bewenden behalten muß, wonach der doppelte Bestellgeldsatz zu erheben ist, wenn rekommandirte Briefe auf das Land gleichzeitig mit dem Scheine bestellt werden. Die Vorschrift wegen der Gebühr für derartige Bestellungen im Orte der Post-Anstalt wird dadurch nicht geändert.

Berlin, den 8. Oktober 1852.

General ⸗Post⸗Amt.

r 9

An die Ober-Post-Direction in N.

——

Bekanntmachung.

Das Königlich schwedische Post-Damwpfschiff k. wegen einer nothwendigen Reparatur an ir e mn, . 5. erst am 6. Oktober von Stockholm abgefertigt werden können und ist, durch heftige, Stürme in ver Fahrt aufgähalten, erst am 11ten d. M. in Stettin eingetroffen.

In Folge dessen kann die nächste Abfertigung des Schiffes

von Stettin nach Stockholm erst Donnerstag den 14. Y M.!

Minister des Innert

zu machen, wenn der dazu Berechtigte in Erfahrung bringt, daf

AàUhr Morgens stattfinden, mit welcher Fahrt die ditekte See— Post-Verbindung zwischen Stettin und Stockholm in diesem Jahre geschlossen wird.

Berlin, den 12. Oktober 1852.

General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.

Das 41ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus—

gegeben wird, enthält unter

Nr. 3650. das revidirte Reglement für die Provinzial-Feuer— Sozietät der Rheinprovinz, welches an Stelle dez Reglements vom 5. Januar 1836 tritt. Vom 1. Sep— tember 1852.

Berlin, den 13. Oktober 1852. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

Justiz⸗ M einiste rium. Allgemeine Verfügung nebst Reglement vom 30. t Hs e e n un g d vom 14. Mai 1852 über die vorläufige Straf festsetzung wegen Uebertretungen. Verfügung des Justi⸗ Ministe r

Das nachstehende von dem Justiz-Minister und dem Herm in Gemäßheit des §. 12 des Gesetzes von 14. Mai d. J. über die vorläufige Straffestsetzung wegen Ueber— tretungen (Gesetz⸗Sammlung Seite 245 und Staats-Anzeige Nr. 122 Seite 715) erlassene Reglement (Anl. a) wird den Ge—

*

richten und den Beamten der Staatsanwaltschaft hierdurch zm

Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

Berlin, den 30. September 1852. Der Justiz⸗Minsster

ot m hng.

An sämmtliche Gerichte und an die Beamten Staatsanwaltschaft.

Reglement vom 30. mber

§. 1.

Ueber die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen ist eine Strafliste nach dem beiliegenden Formular 1. mit für jedes Kalenderjahr fortlaufenden Nummern zu führen, und behufs der Straffestsetzung vo dem beiliegenden Formular II. als Aktenbogen für jede einzelne Sache, so wie behufs der Ausfertigung der Strafverfügung in Fällen, wo nur eine Gefängnißstrafe festgesetzt wird, von dem beiliegenden Formular III, so wie in den Fällen, wo eine Geldstrafe und die an deren Stelle tretende Ge— fängnißstrafe festgesetzt wird, von dem beiliegenden Formular IV. Gebrauch

2 * 1 ö ̃ zu machen. vom 25. März (. für dergleichen Briefe nur der einfache Satz von

8 *

Die Befugniß zur vorläufigen Straffestsetzung steht wegen der inner halb eines Gemeinde- oder Polizei⸗Bezirks verübten Uebertretungen den nigen Person, beziehungsweise derjenigen Behörde zu, welche in diesem Be— zirke die örtliche Polizei zu verwalten hat.

Ist aber gesetzlich die Handhabung der Polizei sür einzelne Gegenstände, wie z. B. das Deichwesen, einer besonderen Behörde übertragen, so stehr ur dieser die Befugniß zur vorläufigen Straffestsetzung wegen der innen halb ihres Bezirks verübten Uebertretungen gegen diejenigen Strafvorschms— ten zu, welche die ihr übertragene besondere Polizeiverwaltung betreffen,

Beleidigungen, so wie Diebstähle an Holz oder anderen Waldprodukten, gehören nicht zu den Ueberttetungen, wegen welcher der Pollzeiverwalter zur vorläufigen Straffestsetzung befugt ist.

. 3. C I * * . . J 8 -akpr 11 0ch Von der Befugniß zur vorläu igen Straffestsetzung ist nicht Geblgugt

9

. Geasi⸗ z der Poli

zei⸗Anwalt bereits Schritte zur gerichtlichen Verfolgung einer Uebertretung gethan hat.

Die Uebertretungen verjähren in drei Monaten von dem Tage an ge; rechnet, an welchem sie begangen sind. Nach Ablauf der Verjährungszt, findet die Bestrafung nicht mehr statt. Durch Erlaß der polizeilichen Stral= verfügung aber wird die Verjährung unterbrochen.

§. 4. . . 2 W s. 66 ate, In den hiernach nicht ausgenommenen Fällen hat sich der , , wenn er von einer in seinem Amtsbereiche vorgefallenen Uebertretung 9 . niß erhält, zunächst davon, wo, zu welcher Zest, wie und von wem sis*“ übt ist, Ueberzeugung zu verschaffen.

theilten statt der Geldbuße stets sogl⸗—

100 8 ĩ Geldstrase von 1111

leich

1435

S. 5.

Hat er die Uebertretung selbst wahrgenommen, oder die Ueberzeugung durch amtliche, auf eigener Wahrnehmung des Anzeigenden beru— oder durch Angaben glaubwürdiger Zeugen . Anzeigen, „Protokolle eines Beamten erlangt, so bedarf es weiterer Nachforschung nicht, sofern nur daraus die zur Straffestsetzung erforderlichen Umstände

) hervorgehen.

davb hende

. .

Eben so wird es, falls er anderweitig von einer Uebertretung Kennt— uiß erhält, in der Regel genügen, wenn er die Uebertretung auf glaubwür— eWeise in Erfahrung gebracht hat, und mindestens eine glaubwürdige

vide . g on dieselbe bezeugen kann.

ö. Es ist sodann (§§. 5 und 6) der Fall in die Strafliste einzutragen, der Aktenbogen bei 1, 2 und 3 auszufüllen, und die Strafverfügung, gleich= lautend mit der Eintragung in Nr. 3 desselben, durch Ausfüllung, Unter- zeichnung und Unterstempelung des Formulars III. oder beziehungsweise 1V.

. ö. 21 el ltldt zuszufertigen.

.

Erachtet der Polizei⸗-Verwalter, um die erforderliche Ueberzeugung det Uebertretung oder von den Mitteln zu ihrem Beweise zu ge— innen, annoch Ermittelungen für nöthig, so hat er diese auf die kürzeste, dabei aber hinreichend zuverlässige Art zu veranlassen.

Er ist hierbei an keine Förmlichkeit, auch nicht an ein protokollarisches Verfahren gebunden, vielmehr genügt es, daß er das Ergebniß seiner Ermittelungen, wenn sie zu der erforderlichen Ueberzeugung führen, unter Eintragung der Sache in die Straflisten, durch Ausfüllung der Nr. 2 des Formulars II. aftenmäßig macht, worauf er dann die Straf— 7) ausfertigt.

oer

mn 2 1 )

. verfllgung (8. 8 2 *

Erachtet der Polizei- Verwalter die Vereidigung von Zeugen für er— forderlich, um die Uebertretung festzustellen, oder läßt sich die behufs der vorläufigen Straf-Festsetzung erforderliche Ueberzeugung nur durch schwierige, weitläuftige, oder voraussichtlich nur im gerichtlichen Verfahren mit Erfolg zu erreichende Ermittelungen gewinnen, so ist von der Straf- Festsetzung Abstand zu nehmen und die Sache bei dem Polizei-Anwalt behufs der erichtlichen Verfolgung zur Anzeige zu bringen.

10.

t die Uebertretung mit Geld- oder Gefängnißstrafe bedroht, so hat er Polizei⸗Verwalter nach den bei der Uebertretung obwaltenden Umstän⸗— den und mit Hinsicht auf die Person des Angeschuldigten, z. B. ob er chhon früher bestraft worden oder nicht, zu ermessen, ob Geldbuße oder s leich Gefängnißstrafe festzusetzen sei.

Wird eine Geldstrafe festgesetzt, so darf sie nicht weniger als zehn Silbergroschen betragen. Die für den Fall des Unvermögens des Verur— de Gefängnißstrafe aber n, daß nach dem Ermessen des Polizei⸗Verwalters einer zehn Silbergroschen h einer höheren Geldstrafe bis

K e . ö na . 25 IG IMTIHIDBIFEMMFGO 98491 (vIiͤit ovp 2 A0 9 halern 1 Hese 19411 6 strase von Cinem 998

.

.

10 31

d

1 ö Rerr na ; n 0 m * elrage 1 In zwe! P

el ck 1 r Einem Tage, zu vierundzwanzig

trafe nicht festgesetzt werden.

Ist die Strafe der Uebertretung auch Confiscation des Gegenstandes

so ist neben der Strafe auch die Confiscation in der Strafverfügnng aus—

isprechen, und zwar nach dem Worte „sestgesetzt“ des Formulars III

1* 1*

29 * J 5 ö ö ͤunden gerechnet? ur V 21unden gerechnet, dar Me⸗

X. 11

ie ausgefertigte Strasverfügung, aus welcher das Ersorderliche in die Strafliste einzutragen ist, wird dem Gemeinde- oder Amtsboten behufs der Zustellung an den Uebertreter übergeben. Da, wo ein vereideter Amts- oder Gemeindebote noch nicht vorhanden ist, muß solcher behufs Insinua—⸗ tion der Strafverfügungen dem Landrathe des Kreises in Vorschlag ge— bracht werden.

Dieser hat den Vorschlagenen, wenn er ihn für geeignet hält, mit der

X.

urforderlichen Instruction zu versehen und mit dem Amtseide eines Amts— oder Gemeindeboten zu vereidigen.

19

J. 1

Mit der Ausfertigung der Strafverfügung ifl dem Boten stets der Affen or 3 5 ; Co * 2 * 7. 268 1 . 3 8 ** . Altendogen zu übergeben. Der Bote hat die Ausfertigung dem Bestraften gur schre r 22. . . . ; d . ö 5 bischriftsmäßig zuzustellen, über die Art und den Tag der Zustellung auf vom 9I ‚. . —; . . 4 ; . J marlene Worin 533 28 vim Aktenbogen zu Nr. 4 unte seiner Unt schrist amtlichen en cht . 71 st9 ) f 84 91 1 . ae, , r, , w o Rhon atten und sodann den Aktenbogen zurückzugeben.

19 .

Y 1

zestellt sich der Bestrafte bis zum Ablauf des zehnten Tages, nach em Tage der Zustellung der Strasverfügung, diesen nicht mitgerechnet, bei dem Polizeiverwalter, welcher die letztere erlassen hat, unter Berufung auf müichtliche Entscheidung, so ist darüber eine Verhandlung aufzunehmen, nd diese nebst dem Aktenbogen und den etwa zur Sache sonst vorhandenen Schtiftstücken, welche zu dem Altenbogen zu sammeln sind, ohne daß es ner weiteren Beischrift bedarf, an den Polizei-Anwalt abzusenden, die absendung aber in der Strafliste zu verzeichnen. . ö . Eben so ist zu verfahren, wenn der Antrag auf gerichtliche Entschei⸗ ng schriftlich eingereicht wird. (a Vie Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung, welch kes Gesetzes vom 14. Ma nd. J. zu ertheilen ist, kann auch auf die fertigung der Strafverfügung gesetzt werden.

e nach §. 5 A ug⸗

§. 14.

Ist innerhalb der zehntägigen Frist ein solcher Antrag (§. 13) nicht gemacht, auch eine Bescheinigung darüber, daß beim Polizeirichler ober Po- lizei⸗ Anwalt Berufung eingelegt worden, nicht beigebracht, so ist die Straf⸗ verfügung zu vollstrecken.

3. 8. 16

War eine Geldstrafe festgesetzt, so ist der Attenbogen, unter Beifügun

n S I n =. i 3 . Sache sonst noch gehörsgen Schriftstücke, ohne weitere Beischrist , , zu r , zu welcher nach der hierüber ergehenden besonderen Betimmung die Geldstrafen einzuziehen sind und die Absendun in der Strafliste zu vermerken. . u ne m. . . Polizeiverwaltet zur vorläufigen Empfangnahme der Geldbuße im , . ermächtigt, und zahlt der Bestrafte an denselben, so hat er , , , , . an die betreffende Kasse sofort zu über⸗ e die Zahlung aber auf der Ausfertigung der Strafverfügung oder auf besonderem Blatte zu bescheinigen. 6 .

8§. 16.

Die zur Annahme ber Geldbußen bestimmte Kasse zieht die Geldstrafe

ein. Ist letztere nicht beizutreibe t die Kasse dies f . ö nig ; . eiben. so vermerkt die Kasse dies auf dem

eubogen un sendet ihn dem, welcher die Strafverfügung erlassen hat, zurück, worauf sodann von diesem nach der Vorschrift des §. 17 die Ge⸗ fängnißstrafe zu vollstrecken ist. .

8

Ist keine Geldsttafe, sondern nur Gefängnißstrafe festgesetzt ĩ l J ö . N

. ; onde so wir 1 welcher die Strafverfügung erlassen hat, in pol kid fanggisse vollstreckt. Es ist zu dem Ende der Vermerk Nr. 5 des Akten- bogens auszufüllen, und der Haftbefehl, damit gleichlautend, darch Aus— füllung des Formulars V. auszufertigen, und diese Ausfertigung dem A t6⸗ oder Gemeinde- Diener zu übergeben, welcher ihn nach der Ausführung desselben zurückzugeben hat, worauf der Vermerk Nr. 5 auf dem Äkten' bogen auszufüllen, auch die Vollstreckung in der Strafliste zu ver⸗ merken ist. . . §. 18. 3st eine Confiscation, festgesetzt; und die Verfügung vollstreckbar ge⸗ worden, so ist der zu konfiszirende Gegenstand, wo dies noch nicht gesche⸗ hen sein sollte, durch den Amtsdiener in Beschlag zu nehmen und demnächst demjenigen zu übergeben, welchem dergleichen Konfiekate zustehen. Ist der Polizei⸗Verwalter zweifelhaft darüber, wem Las Konsiskat zum fällt, fo hat er hierüber vom Laͤndrathe weiteren Bescheid einzuholen. J J Dn Andr he weiteren Se scheid einzuholen.

§. 19.

Wird dem, welcher die Straf-Verfügung erlassen hat, nach Ablauf der zehntägigen Frist die Bescheinigung darüber, daß Berufung bei dem Polizei⸗ Anwalt oder Polizeirichter eingelegt ist, vorgelegt, so hat er mit der Voll— streckung Anstand zu nehmen und den Aktenbogen dem Polizei-⸗Anwalt zu übersenden . er Kasse sich befinde

9 8

oder, falls der Aktenbogen bereits bei diese von der Berufung zu benachrichfigen behufs der Absendung des Ak bogens an den Polizei⸗Anwalt.

Dasselbe Verfa zehntägigen Frist dem, welcher die Strasverfügung zu nachrichtigung des Polizeirichters oder Polizei-Ann Berufung zugeht.

Y e se A ßsenbina 1e . Abfsen? U119

Ist auf ach Empfang ogens m Polizeirichter

51 1 ) J Mal 349 K ö 9 . . = 2 polizei Anwalt 1 inen nien ngen, irch die Strafverfuagung

er keine .

ry I W = 8352558 Rea 52 R 2 Wird die Berufung vom

DI! sen 16 1sr bor Akt nhgaen nehbst Ser sen, so ist der Attenbogen nebst den . K . . 9 der Sache durch den Polizei⸗Anwa 1A ssy 18 81 rII C sa 8 D lassen hat, zurückzusenden. Dieser wenn Bern fung nicht eingelegt ware.

8 29

.

Ma 829 5 aBRer sanst Sears 88 ol nn Ker galt en Werden Meisende oder sonst Personer welche der Polizeide

1 deren Unverdächtigkeit auch von der Polizeibehörde in übung einer Uebertretung betroffen, oder ihr von glaubwürdigen welche sie dabei betroffen, zugeführt, und hat die Befugniß der vorläufigen Straffestsetzung Gebrauch sofortlge Bestellung einer Sicherheit für die Strafe weder die Sicherheit bestellt wird, noch der Uebertreter sich sofort festsetzung unterwirft, denselben nach 1850 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 45) alsdann den Festgenommenen nach 8.“ bogen über die betreffende Uebertretung

8 . !

. 8 * . . Reka Senk Geek unverdächtig nicht betannt nd,

a 2 * w 1gen per onen nicht so fort bescheinigt wird,

.

d

C ö w

8. des Gesetzes vol *

—nsIItIo na 8 ack vitr AMdngHrirAaBweif Sb llten, was ledbch nun ausnahmsweise .

lasse der Strafverfügung Auslagen für gebühren entstanden sein, so sind solche zu vermerken. Die nach Erlaß ed

welche nur für Botenlohn und Porto erwa 5 Sgr. nicht übersteigen; sie sind eben

821 di , 3 Lor rh sy . Vollstreckung der Verfügung, daselbf

ö 251 1

gerichtliche Verurtheiln