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auf Straffestsetzunas-Verfahren entstandenen Auslagen mit den gericht⸗ liusigen Strasfestset igs Br fahr gui n, welches den Betrag als
lichen Kosten einzuziehen und von : den . — 2 und zu verrechnen hat, an die Polizeibehörde abzu⸗
führen. §. 25.
Wi e Strafverfügung vollstreckbar, so sind die auf dem Aktenbogen w — , zugleich mit den Geldstrafen, falls aber eine prinzi⸗= pale oder subsidiäre Gefängnißsttafe vollstreckt wird, von der Polizeibehörde
einzuziehen.
Sind die in dem vorläufigen Straffestsetzungs-Verfahren entstandenen Auslagen nicht beizutieiben, so fallen sie, gleich wie die Kosten der Voll— streckung der Gefängnißstrafe, als Kosten der Ortspolizei⸗Verwaltung dem—= jenigen zur Last, welcher die letztgedachten Kosten überhaupt zu tragen hat. Ist aber die Strafverfügung von einer anderen Behörde als der Ortspoli⸗
zeibehörde erlassen, so sind die nicht beizutreibenden Auslagen als Verwal⸗
tungskosten jener Behörde zu tragen. §. 2234
Der Betrag der Auslagen, so wie die Einziehung oder Erstattung ist in der Strafliste zu vermerken. Hinsichtlich der Verausgabung und der Verrechnung solcher Auslagen gilt dasselbe, was von anderen Auslagen der Polizeiverwaltung gilt.
§. 28.
Gegen aktive Militairpersonen, d. h. gegen alle nicht zum Beurlaubten= stande gehörende Personen des Soldatenstandes, darf die vorläufige Straf— festsetßung nur dann erfolgen, wenn die Uebertetung im Gesetze blos mit Geldstrafe oder Confiscation bedroht ist. ö. ;
Ist dagegen die Uebertretung im Gesetze mit Geld- oder Gefängniß— strafe oder nur mit Gefängnißstrafe bedroht, oder srifft mit der Uebertretung ein Vergehen oder Verbrechen zusammen, so ist die Bestrafung bei dem be— treffenden Militairgericht in Antrag zu bringen. P
Wird die gegen eine altive Militairperson eine Geldstrafe festsetzende oder eine Consiscation verhängende Verfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei den betreffenden Militairgerichten zu beantragen, und in dem Requisitionsschreiben stets zu bemerken, wohin die Geldstrafe oder die konfiszirte Sache abgeliefert werden soll. Kann in einem sol⸗ chen Falle die Geldstrafe nicht erlegt werden, so wird dieselbe von dem Militairgericht in eine verhältnißmäßige militairische Freiheitsstrafe umgewandelt, und nach Vollstreckung dieser Strafe die requirirende Behörde hiervon benachrichtigt.
§. 29.
Die Landräthe haben, so oft sich dazu Gelegenheit findet, die Hand- habung der Befugniß der vorläufigen Straffestsetzung zu prüfen, die etwa erforderliche Belehrung und Remedur eintreten zu lassen und, daß dies ge— schehen, in der Strafliste zu vermerken.
8. 360
Die hierin vorgeschriebenen Formulare sind mit dem gegenwärtigen Reglement, welches nebst dem Gesetze vom 14. Mai d. J. der Strafliste vorzudrucken ist, von den Landrathsämtern gegen Erstattung der Druckkosten zu beziehen. 1
Berlin, den 30. September 1852.
Der Minister des Innern v. Westphalen.
Der Justiz⸗Minister
Simons.
Formular 1.
Name, . Stand, Datum Abgesandt Wohnort der ; . N Aus⸗ —
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N fü z Ver su lagen. kungen.
Kasse zei ⸗An=
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gung. walt
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Formular 1I. . * 17
des Jahres: 2. Die Uebertrekung wird bewiesen durch: (Namen Stand und Wohnort der Zeugen)? S” mern, Die anliegende amtliche Anzeige des vo m amtliche Verhandlung vom
8. P hat am
Es wird deshalb hiermit gegen d
auf Grund d
eine bei zu erlegende Geld-
strafe von „an deren Stelle, wenn sie
ö ist, eine Gefängnißstrafe von tritt
estgesetzt. . d sich durch diese Straffestsetzung
beschwert, so kann innerhalb einer zehntägigen Frist, von Zustellung
dieser Verfügung an, bei dem Polizeirichter oder dem Polizeianwal
oder bei der unterzeichneten Behoͤrde schriftlich oder zu Protokoll
auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Ersolgt binnen dieser
Frist ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe vollstreck.
. taß .
Die Ausfertignng der vorstehenden Verfügung ist
heute
dem in Person
in dessen Abwesenheit
ausgehändigt. Da in der Wohnung d Angehörige, Dienstboten und der Hauswirth nicht angetroffen worden, Da d die Annahme von den verweigert wor- den, an die Stubenthür, Hausthür d be festigt Der wird angewiesen, d behufs Vollstreckung der durch die Verfügung vom (M8 der Strafliste) sestgesetzten Strafe auf die Dauer von zur gefänglichen Haft zu bringen. d 185. Die Ortspolizei⸗-Behörde zu
er berichtet heute 1) bis zur Strafverfügung ist nach vorstehender Verfügung an Porto
vom ur
am ... . . Botenlohn in das Gefängniß zu für
gebracht und Zeugengebühr 4am ur
b. Verhandelt d 7. Auslagen sind entstanden: 8
2 2 58
daraus wieder entlassen worden.
Die Gefängnißkosten sind mit 2) nach Erlaß der Strafpver— fügung gezahlt an Botenlohn nicht gezahlt für : an Porto für an Gefangnißkosten für Hiervon ist gezahlt an von d
Formular 111.
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hat am Es wird deshalb hiermit gegen d auf Grund d eine Gefängnißstrafe von festgesetzt.
Findet d sich durch diese Straf festsetzung beschwert, so kann innerhalb einer zehntägigen Frist von Zustel—
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lung dieser Verfügung an bei dem Polizeirichter oder dem Polizei— oder bei der unterzeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll auf ge— richtliche Enticheidung angetragen werden. Erfolgt binnen dieser Fiss ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe vollstreckt.
d 185
91 vinwunn
Formular IX.
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hat am
Es wird deshalb hiermit gegen d auf Grund d eine bei zu erlegen Geldstrafe von an deren Stelle, wenn sie nicht beizutreiben ist eine Gefängnißstrafe von tritt,
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festgesetzt.
* ( . ! . ö 1 be⸗ Lindet d sich durch diese Strg sffestseßzung , schwert, so kann innerhalb einer zehntsägigen Frist von Zusteünlng .
Verfügung an bei dem Polizeirichter oder dem Polizei⸗-Anwalt, oder *r
; ö. k,, . ; J unterzeichneten Behörde schrifilich oder zu Protokoll auf gerichtliche Er.
scheidung angetragen werden. Ersolgt binnen dieser Frist ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe vollstreckt. d 185
1437
Formular V. Der wird angewiesen, d
behufs Vollstreckung der durch die Verfügung vom (j der Strafiiste) festgesetzten Strafe auf die Dauer von
94 gefänglichen Haft zu bringen. j 3 d 1665 . Die Ortspolizeibehörde zu
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Die Universität wird das Geburtsfest Sr. Majestät des Königs am 15ten d. M., Mittags um 12 Uhr, in ihrem großen Hörsaal feiern und damit den Akt der öffentlichen Uebergabe verbinden.
Die Eingeladenen werden hierdurch ganz ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen. Die Herren Ftudirenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ihrer Erkennungs—
karten.
Berlin, den 13. Oktober 18562.
der Universität.
Die Königliche Akademie der Künste feiert das Geburtsfest
Sr. Majestät des Königs, ihres erhabenen Protektors, am Freitag, den 15ten d. M., Vormittags 10 Uhr, im großen Saale der Sing— Akademie. Eine für dieses Fest von dem Musik-Direktor Julius Schneider, ordentliches Mitglied der Akademie, komponirte Kantate wird zur Aufführung gebracht und zwei Preise in der Geschichts— Malerei werden zuerkannt. Der freie Zutritt zu dieser akademischen zestlichkeit wird den Freunden und Verehrern der Kunst bis um auf 10 Uhr Vormittags gestattet sein. Die Konkurrenz-⸗Bilder sind im Vorzimmer des Senats⸗-Saales der Akademie der Künste Eingang in der Universitätsstraße Nr. 6) zu geneigter Ansicht auf⸗ zestellt. Berlin, den 12. Oktober 1852.
Königliche Akademie der Künste.
Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
lngekommen: Ihre zan, von Sagan er Ober ⸗Präsident de 4 1 ; . hleini t, von Breslau Justizrath Kommission, Di
Der wirkliche Geheime
ediat⸗Justiz⸗Craminations
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Abgereist:
ĩ Jurchlaucht der Wittge n stein⸗Be
Se. Excellenz der Staats-Minister a. D. Gre ben, nach Erxleben. nd bevollmäch⸗ von Werther
1 Inn Hofe, HFrei
( 111
nach Kopenhagen.
Berlin, 12. Oktober. Se. Majestät der Könit gnädigst geruht: Dem kommandirenden General de— Corps, General der Kavallerie Grafen von der Gra laubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Oester eich ihm verliehenen Großkreuzes des Leopold-Ordens; dem Ge— ndten Grafen von Raezynski zur Anlegung des von Ihrer lajestät der Königin von Spanien ihm verliehenen Großkreuzes es Ordens Karls des Dritten; so wie dem Direktor der Provinzial⸗ Irren-Heil-Anstalt bei Halle, Geheimen Medizinal-Rath Dr. Da— merow, zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem ältestregierenden Herzoge zu Anhalt ihm verliehenen Ritterkreuzes des Herzoglichen Gesamml⸗Haus-Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen.
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—
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883 —
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Bekanntmachung, die Industrie-Ausstellung zu London betreffend. Von der Königlich großbritannischen Kommission für die In— dustrle-Ausstellung zu London ist uns 1) für jeden diesseitigen Aussteller: ein Exemplar des Berichts der Geschworenen für die
Beurtheilung der zur Ausstellung gesendeten Gegen— stände,
ein Certifikat über die Betheiligung bei der Ausstellung, beziehungsweise über die zuerkannten Preise und ehren⸗ vollen Erwähnungen; 2) für jeden diesseitigen Aussteller, welcher die große Medaille oder die Preis-Medaille nicht erhalten hat, eine besondere Medaille übersendet worden.
Die nicht zu Berlin wohnhaften Aussteller werden diese Ge— genstände durch Vermittelung der Bezirks-Kommission in dem Re⸗ gierungs-Bezirke ihres Wohnorts erhalten.
Die in Berlin wohnhaften Aussteller werden ersucht, dieselben in den Tagen vom 11. bis zum 16. Oktober d. J. während der Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr im Gewerbehause (Kloster⸗ straße Nr. 36) in Empfang zu nehmen.
Berlin, den 17. September 1852.
Kommission für die
Viebahn.
Industrie⸗Ausstellung. Drucken müller.
H
Per sonal Chronik
Pr ovinzial⸗Behörden.
Provinz Pommern.
Ernannt sind: Die bisherigen Auskultatoren Gustav Theodor Friedrich Ludwig Kirchhoff zu Greifswald und Karl Friedrich Tamms
zu Stralsund zu Appellationsgerichts⸗Referendarien; der bisherige Kreis⸗
11
1 Secretair Meper beim Königlichen Landrathsamt zu Grimmen zum Re⸗
— 1 79.
gierungs-Secretair bei der Königlichen Regierung zu Stralsund Provinz Posen
Bestätigt ist: Der Lehrer Jakob Bogozinski an der katholi⸗ schen Schule in Sarbia, Kreis Wongrowiec, im Schulamte desinitiv.
Angestellt sind: Der Lehrer Martin Kluk als Lehrer an der evangelischen Schule zu Drachowo, Kreis Gnesen; der Lehrer Ludwig Pontow aus Lindenwerder als Lehrer an der evangelischen Schule zu
Romanshof, Obergemeinde, im Kreise Czarnikau.
Provinz Sach sen.
=
Ernannt ist: Der Referendar Wolff zum Gerichts⸗Assesse
Versetzt sind: Der Gerichts-Assessor Schwar partement des Appellationsgerichts zu Halberstadt in gerichts zu Magdeburg; der Kreisgerichts-Secretair an die Kreisgerichts⸗Deputation zu Aschersleben; Hühne zu Quedlinburg als Büreau-Vorsteher und ter an die Kreisgerichts⸗Kommission zu Ermsleben; Engelhardt zu Aschersleben an das Königliche inburg.
Erledigt sind: Die katholische Pfarrstelle Bezirk Erfurt; die zweite Knaben⸗— und Kansorstelle Königlichen Patronats; die Schul- und Kusterstelle Lissen, Privat -Patronats; lle in Altenk Naumburg, Königlichen Patrona
é 4 5*1sr⸗ die Schulste
Uebergetreten sind: Die Referendarien und Danner aus dem Departement Koniglichen
Naumburg in das des Appellationsgerichts zu Halberst.